Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.743/2006
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2A.743/2006 /zga

Urteil vom 2. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Matter.

SRG SSR idée suisse Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg,

gegen

Werner Stauffacher,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Bruno Glaus,
Unabhängige Beschwerdeinstanz
für Radio und Fernsehen.

Schweizer Fernsehen, Sendung "Rundschau"
vom 12. April 2006, Beitrag "Streit um Erbschaft",

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Unabhängigen
Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 14. September 2006.

Sachverhalt:

A.
Das Schweizer Fernsehen DRS strahlte am 12. April 2006 im Rahmen des
Informationsmagazins "Rundschau" den rund neunminütigen Beitrag "Streit um
Erbschaft" aus. Darin wurde insbesondere die Rolle des Zürcher Rechtsanwalts
Dr. Werner Stauffacher im Zusammenhang mit dem Nachlass der deutschen Witwe
Martha Hildegard Kirchbach thematisiert: Die Erbschaft umfasse eine wertvolle
Gemäldesammlung, die gemäss einem früheren Testament (über einen deutschen
Mittelsmann) für das Kunstmuseum Basel bestimmt gewesen wäre. Dann sei aber
Werner Stauffacher, der Frau Kirchbach bis zu ihrem Tod rechtlich beraten
habe, von ihr als Alleinerbe eingesetzt worden. Das hätten die Gerichte (auf
Klage des Mittelsmanns hin) inzwischen korrigiert. Das Bundesgericht habe
festgehalten, Werner Stauffacher sei erbunwürdig; er habe arglistig das
Vertrauen von Frau Kirchbach missbraucht, um sich zu bereichern; das letzte
Testament sei nichtig. Werner Stauffacher sei jedoch noch nicht bereit
aufzugeben und erwäge - wenn auch mit minimalen Erfolgsaussichten - eine
Revision oder ein Verfahren beim Gerichtshof für Menschenrechte. Vorerst
blieben die Gemälde da, wo sie nach Angaben Werner Stauffachers immer noch
seien: im Tresor einer Grossbank. Das Kunstmuseum Basel warte weiter auf die
Sammlung Kirchbach.

B.
Gegen diesen Beitrag gelangte Werner Stauffacher am 30. Juni 2006 an die
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden auch
UBI). Diese hiess seine Beschwerde am 14. September 2006 gut und befand, dass
der umstrittene Beitrag die Programmbestimmungen verletzt habe: Die Rolle des
Rechtsanwalts sei unsachgerecht dargestellt worden; der Beitrag hätte
erwähnen müssen, dass Werner Stauffacher seinerseits versprochen habe, die
Gemälde der Erbschaft Kirchbach als unentgeltliche Leihgabe (für vorerst 20
Jahre) dem Kunstmuseum Basel zukommen zu lassen.

C.
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) hat am 7. Dezember
2006 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie
beantragt, den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz aufzuheben und
festzustellen, dass mit der beanstandeten Sendung die Programmvorschriften
des Radio- und Fernsehgesetzes nicht verletzt worden seien. Die Kritik der
UBI beziehe sich auf einen Nebenpunkt, der die Meinungsbildung des Zuschauers
nicht berührt habe.

Werner Stauffacher und die Vorinstanz beantragen, die Beschwerde abzuweisen
(soweit darauf einzutreten sei).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid der UBI erging am 14. September 2006. Auf das
vorliegende Verfahren findet deshalb noch das bis Ende 2006 geltende
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 des am 1. Januar 2007
in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht;
BGG; SR 173.110).

1.2 Der Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
über die rundfunkrechtliche Konformität einer Sendung kann mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 65
Abs. 2 des - hier noch anwendbaren -  Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über
Radio und Fernsehen, RTVG [SR 784.40]). Die SRG als Veranstalterin der
umstrittenen Sendung wird durch die Feststellung, Programmbestimmungen
verletzt zu haben und den journalistischen Sorgfaltspflichten nicht
nachgekommen zu sein, in ihrer Programmautonomie (vgl. Art. 17 und Art. 93
Abs. 3 BV) und damit in schutzwürdigen eigenen Interessen berührt (Art. 103
lit. a OG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist -
entgegen dem unbegründet gebliebenen Antrag des Beschwerdegegners -
vollumfänglich einzutreten.

1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend eine Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich einer Überschreitung oder eines Missbrauchs des
Ermessens, gerügt werden (Art. 104 lit. a OG); die Angemessenheit des
Entscheids der UBI bleibt der bundesgerichtlichen Kontrolle indessen entzogen
(vgl. Art. 104 lit. c Ziff. 3 OG e contrario). Bei der Grenzziehung zwischen
dem, was im Rahmen der programmrechtlich garantierten Gestaltungsfreiheit
noch erlaubt ist und was bereits gegen rundfunkrechtliche
Programmvorschriften verstösst, belässt das Bundesgericht der
Beschwerdeinstanz zudem einen gewissen Ermessens- und Beurteilungsspielraum;
es greift in diesen nur ein, wenn die UBI in eine unzulässige Fachaufsicht
verfällt (vgl. BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 263 f. ["Rentenmissbrauch"], mit
Hinweisen). An den von ihr festgestellten Sachverhalt ist das Gericht
gebunden, soweit er nicht offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt worden ist
(Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 125 II 497 E. 1b/bb S. 501).

2.
2.1 Die Programmaufsicht dient ausschliesslich dem Schutz der unverfälschten
Willens- und Meinungsbildung der Öffentlichkeit, nicht anderweitiger
(privater) Interessen. Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz - und im
Anschluss daran jenes vor Bundesgericht  - ist nicht als Rechtsschutz für den
Einzelnen gedacht (wie etwa das Gegendarstellungsrecht), sondern bezweckt die
"Überprüfung von Sendungen im Interesse der Öffentlichkeit und ihrer
ungehinderten Willensbildung als wichtiges Element der Demokratie" (BBl 1987
III 708). Anknüpfungspunkt ist somit nur das öffentliche Interesse an einer
ausgewogenen und sachgerechten Information der Allgemeinheit. Für angebliche
Verletzungen anderer Normen (z.B. Strafrecht, Persönlichkeitsrecht,
unlauterer Wettbewerb usw.) bleiben die ordentlichen Gerichte und
Verwaltungsbehörden zuständig (vgl. u.a. BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 f.
["SpiderCatcher"], mit Hinweisen).

2.2 Nach Art. 4 RTVG sind (in Konkretisierung von Art. 93 Abs. 2 BV)
Ereignisse am Fernsehen "sachgerecht" darzustellen; deren Vielfalt und jene
der verschiedenen Ansichten muss angemessen zum Ausdruck kommen (Abs. 1);
Ansichten und Kommentare haben als solche erkennbar zu sein (Abs. 2). Der
Hörer oder Zuschauer muss durch die vermittelten Fakten und Auffassungen in
die Lage versetzt werden, sich eine eigene Meinung zu bilden. Eine
provokative und polemische Darstellung oder sog. "anwaltschaftlicher
Journalismus" ist nicht ausgeschlossen. Dem Publikum darf jedoch nicht durch
angeblich objektive, tatsächlich aber unvollständige Fakten die Meinung bzw.
Ansicht des Journalisten als (absolute) Wahrheit und eigene Überzeugung
suggeriert werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Zuschauer manipuliert
wird und er sich gestützt auf die gelieferten Informationen oder deren
Aufarbeitung kein eigenes sachgerechtes Bild mehr machen kann, weil
wesentliche Umstände verschwiegen oder Geschichten "inszeniert" werden. Ein
staatlicher Eingriff drängt sich aber nicht bereits dann auf, wenn ein
Beitrag nicht in jeder Hinsicht voll zu befriedigen vermag, sondern nur, wenn
er auch bei einer Gesamtwürdigung die programmrechtlichen
Mindestanforderungen von Art. 4 RTVG verletzt. Untergeordnete
Unvollkommenheiten fallen in die redaktionelle Verantwortung des
Veranstalters und sind durch dessen Programmautonomie gedeckt. Der Umfang der
erforderlichen Sorgfalt hängt im Einzelfall von den Umständen, dem Charakter
und den Eigenheiten des Sendegefässes sowie dem Vorwissen des Publikums ab.
Je heikler ein Thema ist, umso höhere Anforderungen sind an seine
gestalterische Umsetzung zu stellen (vgl. statt vieler BGE 132 II 290 E. 2 S.
292 f. ["SpiderCatcher"]; 131 II 253 E. 2 S. 256 ff. ["Rentenmissbrauch"]; je
mit Hinweisen).

3.
Im beanstandeten Beitrag wurde das Versprechen des Beschwerdegegners nicht
erwähnt, wonach er die betreffenden Kunstwerke dem Kunstmuseum Basel für 20
Jahre als unentgeltliche Leihgabe überlassen würde. Vor Bundesgericht ist nur
noch umstritten, ob die Beschwerdeführerin dadurch Art. 4 RTVG verletzt hat
oder nicht.

3.1 Die Vorinstanz hat - für das Bundesgericht verbindlich (vgl. oben E. 1.3)
- festgehalten, dass die umstrittene Sendung sich nicht nur mit dem Problem
der Erbunwürdigkeit des Beschwerdegegners sowie von Vertrauenspersonen
allgemein (z.B. von Rechtsanwälten und Ärzten) befasst. Thematisiert werden
auch die Folgen des Erbstreits für die Kunstsammlung, u.a. der öffentliche
Zugang zu den Werken, was das Publikum besonders interessiert, vielleicht
sogar noch mehr als die erbrechtliche Auseinandersetzung. Ebenso hat der
Beitrag einen Zusammenhang zwischen dem Ausgang des Rechtsstreits und dessen
Folgen für die Sammlung hergestellt, selbst wenn dies nicht ausdrücklich
gesagt, sondern nur durch indirekte Aussagen angedeutet wird.

3.2 Gestützt auf diese Feststellungen hat die Beschwerdeinstanz argumentiert,
wenn ein Zusammenhang hergestellt werde, aber umstritten sei, so müsse der
gegenteilige Standpunkt als eine für die Meinungsbildung des Publikums
wesentliche Information eingestuft werden. Dessen Nichterwähnung verstosse
demzufolge als unsachgerechtes Verschweigen objektiv wichtiger Fakten gegen
Art. 4 RTVG.

Eine solche Argumentation mag wohl im Allgemeinen zutreffen. Unter den
besonderen Umständen des vorliegenden Falles kann ihr jedoch nicht
beigepflichtet werden. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, ist das
Leihgabeversprechen des Beschwerdegegners nicht geeignet, den Zusammenhang
zwischen dem Ausgang des Erbstreits und der öffentlichen Zugänglichkeit der
Gemäldesammlung zu relativieren (E. 4), soweit die im Beitrag gemachten
Aussagen eine solche Relativierung überhaupt notwendig machten (E. 5).

4.
Die Vorinstanz hat sich damit begnügt, auf das Leihgabeversprechen zu
verweisen, ohne es zu hinterfragen. Da sie dem Versprechen im vorliegenden
Zusammenhang ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, hätte sie die
Umstände, unter denen es abgegeben wurde, ebenfalls prüfen müssen. Das gilt
insbesondere für die Medienmitteilung vom 26. April 2005, auf der es beruht:
4.1 Der Beschwerdegegner hat sein Versprechen nicht direkt nach dem Tod der
Erblasserin (im Jahr 1995) gemacht, oder zumindest zu Beginn des
Rechtsstreits, sondern erst ein knappes Jahrzehnt später. In seiner
Medienmitteilung schreibt er zwar, es sei ihm "von allem Anfang an ein
Anliegen" gewesen, die Gemäldesammlung der Öffentlichkeit zugänglich zu
machen. Diese Behauptung erscheint indessen, u.a. aufgrund der
(höchst)gerichtlichen Feststellungen und Beurteilungen im Zivilprozess, wenig
glaubwürdig:
Wie im erbrechtlichen Verfahren rechtsverbindlich festgehalten worden ist,
hat der Beschwerdegegner systematisch auf die eigene Bereicherung, und nicht
etwa auf die öffentliche Zugänglichkeit der Kunstsammlung, hingearbeitet. Vor
und nach seiner Einsetzung als Alleinerbe sind seine Bemühungen u.a. dahin
gegangen, ein Vermächtnis der Sammlung an das Kunstmuseum Basel, wie seine
Klientin es noch zusammen mit ihrem im Jahr 1967 verstorbenen Gatten geplant
und zuletzt 1991 bestätigt hatte, zu vereiteln (vgl. Bundesgerichtsurteil
5P.161/2005 vom 6. Februar 2006, E. 4, 4.2, 4.3, 5.2, 6.3, 7.1; BGE 132 III
305 E. 4 u. 5, 6.1 S. 311 ff.; siehe auch das Urteil des Appellationsgerichts
Basel-Stadt vom 22. Dezember 2004 E. 5.2.4 S. 17 f. u. E. 6.4 S. 27 f.).
Weiter hat der Beschwerdegegner behauptet, noch zu Lebzeiten seiner Kundin
diverse Goldbarren und auch ein Bild geschenkt erhalten zu haben, das er mit
seinen rechtlichen Diensten habe verrechnen wollen, was er jedoch nicht getan
hat. Stattdessen hat er für diese Dienste (inkl. Besuche) nach deren Tod eine
Endabrechnung von über Fr. 350'000.-- vorgelegt, bei einem Stundenansatz von
700 Franken (vgl. Urteil 5P.161/2005 E. 4.2 u. 5.2).

Im streitigen Beitrag wird eine Passage aus einer ersten Sendung der
"Rundschau" im Jahr 1998 zum gleichen Thema übernommen. Darin wird der
Beschwerdegegner mit zwei Gemälden aus der Sammlung der Erblasserin gezeigt,
die in seiner eigenen Wohnung hängen bzw. stehen, und er führt aus, auch
diese beiden Bilder habe seine Klientin ihm schon zu ihren Lebzeiten
geschenkt. Das spricht ebenfalls dagegen, dass es dem Beschwerdegegner "von
allem Anfang an" um den öffentlichen Zugang zur Sammlung gegangen ist, wie er
behauptet.

4.2 Zu beachten ist weiter, dass das Leihgabeversprechen nicht nur (sehr)
spät im Rechtsstreit, sondern auch ganz gezielt abgegeben wurde: Der
Beschwerdegegner hatte kurz zuvor die - für ihn denkbar unvorteilhafte -
schriftliche Begründung des appellationsgerichtlichen Urteils erhalten. Als
fachkundiger Rechtsanwalt musste er wissen, dass die kantonal
letztinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nur noch mit einer
Willkürbeschwerde anfechtbar und die Erfolgsaussichten vor Bundesgericht
schon deshalb beschränkt waren. Das Bundesgericht wies denn auch in der Folge
die Rechtsmittel des Beschwerdegegners ab und beurteilte ihn als erbunwürdig
(BGE 132 III 305 ff.) sowie das letzte Testament als nichtig (BGE 132 III 315
ff.). Das Versprechen ist somit erst zu einem Zeitpunkt abgegeben worden, als
nur mehr wenig wahrscheinlich war, dass der Beschwerdegegner es je würde
einlösen müssen.

4.3 Die Vorinstanz hat ferner nicht berücksichtigt, dass das Versprechen
zumindest aus der Sicht des Kunstmuseums Basel (Leihgabe für 20 Jahre, danach
Neuregelung eventuell zugunsten eines anderen Museums) deutlich weniger weit
geht als die vom Kläger im Zivilprozess gewährleistete vollumfängliche und
endgültige Überlassung der Werke zu Eigentum.

Hinzu kommt, dass weder aus der Medienmitteilung noch aus anderen - zum Teil
widersprüchlichen - Aussagen des Beschwerdegegners klar wird, welche Gemälde
von diesem Versprechen gegebenenfalls ausgeschlossen sein sollten. Einmal
spricht er von einem Bild, das er von seiner Klientin schon zu ihren
Lebzeiten als Geschenk erhalten habe, ein anderes Mal von mehreren Gemälden
(vgl. oben E. 4.1). Im Zivilprozess hat das Appellationsgericht Basel-Stadt
den Beschwerdegegner noch in dem Sinn zitiert, im Jahr 1994 habe er sämtliche
Bilder in der (nicht mehr bewohnten) Eigentumswohnung von seiner Kundin
geschenkt erhalten und im September des gleichen Jahres mit Hilfe eines
Speditionsunternehmens abtransportiert (vgl. S. 17 des Urteils vom 22.
Dezember 2004; siehe auch das Urteil 5P.161/2005 E. 4.2). Die
Medienmitteilung beschränkt das Versprechen auf die "Kunstgegenstände aus dem
Nachlass" seiner Klientin. Gemäss dem eben Gesagten ist zumindest
zweifelhaft, ob das die behaupteten Schenkungen zu Lebzeiten mit umfasst und
was andernfalls noch als Gegenstand des Versprechens übrigbleiben sollte.

4.4 Weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit und Ernsthaftigkeit des
Leihgabeversprechens ergeben sich daraus, dass der Beschwerdegegner in seiner
Medienmitteilung jede einvernehmliche Lösung bis zum Bundesgerichtsurteil
ausdrücklich ablehnte. Dabei hätte die Mitteilung eine solche Lösung gerade
erst ermöglicht. Der Beschwerdegegner schliesst sie indessen klar aus und
nennt dafür Gründe, die aus der Sicht des Publikums keineswegs zwingend
erscheinen, hier aber nicht weiter diskutiert zu werden brauchen. Es genügt
festzuhalten, dass der Beschwerdegegner selbst nach seinem Versprechen nichts
unternommen hat, um die öffentliche Zugänglichkeit der Kunstwerke konkret zu
fördern bzw. zu erleichtern.

4.5 Die Vorinstanz vertritt im Übrigen die Auffassung, das
Bundesgerichtsurteil mache das Versprechen nicht zu einem Nebenpunkt: Da im
Beitrag implizit ein Zusammenhang zwischen dem Ausgang des Erbstreits und den
Konsequenzen für die Gemäldesammlung gemacht werde, bleibe das Versprechen
für die Meinungsbildung wesentlich, selbst wenn die Erfolgsaussichten der
noch bestehenden Rechtsmittel tatsächlich - wie im Beitrag ausgeführt -
minimal sein sollten.

Das vermag nicht zu überzeugen: Weil das Versprechen vom Obsiegen im
Rechtsstreit abhängig gemacht worden ist und dafür nach dem
höchstgerichtlichen Urteil nur noch minimale Aussichten bestanden haben, ist
der Wert des Versprechens entsprechend unbedeutend (geworden), nicht zuletzt
als Information im streitigen Beitrag. (Inzwischen hat das Bundesgericht die
Revisionsgesuche des Beschwerdegegners abgewiesen; vgl. Urteile 5P.157/2006
u. 5C.102/2006 vom 12. Juli 2007).

4.6 Gesamthaft ergeben sich somit grundlegende Zweifel betreffend Tragweite,
Glaubwürdigkeit und Ernsthaftigkeit des Leihgabeversprechens. Auf jeden Fall
ist festzuhalten, dass es zu keinem Zeitpunkt irgendeine praktische Bedeutung
gehabt hat: weder vor noch nach dem Tod der Erblasserin, weder vor noch nach
dem appellations- oder dem bundesgerichtlichen Urteil. Somit ist fraglich, ob
dem Versprechen überhaupt ein (Informations-)Wert zukommen kann, geschweige
denn ein wesentlicher oder sogar ein geradezu "entscheidender", wie der
Beschwerdegegner behauptet.

5.
Es bleibt zu prüfen, ob das Versprechen allenfalls aufgrund von Aussagen im
streitigen Beitrag selber eine besondere Bedeutung erlangt haben könnte:
5.1 Der Beschwerdegegner beanstandet in erster Linie folgende Aussage des
deutschen Mittelsmanns und Klägers im Zivilprozess: "Das ist für mich sehr
wichtig, dass das (Bundes-)Gericht so entschieden hat. Denn mein Empfinden
war das, sonst hätte ich nicht den Klageweg beschritten. Ich fühlte mich
nicht selber betrogen, ich fühlte die Sache betrogen, die Idee von Frau
Kirchbach und der Sammlung, das ist betrogen worden." Der Beschwerdegegner
sieht darin die eigentliche "Kernaussage" des Beitrags. Die Vorinstanz hat
sich ebenfalls besonders auf diese Passage gestützt, um zur Meinung zu
gelangen, als Ausgleich dazu hätte eine sachgerechte Berichterstattung das
Leihgabeversprechen erwähnen müssen.

Diese Auffassung lässt unberücksichtigt, dass die umstrittene Aussage sich
nur auf Vorgänge bezieht, die vor dem Zustandekommen des Versprechens liegen
und deshalb durch die Erwähnung des Versprechens nicht hätten relativiert
werden können (vgl. auch oben E. 4.1). Soweit die im Zivilprozess gemachten
Feststellungen und Beurteilungen im Beitrag thematisiert werden, erhält der
Beschwerdegegner im Laufe der Sendung genügend Gelegenheit, seine eigene
Sichtweise vorzubringen, nicht zuletzt seine Reaktion auf das
höchstgerichtliche Urteil, u.a. im Zusammenhang mit seiner Inseratenkampagne
unter dem Titel "Stellen Sie sich vor, Sie schreiben ein Testament und keiner
respektiert es!". Als Ausgleich dazu ist es ebenfalls statthaft, wenn der
Beitrag den Kläger im Zivilprozess auf diese Inseratenkampagne anspricht und
er mutmasst, sie sei vielleicht bloss ein Scheingefecht, das vom
Bundesgerichtsurteil und dessen Konsequenzen ablenken wolle.

5.2 Beanstandet wird weiter der Schlussteil des Beitrags, der sich näher mit
den Folgen des Rechtsstreits für das Kunstmuseum Basel befasst. Darin wird
hervorgehoben, die Sammlung bleibe vorerst da, wo sie nach Angaben des
Beschwerdegegners immer noch sei: im Tresor einer Grossbank; das treffe
insbesondere auf ein Gemälde von Franz Marc zu; vom gleichen Künstler besitze
das Museum schon drei Bilder. Der Museumsdirektor gibt der Hoffnung Ausdruck,
dass bald ein viertes Bild zur Sammlung hinzukomme; er wolle sich aber erst
dann freuen, wenn er es genau wisse. Auf die Frage, ob der Kampf um die
Erbschaft, der nun schon zehn Jahre gedauert habe, noch einmal gleich lang
gehen könne, antwortet er, das glaube er nicht: "Aber wir sind noch nicht
ganz am Ziel. Wir hoffen, dass es jetzt schneller vorwärts geht." Darauf
kommt der Schlusskommentar noch einmal zurück: "Das Kunstmuseum Basel wartet
weiter auf die Sammlung Kirchbach. In diesem Saal hängen bereits 13 Gemälde
von Ferdinand Hodler. Das Bild 'Über den Wolken' würde gut dazu passen."

Auch diese Aussagen enthalten nichts, was wahrheitswidrig wäre oder durch die
Erwähnung des Leihgabeversprechens sachgerecht hätte relativiert werden
können und müssen. Sie beziehen sich zwar auf eine Zeit, als das Versprechen
schon bestand. Indessen hat es weder am Aufbewahrungsort der Bilder noch am
Warten auf deren öffentliche Zugänglichkeit etwas geändert, weil der
Beschwerdegegner jegliches Tätigwerden auf einvernehmlicher Grundlage
ausgeschlossen hat. Nach dem Bundesgerichtsurteil ist dem Versprechen ohnehin
keine praktische Bedeutung mehr zugekommen. Für die beiden im Beitrag
spezifisch erwähnten Bilder war es je nachdem von allem Anfang an belanglos:
Das Werk von Marc hing früher in der Eigentumswohnung der Erblasserin.
Dasjenige von Hodler bezeichnet der Beschwerdegegner selber (in dem aus der
ersten Sendung von 1998 übernommenen Ausschnitt) als ein Geschenk seiner
Klientin noch zu ihren Lebzeiten. Für beide Gemälde ist also zumindest
zweifelhaft, ob das Leihgabeversprechen sich überhaupt je auf sie bezogen hat
(vgl. oben E. 4.3).
5.3 Schliesslich ergibt sich auch aus der vor der Sendung getroffenen
Interview-Vereinbarung keine Verpflichtung zur Erwähnung des
Leihgabeversprechens. Soweit sich dieser Punkt überhaupt auf den Inhalt der
Sendung ausgewirkt hat (vgl. E. 1.3 des angefochtenen Entscheids), ändert er
nichts am untergeordneten (Informations-)Wert des Versprechens. Dessen
Erwähnung mag wohl für den Beschwerdegegner wesentlich erscheinen. Darauf
kann es indessen nicht ankommen, hat doch der Betroffene keinen Anspruch,
dass der Beitrag nach seinen Wünschen gestaltet wird (vgl. Art. 5 Abs. 3
RTVG; BGE 123 II 402 E. 3b S. 410; 119 Ib 166 E. 3b S. 171). Auch sind im
Rahmen von Art. 4 RTVG nicht private Interessen massgeblich, sondern nur der
Gesichtspunkt der unbeeinflussten und freien eigenen Meinungsbildung des
Publikums (vgl. oben E. 2.1).
5.4 Gesamthaft enthalten die vom Beschwerdegegner und der Vorinstanz
beanstandeten Passagen somit nichts, was das Nichterwähnen des
Leihgabeversprechens als Verstoss gegen die journalistische Sorgfaltspflicht
erscheinen lassen würde. Das gilt auch, wenn berücksichtigt wird, dass der
Beitrag ein heikles Thema behandelt, ohne direkten Bezug zur Tagesaktualität
oder besonderes Vorwissen des Publikums. Der Beitrag enthält keine Aussagen,
die aus der Sicht der unabhängigen und unbeeinflussten Meinungsbildung des
Publikums durch die Erwähnung des Leihgabeversprechens (zusätzlich) hätten
relativiert werden können und müssen. Das Versprechen stellt unter den
gegebenen Umständen keine wesentliche Information dar, sondern ein Element
von untergeordneter Bedeutung, das unerwähnt bleiben durfte.

Der Beitrag muss wohl als kritisch beurteilt werden, nicht aber als
verzerrend oder manipulativ, unfair oder unangemessen dramatisierend. Es darf
nicht ausser Acht gelassen werden, dass der umstrittenen Sendung eine
Verhaltens- und Vorgehensweise des Beschwerdegegners zugrunde liegt, in der
das Bundesgericht eine "schwere und als unerträglich zu missbilligende
Verfehlung" gesehen hat (vgl. BGE 132 III 305 E. 6.2 S. 314). Wie dargestellt
(vgl. oben insb. E. 5.1), ist dem Betroffenen genügend Raum gegeben worden,
um den thematisierten Vorwürfen seine eigene Sichtweise entgegenzuhalten.

Somit hat die Vorinstanz zu Unrecht eine Verletzung von Art. 4 RTVG
angenommen. Mit ihrer Würdigung hat sie den ihr üblicherweise zugestandenen
Beurteilungsspielraum gesprengt (vgl. oben E. 1.3).

6.
Die Beschwerde der SRG ist nach dem Gesagten gutzuheissen und der
angefochtene Entscheid aufzuheben. Es ist festzustellen, dass der
beanstandete Beitrag die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdegegner kostenpflichtig
(Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Der im
Programmbereich mit öffentlichen Aufgaben betrauten SRG ist keine
Parteientschädigung geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG; unveröffentlichte E.
7b/bb von BGE 126 II 7 ff.; unveröffentlichte E. 6b von BGE 123 II 402 ff.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, und der angefochtene
Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 14.
September 2006 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der am 12. April
2006 in der Sendung "Rundschau" vom Schweizer Fernsehen DRS ausgestrahlte
Beitrag "Streit um Erbschaft" die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für
Radio und Fernsehen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: