Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.735/2006
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{T 0/2}
2A.735/2006 /leb

Urteil vom 8. Dezember 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Merz.

X. ________, alias Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration,
als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12,
4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 24. November 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ (geb. 1981), alias Y.________ (geb. 1984), versuchte am 21.
November 2006, mit dem Nachtzug unter Mitführung gefälschter Dokumente von
Italien kommend im Transit durch die Schweiz nach Deutschland einzureisen.
Nachdem ihn die deutschen Behörden kontrolliert hatten, wurde er in die
Schweiz zurückgewiesen. Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
nahm ihn am 22. November 2006 wegen Untertauchensgefahr gemäss Art. 13b Abs.
1 lit. c ANAG (SR 142.20) in Ausschaffungshaft. Diese wurde mit Urteil vom
24. November 2006 der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt bis zum 21. Februar 2007
bestätigt. Hiergegen wandte sich X.________ mit auf französisch verfasstem
Schreiben vom 30. November 2006 (Poststempel 4. Dezember 2006) ans
Bundesgericht mit dem Antrag, ihn aus der Haft zu entlassen.

2.
Die als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmende Eingabe erweist sich
als offensichtlich unbegründet. Sie kann daher im vereinfachten Verfahren
nach Art. 36a OG ohne Weiterungen erledigt werden. Das Bundesgericht hat per
Telefax das angefochtene Urteil, auf das gemäss Art. 36a Abs. 3 OG verwiesen
wird, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2006 sowie
die Verfügung vom 22. November 2006, mit der die Ausschaffungshaft angeordnet
worden war, bei den Vorinstanzen eingeholt.

Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz und
wurde von den Behörden am 22. November 2006 weggewiesen. Er legte einen
gefälschten marokkanischen Reisepass vor und führte ausserdem gefälschte
italienische Dokumente mit sich. Gegenüber den Vorinstanzen gab er
schliesslich einen anderen Namen an und erklärte, aus dem Irak zu stammen. Im
10. Lebensjahr habe er seine Heimat verlassen und sich seither in
verschiedenen Ländern aufgehalten, zuletzt seit Juni 2006 illegal in Italien,
wo er ohne Erlaubnis mit gelegentlichen Arbeiten seinen Lebensunterhalt
bestritten habe. Unter diesen Umständen durften die Vorinstanzen zu Recht
davon ausgehen, dass konkrete Anzeichen bestehen, der Beschwerdeführer werde
sich für eine etwaige Ausschaffung nicht zur Verfügung halten, sondern
untertauchen. Abgesehen davon, dass die Identität des Beschwerdeführers noch
nicht definitiv feststeht, erscheint der Vollzug der Wegweisung derzeit nicht
als undurchführbar (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG). Die Behörden können
unter anderem damit rechnen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das
Abkommen vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von
Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549) von Italien übernommen
wird.

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Von der
Erhebung einer Gerichtsgebühr, welche entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wäre (Art. 156 OG), wird mit Blick auf seine
finanzielle Situation praxisgemäss abgesehen (Art. 153a und 154 OG). Das
Sicherheitsdepartment des Kantons Basel-Stadt wird sicherzustellen haben,
dass das vorliegende Urteil, welches gemäss Art. 37 Abs. 3 OG in der Sprache
des angefochtenen Entscheids verfasst wurde, dem Beschwerdeführer korrekt
eröffnet und verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt,
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt
für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: