Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.734/2006
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{T 0/2}
2A.734/2006 /leb

Urteil vom 8. Dezember 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Merz.

A. ________, alias B.________, alias C.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsstatthalter von Aarberg,
Amthaus, 3270 Aarberg,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III
Bern-Mittelland vom 5. Dezember 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Regierungstatthalter von Aarberg nahm den nach eigenen Angaben aus
Palästina stammenden A.________, alias B.________, alias C.________ (geb.
1972), am 29. November 2006 gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR
142.20) wegen Untertauchensgefahr in Ausschaffungshaft. Diese bestätigte der
Haftrichter am Haftgericht III Bern-Mittelland aufgrund einer gleichentags
durchgeführten mündlichen Verhandlung bis zum 28. Februar 2007; der
schriftlich begründete Entscheid datiert vom 5. Dezember 2006; er enthält
offenbar versehentlich nicht die im Dispositiv des Verhandlungsprotokolls
ausdrücklich aufgenommene Haftdauer.

A. ________ ist mit in französischer Sprache verfasstem Schreiben vom 2.
Dezember 2006 (Poststempel 5. Dezember 2006) ans Bundesgericht gelangt. Er
beantragt sinngemäss, aus der Haft entlassen zu werden.

2.
Die als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmende Eingabe erweist sich
als offensichtlich unbegründet. Sie kann daher im vereinfachten Verfahren
nach Art. 36a OG ohne Weiterungen erledigt werden. Das Bundesgericht hat per
Telefax den angefochtenen Entscheid, auf dessen Ausführungen gemäss Art. 36a
Abs. 3 OG verwiesen wird, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.
November 2006, eine Namensliste der marokkanischen Botschaft vom
20. September 2006 sowie eine den Beschwerdeführer betreffende Verfügung des
Strafvollzugsdienstes des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2006 bei den
Vorinstanzen eingeholt.

Der Beschwerdeführer ist am 22. Februar 2005 in der Schweiz unter anderem
wegen versuchter schwerer Körperverletzung und mehrfachen Diebstahls zu 30
Monaten Zuchthaus und zu einer unbedingten Landesverweisung von acht Jahren
verurteilt worden. Diese wurde als vollstreckbar erklärt. Nachdem der
Beschwerdeführer das Land angeblich Ende Januar 2006 verlassen hatte, reiste
er im August 2006 unerlaubterweise wieder ein (wo er sich anschliessend bis
zum 29. November 2006 im Strafvollzug befand). Obwohl der Beschwerdeführer
behauptet, aus Palästina zu stammen und D.________ zu heissen, erkannte ihn
die Botschaft Marokkos als eigenen Staatsbürger mit dem Namen C.________ an
und sicherte insoweit die Ausstellung eines Laissez-Passer zu. Der
Beschwerdeführer weigert sich, freiwillig nach Marokko oder sonst wie legal
auszureisen. Demzufolge durften die Vorinstanzen davon ausgehen, dass
konkrete Anzeichen bestehen, der Beschwerdeführer werde sich der Ausschaffung
entziehen (vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375). Ob eine frühere Aus- oder
Wegweisung durch die angebliche Ausreise im Januar 2006 vollzogen wurde, kann
offengelassen werden, da hier mit Blick auf die verfügte Ausschaffungshaft
ohnehin von einer erneuten formlosen Wegweisung nach der Wiedereinreise im
vergangenen August auszugehen ist (vgl. Urteil 2A.133/2002 vom 26. März 2002,
E. 3.2). Dem Beschleunigungsgebot (Art. 13b Abs. 3 ANAG) wurde bisher
ausreichend Rechnung getragen; weitere Vorkehren hängen von der Ausstellung
von Papieren durch eine ausländische Behörde ab.

Was der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht vorbringt, ist
nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu gelangen. Verfahrensgegenstand
ist vorliegend nicht die strafrechtliche Ahndung eines bestimmten Verhaltens
des Beschwerdeführers, weswegen auch nicht Gesichtspunkte für eine etwaige
Resozialisierung in der Schweiz eine Rolle spielen. Vielmehr geht es nur um
die Sicherstellung des Vollzugs der Ausschaffung aus der Schweiz. Wenn diese
vollzogen ist, wird die verfügte Ausschaffungshaft in der Schweiz enden. Der
Beschwerdeführer hat hier kein Aufenthaltsrecht. Im Übrigen bildet die Frage
der Landesverweisung oder Wegweisung nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.).

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Von der
Erhebung einer Gerichtsgebühr, welche entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wäre (Art. 156 OG), wird mit Blick auf seine
finanzielle Situation praxisgemäss abgesehen (Art. 153a und 154 OG). Der
Regierungsstatthalter von Aarberg wird sicherzustellen haben, dass das
vorliegende Urteil, welches gemäss Art. 37 Abs. 3 OG in der Sprache des
angefochtenen Entscheids verfasst wurde, dem Beschwerdeführer korrekt
eröffnet und verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalter von
Aarberg und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: