Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.728/2006
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{T 0/2}
2A.728/2006 /ble

Urteil vom 18. April 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung (Wiederherstellung der Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 1. November 2006.

Sachverhalt:

A.
Der mazedonische Staatsangehörige X.________ (geb. 1978) heiratete am 21.
August 1999 in seiner Heimat eine in der Schweiz eingebürgerte Landsfrau. Am
12. August 2000 reiste er in die Schweiz ein, wo ihm gestützt auf die Heirat
eine Aufenthaltsbewilligung (letztmals verlängert bis zum 11. Februar 2005)
zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder
(geb. 2001 bzw. 2004) hervorgegangen.
Mit Urteil vom 23. Februar 2004 bestrafte das Bezirksgericht Zürich
X.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen
weiterer Delikte mit 26 Monaten Gefängnis.

B.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2004 verweigerte die Direktion für Soziales und
Sicherheit (heute: Sicherheitsdirektion) des Kantons Zürich X.________ die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dagegen beschwerte sich X.________
erfolglos beim Regierungsrat des Kantons Zürich.

C.
Gegen den Regierungsratsbeschluss erhob X.________ mit Eingabe vom 31. August
2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit
Präsidialverfügung vom 6. September 2006 forderte das Verwaltungsgericht
X.________ unter Androhen des Nichteintretens auf, innert 20 Tagen die von
ihm allenfalls zu tragenden Verfahrenskosten durch einen Vorschuss von Fr.
2'060.-- sicherzustellen.
Am 13. Oktober 2006 ersuchte X.________ sowohl telefonisch als auch
schriftlich und zehn Tage später zudem durch Eingabe seines Rechtsvertreters
um Wiederherstellung der Kautionsfrist.

D.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat mit Beschluss vom 1. November
2006 das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Leistung des
Kostenvorschusses abgewiesen und ist auf die Beschwerde betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht eingetreten.

E.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. Dezember 2006 beantragt X.________,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. November 2006 aufzuheben und die
Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wieder herzustellen.
Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts beigezogen, jedoch
keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das neue Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; RS 173.110) in Kraft getreten.
Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier allerdings noch das Bundesgesetz vom 16.
Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) anwendbar, da
der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes
ergangen ist.

2.
Streitig ist, ob der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts
aufzuheben, dem Beschwerdeführer die Frist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wiederherzustellen und die
ursprüngliche Beschwerde durch das Verwaltungsgericht in der Sache zu
behandeln ist.
Der Beschwerdeführer, der mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist, hat
gemäss Art.7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) einen (bedingten)
Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art.
100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, weshalb für die Bewilligungsfrage selber die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen stünde. Diese ist auch gegen bestimmte,
auf kantonales Verfahrensrecht gestützte Entscheide zulässig, wenn sie in der
Sache selber gegeben ist, so grundsätzlich gegen Nichteintretensentscheide
(BGE 123 I 275 E. 2c S. 277). Ob dies auch gilt, wenn ein Entscheid
angefochten wird, mit welchem gestützt auf kantonales Recht ein
Fristwiederherstellungsgesuch abgewiesen wird, oder ob diesfalls allein die
staatsrechtliche Beschwerde offen steht (vgl. Urteil 2A.348/2000 vom 25.
August 2000 E. 2b), kann dahingestellt bleiben, da die Beschwerde - wie sich
nachfolgend zeigt - offensichtlich unbegründet ist. Ob die Rechtsschrift die
Anforderungen an die Begründung (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 108
Abs. 2 OG) erfüllt, braucht unter diesen Umständen ebenfalls nicht näher
untersucht zu werden. Im Übrigen überprüft das Bundesgericht die Auslegung
und Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts ohnehin nur unter dem
Gesichtswinkel der Willkür (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219, 350 E. 2 S. 352 mit
Hinweisen).

3.
3.1 Gemäss § 12 Abs. 2 des zürcherischen Gesetzes über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen vom 24. Mai 1959 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) kann
eine Frist nur dann wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe
Nachlässigkeit zur Last fällt, wobei sich die säumige Partei das Verhalten
eines beauftragten Vertreters anrechnen lassen muss (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, Zürich 1999, § 12 N. 16 S. 228).

3.2 Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers hat sich darauf beschränkt, die
Kautionsverfügung der Vorinstanz mit Schreiben vom 8. September 2006 an
seinen Mandanten weiterzuleiten. Er hat es unbestrittenerweise unterlassen,
abzuklären, ob seine Sendung seinen Mandanten innert nützlicher Frist
erreicht und dieser den Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet hat. Das
Verwaltungsgericht durfte dies willkürfrei als grobe Nachlässigkeit werten
(vgl. Robert Hauser/Eduard Schweri, Kommentar zum zürcherischen
Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 199 N.74, mit Hinweisen). Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers wurde im Urteil 2A.348/2000 vom 25.
August 2000 lediglich die Eintretensfrage - ob die Anforderungen an die
Beschwerdeschrift erfüllt seien - im Hinblick auf den Ausgang in materieller
Hinsicht schliesslich offen gelassen. In der Sache selbst stellte das
Bundesgericht fest, es sei nicht ersichtlich, inwiefern das
Verwaltungsgericht das kantonale Recht in verfassungswidriger Weise ausgelegt
bzw. auf den konkreten Fall angewendet habe, wenn es dem dortigen Anwalt
vorwarf, hinsichtlich der Einhaltung der Zahlungspflicht grob unsorgfältig
gehandelt zu haben. Zwar trifft zu, dass sich der Beschwerdeführer in jener
Angelegenheit im Strafvollzug befand. Es geht jedoch weder aus der
Rechtsprechung noch aus der Literatur (vgl. Jean-François Poudret,
Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1990, S. 251;
BGE 110 Ib 94 E. 2 S. 95 mit Hinweis) hervor und ist auch nicht
nachvollziehbar, weshalb die Vorkehrungen, die ein Rechtsanwalt treffen muss,
um die rechtzeitige Bezahlung des Kostenvorschusses sicherzustellen, nur
gelten sollten, wenn sich der Mandant in Haft befindet. Ob dem
Beschwerdeführer persönlich, den die Sendung seines Anwalts wegen selbst
falsch eingetragener neuer Wohnadresse auf einem Post-Nachsendeauftrag erst
am 11. Oktober 2006 erreicht haben soll, lediglich leicht unsorgfältiges
Verhalten vorzuwerfen wäre, ist unter diesen Umständen nicht von Belang.
Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. Es genügt festzuhalten, dass das
Verwaltungsgericht bei der Auslegung und Anwendung von § 12 Abs. 2 VRG nicht
in Willkür verfallen ist. Ergänzend ist auf die Erwägungen im angefochtenen
Entscheid zu verweisen (Art. 36a Abs. 3 OG).

4.
4.1 Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, sowie
dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: