Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.726/2006
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2A.726/2006 /leb

Urteil vom 8. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Häberli.

1. Schweizerische Unfallversicherungs-
anstalt (SUVA),Postfach 4358, 6002 Luzern,
2.Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), vertreten
durch die SUVA, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das Eidgenössische Finanzdepartement, Bernerhof,
Schwanengasse 2, 3003 Bern,
Eidgenössische Rekurskommission für die Staatshaftung, p.A.
Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14.

Staatshaftung (Beschränkung des Regressrechts der Sozialversicherungsträger),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission für die Staatshaftung vom 3. November 2006.

Sachverhalt:

A.
Die Schweizer Grenzwacht führt seit 1999 entlang der Landesgrenze
Überwachungsflüge durch, mittels denen unerlaubte Grenzübertritte
festgestellt und verhindert werden sollen; für diese Flüge kann sie jeweils
auf Helikopter und Piloten der Schweizer Luftwaffe zurückgreifen. Am 25. Mai
2001 war ein Hubschrauber des Typs Alouette III zu einem derartigen
Überwachungsflug gestartet, als er nördlich von Delémont im Raum "Grand
Brunchenal" mit einer Telefonweitspannleitung kollidierte und abstürzte. Bei
diesem Unfall kamen der Militärpilot und die gesamte, aus drei Grenzwächtern
bestehende Besatzung ums Leben.

B.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und die Eidgenössische
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erbrachten die gesetzlichen
Leistungen an die Hinterbliebenen der drei beim Unfall ums Leben gekommenen
Grenzwächter. Anschliessend versuchten sie, auf die Schweizerische
Eidgenossenschaft Rückgriff zu nehmen, welche ihrer Auffassung nach für den
Schaden einstehen muss, den der verunfallte Militärpilot verursacht hat. Am
17. November 2005 lehnte das hierfür zuständige Eidgenössische
Finanzdepartement das entsprechende Regressbegehren ab. In der Folge
beschwerten sich die SUVA und die AHV erfolglos bei der Eidgenössischen
Rekurskommission für die Staatshaftung (Entscheid vom 3. November 2006).

C.
Am 30. November 2006 sind die SUVA und die AHV gemeinsam mit einer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gelangt. Sie beantragen, den
Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung sowie
die Verfügung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 17. November 2005
aufzuheben und festzustellen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft "für
die Regressforderungen von SUVA und AHV aus dem Helikopterunfall vom 25. Mai
2001 dem Grunde nach vollumfänglich haftbar" sei. Weiter sei die
Eidgenossenschaft zu verpflichten, der SUVA und der AHV für die drei
verstorbenen Grenzwächter Beträge von 941'750, 1'042'047 und 1'305'831
Franken zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit 1. Januar 2006.

Das Eidgenössische Finanzdepartement schliesst auf Abweisung der Beschwerde,
während die Eidgenössische Rekurskommission für die Staatshaftung auf
Vernehmlassung verzichtet hat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Auf das vorliegende Verfahren findet noch das bis Ende 2006 geltende
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 des am 1. Januar 2007
in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG; SR 173.110]).

1.2 Entscheide der Eidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung
unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht (vgl. Art. 98
lit. e OG sowie Art. 10 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14.
März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner
Behördemitglieder und Beamten [VG; SR 170.32]). Die Beschwerdeführerinnen
sind als unterlegene Antragstellerinnen zur Beschwerde legitimiert (Art. 103
lit. a OG). Nicht einzutreten ist auf ihre Beschwerde jedoch insoweit, als
sie die Verpflichtung der Eidgenossenschaft zur Bezahlung einer
Schadenersatzsumme von insgesamt 3'289'628 Franken beantragen: Die Vorinstanz
hat sich im angefochtenen Entscheid nicht mit der Höhe des allfällig zu
ersetzenden Schadens befasst, weshalb sich das vorliegende Verfahren auf die
Grundsatzfrage zu beschränken hat, ob die Beschwerdeführerinnen für die von
ihnen erbrachten Versicherungsleistungen Rückgriff auf die Eidgenossenschaft
als Arbeitgeberin des Militärpiloten nehmen können. Über den Umfang eines
allfälligen Regresses hat als Nachfolger der Rekurskommission für die
Staatshaftung gegebenenfalls das Bundesverwaltungsgericht zu befinden (vgl.
Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]). Nicht einzutreten ist weiter auf
den Antrag, die Verfügung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 17.
November 2005 aufzuheben, zumal der Entscheid der Rekurskommission für die
Staatshaftung aufgrund des Devolutiveffekts an die Stelle der
erstinstanzlichen Verfügung getreten ist.

1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann neben der Verletzung von
Bundesrecht grundsätzlich auch die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und
lit. b OG). Hat aber - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz
gewirkt, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden,
sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2
OG).

2.
Die heute für alle Sozialversicherungsrechtszweige geltende Regressregelung
von Art. 72 ff. des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist erst am 1. Januar
2003 in Kraft getreten (vgl. AS 2002 3393); auf Ansprüche, welche - wie die
hier geltend gemachte Regressforderung - vor diesem Zeitpunkt entstanden
sind, findet sie keine Anwendung (Art. 82 Abs. 1 ATSG). Massgebend sind
deshalb vorliegend die Regelung von Art. 41 ff. des Bundesgesetzes vom
20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; AS 1982 1688 f.) sowie Art.
48ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; Fassung vom 7. Oktober 1994 [AS 1978 401
und AS 1996 2480]).

2.1 Aufgrund der genannten Bestimmungen subrogieren sowohl die Unfall- als
auch die Alters- und Hinterlassenenversicherung in jenem Umfang in die
Ansprüche, welche dem Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtigen zukommen, in
dem sie Ersterem die gesetzlichen Leistungen erbracht haben (Art. 41 UVG und
Art. 48ter AHVG). Grundsätzlich können die in Anspruch genommenen
Sozialversicherungen ihre Aufwendungen demnach vom haftpflichtigen Schädiger
zurückfordern. Durch Art. 44 Abs. 2 UVG wird dieses Rückgriffsrecht
allerdings begrenzt, wobei die betreffende Regelung nicht nur für den Bereich
der Unfallversicherung, sondern auch für jenen der Alters- und
Hinterlassenenversicherung gilt (BGE 112 II 167; für das heutige Recht vgl.
Art. 75 Abs. 2 ATSG). Die genannte Bestimmung sieht sowohl zugunsten des
Arbeitgebers des Versicherten als auch zugunsten von dessen Mitarbeitnehmern
ein Haftungs- und Regressprivileg vor (vgl. BGE 127 III 580 E. 1 S. 581).
Durch das Regressprivileg wird die Möglichkeit der Sozialversicherer
beschränkt, Arbeitgeber und Kollegen des Versicherten gestützt auf eine
Subrogation nach Art. 41 UVG und Art. 48ter AHVG zu belangen; ein Rückgriff
ist nur dann möglich, wenn der Versicherungsfall absichtlich oder zumindest
grobfahrlässig verursacht worden ist (vgl. BGE 123 III 280 E. 2b/bb S. 286).

2.2 Hier liegt ein derartiger Fall eines Regressprivilegs vor: Der
Hubschrauberpilot, welcher den Unfall vom 25. Mai 2001 verursacht hat (vgl.
E. 3.1), ist für die Schweizer Luftwaffe und mithin für die Eidgenossenschaft
tätig gewesen. Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 VG ist diese deshalb
grundsätzlich für den Schaden haftbar, den die Hinterbliebenen der drei
getöteten Grenzwächter erlitten haben (vgl. 132 II 449 E. 3.2 u. 3.3 S. 456
f.). Die Beschwerdeführerinnen sind in jenem Umfang, in dem sie hinsichtlich
des Helikopterunfalls Leistungen ausgerichtet haben, in allfällige
Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen gegen die Eidgenossenschaft
subrogiert (Art. 41 UVG und Art. 48ter AHVG). Allerdings war diese nicht nur
Arbeitgeberin des fehlbaren Hubschrauberpiloten, sondern gleichzeitig auch
der drei mitverunfallten Grenzwächter, so dass sich der von den
Beschwerdeführerinnen angestrebte Rückgriff letztlich gegen die Arbeitgeberin
der Versicherten richtet. Die Eidgenossenschaft kann sich deshalb auf das
Regressprivileg von Art. 44 Abs. 2 UVG berufen und ist nur dann
ersatzpflichtig, wenn der Pilot den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig
herbeigeführt hat. Die entsprechende Rechtslage wird von den
Beschwerdeführerinnen im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr bestritten.

3.
Mithin bleibt das Verschulden des fehlbaren Hubschrauberpiloten zu
beurteilen: Ist diesem Grobfahrlässigkeit vorzuwerfen, so können die
Beschwerdeführerinnen trotz des Haftungs- und Regressprivilegs auf die
Eidgenossenschaft Rückgriff nehmen; liegt demgegenüber nur einfache
Fahrlässigkeit vor, so ist ein Regress ausgeschlossen. Der Begriff der
Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 44 UVG und Art. 48ter AHVG ist
grundsätzlich gleich wie im zivilrechtlichen Haftpflichtrecht zu verstehen.
Grobfahrlässig handelt mithin, wer elementare Vorsichtsgebote verletzt, die
jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen
Umständen beachten würde (vgl. BGE 119 II 443 E. 2a S. 448).

3.1 Beim Einsatz vom 25. Mai 2001 handelte es sich um einen "Überwachungs-
und Interventionsflug mit zusätzlichen Interventionsgruppen am Boden", der
von Kleinlützel (SO) in westlicher Richtung entlang der Landesgrenze bis in
die Region von Biaufond in der Gemeinde Les Bois (JU) führen sollte. Der
Militärpilot startete um 11:38 auf dem Flugplatz Payerne und landete um ca.
12:00 Uhr in Bure (JU). Dort besprach er den bevorstehenden Einsatz während
rund 25 Minuten mit den drei Grenzwächtern, welche anschliessend seine
Besatzung bildeten, bevor er um 12:30 Uhr in Richtung Kleinlützel weiterflog.
Zur verhängnisvollen Kollision mit der Telefonleitung kam es um 12:41 Uhr,
noch vor Erreichen des Ausgangspunkts des eigentlichen Überwachungsflugs.
Während der Helikopter zunächst offenbar auf einer Flughöhe von 100 bis 200
Meter über Grund unterwegs war, senkte der Pilot, als er nahe Bourrignon
einem nach Osten verlaufenden Tal folgte, das Fluggerät aus ungeklärten
Gründen auf eine Höhe von 55 Meter über Boden ab, so dass er beim Gehöft
"Grand Brunchenal" mit den unteren beiden Drähten einer
Telefonweitspannungsleitung kollidierte. Das fragliche Kabel war zwar nicht
durch eine Warnmarkierung gekennzeichnet, die Telefonleitung als solche war
aber auf der vom Piloten verwendeten Flugkarte als Hindernis vermerkt. Bei
der Kollision wurde der Heckrotor vom Rumpf des Hubschraubers getrennt, was
zu dessen sofortigem Absturz führte. Beim Aufprall auf dem Boden wurden der
Pilot und zwei der Grenzwächter auf der Stelle getötet; kurze Zeit nach dem
Unfall erlag auch der dritte Grenzwächter während einer Notoperation im
Kantonsspital Basel seinen Verletzungen.

3.2 Die technische Analyse des Helikopters ergab keinerlei Hinweise auf eine
mechanische Fehlfunktion, und aufgrund der gerichtsmedizinischen Untersuchung
konnte ein medizinischer Notfall als Unfallursache ausgeschlossen werden. Der
militärische Untersuchungsrichter ging deshalb davon aus, der Absturz sei auf
ein Fehlverhalten des Piloten zurückzuführen, ohne allerdings ermitteln zu
können, ob eine "vorwerfbare Unaufmerksamkeit" vorlag. Aufgrund dieser
Einschätzung des Untersuchungsrichters und gestützt auf die verschiedenen von
diesem eingeholten Expertisen kam die Vorinstanz zum Schluss, der Grund
dafür, dass der Pilot sein Fluggerät kurz vor der Kollision auf eine Höhe von
nur 55 Meter über Grund abgesenkt habe, könne nachträglich nicht mehr
ermittelt werden; darum lasse sich letztlich nicht beurteilen, ob er
elementare Vorsichtsregeln verletzt und grobfahrlässig gehandelt habe. Weil
eine grobfahrlässige Unfallverursachung nicht erstellt sei, dringe die
Regressforderung der Beschwerdeführerinnen nicht durch, zumal diese aufgrund
der Beweislastverteilung das Risiko für eine entsprechende Beweislosigkeit
tragen würden.

3.3 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen sind diese Erwägungen
der Vorinstanz nicht bundesrechtswidrig: Dem Gutachten des fliegerischen
Experten ist zu entnehmen, dass es nicht ungewöhnlich ist, im Rahmen von
Überwachungsflügen entlang der Landesgrenze tief zu fliegen oder gar zu
landen, um gemachte Beobachtungen vor Ort näher abzuklären. Es sei deshalb
nicht auszuschliessen, dass die tiefe Flughöhe, welche zum Unfall geführt
habe, mit einer für den Einsatzzweck der Grenzüberwachung relevanten
Beobachtung im Zusammenhang stehe. Weiter führte der Experte aus, dass auf
den Flug vom 25. Mai 2001 zwar das Reglement 56.2 "Militärflugdienst" (RMFD
95) sowie der Behelf 56.37 "Helikoptereinsatz" (BHE 96) anwendbar gewesen
seien, dass diese Erlasse jedoch keine Regelung des Einsatzverfahrens für
einen Polizeieinsatz enthielten; ein einschlägiger Behelf für Einsätze
zugunsten von Polizei und Territorialbrigaden war im Unfallzeitpunkt erst in
Vorbereitung. Es habe deshalb weitgehend im Ermessen des Piloten gelegen, wie
er den Einsatz vom 25. Mai 2001 fliegen wollte. Mit Blick auf diese
Ausführungen des Experten stossen die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen
weitgehend ins Leere, da diese - gestützt auf das eingereichte
Privatgutachten - fälschlicherweise von den allgemeinen Weisungen für einen
einfachen Reiseflug ausgehen. Beim vorliegenden Flug für die Grenzwacht
handelte es sich jedoch weder um einen blossen Personentransport noch um eine
taktische Übung, sondern um einen eigentlichen Polizeieinsatz, für welchen
nach dem Gesagten (noch) keine klaren Einsatzregeln galten. Allein aus dem
Umstand, dass der Pilot die an sich für den Jura vorgeschriebene
Mindestflughöhe von 150 Meter über Grund (vgl. Ziff. 221 f. RMFD 95 in
Verbindung mit Ziff. 58 BHE 96) unterschritt, lässt sich deshalb noch keine
grobe Fahrlässigkeit ableiten.

3.4 Zweck des "Überwachungs- und Interventionsflugs" war es, unerlaubte
Grenzübertritte festzustellen und gegebenenfalls zu verhindern. Der Erfolg
dieses Einsatzes wäre allenfalls in Frage gestellt worden, wenn der
Hubschrauber bereits auf dem Anflug zum Ausgangsort vom Grenzgebiet her hätte
gesehen werden können. Es leuchtet deshalb ein, dass für den Weg nach
Kleinlützel eine relativ geringe Flughöhe gewählt wurde. Angesichts der
Geländetopographie hätte im Unfallgebiet allerdings auch noch eine Flughöhe
von immerhin 120 Metern über Boden ausgereicht, um eine ungewollte Sichtung
von der Grenze her auszuschliessen. Ein Grund, wieso der Pilot den Helikopter
im Bereich des Gehöfts "Grand Brunchenal" trotzdem bis auf eine Höhe von nur
55 Meter absenkte, ist nicht ersichtlich; auch ergaben die militärischen
Untersuchungen keinerlei Hinweise, welche Rückschlüsse auf die mit diesem
Manöver verfolgte Absicht erlaubt hätten. Aus dem Umstand, dass sich keine
Erklärung für die geringe Flughöhe finden lässt, folgt indessen nicht
zwingend, dass der Pilot das verhängnisvolle Manöver leichtsinnig und ohne
konkreten Anlass ausgeführt hat. Bei einem Militärpiloten, der insgesamt
5'369 Flugstunden absolviert hatte und über 30 Jahre Erfahrung verfügte, ist
davon auszugehen, dass er mit den Gefahren eines derartigen Tiefflugs bestens
vertraut war. Da nichts über früheres waghalsiges Verhalten bekannt wurde,
liegt der Schluss, der Pilot habe sich und seine Besatzung einem solchen
Risiko leichtfertig und ohne hinreichenden Grund ausgesetzt, nicht auf der
Hand. Dies umso weniger, als es - auch wenn keine entsprechenden Hinweise
gefunden wurden - nach Auffassung des fliegerischen Experten nicht
ausgeschlossen ist, dass am Unfallort eine Observation oder gar eine Landung
eingeleitet wurde.

3.5 Demnach ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich im Nachhinein
nicht mehr klären lässt, wieso der Pilot an der Unfallstelle derart tief
geflogen ist. Zudem ergab die Untersuchung des Unfalls - abgesehen von der
ungewöhnlichen Flughöhe - keinerlei Hinweise auf ein Fehlverhalten des
Piloten. Die Vorbesprechung des Einsatzes mit der Besatzung und die für den
Flug zum Ausgangspunkt gewählte Route hat der fliegerische Experte als
angemessen bzw. vernünftig bezeichnet. Zwar hat der militärische
Untersuchungsrichter bezüglich der Routenwahl gewisse Vorbehalte angemeldet,
jedoch gleichzeitig klar ausgeschlossen, dass diese für den Unfall kausal
gewesen sei. Weiter haben weder er noch der fliegerische Experte die
vermutliche Fluggeschwindigkeit im Unfallzeitpunkt von offenbar 150-170 km/h
problematisiert. Der Einschätzung der Beschwerdeführerinnen bzw. von deren
Privatgutachter, der die Geschwindigkeit unter den gegebenen Umständen als
geradezu unverantwortlich bezeichnet, kann deshalb nicht gefolgt werden.
Mithin ist lediglich erstellt, dass dem Piloten ein (vermeidbarer) Fehler
unterlaufen ist, indem er die Telefonweitspannleitung übersehen hat, obschon
diese auf der verwendeten Flugkarte als Hindernis verzeichnet war. Zwar
könnte das betreffende Versehen mit seinen tragischen Konsequenzen durchaus
eine grobe Fahrlässigkeit darstellen. Mit Blick darauf, dass es sich
vorliegend um einen eigentlichen Einsatz und nicht um eine blosse Übung
handelte, sowie auf die Möglichkeit, dass der verhängnisvolle Tiefflug im
Zusammenhang mit dem Einsatzzweck stand, ist jedoch nicht mit hinreichender
Sicherheit nachgewiesen, dass der fehlbare Pilot tatsächlich gegen elementare
Gebote der fliegerischen Vorsicht verstossen hat. Jedenfalls ist der von den
Beschwerdeführerinnen angestellte Vergleich mit einem Autofahrer, der "an
unübersichtlicher Stelle und mit vollbesetztem Auto" ein Rotlicht überfährt -
also mit anderen Worten ganz bewusst das konkrete und bedeutende Risiko einer
Kollision mit einem korrekt fahrenden Verkehrsteilnehmer eingeht - abwegig.

4.
Die Beschwerdeführerinnen erheben schliesslich noch zwei formelle Rügen:
4.1 Zum einen machen sie geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV; vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.) sei
verletzt worden, weil die Vorinstanz nicht alle Akten beigezogen habe, welche
die militärischen Untersuchungsbehörden über den Unfall angelegt haben. Zu
Unrecht: Da die Beschwerdeführerinnen am 3. November 2004 in den
Räumlichkeiten des Oberauditoriats in sämtliche militärischen
Untersuchungsakten Einsicht nehmen konnten, ist nicht ersichtlich, inwiefern
diesbezüglich eine Gehörsverletzung vorliegen sollte. Die
Beschwerdeführerinnen vermögen denn auch keine entscheidwesentlichen
Sachverhaltselemente zu nennen, welche nicht in den von der Rekurskommission
beigezogenen Akten - den medizinischen, technischen und fliegerischen
Gutachten sowie dem Schlussbericht des militärischen Untersuchungsrichters -
enthalten sind. Ferner wäre es den Beschwerdeführerinnen freigestanden, jene
Protokolle von Zeugenbefragungen, von denen ihnen das Oberauditoriat keine
Fotokopien aushändigen wollte, ein weiteres Mal vor Ort einzusehen, wenn sie
die betreffenden Aktenstücke noch einmal gründlicher studieren wollten.

4.2 Unbegründet ist schliesslich auch die Rüge, es sei eine "willkürliche
antizipierte Beweiswürdigung" vorgenommen bzw. der Sachverhalt unvollständig
festgestellt worden (vgl. Art. 104 lit. b OG). Zwar hat die Vorinstanz den
Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Einholung einer fliegerischen Expertise
abgewiesen. Indes lag der Rekurskommission bei ihrem Entscheid das
fliegerische Expertengutachten vor, welches der militärische
Untersuchungsrichter hatte ausarbeiten lassen und auf das auch im Rahmen der
vorliegenden Erwägungen schon mehrfach Bezug genommen worden ist. Inwiefern
das betreffende Gutachten für die Beurteilung der Regressstreitigkeit
unzureichend sein könnte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Die
Beschwerdeführerinnen üben keinerlei Kritik an den Ausführungen des
Gutachters und äussern sich letztlich gar nicht zu deren Inhalt. Soweit sie
mit ihren Vorbringen geltend machen, eine (zusätzliche) fliegerische
Expertise wäre hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens des Piloten
erforderlich gewesen, verkennen sie, dass die Rechtsfrage, ob eine leichte
oder allenfalls eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, allein vom Richter zu
beantworten ist.

5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet,
soweit auf sie einzutreten ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 7
in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigung ist keine
auszurichten (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Eidgenössischen
Finanzdepartement und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: