Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.725/2006
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{T 0/2}
2A.725/2006 /wim

Urteil vom 23. März 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Moser.

X. ________, Kreuzgasse 87, 7000 Chur,
Beschwerdeführer,

gegen

Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden, Hofgraben 5, 7001 Chur,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, Obere Plessurstrasse 1,
7001 Chur.

Widerruf der Jahresaufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden, 3. Kammer, vom 19. September 2006.

Sachverhalt:

A.
Der aus der Republik Serbien (Kosovo) stammende X.________, geb. 18. November
1976, reiste am 19. Juli 1999 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Nach
Abweisung seines Asylgesuchs kehrte er Ende 1999/Anfang 2000 in sein
Heimatland zurück. Am 11. Februar 2004 heiratete X.________ die über eine
Jahresaufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügende portugiesische
Staatsangehörige Y.________, geb. 15. Januar 1968. Am 13. April 2004 erteilte
die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden, nachdem sie die Ehegatten aufgrund
des Verdachtes einer Scheinehe einer getrennten Befragung unterzogen hatte,
X.________ im Rahmen des Familiennachzugs eine Jahresaufenthaltsbewilligung.

B.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2005 widerrief die Fremdenpolizei des Kantons
Graubünden die Aufenthaltsbewilligung von X.________ mit der Begründung,
neuere Ermittlungen hätten ergeben, dass die Ehe zwischen ihm und Y.________
nur geschlossen worden sei, um ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu
verschaffen. Eine von X.________ dagegen beim Justiz-, Polizei- und
Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden erhobene Beschwerde blieb ohne
Erfolg (Entscheid vom 2. Juni 2006).

Mit Urteil vom 19. September 2006 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden (3. Kammer) den hiegegen gerichteten Rekurs von X.________ ab.

C.
Mit Eingabe vom 1./2. Dezember 2006 erhebt X.________ beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der er beantragt, die Verfügung der
kantonalen Fremdenpolizei vom 3. Oktober 2005 sowie das
verwaltungsgerichtliche Urteil vom 19. September 2006 seien aufzuheben und es
sei ihm die Jahresaufenthaltsbewilligung "zu belassen". Im Weiteren ersucht
er um unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren vor Bundesgericht.

Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden
beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese
abzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und das Bundesamt
für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.

D.
Dem vom Beschwerdeführer gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit
Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 11.
Januar 2007 entsprochen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR
173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vor diesem Zeitpunkt ergangen ist, richtet sich das
Verfahren in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 BGG noch nach den Bestimmungen des
vormaligen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG).

1.2 Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen
die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht
keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden
die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der
Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von
Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder
seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm
des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines
Staatsvertrages berufen (BGE 132 II 339 E. 1 Ingress S. 342 f.; 130 II 281 E.
2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).

Gegen Entscheide über den Widerruf einer Anwesenheitsbewilligung ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an sich unabhängig davon zulässig, ob ein
Anspruch auf Bewilligung besteht (vgl. Art. 101 lit. d OG; BGE 99 Ib 1 E. 2
S. 4 f.; vgl. auch BGE 120 Ib 369; 112 Ib 1). Jedoch setzt die
Beschwerdelegitimation gemäss Art. 103 lit. a OG regelmässig das
Vorhandensein eines aktuellen praktischen Interesses an der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids voraus, welches in derartigen Konstellationen fehlt,
wenn die gemäss Art. 9 Abs. 2 ANAG widerrufene Aufenthaltsbewilligung zum
Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde vor Bundesgericht infolge Ablaufs
der Bewilligungsfrist gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG ohnehin erloschen ist
(vgl. Urteil 2A.473/2006 vom 24. Januar 2007, E. 2.2, mit Hinweisen).
Letzteres ist vorliegend der Fall, weshalb es für die Zulässigkeit dieses
Rechtsmittels auf die eingangs genannte Voraussetzung eines Rechtsanspruches
auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung ankommt.

1.3 Keine Rechtsansprüche auf Erteilung bzw. Erneuerung der streitigen
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ergeben sich vorliegend aus Art.
17 Abs. 2 ANAG, war doch seine Ehefrau im Zeitpunkt der Eheschliessung
lediglich im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung. Offenbar hat sie auch
heute noch keine Niederlassungsbewilligung, obwohl sie nach der Darlegung des
Beschwerdeführers die Voraussetzungen hiefür erfüllen würde. Als aus Portugal
stammende Arbeitnehmerin verfügt die Ehefrau jedoch aufgrund des Abkommens
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) über ein
festes Anwesenheitsrecht. Der Beschwerdeführer kann sich mithin auf das in
Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens berufen, soweit
die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285;
127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f., je mit Hinweisen). Da vorliegend die Existenz
einer gelebten Beziehung nicht zum Vornherein ausgeschlossen, sondern gerade
streitig ist, bestehen hinreichende Anhaltspunkte für einen möglichen
Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 EMRK, weshalb auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde insofern einzutreten ist.

Ob der Beschwerdeführer, welchem die Aufenthaltsbewilligung seinerzeit
lediglich in Anwendung von Art. 38 f. der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über
die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21) erteilt wurde, als
Ehegatte einer in der Schweiz als Arbeitnehmerin zugelassenen Angehörigen
eines EG-Staates sich unmittelbar auf die den Familiennachzug regelnden
Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens berufen kann (Art. 3 Anhang I FZA),
wird sowohl im angefochtenen Urteil wie auch in der Vernehmlassung des
kantonalen Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements unter Hinweis auf BGE
130 II 1 bestritten. In jenem Entscheid hatte das Bundesgericht in Anlehnung
an das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom
23. September 2003 in der Rechtssache C-109/01, Secretary of State gegen
Akrich, erkannt, dass sich der aus einem Nichtvertragsstaat des
Freizügigkeitsabkommens stammende nachzuziehende Familienangehörige nur dann
auf Art. 3 Anhang I FZA berufen kann, wenn er zuvor bereits in einem
Vertragsstaat nach nationalem Recht ein Aufenthaltsrecht erworben hat (E. 3.6
des genannten BGE; vgl. auch BGE 130 II 137 E. 4.3 S. 147 f.). Die kantonalen
Behörden stellen sich auf den Standpunkt, der (aus einem Drittstaat
stammende) Beschwerdeführer habe nie gültig ein solches Aufenthaltsrecht
erworben. Das trifft indessen nur bedingt zu: Zu den Vertragsstaaten des
Freizügigkeitsabkommens gehört auch die Schweiz, und eine schweizerische
Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer im Jahre 2004 erhalten. Auch
wenn diese Bewilligung später widerrufen wurde, ist für die Frage des
Eintretens auf das vorliegende Rechtsmittel von einem zumindest vorübergehend
formell rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in einem Vertragsstaat
und damit einem grundsätzlich vorhandenen Rechtsanspruch aus dem
Freizügigkeitsabkommen auszugehen. Indessen stehen auch auf dieser
Rechtsgrundlage beruhende Ansprüche gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauches (BGE 130 II 113 E.
9 und 10 S. 129 ff.; Urteil 2A.94/2004 vom 6. August 2004, in: Pra 2005 Nr.
15 S. 102 ff., E. 3.1).
1.4 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss Art. 98 lit. g OG zulässig
gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen. Angefochten werden kann im
vorliegenden Verfahren daher einzig der Entscheid des Verwaltungsgerichts.
Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügung der kantonalen
Fremdenpolizei verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE
125 II 29 E. 1c S. 33; 117 Ib 414 E. 1d S. 417, je mit Hinweis).

1.5 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Hat -
wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das
Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit wird die
Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue
Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt
diesfalls nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die
Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren
Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt
(BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f., 110 E. 2c S. 114; 107 Ib 167 E. 1b S. 169; 106
Ib 79 E. 2a S. 79 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 286/287).

1.6 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die
von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen (BGE 129 II 183 E. 3.4 S. 188; 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f., je mit
Hinweisen).

2.
2.1 Die kantonalen Behörden sind aufgrund ihrer Sachverhaltserhebung zum
Schluss gekommen, der Beschwerdeführer habe seine portugiesische Ehefrau nur
zwecks Erwirkung einer Aufenthaltsbewilligung geheiratet, ohne mit ihr eine
wirkliche Ehe bzw. Lebensgemeinschaft führen zu wollen; es liege eine
Scheinehe vor.

2.2 Dass eine Ehe nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Wiederaufnahme
einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel einem
direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 128 II 145
E. 2.3 S. 152; 127 II 49 E. 5a S. 57). Feststellungen des kantonalen Richters
über das Bestehen von solchen Hinweisen können äussere Gegebenheiten, aber
auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). In beiden
Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen (BGE 98 II 1 E. 2a
S. 6; vgl. auch BGE 119 IV 242 E. 2c S. 248), welche für das Bundesgericht
verbindlich sind (oben E. 1.5). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage,
ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die
Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung
fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152).

2.3 Als Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe führen die kantonalen
Behörden einmal den Umstand an, dass die Ehegatten anlässlich der
behördlichen Befragungen vom 29. März 2004 und vom 28. Juni 2005 auffällig
häufig widersprüchliche Angaben gemacht hätten, vor allem bezüglich des
Kennenlernens, der gegenseitigen Personendaten, der Umstände der Heirat sowie
der ehelichen Finanzen. Bei der erstmaligen Einvernahme hätten sie ausserdem
die gegenseitige Verwandtschaft nicht gekannt; dem Beschwerdeführer sei sogar
der Name seiner Stieftochter unbekannt gewesen und seine Ehefrau habe weder
das Geburtsdatum noch das Alter ihres Ehemannes korrekt angeben können. Auch
wird auf den kurzen Zeitraum zwischen Kennenlernen und Heirat hingewiesen:
Bis zum Sommer 2003 hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keinen bzw.
keinen intensiven Kontakt gepflegt und sodann innert kürzester Zeit den
Entschluss gefasst, die Ehe einzugehen, und diesen nur deswegen nicht
umgehend in die Tat umzusetzen vermocht, weil die Zeit zu knapp gewesen sei,
um alle Heiratsdokumente beizubringen. Nach der erneuten Einreise des
Beschwerdeführers Mitte Januar 2004 sei die Ehe nach knapp einem Monat
bereits geschlossen worden, was den Eindruck erwecke, die Ehegatten hätten um
jeden Preis so schnell wie nur möglich heiraten wollen; dabei hätten sie sich
mit Blick auf die Laufzeit des Besuchervisums ohne weiteres genügend Zeit
lassen können, um sich besser kennen zu lernen. Von Bedeutung seien weiter
die speziellen Wohnverhältnisse: Laut Befragung hätten beide Ehegatten zu
Protokoll gegeben, gemeinsam in ihrer Wohnung in Chur zu leben. Die Ehefrau
des Beschwerdeführers habe sich jedoch per 1. Juli 2004 (auf Aufforderung der
kommunalen Behörden) in der Gemeinde Parpan angemeldet, wo sie eine Stelle im
Gastgewerbe angenommen und ein Zimmer in der 4 ?-Zimmer-Wohnung eines anderen
Mannes bezogen habe, für welchen sie den Haushalt führe. Es sei erstellt,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mehrheitlich in Parpan wohne und
übernachte, wogegen sie sich nur zwei- bis dreimal pro Woche in der ehelichen
Wohnung in Chur aufhalte. Im Falle einer Liebesheirat wäre es der Ehefrau mit
grosser Wahrscheinlichkeit möglich gewesen, eine Stelle in Chur zu finden;
auch sei die Distanz (Chur-Lenzerheide), trotz allfälliger Arbeit zu
Randzeiten, kein Hindernis für ein gemeinsames Wohnen. Weiter verbrächten die
Eheleute kaum Freizeit miteinander. Die Ehefrau habe denn auch, befragt zur
Wohnsituation, zu Protokoll gegeben, dass sie viel Zeit für sich selber
brauche. Der Beschwerdeführer seinerseits habe sich bei seinem Vermieter nach
einer grösseren Wohnung erkundigt mit der Begründung, seinen Eltern so den
Nachzug aus Deutschland zu ermöglichen. Es sei für eine aus Liebe
eingegangene Ehe ungewöhnlich, dass sich die Eheleute mehr mit sich selbst
oder mit anderen Personen als mit dem eigenen Ehepartner beschäftigten.
Aufgrund der Summe von Indizien werden der Verdacht, es liege eine Scheinehe
vor, bestätigt.

2.4 Der Beschwerdeführer ficht diese rechtliche Würdigung sowie die ihr
zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen an. Da die Ausführungen des
Verwaltungsgerichts auf vertretbaren, nicht offensichtlich unrichtigen
tatsächlichen Feststellungen beruhen, bleibt das Bundesgericht nach Massgabe
von Art. 105 OG daran gebunden und sind neue Beweismittel, wie sie der
Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht beantragt, unzulässig (oben E.
1.5). Auch ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in antizipierter
Beweiswürdigung die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme von Zeugen
abgelehnt hat, da der Sachverhalt bereits als durch die ausführlichen
Befragungen und polizeilichen Abklärungen rechtsgenüglich erstellt angesehen
werden durfte.

Der Beschwerdeführer versucht, die im angefochtenen Urteil für das Vorliegen
einer Scheinehe angeführten Indizien mit einer Reihe von Einwendungen zu
entkräften. Es mag zutreffen, dass gewisse Annahmen und Schlussfolgerungen
des Verwaltungsgerichts für sich allein nicht genügen, um auf eine Scheinehe
schliessen zu können. Entscheidendes Indiz bildet jedoch vorliegend die
Wohnsituation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer
vermag auch in seiner Beschwerde nicht schlüssig zu erklären, wieso seine
Ehefrau nicht in Chur selber bzw. an seinem Wohn- und Arbeitsort eine Stelle
im Gastgewerbe annahm, sondern in einer Gaststätte in Parpan arbeitet, wo sie
zusammen mit einem anderen Mann die Wohnung teilt und dessen Haushalt führt.
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es der Ehefrau des
Beschwerdeführers mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch gelungen wäre,
in der Region Chur eine Stelle im Service oder eine andere Anstellung zu
finden, wenn sie sich entsprechend darum bemüht hätte. Im Übrigen hat das
Ehepaar offenbar erst jüngst in Erwägung gezogen, dass der Beschwerdeführer
seinerseits nach Parpan ziehen könnte, um seiner Ehefrau die Ausübung ihrer
Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, ohne in der übrigen Zeit auf ein eheliches
Zusammenleben verzichten zu müssen. Wohl wäre in der gegebenen Situation
verständlich, wenn die Ehefrau, welche (wie der Beschwerdeführer selber) über
kein privates Motorfahrzeug verfügt und in ihrem Beruf häufig zu Randzeiten
arbeiten muss, in denen Chur bzw. Parpan mit öffentlichen Verkehrsmitteln
nicht zu erreichen sind, bisweilen in Parpan übernachtet und nicht täglich in
die eheliche Wohnung in Chur zurückkehrt; doch lässt sich damit noch nicht
begründen, wieso die Ehefrau die Wohnung eines anderen Mannes teilt und die
Ehegatten auch ihre Freizeit praktisch nicht (mehr) zusammen verbringen. Dass
sich die Ehefrau noch im Verlaufe des Jahres 2004 wieder in Chur anmeldete,
spielt angesichts der formellen Natur des Schriftenwesens keine entscheidende
Rolle. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestehe zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau keine echte, als Lebensgemeinschaft
gewollte Ehe, lässt sich angesichts der objektiven Umstände nicht
beanstanden. Bezeichnenderweise wurde die Beschwerde gegen den Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung allein vom Beschwerdeführer erhoben und nicht auch im
Namen der Ehefrau, wie dies bei einer gelebten Beziehung an sich zu erwarten
wäre. Die im Verfahren vor Bundesgericht abgegebene Erklärung der Ehefrau
sowie ihr nachträglich beim Bundesgericht eingegangenes Schreiben vermögen an
dieser Würdigung nichts zu ändern. Unerheblich ist schliesslich, dass ein
gegen den Beschwerdeführer eröffnetes Strafverfahren wegen Tätlichkeit
infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt wurde, hat doch das
Verwaltungsgericht diesen Umstand als für sich allein für eine Wegweisung
nicht ausreichend bezeichnet.

2.5 Nach dem Gesagten durfte das Verwaltungsgericht ohne Verletzung von
Bundesrecht oder staatsvertraglicher Garantien (EMRK, FZA) annehmen, bei der
Ehe des Beschwerdeführers handle es sich um eine Scheinehe, und aus diesem
Grund seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. die Verlängerung derselben
verweigern.

3.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf
einzutreten ist, als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer hat für das bundesgerichtliche Verfahren um
unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Aufgrund des einlässlich begründeten
Entscheids der Vorinstanz konnte nicht ernsthaft mit einer Gutheissung der
Beschwerde gerechnet werden. Die gestellten Rechtsbegehren sind als zum
Vornherein aussichtslos zu betrachten (Art. 152 OG); das Gesuch ist
demzufolge abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei
seiner wirtschaftlichen Situation bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr
Rechnung zu tragen ist (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a
OG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch
(Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz-, Polizei- und
Sanitätsdepartement Graubünden und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, 3. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: