Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.724/2006
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{T 0/2}
2A.724/2006 /leb

Urteil vom 6. Dezember 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland
vom 23./24. November 2006.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
X. ________ (geb. 1978) stammt nach eigenen Angaben aus Bangladesh. Der
Migrationsdienst des Kantons Bern nahm ihn am 20. November 2006 in
Ausschaffungshaft, welche das Haftgericht III Bern-Mittelland am 23./24.
November 2006 prüfte und bis zum 19. Februar 2007 bestätigte. X.________ ist
hiergegen mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, er sei
aus der Haft zu entlassen.

2.
Seine Eingabe ist - soweit er sich darin überhaupt sachbezogen mit dem
angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134
ff.) - offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet und kann ohne Weiterungen
im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen worden (Nichteintretensentscheide des Bundesamts für Migration
vom 15. August 2002 bzw. 16. Juni 2003 sowie Urteil der Asylrekurskommission
vom 21. Oktober 2002). Der Aufforderung, das Land zu verlassen, ist er nicht
nachgekommen; er hat vielmehr wiederholt erklärt, nicht in seine Heimat
zurückkehren zu wollen, ist zumindest vorübergehend hier untergetaucht und
hat sich bei der Vorführung auf dem bangalischen Konsulat am 22. November
2006 derart renitent verhalten, dass für ihn (noch) kein Laissez-passer
ausgestellt werden konnte. Es besteht gestützt auf dieses Verhalten
Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c
ANAG (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das
Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 S. 1633 ff.]; BGE 130 II 377 E. 3.3.3, 56
E. 3.1 S. 58 f.; 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II
49 E. 2a S. 51). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind -
insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich die Ausschaffung nicht in
absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II
56 E. 4.1.3 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen
Nachdruck hierum bemühen würden (Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 130 II 488 E. 4;
124 II 49 ff.), - verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.

2.2 Was der Beschwerdeführer weiter gegen die Haft einwendet, überzeugt nicht:
Soweit er geltend macht, er verstehe nicht, warum er in Haft sei, er habe
sich doch nichts zuschulden kommen lassen, verkennt er, dass die
Ausschaffungshaft keine strafrechtliche Sanktion bildet, sondern als
Administrativmassnahme der Sicherung des Vollzugs seiner Wegweisung dient,
welcher wegen seines Verhaltens gefährdet erscheint und zwangsweise erfolgen
muss. Es ist nicht ersichtlich, wie er ohne Reisepapiere rechtmässig in einen
Drittstaat reisen könnte, was er für den Fall in Aussicht stellt, dass er aus
der Haft entlassen werden sollte. Für alles Weitere kann auf den
angefochtenen Entscheid und die zutreffenden Ausführungen in der
Haftverfügung des Migrationsdienstes verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); es rechtfertigt sich indessen,
praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a
OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Der Migrationsdienst des
Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende
Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich
gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons
Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: