Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.721/2006
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{T 0/2}
2A.721/2006 /leb

Urteil vom 19. März 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Feller.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski,

gegen

Eidgenössische Bankenkommission,
Postfach, 3001 Bern.

Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen / Konkurseröffnung und
Werbeverbot,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Eidgenössischen
Bankenkommission vom

25. Oktober 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 A.________ ist einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der
B.________ AG sowie der C.________ AG, zwei Gesellschaften mit Sitz in Zug.

1.2 Mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 stellte die Eidgenössische
Bankenkommission fest, dass die B.________ AG, die C.________ AG sowie eine
weitere ebenfalls in Zug domizilierte Gesellschaft, die D.________ AG,
gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennahmen und sich öffentlich dafür
empfahlen, womit sie gegen das Bankengesetz verstiessen (Ziff. 1 des
Verfügungsdispositivs). Sie stellte weiter fest, dass die drei Gesellschaften
überschuldet und illiquid seien und schon darum kein Sanierungsverfahren
eingeleitet werden könne, weil die nachträgliche Erteilung einer Bewilligung
für die beanstandete Geschäftstätigkeit ausser Betracht falle. Sie eröffnete
daher über die drei Gesellschaften den Konkurs (Ziff. 2, Modalitäten der
Konkurseröffnung und des Konkursvollzugs Ziff. 3 - 11 des
Verfügungsdispositivs). Weiter untersagte die Eidgenössische Bankenkommission
A.________ generell, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte
Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen oder für die Entgegennahme
von Publikumseinlagen oder eine andere den Banken vorbehaltene Tätigkeit in
Inseraten, Prospekten, Rundschreiben, elektronischen oder anderen Medien
Werbung zu betreiben (Ziff. 12), unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über
Dritte gewerbsmässig Effektenhandel zu betreiben (Ziff. 13), sowie unter
jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte gewerbsmässig Anteile eines
Anlagefonds anzubieten (Ziff. 14). Für den Fall, dass A.________ den Verboten
in Ziff. 12 - 14 zuwiderhandeln sollte, wurde er auf die einschlägigen
Strafnormen hingewiesen (Ziff. 15). Schliesslich wurde das Sekretariat der
Eidgenössischen Bankenkommission ermächtigt, die Ziff. 12 - 15 des
Verfügungsdispositivs nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten von A.________
im Schweizerischen Handelsamtsblatt und in anderen geeigneten Zeitschriften
sowie in elektronischen Medien zu veröffentlichen, soweit dieser den Verboten
der Ziff. 12 - 14 des Dispositivs bis dahin oder später zuwiderhandeln sollte
(Ziff. 16). In Ziff. 17 und 18 des Verfügungsdispositivs auferlegte die
Eidgenössische Bankenkommission die Kosten ihrer Verfügung (Fr. 20'000.--)
sowie die Kosten der mit superprovisorischer Verfügung vom 22. August 2006
eingesetzten Untersuchungsbeauftragten (Fr. 33'425.30 inkl. Mehrwertsteuer)
den beteiligten Gesellschaften bzw. den für diese verantwortlichen
natürlichen Personen, darunter A.________, unter Solidarhaft.

1.3 Mit vom 14. November 2006 datierter, am 30. November 2006 zur Post
gegebener Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt A.________ dem
Bundesgericht, die Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission vom 25.
Oktober 2006 sei vollumfänglich aufzuheben, eventuell sei die Sache zu neuem
Entscheid an die Eidgenössische Bankenkommission zurückzuweisen.

Die Eidgenössische Bankenkommission beantragt, auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit Ziff. 1 - 11 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung betroffen sind, nicht einzutreten, im Übrigen sie
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Der Beschwerdeführer hat von der Gelegenheit, schriftliche Schlussbemerkungen
einzureichen, am 26./28. Februar 2007 Gebrauch gemacht und damit konkludent
auf eine öffentliche Verhandlung (Art. 6 EMRK) verzichtet; er hält an den in
der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen vollumfänglich fest.

1.4 Mit Verfügung vom 22. Januar 2007 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung das in der Beschwerdeschrift gestellte
Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

2.
2.1 Wie bereits in der Verfügung vom 22. Januar 2007 festgehalten, wäre der
Beschwerdeführer als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der
B.________ AG und der C.________ AG berechtigt, gegen den diese
Gesellschaften betreffenden Konkurseröffnungsentscheid in deren Namen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Nicht legitimiert ist er hingegen,
die Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission, soweit er die
Gesellschaften betrifft (Dispositiv Ziff. 1 - 11), in eigenem Namen mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten (BGE 131 II 306 E. 1 .1, 1.2.1 und
1.2.2 S. 310 ff.). Was der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen vom
26. Februar 2007 diesbezüglich - etwa unter dem Titel Eigentumsgarantie -
vorbringt, gibt keinen Anlass, auf die gefestigte Rechtsprechung
zurückzukommen. Die von ihm erwähnten Schwierigkeiten, in Angelegenheiten wie
der vorliegenden wirksam Beschwerde zu führen, sind bedingt durch den
Streitgegenstand und haben nichts damit zu tun, wer beschwerdeberechtigt ist.
Zur Frage von finanziellen Hürden, die eine wirksame Prozessführung
erschwerten, kann im Übrigen auf BGE 131 II 306 E. 5.2 S. 326 f. verwiesen
werden. Unerheblich für die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist,
dass die die Gesellschaften betreffenden Anordnungen Reflexwirkungen auf ihn
haben können, da er befugt gewesen wäre, in deren Namen Beschwerde zu erheben
(vgl. BGE 131 II 306 E. 1.2.2 S. 311). Dass der Beschwerdeführer in den
Schlussbemerkungen, nach Ablauf der Beschwerdefrist, nunmehr erstmals auch
zwei der drei betroffenen Gesellschaften als Beschwerdeführerinnen nennt, ist
unbehelflich.

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie sich
gegen die Ziff. 1 - 11 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung richtet.

2.2 Der Beschwerdeführer ist unmittelbarer Adressat der Ziff. 12 - 18 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Er ist dadurch persönlich berührt,
sodass er - allenfalls - diesbezüglich in eigenem Namen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen kann.

Bei den fraglichen Anordnungen handelt es sich, wie bereits erwähnt,
durchwegs um Reflexwirkungen der unangefochten gebliebenen Massnahmen, die
gegenüber den in Konkurs versetzten Gesellschaften selber angeordnet worden
sind. Dies gilt insbesondere für die Feststellung, dass die zwei
Gesellschaften, deren verantwortliches Organ der Beschwerdeführer ist, gegen
das Bankengesetz verstossen haben. Da der Beschwerdeführer es unterlassen
hat, im Namen der Gesellschaften Beschwerde zu erheben, hat er keinen
Anspruch darauf, dass das Bundesgericht diese Feststellung im Hinblick auf
die Anfechtung der ihn unmittelbar betreffenden Anordnungen doch noch
überprüft. Wie es sich verhielte, wenn die Feststellung schon bei
summarischer Prüfung ohne weiteres als rechtswidrig erschiene, kann
dahingestellt bleiben; die diesbezüglichen Erwägungen der angefochtenen
Verfügung sind, auch im Lichte der Vorbringen des Beschwerdeführers,
plausibel. Ist also von einer Missachtung bankenrechtlicher Bestimmungen
durch die Gesellschaften auszugehen, lassen sich die dem Beschwerdeführer in
Ziff. 12 - 14 des Verfügungsdispositivs auferlegten Verpflichtungen bzw.
Verbote im Lichte von Art. 23ter BankG rechtfertigen, ebenso die
Strafandrohung gemäss Ziff. 15 des Verfügungsdispositivs sowie der Hinweis
auf die Möglichkeit der Publikation (Ziff. 16 des Verfügungsdispositivs).

Was die Ziff. 17 und 18 des Verfügungsdispositivs betrifft, bleibt es ohnehin
bei der Kostenauflage an die Gesellschaften; schon allein darum aber ist
grundsätzlich die solidarische Mithaftung des Beschwerdeführers gegeben.

2.3 Soweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde überhaupt eingetreten werden
kann, ist sie offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren (Art.
36a OG) abzuweisen.

Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Eidgenössischen
Bankenkommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: