Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.716/2006
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{T 0/2}
2A.716/2006 /ble

Urteil vom 10. Januar 2007
II. öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Postfach 8334, 3001 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2004,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche
Abteilung, vom 13. November 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ (geb. 1924) ist pensioniert und Rentenbezüger. Mit Verfügung vom
10. Juni 2005 veranlagte ihn die Steuerverwaltung des Kantons Bern für das
Jahr 2004 mit einem steuerbaren Einkommen von 53'100 Franken bei den Kantons-
und Gemeindesteuern und von 55'000 Franken bei der direkten Bundessteuer.
Diese Veranlagungen hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern kantonal
letztinstanzlich geschützt (Urteil vom 13. November 2006).

2.
Am 27. November 2006 ist X.________ an das Bundesgericht gelangt. Weil sich
seine Eingabe in einem globalen Verweis auf verschiedene Beilagen erschöpfte,
genügte diese den formellen Anforderungen an eine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. unten) offensichtlich nicht. X.________
wurde deshalb vom Präsidenten der II. öffentlichrechtlichen Abteilung mit
Schreiben vom 30. November 2006 darauf aufmerksam gemacht, dass er innert der
noch laufenden dreissigtägigen Beschwerdefrist eine Beschwerdeergänzung
einreichen könne. Am 1. Dezember 2006 hat er von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht.

3.
3.1 Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG hat, wer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt,
eine Beschwerdeschrift mit konkreten Begehren (Anträgen) einschliesslich
Begründung einzureichen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind
zwar bei einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die Formulierung von Begehren
und Begründung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist
jedoch ein Antrag mit sachbezogener Begründung, damit aus der
Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der
angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 118 Ib 134; vgl. auch BGE 131 II
449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das
Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.

3.2 In seiner zweiten Eingabe beruft sich der Beschwerdeführer bloss in ganz
allgemeiner Form auf den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit und auf den Umstand, dass 2004 - wegen einer Pfändung -
ein Teil seiner Rente direkt an das Betreibungsamt bezahlt worden ist. Auf
den angefochtenen Verwaltungsgerichtsentscheid und dessen Begründung nimmt er
mit keinem Wort Bezug, so dass zumindest fraglich ist, ob seine Eingaben den
geschilderten gesetzlichen Begründungsanforderungen zu genügen vermögen. Wie
es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben, zumal die Beschwerde
offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie ohnehin im vereinfachten
Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung
von Vernehmlassungen und Akten) abzuweisen ist.

4.
Im vorinstanzlichen Verfahren beanstandete der Beschwerdeführer, dass auch
der gepfändete Betrag in der Höhe von offenbar 15'000 Franken, welcher von
der Vorsorgeeinrichtung direkt ans Betreibungsamt bezahlt worden sei, zum
steuerbaren Einkommen gezählt wurde. Das Verwaltungsgericht hat in seinem
Entscheid schlüssig dargelegt, weshalb diese Rüge des Beschwerdeführers
unbegründet ist. Dabei hat es insbesondere auf die einschlägigen
Gesetzesbestimmungen hingewiesen, gemäss denen Aufwendungen für die private
Schuldentilgung ausdrücklich nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden
können (Art. 34 lit. c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und Art. 39 lit. c des Berner
Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG/BE]; vgl. auch Art. 9 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer die Schuldentilgung nicht freiwillig, sondern aufgrund einer
Einkommenspfändung vornahm und deshalb der gepfändete Rententeil nie an ihn
ausbezahlt wurde, ändert nichts am Gesagten. Mit Blick auf die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen kommt es - anders
als der Beschwerdeführer zu glauben scheint - nicht darauf an, ob dieser
seine Rente nach deren Überweisung auf sein Bankkonto (freiwillig) zur
Schuldentilgung verwendet oder ob ihm diese Art der Einkommensverwendung
durch eine Pfändung aufgezwungen und der für die Schuldentilgung bestimmte
Rententeil direkt ans Betreibungsamt bezahlt wird.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl.
Art. 156 OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und dem
Verwaltungsgericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) des Kantons Bern sowie
der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2007

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: