Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.714/2006
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2A.714/2006 /leb

Urteil vom 10. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Kanton Zürich,
Beschwerdeführer, vertreten durch das Sozialamt des Kantons Zürich,
Schaffhauserstrasse 78, 8090 Zürich,

gegen

Kanton Aargau, vertreten durch den Kantonalen Sozialdienst Aargau,
Schachenallee 29, 5000 Aarau, Beschwerdegegner,
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Kostenersatz im Unterstützungsfall A.________
von Rüderswil/BE,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartements vom 1. November 2006.

Sachverhalt:

A.
Der am 17. September 1966 geborene, geistig und motorisch schwer behinderte
A.________ wurde am 27. Oktober 1992 durch das Bezirksgericht Muri/AG
entmündigt und am 16. November 1992 vom Gemeinderat Merenschwand/AG als
Vormundschaftsbehörde unter die elterliche Gewalt seines Vaters, B.________,
bei dem er damals lebte, gestellt. Am 15. August 1993 trat A.________ in das
Wohnheim X.________ in Wohlen/AG ein. Auf den 1. November 1997 wechselte er
in das Alters- und Pflegeheim Y.________ in Wädenswil/ZH.

Mit Wirkung auf den 1. Februar 1996 verlegte B.________ seinen Wohnsitz nach
Richterswil/ZH und meldete auch seinen Sohn bei der dortigen
Einwohnerkontrolle an. Im Jahr 1999 ersuchte er bei der Fürsorgebehörde
seiner neuen Wohnsitzgemeinde um Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe an
den Sohn. Am 2. Juni 1999 wurde diesem Begehren entsprochen; seither leistete
die Gemeinde Richterswil/ZH die erforderliche Unterstützung.

B.
Am 28. Mai 2004 ersuchte das Sozialamt des Kantons Zürich den Sozialdienst
des Kantons Aargau um Richtigstellung des bisher angeblich irrtümlich
übernommenen Unterstützungsfalles A.________ und beantragte die Anerkennung
eines Unterstützungswohnsitzes in Merenschwand/AG sowie die Rückerstattung
der seit Juli 1999 ausgerichteten wirtschaftlichen Sozialhilfe von Fr.
89'908.20. Dagegen erhob der Kanton Aargau Einsprache, die am 26. Juli 2004
vom Sozialamt des Kantons Zürich abgelehnt wurde. Am 1. November 2006 hiess
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement eine vom Kanton Aargau
eingereichte Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut und hob den
Einspracheentscheid des Kantons Zürich auf.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. November 2006 an das Bundesgericht
beantragt der Kanton Zürich, der Departementsentscheid sei aufzuheben und es
sei festzustellen, dass der Kanton Zürich einen Kostenersatzanspruch
gegenüber dem Kanton Aargau betreffend A.________ habe.
Der Kanton Aargau schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement hat sich zur Sache vernehmen lassen, ohne
einen Antrag zu stellen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid erging vor dem 1. Januar 2007, d.h. vor
Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(BGG; SR 173.110; vgl. AS 2006 1242). Die Beschwerde richtet sich daher noch
nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 (OG; siehe Art. 132
Abs. 1 BGG).

1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die
Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG;
SR 851.1) kann ein beteiligter Kanton eine Richtigstellung verlangen, wenn
ein Unterstützungsfall unrichtig geregelt oder beurteilt worden ist.
Anerkennt der angegangene Kanton die Richtigstellung nicht, muss er dagegen
beim fordernden Kanton Einsprache erheben (Art. 33 Abs. 1 ZUG). Gegen eine
allfällige Abweisung der Einsprache kann beim Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement Beschwerde geführt werden (Art. 34 Abs. 2 ZUG). Der
Beschwerdeentscheid des Departements unterliegt der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 34 Abs. 3 ZUG; vgl.
auch das Urteil des Bundesgerichts 2A.504/1999 vom 9. März 2000, E. 1).

1.3 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage der
Richtigstellung der Unterstützungspflicht im Falle von A.________ mit Wirkung
ab 2. Juni 1999. Dabei geht es einzig darum, festzustellen, ob der Kanton
Aargau anstelle des Kantons Zürich für die entsprechenden Kosten aufzukommen
hat.

1.4 Der beschwerdeführende Kanton kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rügen (Art. 104 lit. a und b
OG). Im vorliegenden Fall kann das Bundesgericht, da als Vorinstanz nicht
eine richterliche Behörde entschieden hat, auch die Feststellung des
Sachverhalts von Amtes wegen überprüfen (Art. 105 OG; Urteil das
Bundesgerichts 2A.134/2006 vom 29. Juni 2006, E. 1.3).

2.
2.1 Die Richtigstellung wird sowohl in der bundesrätlichen Botschaft vom 17.
November 1976 zum Zuständigkeitsgesetz (BBl 1976 III S. 1193 ff., S. 1214,
Ziff. 254) als auch in der Literatur (Werner Thomet, Kommentar zum
Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, 2.
Aufl. Zürich 1994, Rz. 272) sinngemäss als ein der Revision nachgebildetes
Rechtsinstitut bezeichnet. Indes beschränkt sich die Richtigstellung nicht
auf die klassischen Revisionsgründe, wie sie etwa in Art. 136 f. OG oder in
Art. 66 VwVG enthalten sind. Vielmehr kann ein Kanton die Richtigstellung
verlangen, sobald er entdeckt, dass die bisherige Regelung des Falls, auf die
sich die Kantone ausdrücklich oder stillschweigend geeinigt hatten, auf einem
Sachverhalt beruhte, den sie irrtümlich als richtig betrachteten. Die
gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Richtigstellung hebt die allgemeinen
Grundsätze des Verwaltungsrechts, insbesondere die sich aus der formellen
Rechtskraft von Verfügungen ergebenden Folgen, jedoch nicht auf. Aus Art. 28
ZUG lässt sich daher nicht ein vorbehaltloser Anspruch auf Korrektur sachlich
nicht voll befriedigender Unterhaltsregelungen ableiten, mit dem sich die
Folgen einer versäumten Rechtsmittelfrist jederzeit rückgängig machen lassen.
Vielmehr folgt aus dem in Art. 28 ZUG verwendeten Ausdruck "offensichtlich",
dass qualifizierte Gründe für eine Richtigstellung sprechen müssen und es
nicht ausreicht, wenn sich eine andere Lösung ebenfalls mit sachlichen
Erwägungen vertreten lässt (Urteil des Bundesgerichts 2A.504/1999 vom 9. März
2000, E. 2).

2.2 Die Beweislast für die Voraussetzungen der Richtigstellung trägt
derjenige Kanton, der sie verlangt. Er hat auch die entsprechenden Nachweise
zu erbringen (vgl. Thomet, a.a.O., Rz. 273). Da sich im
Richtigstellungsverfahren zwei Kantone um die Übernahme der
Unterstützungskosten streiten, kommt dem Untersuchungsgrundsatz nicht
dieselbe Bedeutung zu wie in Verfahren, in denen sich eine Privatperson und
die Verwaltung gegenüberstehen. Der beschwerdeführende Kanton kann sich auch
nicht auf den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV berufen,
ist er doch nicht Träger von Grundrechten. Die entsprechende Rüge in der
Beschwerdeschrift ist daher unbehelflich. Immerhin besteht ein gesetzlicher
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 VwVG und auf Entscheidbegründung
gemäss Art. 35 bzw. Art. 61 Abs. 2 VwVG, der grundsätzlich auch dem
beschwerdeführenden Kanton Zürich zusteht. Dieser berief sich jedoch im
vorinstanzlichen Verfahren hauptsächlich auf rechtliche Argumente und machte
nur beiläufig geltend, A.________ habe im Kanton Zürich keinen
Unterstützungswohnsitz begründen können, weil er dort nie eine Unterkunft
gehabt habe. Beweise dafür wurden nicht vorgelegt. Unter diesen Umständen
musste das Departement diesen Punkt entgegen der Ansicht des Kantons Zürich
nicht näher abklären und sich dazu in der Entscheidbegründung nicht vertieft
äussern.

3.
3.1 Nach Art. 28 Abs. 3 ZUG besteht der Anspruch auf Richtigstellung nur für
Unterstützungsleistungen, die in den letzten fünf Jahren vor dem Begehren
ausgerichtet worden sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt,
verlangte der beschwerdeführende Kanton Zürich am 28. Mai 2004 doch nicht
mehr als die Rückerstattung der seit dem 2. Juni 1999 erbrachten Leistungen,
soweit sein Gesuch rückwirkend war. Es ist daher die inhaltliche
Voraussetzung zu prüfen, ob die Regelung des Unterstützungsfalles A.________,
d.h. die Kostenübernahme durch die zürcherische Gemeinde Richterswil bzw. den
Kanton Zürich, im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZUG als offensichtlich unrichtig
beurteilt werden muss, was die Richtigstellung zu Lasten des Kantons Aargau
rechtfertigen würde.

3.2 Die Unterstützung eines Schweizer Bürgers obliegt in erster Linie seinem
Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG) und nur in Notfällen oder, wenn es keinen
Wohnkanton gibt, dem Aufenthaltskanton (Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 ZUG). Ein
Kanton wird zum Wohnkanton mit der Begründung des Unterstützungswohnsitzes
auf seinem Gebiet (Art. 4 Abs. 1 ZUG) und verliert diese Eigenschaft mit dem
Wegzug des Unterstützungsbedürftigen (Art. 9 Abs. 1 ZUG). Der
Unterstützungswohnsitz entspricht nicht zwingend dem zivilrechtlichen
Wohnsitz, er knüpft aber wie dieser am Ort an, wo sich eine Person mit der
Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 1 ZUG und Art. 23 Abs. 1
ZGB). Mangels anderer Anhaltspunkte gilt die polizeiliche Anmeldung als
Wohnsitzbegründung (Art. 4 Abs. 2 ZUG). Weniger stark als im Zivilrecht kommt
es dabei allerdings auf den Willen des Betroffenen als auf die gesamten
Lebensverhältnisse an. Art. 5 ZUG sieht vor, dass der Aufenthalt in einem
Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche oder
vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in
Familienpflege keinen Unterstützungswohnsitz begründen; der Eintritt eines
solchen Sachverhaltes beendigt denn auch einen bestehenden
Unterstützungswohnsitz nicht (Art. 9 Abs. 3 ZUG). Diese Regelung dient unter
anderem dem Schutz der Standortkantone und soll dabei den Anreiz nach
kantonsexterner Unterbringung unterstützungsbedürftiger Personen verringern.
Die Regelung von Art. 5 und 9 ZUG geht derjenigen von Art. 4 Abs. 2 ZUG
grundsätzlich vor. Der Unterstützungswohnsitz kann sich damit insbesondere
bei Heiminsassen vom Ort der tatsächlichen Anwesenheit unterscheiden (vgl.
Thomet, a.a.O., Rz. 109).

3.3 Die Unterbringung in einem Heim führt indessen entgegen der Auffassung
des beschwerdeführenden Kantons Zürich nicht dazu, dass der
Unterstützungswohnsitz praktisch nicht mehr ändern kann. Ist davon
auszugehen, dass die unterstützungsbedürftige Person ihre Beziehungen zum
bisherigen Kanton abbricht und in subjektiver sowie objektiver Hinsicht ein
neues Verhältnis zu einem anderen Kanton begründet hat, kann der
Unterstützungswohnsitz trotz ununterbrochenen Aufenthalts in einem Heim
wechseln. Das kann etwa zutreffen, wenn die wichtigsten Bezugspersonen in
einen neuen Kanton zügeln und die unterstützungsbedürftige Person ihnen durch
eine Heimverlegung folgt, sofern diese hauptsächlich nicht durch
medizinische, sondern durch andere wie insbesondere familiäre Gegebenheiten
begründet ist. Auch hier kommt es wesentlich auf die Gesamtheit der Umstände
im Einzelfall an.

3.4 Für die Bestimmung des Unterstützungskantons wäre also im vorliegenden
Fall an sich entscheidend, ob aufgrund der persönlichen Verhältnisse davon
auszugehen ist, dass A.________ mit dem Umzug seines Vaters im Jahre 1996
nach Richterswil bzw. dann später mit seiner Heimverlegung im Jahr 1997 auch
seinen unterstützungsrechtlichen Wohnsitz gewechselt hat. Dabei fällt auf,
dass sein Vater, der über die elterliche Sorge verfügt, ihn im Jahr 1996 am
neuen Wohnsitz anmeldete und die spätere Heimverlegung nicht irgendwohin,
sondern in die Nähe des Vaters erfolgte. Auch wenn es nicht vorrangig auf die
polizeiliche Anmeldung ankommt, bestehen starke Hinweise dafür, dass die
väterliche Beziehung recht eng ist und die Heimverlegung zumindest auch auf
familiären Gründen beruhte. Auf dieser Grundlage dürften ebenfalls die
Gemeinde Richterswil bzw. der Kanton Zürich im hier wesentlichen Jahr 1999
davon ausgegangen sein, es sei damals ein neuer Unterstützungswohnsitz
begründet worden. Jedenfalls sahen sie damals davon ab oder kamen gar nicht
auf die Idee, den Kanton Aargau in die Pflicht zu nehmen. Inzwischen legte
der Kanton Zürich im bundesgerichtlichen Verfahren neue Beweismittel vor, die
darauf hinweisen, dass es 1997 nicht nur oder eventuell nicht in erster Linie
familiäre Gründe für eine Heimverlegung von A.________ gab; ausserdem wohne
dieser praktisch nie beim Vater und habe dort auch kein Zimmer oder
persönliche Effekten. Der Kanton Aargau wendet dagegen freilich wiederum -
allerdings ohne Vorlage von Beweisen - ein, geeignete Heime hätten sich auch
im Kanton Aargau finden lassen, weshalb eine ausserkantonale Verlegung nicht
erforderlich gewesen wäre und auf anderen Gründen beruhen müsse. Obwohl im
vorliegenden Verfahren Noven grundsätzlich zulässig sind (vgl. E. 1.4),
erweisen sich die neu eingereichten Beweismittel indes ohnehin nicht als
entscheidwesentlich. Sie wären es allenfalls in einem ursprünglichen
Kostenersatz- bzw. Zuständigkeitsverfahren, nicht aber in einem solchen auf
Richtigstellung nach Art. 28 ZUG. Dafür müssten sie nämlich nicht nur
belegen, dass der Unterstützungsfall bisher falsch bestimmt, sondern dass er
offensichtlich unrichtig geregelt oder beurteilt worden ist. Dazu sind sie
jedoch nicht geeignet.

3.5 Die Gemeinde Richterswil und der Kanton Zürich haben es 1996 - nach der
Anmeldung von A.________ in Richterswil -, 1997 - nach der Heimverlegung -
sowie insbesondere 1999 - nachdem der Vater um Ausrichtung wirtschaftlicher
Sozialhilfe an den Sohn ersucht hatte - wiederholt versäumt, den Sachverhalt
vertieft abzuklären. Dieses Versäumnis können sie nur dann auf dem Weg der
Richtigstellung korrigieren, wenn es entschuldbar erscheint (vgl. das Urteil
des Bundesgerichts 2A.504/1999 vom 9. März 2000, E. 3) oder die
Unterstützungspflicht des Kantons Zürich klarerweise unzutreffend ist. Beides
ist vorliegend aber nicht der Fall. Die erst jetzt vorgenommenen Abklärungen
hätten bereits damals getroffen und die neu vorgetragenen Beweismittel
beschafft werden können, wozu auch Anlass bestanden hätte. Und noch immer
erweist sich die Sachlage als nicht derart eindeutig, dass offenkundig von
einer Unterstützungspflicht des Kantons Aargau auszugehen wäre. Namentlich
ist nicht ohne weiteres klar, ob die Heimverlegung im Jahr 1997 vorwiegend
auf familiären oder auf anderen Gründen beruhte. Unter diesen Umständen
handelt es sich nicht um einen offensichtlich unrichtig geregelten
Unterstützungsfall, so dass die Voraussetzungen einer Richtigstellung nicht
erfüllt sind.

3.6 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement regt in seiner
Vernehmlassung an das Bundesgericht an, eventuell eine Richtigstellung pro
futuro zu prüfen. Das ist indessen nicht möglich. Im Rahmen eines Verfahrens
über die Richtigstellung kann nicht zwischen der Geltung für die
Vergangenheit und derjenigen für die Zukunft unterschieden werden. Entweder
sind die Voraussetzungen einer Richtigstellung erfüllt mit gesamthaften
Auswirkungen auf die Pflicht zur Kostentragung, oder sie sind nicht gegeben,
womit eine Änderung der Zuständigkeit unterbleibt bzw. der bisherige Kanton
sowohl rückwirkend als auch für die Zukunft unterstützungspflichtig bleibt.
Eine andere Frage ist, ob im ordentlichen Verfahren der Unterstützungsanzeige
pro futuro eine neue Kompetenzausscheidung bzw. -zuweisung vorgenommen werden
kann. Bei einem nicht abgeschlossenen, weiter bestehenden Unterstützungsfall
handelt es sich um einen Dauersachverhalt, der unter Umständen einer
Neuregelung zugänglich ist. Dies trifft vor allem zu, wenn sich die Tat- oder
Rechtslage ändert, was zu einer nachträglichen Anpassung führen kann, oder
allenfalls eine neue Beweislage eine Wiedererwägung rechtfertigt (vgl. Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/ Basel/Genf/St. Gallen 2006, Rz. 998 f., 1034 und 1042 f.). Darüber
ist jedoch nicht im vorliegend einzig zu beurteilenden Verfahren um
Richtigstellung zu entscheiden, sondern der Kanton Zürich müsste dafür durch
Einreichung einer begründeten Unterstützungsanzeige an den Kanton Aargau ein
entsprechendes ordentliches Verfahren erst einleiten.

3.7 Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht somit nicht.

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist
abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens dem unterliegenden Kanton Zürich, der Vermögensinteressen geltend
macht, aufzuerlegen (Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Kanton Zürich auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Kanton Zürich, dem Kanton Aargau und dem
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: