Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.712/2006
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006


2A.712/2006 /ble

Urteil vom 29. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Wurzburger, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Thomas Ulrich und Werner Hogrefe, Rechtsanwälte,

gegen

Eidgenössische Bankenkommission, Postfach, 3001 Bern.

Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen/ Konkurseröffnung und
Werbeverbot,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Eidgenössischen
Bankenkommission vom 25. Oktober 2006.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die SFP AG Swiss Future Power (SFP AG) ist seit dem 14. Februar 2006 im
Handelsregister des Kantons Zug eingetragen. Sie bezweckt den Vertrieb und
die Vermarktung von Produkten aller Art, insbesondere von Ausbildungs- und
Schulungsprozessen, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der
Vermögensplanung und -beratung sowie des Controllings. Als alleiniges und
einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied amtete vom 25. April
2006 bis zum 16. August 2006 X.________; in der Folge wurde er in dieser
Funktion durch Y.________ abgelöst; als einzelzeichnungsberechtigter
Geschäftsführer der SFP AG ist seit dem 16. August 2006 Z.________ tätig.

1.2 Am 4. September 2006 untersagte die Eidgenössische Bankenkommission (EBK)
der SFP AG superprovisorisch jegliche Effektenhändlertätigkeit und
Entgegennahme von Publikumseinlagen; zur genaueren Abklärung der Aktivitäten
der Gesellschaft setzte sie zudem einen Untersuchungsbeauftragten ein (vgl.
Art. 23quater des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und
Sparkassen; Bankengesetz, BankG; SR 952.0 [Fassung vom 3. Oktober 2003]).
Gestützt auf dessen Bericht vom 27. September 2006 stellt sie am 25. Oktober
2006 fest, dass die SFP AG tatsächlich gewerbsmässig Publikumseinlagen
entgegengenommen bzw. sich hierzu öffentlich angepriesen und damit gegen das
Bankengesetz verstossen habe; sie eröffnete deshalb ab dem 27. Oktober 2006
den bankenrechtlichen Konkurs über die Gesellschaft. Die EBK verbot
X.________ unter Hinweis auf die entsprechenden Strafdrohungen, selbst oder
über Dritte Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen oder in
Inseraten, Prospekten, Rundschreiben, elektronischen oder anderen Medien
hierfür zu werben bzw. in der Schweiz einer unerlaubten Tätigkeit als
Effektenhändler nachzugehen (Ziff. 10-12 des Dispositivs). Für den Fall der
Verletzung dieser Auflagen ermächtigte sie ihr Sekretariat, die Ziffern 10
bis 12 des Dispositivs auf Kosten von X.________ zu veröffentlichen (Ziff. 13
des Dispositivs). Die Kosten für ihr Verfahren von Fr. 10'000.-- auferlegte
sie der SFP AG, X.________ und Z.________ unter solidarischer Haftbarkeit
(Ziff. 14 des Dispositivs).

1.3 X.________ hat am 27. November 2006 hiergegen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er beantragt, die angefochtene
Ver-fügung "vollumfänglich" aufzuheben; eventuell seien zumindest deren
Ziffern 10 bis 14 zu annullieren; subeventuell sei die Sache zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Bankenkommission beantragt,
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. X.________
hat an seinen Anträgen und Ausführungen festgehalten.

2.
Der angefochtene Entscheid der Bankenkommission und das beim Bundesgericht
hiergegen eingereichte Rechtsmittel stammen aus der Zeit vor dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juli 2005 über das Bundesgericht
(BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.); die Eingabe des Beschwerdeführers ist
deshalb als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen und nach den
Regeln des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) zu erledigen (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Dies kann im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG geschehen, da sie sich als
offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist:
2.1
2.1.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Organe einer durch
die Bankenkommission in Liquidation oder Konkurs versetzten Gesellschaft
trotz Entzugs bzw. Dahinfallens ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt, den
entsprechenden Entscheid für die Gesellschaft mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten; sie sind hingegen regelmässig
nicht befugt, dies auch in ihrem eigenen Namen zu tun (BGE 132 II 382 E. 1.1
S. 385; 131 II 306 E. 1.2 S. 311, je mit weiteren Hinweisen; ausdrücklich
bestätigt in dem dem vorliegenden ähnlichen Fall 2A.721/2006 vom 19. März
2007, E. 2.1). Der Beschwerdeführer war weder zum Zeitpunkt der Einsetzung
des Untersuchungsbeauftragten (4. September 2006) noch bei Erlass der
angefochtenen Verfügung (25. Oktober 2006) Organ der SFP AG; auch heute kann
er für diese nicht mehr handeln, weshalb er nicht legitimiert ist, den
Entscheid der EBK in deren Namen anzufechten. Die für die Gesellschaft
handlungsberechtigten Personen haben ihrerseits hiervon abgesehen. Auf die
Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten, soweit der angefochtene Entscheid
ausschliesslich die SFP AG betrifft.

2.1.2 Der Beschwerdeführer ist unmittelbarer Adressat der Ziffern 10 bis 14
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Er ist dadurch persönlich
berührt, sodass er - allenfalls diesbezüglich in eigenem Namen -
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen kann (vgl. Art. 103 lit. a OG). Bei den
ihn betreffenden Anordnungen handelt es sich indessen weitgehend um blosse
Reflexwirkungen der unangefochten gebliebenen Massnahmen gegenüber der SFP AG
selber bzw. um Wiederholungen des generell geltenden gesetzlichen Verbots,
ohne Bewilligung der EBK einer unterstellungspflichtigen Aktivität
nachzugehen; es erscheint deshalb fraglich, ob und wieweit der
Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die
entsprechenden Punkte geprüft werden. Die Frage kann dahingestellt bleiben;
der angefochtene Entscheid erweist sich so oder anders nicht als
bundesrechtswidrig.

2.2
2.2.1 Natürlichen und juristischen Personen, die nicht dem Bankengesetz
unterstehen, ist es untersagt, gewerbsmässig Publikumseinlagen
entgegenzunehmen (Art. 1 Abs. 2 BankG). Das entsprechende bankenmässige
Passivgeschäft besteht darin, dass ein Unternehmen gewerbsmässig
Verpflichtungen gegenüber Dritten eingeht, d.h. selber zum
Rückzahlungsschuldner der entsprechenden Leistungen wird. Als Einlagen gelten
alle Verbindlichkeiten, die unter keine der Ausnahmen von Art. 3a der
Verordnung vom 17. Mai 1972 über die Banken und Sparkassen (BankV; SR 952.02)
fallen (vgl. BGE 132 II 382 E. 6.3.1 S. 391 mit Hinweisen). Gewerbsmässig
handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt (Art. 3a
Abs. 2 BankV) oder sich öffentlich zur Entgegennahme von Publikumseinlagen
empfiehlt, selbst wenn daraus weniger als 20 Einlagen resultieren (Art. 3
Abs. 1 BankV; BGE 131 II 306 E. 3.2.1). Bestehen hinreichend konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit
vorliegen könnte, ist die EBK befugt und verpflichtet, die zur weiteren
Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen und die nötigen Anordnungen
zu treffen (Art. 23ter Abs. 1 BankG; BGE 131 II 306 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
Liegt eine Überschuldung vor, ist sie gehalten, die Liquidation nach den
Sonderregeln des Bankenkonkurses (Art. 33 ff. BankG in der Fassung vom 10.
Oktober 2003) zu verfügen; diese gelten auch für Betriebe, die unerlaubt
einer bewilligungspflichtigen (Banken-)Tätigkeit nachgehen und überschuldet
oder dauernd zahlungsunfähig sind (BGE 132 II 382 E. 4.2; 131 II 306 E. 4 S.
319 ff.).
2.2.2 Die SFP AG hat potentiellen Kunden mit einem "Vertrag über die
Reservierung einer Beteiligung" die Möglichkeit angeboten, einen Anspruch auf
den Kauf von Beteiligungsrechten an der noch zu gründenden Smart Fund AG zu
erwerben. Nach Genehmigung des Emissionsprospektes habe der Investor "die
freie Wahl, die avisierte Beteiligung zu zeichnen und nach Verrechnung der
Reservierungskosten und dem Agio den Differenzbetrag zur Zeichnungssumme und
ggf. des Agios zu zahlen oder sich nicht zu beteiligen, wodurch die
Reservierungskosten ersatzlos verfallen und von der Gesellschaft nicht zu
erstatten" seien; die Reservationsgebühr werde hingegen zurückerstattet, wenn
die "Beteiligungen" an der Smart Fund AG nicht fristgerecht geliefert werden
könnten. Die SFP AG hat - auch unter Berücksichtigung der
Mehrfacheinzahlungen, welche teilweise für Dritte erfolgten - von 21 Kunden
Gelder im Gesamtwert von Fr. 72'500.-- entgegengenommen und zumindest an zwei
Informationsveranstaltungen im Mai 2006 in der Schweiz hierfür geworben;
insgesamt soll sie nach eigenen Angaben an diesen Anlässen ein Ziel von
10'000 Anlegern angestrebt haben.

2.2.3 Die Smart Fund AG bestand zu diesem Zeitpunkt nicht und wurde offenbar
erst am 20. September 2006 durch Umfirmierung geschaffen. Ein Grossteil der
Einzahlungen wurde jeweils nur wenige Tage nach ihrem Eingang von den Konten
der SFP AG als Provisionen abgezogen und zur Deckung der allgemeinen Unkosten
verwendet. Gemäss der "Strukturliste für die Swiss Future Power AG" vom
7. September 2006 hatte die SFP AG zu diesem Zeitpunkt 82 "Kunden", wovon 80
auch als mögliche Geschäftspartner und Provisionsbezüger registiert waren,
was den Schluss des Untersuchungsbeauftragten begründete, dass es sich bei
den Aktivitäten der SFP AG um ein Schneeballsystem handeln könnte. So oder
anders war die Tätigkeit finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtig, da
materiell weder eine Ausnahme nach Art. 3a Abs. 3 lit. a (Gegenleistung aus
Vertrag über Eigentum, Dienst- oder Sicherheitsleistung) noch eine solche
nach Art. 3a Abs. 3 lit. c (Habensaldi auf Kundenkonti) BankV vorlag. Die EBK
musste deshalb den bankenrechtlichen Konkurs über die überschuldete SFP AG
eröffnen, da die Voraussetzungen für eine nachträgliche Bewilligungserteilung
offensichtlich nicht gegeben waren.

2.2.4 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Soweit
er geltend macht, nichts von den Aktivitäten der Gesellschaft gewusst zu
haben und nur aus Gefälligkeit als Verwaltungsrat aktiv geworden zu sein,
verkennt er, dass er in dieser Funktion trotzdem gewisse Verantwortungen
wahrzunehmen und in deren Rahmen insbesondere abzuklären hatte, welchen
Tätigkeiten die SFP AG tatsächlich nachging (vgl. Art. 716a OR). Abgesehen
davon, dass es sich bei der SFP AG um eine schweizerische Gesellschaft
handelte, haben nachgewiesenermassen Informationsveranstaltungen bezüglich
der umstrittenen Reservierungsvereinbarungen bereits im Mai 2006 in der
Schweiz stattgefunden, womit die schweizerische Finanzmarktaufsicht betroffen
und die Zuständigkeit der Bankenkommission gegeben war, auch wenn gemäss den
Ausführungen des Beschwerdeführers die Anlagemöglichkeit für den deutschen
Markt und dortige Investoren gedacht war (vgl. BGE 130 II 351 E. 6.1; 124 IV
73 ff.). Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung der Bankenkommission
verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 i.V.m. Art. 153 und Art. 153a OG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Eidgenössischen
Bankenkommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: