Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.711/2006
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2A.711/2006 /wim

Urteil vom 7. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

Flughafen Zürich AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Silvia Senn,

gegen

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK), Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt, p.A.
Bundesverwaltungsgericht, Postfach 336, 3000 Bern 14.

Arbeitnehmerschutz,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt vom 24. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
Der Kanton Zürich als Halter des Flughafens Zürich-Kloten reichte im Herbst
1997 beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (EVED;
heute: Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation, UVEK) ein Gesuch um Erteilung einer Baukonzession für eine
Flughafenerweiterung ein. Zentraler Bestandteil dieses Antrags war das Dock
Midfield (heute Dock E genannt). Am 5. November 1999 erteilte das UVEK dem
Kanton Zürich die Baukonzession für das Dock E. Dabei verlangte es unter
anderem die Einhaltung der Auflagen des Arbeitsinspektorats des kantonalen
Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 30. April 1998. Dieser Passus wurde
nicht angefochten und erwuchs in der Folge in Rechtskraft (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 8. Dezember 2000, in der Sache 1A.282/1999 und andere,
teilweise publ. in BGE 126 II 522).

Mit der Erteilung der Betriebskonzession für den Flughafen Zürich an die
Flughafen Zürich AG per 1. Juni 2001 ging auch die dem Kanton Zürich für das
Dock E erteilte Baukonzession auf diese über.

Im März und im Juni 2003 ersuchte die Flughafen Zürich AG um Erteilung der
Plangenehmigung für Projektänderungen gegenüber dem konzessionierten
Bauvorhaben. Mit Verfügung vom 10. Januar 2006 genehmigte das UVEK die
Planänderungen. Gleichzeitig räumte es der Flughafen Zürich AG - unter
Androhung der Ersatzvornahme - eine Frist von sechs Monaten ein zur
Durchsetzung noch nicht erfüllter Auflagen zum Arbeitnehmerschutz beim Dock
E. Dabei verwies das UVEK auf die Auflagen des AWA; es bezog sich
ausdrücklich auf Schreiben dieser Behörde vom 4. Juni 1999, 5. Juli 2002, 17.
April 2003, 11. Juni und 11. Juli 2003.

Wegen eines Teils der Auflagen zum Arbeitnehmerschutz gelangte die Flughafen
Zürich AG an die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und
Umwelt. Die Rekurskommission hiess die Beschwerde teilweise gut und
verlängerte die Umsetzungsfrist von sechs auf neun Monate ab Rechtskraft des
Entscheides. Im Übrigen trat sie auf die Beschwerde mit der Begründung nicht
ein, dass über die Auflagen bereits in einer früheren, rechtskräftigen
(Sach-)Verfügung entschieden worden sei. Insoweit handle es sich bei der
Verfügung vom 10. Januar 2006 lediglich um eine Vollstreckungsverfügung. Die
Auflagen seien daher nunmehr einer materiellen Überprüfung entzogen, so dass
auf die entsprechenden Rügen der Flughafen Zürich AG nicht einzutreten sei.

B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. November 2006 ersucht die Flughafen
Zürich AG das Bundesgericht, den Entscheid der Rekurskommission insofern
aufzuheben, als diese auf ihre materiellen Rügen nicht eingetreten ist. Die
Sache solle an die Rekurskommission zu neuem Entscheid zurückgewiesen werden.
Eventualiter beantragt die Flughafen Zürich AG, die Frist für die Umsetzung
der Auflagen von neun auf zwölf Monate zu verlängern.

C.
Die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt ersucht um
Abweisung der Beschwerde. Das UVEK beantragt, die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden könne.

D.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2006 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 11. April
2007 hat das Bundesgericht bei den Vorinstanzen fehlende Akten angefordert,
die ihm mit Sendung vom 17. April 2007 übermittelt wurden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid erging am 24. Oktober 2006 und somit vor dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110). Die vorliegende Eingabe ist daher
noch nach den Regeln des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die
Organisation der Bundesrechtspflege (OG; BS 3 531) zu behandeln (vgl. Art.
132 Abs. 1 BGG; Mitteilungen des Bundesgerichts zum Inkrafttreten des
Bundesgerichtsgesetzes, Ziff. I, publ. in: ZBl 108/2007 S. 56; BGE 132 V 393
E. 1.2 S. 395).

1.2 Gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 lit. c OG können Konzessionen und
Bewilligungen für Anlagen der Luftfahrt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
angefochten werden. Allerdings geht die Rekurskommission davon aus, dass die
von der Beschwerdeführerin angefochtenen Teile der Verfügung vom 10. Januar
2006 im Wesentlichen als Vollstreckungsverfügungen zu qualifizieren seien.
Gegen Verfügungen über die Vollstreckung von Verfügungen ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nach Art. 101 lit. c OG
ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin beanstandet indes, die Vorinstanz sei
fälschlicherweise davon ausgegangen, es lägen Vollstreckungs- und nicht
Sachverfügungen vor mit der Folge, dass Letztere zu Unrecht auf die
Beschwerde teilweise nicht eingetreten sei. Tritt die Rekurskommission auf
ein Rechtsmittel nicht ein, so führt dies dazu, dass sie die Anwendung von
Bundesrecht nicht überprüft, wodurch dessen richtige Durchsetzung vereitelt
werden könnte. Daher kann Art. 101 lit. c OG der Beschwerde an das
Bundesgericht gegen den Nichteintretensentscheid nicht entgegen stehen, wenn
geltend gemacht wird, dieser Entscheid sei insoweit zu Unrecht ergangen (vgl.
in anderem Zusammenhang BGE 127 II 264 E. 1a S. 267; 123 I 275 E. 2c und d
S. 277; 118 Ia 8 E. 1b S. 10).

Somit ist der Entscheid der Rekurskommission beim Bundesgericht anfechtbar
(vgl. auch Art. 97 Abs. 1 und 98 lit. e OG). Die Beschwerdeführerin hat als
betroffene Adressatin des angefochtenen Entscheids grundsätzlich ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 103 lit. a
OG).

2.
2.1 Wie erwähnt, stellt die Rekurskommission im Wesentlichen darauf ab, ob die
Verfügung des UVEK vom 10. Januar 2006 bezüglich der Auflagen zum
Arbeitnehmerschutz als Sach- oder Vollstreckungsverfügung anzusehen ist. Eine
Verfügung, welche auf einer rechtskräftigen früheren Verfügung beruht und
diese lediglich vollstreckt, kann - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen
abgesehen - nicht mit der Begründung angefochten werden, die frühere
(materielle) Verfügung sei rechtswidrig; eine solche Rüge ist verspätet (vgl.
BGE 119 Ib 492 E. 3c/cc S. 499; 118 Ia 209 E. 2b S. 212 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, aus den Schreiben des AWA vom 5. Juli 2002,
17. April, 11. Juni und 11. Juli 2003 ergäben sich zum einen erweiterte bzw.
neue Verpflichtungen. Zum anderen habe die ursprüngliche Sachverfügung
unklare, konkretisierungs- und interpretationsbedürftige Auflagen enthalten.
Erst mit den erwähnten Schreiben habe die erforderliche Konkretisierung
stattgefunden. Diese Schreiben bzw. deren Inhalt seien ihr gegenüber vor dem
10. Januar 2006 jedoch nie verfügt worden. Daher habe sie die betreffenden
Auflagen gemäss diesen späteren Schreiben auf die Verfügung vom 10. Januar
2006 hin bei der Rekurskommission wie gewöhnliche Sachverfügungen anfechten
können. Ihr dürfe nicht entgegengehalten werden, es handle sich insoweit um
eine Vollstreckungsverfügung.

2.3 In der Tat wurde der Inhalt der erwähnten Schreiben des AWA vor der
interessierenden Verfügung vom 10. Januar 2006 offenbar nie gegenüber der
Beschwerdeführerin verfügt. Bis auf das Schreiben vom 5. Juli 2002 waren sie
an das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) adressiert, wobei das AWA der
Beschwerdeführerin regelmässig eine Abschrift zur Kenntnisnahme überliess.
Das AWA wäre insoweit zum Erlass einer Verfügung auch nicht zuständig
gewesen. Die Rekurskommission meint allerdings, die erwähnten späteren
Schreiben enthielten teils identische Auflagen wie in der ursprüngliche
Baukonzession vom 5. November 1999. Teils seien die späteren Auflagen mit den
ursprünglichen zwar nicht deckungsgleich, aber ohne weiteres aus diesen
ableitbar.

3.
Die Vollstreckung setzt eine vollstreckungsfähige Sachverfügung voraus. In
diesem Sinne vollstreckungsfähig sind nur inhaltlich hinreichend bestimmte
Verfügungen, d.h. der Adressat muss diesen klar entnehmen können, was er zu
tun hat (vgl. Heinrich Andreas Müller, Der Verwaltungszwang, Diss. Zürich
1975, S. 7; Hanspeter Geiser, Rechtsschutz im
Verwaltungsvollstreckungsverfahren, Diss. St. Gallen 1978, S. 62 f.; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999, Vorbemerkungen zu §§ 29-31 N. 5; Marcel
Ogg, Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und ihre Rechtsgrundlagen, Diss.
Zürich 2002, S. 60). Eine Verfügung kann hingegen nicht als vollstreckbar
gelten, wenn sie derart allgemein gehalten ist, dass es späterer
Konkretisierungen bedarf, damit die Pflichten der Adressaten ersichtlich
sind.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, zur natürlichen Beleuchtung der Arbeitsplätze
würden erstmals im Schreiben des AWA vom 5. Juli 2002 konkrete Zahlenwerte
für die Grösse der mit Klarverglasung auszurüstenden Fensterflächen genannt.
Im Jahre 1999 sei nicht absehbar gewesen, dass hierbei auf die Zahlenwerte
der Verordnung 4 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4; SR 822.114),
das ihrer Ansicht nach vorliegend auch nicht einschlägig sei, abgestellt
würde. Zudem werde in jenem Schreiben erstmals verlangt, dass Arbeitsplätze
nach Möglichkeit in Fensternähe einzurichten seien.

Die Beschwerdeführerin übersieht - ebenso wie die Rekurskommission -, dass
schon im Schreiben vom 30. April 1998 (dort Ziff. 12.1), auf das in der
Baukonzession wegen der Auflagen zum Arbeitnehmerschutz ausdrücklich Bezug
genommen wurde, das Erfordernis der Fensternähe aufgestellt wurde. Dort waren
auch die konkreten Zahlenwerte zu den Fensterflächen angegeben. Die gleichen
Auflagen finden sich in einem Schreiben des AWA an die damalige
Flughafen-Immobilien-Gesellschaft vom 3. April 1998 (dort Ziff. 11.1), auf
das sich die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Rekurskommission in
anderem Zusammenhang berufen hat. Diese Auflagen entsprechen genau
denjenigen, die in Ziff. 7.1 des Schreibens vom 11. Juli 2003 aufgeführt sind
und deren Aufhebung die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der
Rekurskommission beantragt hat. Insoweit hätte aber bereits gegen die
Baukonzession vom 5. November 1999 bzw. die damals angegebenen Auflagen
vorgegangen werden müssen. Auch wenn seinerzeit der Kanton Zürich und nicht
die Beschwerdeführerin Adressat der Baukonzession war, kann Letztere deswegen
nicht Teile der Baukonzession nachträglich anfechten. Mit der Baukonzession
ging auch die Pflicht zur Erfüllung der darin enthaltenen Auflagen zum
Arbeitnehmerschutz vollumfänglich auf sie über. Dass in einem Schreiben vom
4. Juni 1999 weniger präzise Angaben zu den Fensterflächen gemacht wurden,
spielt nach dem Gesagten keine Rolle. Das Gleiche gilt für den Einwand, die
erwähnte Verordnung zum Arbeitsgesetz sei hier nicht anwendbar.

4.2 Die Beschwerdeführerin meint sodann, im Schreiben vom 11. Juli 2003
würden die soeben erwähnten Auflagen zu den Fensterflächen und zur
natürlichen Belichtung verschärft, weil diese nicht mehr nur für "ständig
besetzte" Arbeitsplätze, sondern neuerdings offenbar für alle Arbeitsplätze
gelten sollten. Die Formulierung im erwähnten Schreiben könnte für sich
allein in der Tat in dem von der Beschwerdeführerin beanstandeten weiten
Sinne verstanden werden. Aus den gesamten Umständen ergibt sich jedoch klar,
dass diese Auflagen an diejenigen aus den vorangegangenen Schreiben
anknüpfen. Danach sollten diese Auflagen eindeutig nur für ständig besetzte
Arbeitsplätze gelten. Gerade wegen ihnen hatte es zwischen den Beteiligten
Gespräche gegeben, was unter einem ständig besetzten Arbeitsplatz zu
verstehen sei. In Ziff. 7.1 des Schreibens vom 11. Juli 2003 wurde im Grunde
nur wiederholt, was bereits früher bestimmt worden war.

4.3 Die Beschwerdeführerin wandte sich vor der Rekurskommission auch gegen
Auflagen zu den Fluchtwegen, die im Schreiben des AWA vom 11. Juli 2003 (dort
Ziff. 6) aufgeführt sind. Diese Regelungen entsprechen indes denjenigen in
den Schreiben vom 30. April 1998 (dort Ziff. 7) bzw. 4. Juni 1999 (dort Ziff.
10), die Gegenstand der Baukonzession waren, so dass insoweit mit der
Verfügung vom 10. Januar 2006 keine neue (anfechtbare) Sachverfügung ergangen
ist.

Das gilt auch in Bezug auf Ziff. 6.6 des Schreibens vom 11. Juli 2003: Zwar
war in den früheren Schreiben nur davon die Rede, dass eine Sichtverbindung
zum davorliegenden Raum vorhanden sein muss, wenn der Fluchtweg aus einem
Raum durch einen anderen Raum führt und nicht direkt in einen Korridor. Das
wurde im erwähnten Schreiben um die Erklärung ergänzt, dass die
Blickverbindung "das frühzeitige Erkennen eines Brandausbruches
gewährleistet". Dies stellt aber - entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin - keine zusätzliche Anforderung dar, sondern nur eine
Erläuterung, warum eine Sichtverbindung zum davorliegenden Raum verlangt
wird. Die von Anfang an geforderte Sichtverbindung war hinreichend klar und
bedurfte nicht einer Konkretisierung, damit sie realisiert werden konnte.

4.4 Die folgenden Auflagen beanstandet die Beschwerdeführerin erstmals in
ihrer Beschwerde an das Bundesgericht: Umgang und Lagerung von Säuren und
Laugen, Aussicht ins Freie sowie Einrichtung in den Ess- und
Aufenthaltsräumen, Ausgestaltung der Treppen, Höhe der Raumeinbauten,
Dokumentationspflicht bezüglich der Instandhaltung von Anlagen und Maschinen.
Zur erst genannten Auflage hatte sich die Beschwerdeführerin im Verfahren bei
der Rekurskommission überhaupt nicht geäussert, weswegen diese im
angefochtenen Entscheid zu Recht schliesst, hierauf sei nicht weiter
einzugehen. Zu den übrigen Auflagen hatte die Beschwerdeführerin lediglich
erklärt, diese Auflagen würde sie erfüllen bzw. sie seien bereits vollständig
erfüllt. Somit brauchte die Vorinstanz mangels entsprechender Beanstandungen
hierauf nicht weiter einzutreten, auch wenn sie davon ausgeht, die Verfügung
des UVEK vom 10. Januar 2006 stelle bezüglich dieser Auflagen (teilweise)
eine Sachverfügung dar.

5.
Nach dem Gesagten ist der Hauptantrag der Beschwerdeführerin unbegründet.
Soweit die soeben erwähnte Verfügung des UVEK keine Sachverfügungen, sondern
Vollstreckungsverfügungen enthält, ist mit Blick auf Art. 101 lit. c OG
fraglich, ob auf den Eventualantrag, die Frist für die Erfüllung der Auflagen
von neun auf zwölf Monate zu verlängern, überhaupt einzutreten ist (vgl. BGE
119 Ib 492 E. 3c/bb S. 498 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1998, Rz. 897
S. 318 f.). Dessen ungeachtet dringt die Beschwerdeführerin aber auch hier
nicht durch. Es sind keine plausiblen Gründe ersichtlich und geltend gemacht
worden, warum neun Monate nicht ausreichen sollten.

6.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art.
153, 153a, 156 OG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (Art. 159
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Eidgenössischen Departement
für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) sowie dem
Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: