Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.70/2006
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006


2A.70/2006 /leb

Urteil vom 15. Februar 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

A. X.________,
B.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich, Steinstrasse 21, 8090 Zürich.

Direkte Bundessteuer 1999 (Fristwiederherstellung),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss der Steuerrekurskommission
I des Kantons Zürich vom 24. Januar 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A. und B.X.________ richtet sich gegen
den Entscheid der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich vom 24. Januar
2006. Er betrifft die direkte Bundessteuer 1999. Die Steuerrekurskommission
trat auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Die Beschwerdeführer
beantragen, es sei die Beschwerdefrist gegen den Einspracheentscheid vom 25.
November 2005 wieder herzustellen und es sei auf die am 9. Januar 2006
eingereichte Beschwerde einzutreten.

Vernehmlassungen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurden keine eingeholt.

2.
Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid:
Danach wurde den Steuerpflichtigen (Beschwerdeführer) der Einspracheentscheid
des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 24. November 2005 am 25. November 2005
zugestellt. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer am 9. oder
10. Januar 2006 Beschwerde bei der Steuerrekurskommission I des Kantons
Zürich. Sie waren der Meinung, unter Berücksichtigung der Gerichtsferien über
Weihnachten sei die Beschwerdefrist eingehalten worden. Am 12. Januar 2006
teilte die Steuerrekurskommission den Beschwerdeführern mit, für das
Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gälten keine Gerichtsferien,
sodass die Beschwerde verspätet sei, und räumte ihnen Gelegenheit zur
Stellungnahme ein. Am 18. Januar 2006 stellten die Steuerpflichtigen ein
Gesuch um Wiederherstellung der Frist.

Dieser Sachverhalt wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten und ist
für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 2 OG).

3.
Nach Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14.
Dezember 1990 (DBG, SR 642.11) kann gegen den Einspracheentscheid der
Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Rekurskommission
Beschwerde geführt werden. Gemäss Art. 140 Abs. 4 DBG findet Art. 133 DBG
betreffend das Einspracheverfahren sinngemäss Anwendung. Absatz 1 dieser
Vorschrift regelt den Beginn und das Ende der Frist und befasst sich mit dem
Fristenlauf an Samstagen, Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen. Absatz
2 bestimmt, was für die bei einer unzuständigen Amtsstelle eingereichte
Einsprache gilt. Für den Fall, dass die Frist verpasst wurde, regelt Absatz 3
die Voraussetzungen für deren Wiederherstellung. Eine ähnlich detaillierte
Regelung zur Einsprache- und Beschwerdefrist enthielten bereits Art. 99 und
106 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer
direkten Bundessteuer (BdBSt). Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts besteht bei dieser umfassenden Regelung kein Raum für
anderslautende, abweichende oder weitergehende Regelungen des kantonalen
Rechts; das Rechtsmittelverfahren richtet sich diesbezüglich ausschliesslich
nach dem Recht für die direkte Bundessteuer. Das gilt auch dann, wenn das
kantonale Recht Gerichtsferien vorsieht (ASA 56 643 E. 2b; ferner ASA 58 285
E. 3a; nicht publiziertes Urteil 2A.248/2003 vom 8. August 2003;
Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 6 zu Art. 133
DBG; Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, N 12 zu
Art. 133 DBG).

Inwiefern sich aus dem Harmonisierungsgebot (Art. 129 Abs. 1 BV, Art. 1 des
Steuerharmonisierungsgesetzes, StHG, SR 642.14) und der Regelung für die
direkte Bundessteuer für das Rechtsmittelverfahren betreffend die kantonalen
Steuern - und insbesondere für die Berechnung der Rechtsmittelfristen -
inskünftig noch weitergehende Folgen ergeben könnten, braucht hier nicht
untersucht zu werden. Nach dem Grundsatz der Parallelität der Verfahren für
die direkte Bundessteuer und die kantonale Steuer, welcher erstmals auf
Steuern für das Steuerjahr ab 1. Januar 2001 Anwendung findet, müssen die
Kantone für die direkte Bundessteuer und die kantonalen Steuern einen
einheitlichen Instanzenzug vorsehen (BGE 130 II 65). Unterschiedliche
Fristbestimmungen für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer
stünden diesem Anliegen zur Verfahrensharmonisierung entgegen. Im
vorliegenden Fall ändert das indessen nichts. Das Steuerharmonisierungsgesetz
und damit der erwähnte Verfahrensgrundsatz der Parallelität der Verfahren
finden im vorliegenden Fall ratione temporis noch keine Anwendung. Es geht um
eine Steuerperiode (1999), welche in die Frist fällt, die gemäss Art. 72 StHG
zur Anpassung ihrer Gesetzgebung an die bundesrechtlichen Vorgaben offen
stand.

4.
Hier wurde der Einspracheentscheid den Beschwerdeführern am 25. November 2005
zugestellt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen begann somit am 26. November zu
laufen. Sie verlängerte sich um zwei Tage bis Dienstag, 27. Dezember 2005,
weil der letzte Tag der Frist auf den 25. Dezember 2005, den Weihnachtstag,
fiel und es sich auch beim folgenden Tag, dem Stefanstag, um einen Feiertag
handelte (Art. 133 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 4 DBG). Die am 9.
oder 10. Januar 2006 zur Post gegebene Beschwerde ist daher auf jeden Fall
verspätet.

Auf eine verspätete Einsprache oder Beschwerde wird nur eingetreten, wenn der
Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst,
Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe, an der
rechtzeitigen Einreichung verhindert war, und er innert 30 Tagen die
Einsprache oder Beschwerde einreicht (Art. 133 Abs. 3 in Verbindung mit Art.
140 Abs. 4 DBG). Die Beschwerdeführer stellten wohl unverzüglich ein
Fristwiederherstellungsgesuch, nachdem sie ihren Irrtum bemerkt hatten. Sie
wären aber nicht verhindert gewesen, rechtzeitig Beschwerde zu führen; die
Ferienabwesenheit ab Weihnachten war voraussehbar. Nach den für das
Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Urteil S. 4)
erstellten die Beschwerdeführer denn auch die Beschwerdeschrift bereits vor
den Ferien. Auf jeden Fall hätten sich die Beschwerdeführer vergewissern
müssen, dass die kantonalen Gerichtsferien auch für die direkte Bundessteuer
gelten, wenn sie sich darauf berufen wollten. Ein Irrtum über die
Fristberechnung, die Geltung der Gerichtsferien oder ganz allgemein ein
Rechtsirrtum stellt im Allgemeinen auch keinen Fristwiederherstellungsgrund
dar (vgl. Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation
judiciaire, Bern 1990, Art. 35 N 2.7 S. 250, für Art. 35 OG; für das
kantonale Recht, s. BGE 103 IV 131 E. 2; Urteil P.543/1982 vom 14. Oktober
1983, ZBl 86/1985 S. 167 E. 6).

5.
Die Beschwerdeführer berufen sich zu Unrecht auf die Verfügung der
Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich vom 25. Januar 2006
(Beschwerdebeilage 3). Sie übersehen, dass gesetzliche Fristen - im Gegensatz
zu den behördlich angesetzten Fristen - nicht erstreckbar sind (vgl. Art. 119
DBG). Die Beschwerdeführer können aus der genannten Verfügung, wo eine
behördlich angesetzte Frist für die Vernehmlassung erstreckt wurde, nichts zu
ihren Gunsten ableiten.

6.
Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36 OG zu erledigen. Die Kosten des
Verfahrens sind den Beschwerdeführern unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art.
156 Abs. 1 und 7 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich,
der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: