Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.705/2006
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2A.705/2006 /len

Urteil vom 24. April 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Küng.

Eidgenössische Oberzolldirektion,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner,
Eidgenössische Zollrekurskommission.

Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe; Entzug von Fahrzeugausweis und
Kontrollschildern,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Zollrekurskommission
vom 20. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
Die Eidgenössische Zollverwaltung stellte X.________ die leistungsabhängige
Schwerverkehrsabgabe in Beträgen von Fr. 2'849.60 (September 2005), Fr.
3'082.50 (Oktober 2005) und Fr. 3'114.-- (November 2005) in Rechnung. Aus
"verfahrenstechnischen Gründen" verfügte die Oberzolldirektion am 31. Januar
bzw. 7. Februar 2006 eine entsprechende Zollzahlungspflicht. Die Verfügungen
sind rechtskräftig.
Da X.________ die Rechnungen nicht beglich, ordnete das Strassenverkehrsamt
des Kantons Luzern im Auftrag der Oberzolldirektion am 27. März bzw. 4. April
2006 den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder für das
betroffene Fahrzeug an. Die von X.________ gegen diese Verfügungen erhobene
Beschwerde wies die Oberzolldirektion am 17. Mai 2006 ab.
Am 5. Mai 2006 verpflichtete die Oberzolldirektion X.________ zur Bezahlung
einer weiteren Abgabe im Betrag von Fr. 2'837.40 (Februar 2006); zugleich
wurde für den Fall der Nichtbezahlung der Entzug des Fahrzeugausweises und
der Kontrollschilder des betroffenen Fahrzeuges angedroht.
Gegen den Beschwerdeentscheid und die neue Verfügung gelangte X.________ an
die Eidgenössische Zollrekurskommission, welche die Verfahren vereinigte und
die Beschwerden guthiess, soweit darauf eingetreten wurde und soweit sie den
Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder bzw. dessen Androhung
betrafen.

B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. November 2006 beantragt die
Eidgenössische Oberzolldirektion dem Bundesgericht, den Entscheid der
Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 20. Oktober 2006 aufzuheben, soweit
dieser den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder bzw. dessen
Androhung betrifft (Ziffern 2 und 3 des Dispositivs).

X. ________ beantragt unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
Die Eidgenössische Zollrekurskommission hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das neue Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; AS 2006 1205) in Kraft getreten.
Nach Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier indessen noch das Bundesgesetz vom 16.
Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) anwendbar, da
der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes
ergangen ist.

1.2 Der angefochtene Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission
betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe unterliegt der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht (Art. 23 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige
Schwerverkehrsabgabe [Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG; SR 641.81; in der bis
am 31. Dezember 2006 gültigen Fassung] i.V.m. Art. 98 lit. e OG).

1.3 Gemäss Art. 5 lit. a der Verordnung vom 6. März 2000 über eine
leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung,
SVAV; SR 641.811) ist für den Vollzug der Abgabe grundsätzlich die
Eidgenössische Zollverwaltung zuständig. Dieser steht das Eidgenössische
Finanzdepartement vor (Art. 129 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925
[ZG; SR 631.0]), welches somit auf diesem Gebiet zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 103 lit. b OG). Art.
5 in Verbindung mit Art. 19 der Organisationsverordnung vom 11. Dezember 2000
für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD; SR 172.215.1) delegiert
diese Beschwerdebefugnis an die Eidgenössische Zollverwaltung. Nachdem deren
Leitung der Oberzolldirektion obliegt (Art. 131 Abs. 1 ZG), ist diese zur
Führung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Bundesgericht berechtigt (vgl.
Urteil 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 1.2). Auf ihre form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Vorinstanz ist auf die eine Beschwerde nicht eingetreten, soweit diese
gegen die gestützt auf Art. 3 SVAG in Rechnung gestellten und bereits
rechtskräftigen Abgaben gerichtet war. Die gegen die noch nicht
rechtskräftige Veranlagung für eine weitere Abgabe im Betrag von Fr. 2'837.40
(Februar 2006) erhobene Beschwerde wurde abgewiesen. Eine Verletzung von
Bundesrecht wird insofern weder von den Parteien geltend gemacht, noch ist
eine solche ersichtlich. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz (angefochtenes Urteil E. 5) verwiesen werden. Zu prüfen bleibt
daher einzig die Frage der Zulässigkeit des Entzuges des Fahrzeugausweises
und der Kontrollschilder bzw. dessen Androhung im Falle der Nichtbezahlung
der Abgabe.

3.
3.1 Wird die Abgabe für ein inländisches Fahrzeug nicht bezahlt, so wird der
Halter gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung entzieht die kan-tonale
Vollzugsbehörde den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder; Wechselschilder
dürfen für nicht betroffene Fahrzeuge weiter verwendet werden (Art. 50 Abs. 1
SVAV, Marginale: "Zahlungsverzug").
Die Vorinstanz hat erkannt, diese Bestimmung verfüge über keine genügende
formellgesetzliche Grundlage, weshalb der gestützt darauf verfügte Entzug von
Fahrzeugausweis und Kontrollschildern bzw. die Androhung desselben aufzuheben
sei. Abgesehen davon verletze die Massnahme auch das
Verhältnismässigkeitsprinzip.
Die Oberzolldirektion macht geltend, diese Auffassung verletze Bundesrecht;
Art. 50 Abs. 1 SVAV halte sich innerhalb des dem Bundesrat vom Gesetzgeber
vorgezeichneten Rahmens.

3.2 Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin kann das Bundesgericht Verordnungen
des Bundesrats vorfrageweise auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit
prüfen. Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche
Delegation stützen, prüft es, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im
Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat
nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet das Gericht auch
über die Verfassungsmässigkeit der unselbständigen Verordnung. Wird dem
Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum
für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, so ist dieser Spielraum
nach Art. 191 BV für das Bundesgericht verbindlich; es darf in diesem Falle
bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle
desjenigen des Bundesrats setzen, sondern es beschränkt sich auf die Prüfung,
ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten
Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder
verfassungswidrig ist (BGE 131 II 13 E. 6.1 S. 25 f., mit Hinweisen).

3.3 Nach Art. 10 SVAG regelt der Bundesrat den Vollzug der Erhebung der
Schwerverkehrsabgabe (Abs. 1); er kann die Kantone und private Organisationen
beiziehen (Abs. 2). Der Bundesrat kann Vorauszahlungen,
Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren
vorsehen (Art. 14 Abs. 1 SVAG). Die Bestimmungen von Art. 123 und 124 des
Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG; SR 631.0) betreffend
Sicherungsmassnahmen sind sinngemäss anwendbar (Art. 14 Abs. 2 SVAG). Die
rechtskräftigen Verfügungen über die Abgabeforderung sind vollstreckbaren
gerichtlichen Urteilen im Sinne der Art. 80 ff. des Bundesgesetzes vom 11.
April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt (Art. 14 Abs. 3
SVAG).
Mit dieser weit gefassten Regelung wird dem Bundesrat für den Erlass der
Vollzugsbestimmungen zwar ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt; er bleibt
dabei aber an die gesetzliche Regelung sowie an die sich aus dem
Verfassungsrecht ergebenden Grundsätze gebunden (vgl. BGE 131 II 13 E. 6.2).
3.4 Die Bundesverfassung erhebt in Art. 5 Abs. 1 BV das
Gesetzmässigkeitsprinzip zu einem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz,
der für die gesamte Staatstätigkeit verbindlich ist. Art. 164 Abs. 1 BV
konkretisiert dieses Prinzip für die Bundesgesetzgebung. Danach sind die
wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu
erlassen. Dazu gehören insbesondere die Einschränkung verfassungsmässiger
Rechte sowie die grundlegenden Bestimmungen über Rechte und Pflichten von
Personen (Art. 164 Abs. 1 lit. b und c BV). Diese dem formellen Gesetzgeber
vorbehaltenen Befugnisse dürfen nicht delegiert werden (vgl. Art. 164 Abs. 2
BV). Im Übrigen sieht Art. 36 Abs. 1 BV vor, dass schwerwiegende
Einschränkungen von Grundrechten im Gesetz selber vorgesehen sein müssen (BGE
131 II 13 E. 6.3).
3.5 Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens sind die bisher nicht bezahlten
Rechnungen über die vom Beschwerdeführer unbestrittenermassen geschuldeten
leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgaben. Es handelt sich dabei um
öffentlich-rechtliche Geldforderungen. Solche sind gemäss Art. 40 VwVG auf
dem Weg der Schuldbetreibung nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) zu vollstrecken. Art. 14 Abs.
3 SVAG stellt denn auch die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderungen
ausdrücklich vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 ff.
SchKG gleich.
Auf Grund dieser klaren gesetzlichen Regelung steht fest, dass sich die
Vollstreckung von (rechtskräftigen) Verfügungen auf Geldzahlung
ausschliesslich nach den Bestimmungen des Schuldbetreibungsrechts (die
Konkursbetreibung ist für Abgaben ausgeschlossen: Art. 43 Ziff. 1 SchKG)
richtet, womit die Anwendung anderer verwaltungsrechtlicher exekutorischer
Massnahmen (Verwaltungszwang im eigentlichen Sinn) ausser Betracht fällt
(Marcel Ogg, Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und ihre Rechtsgrundlagen,
Zürich 2002, S. 8 und 14 f.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 282 f., insb. S. 292; Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.
Zürich 2006, Rz. 1152). Offensichtlich ist die Zollverwaltung schon auf
diesem Weg gegen den Beschwerdeführer vorgegangen: Dieser soll gegen einen am
23. Mai 2006 erhaltenen Zahlungsbefehl der Oberzolldirektion über den Betrag
von Fr. 11'313.10 Rechtsvorschlag erhoben haben (angefochtenes Urteil
Sachverhalt lit. D).

3.6 Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass der hier streitige
Entzug des Fahrzeugausweises als Entzug einer Bewilligung (für das
Inverkehrsetzen des betroffenen Motorfahrzeuges) einen administrativen
Rechtsnachteil darstellt (vgl.Ulrich Häfelin/Georg Müller/ Felix Uhlmann,
a.a.O., Rz. 1138; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, a.a.O., S. 283, Marcel
Ogg, a.a.O., S. 47 ff.; Heinrich Andreas Müller, Der Verwaltungszwang, Diss.
Zürich 1976, S. 57 f.; Tobias Jaag, Sanktionen im Verwaltungsrecht, in:
Jürg-Beat Ackermann et al. [Hrsg.], Wirtschaft und Strafrecht, Festschrift
für Niklaus Schmid zum 65. Geburtstag, Zürich 2001, S. 567 ff.). Er bezweckt,
die Nichtbezahlung der Schwerverkehrsabgabe zu ahnden. Der Massnahme kommt
daher eine repressive Funktion zu. Sie soll den Schuldner veranlassen, seiner
Zahlungspflicht rechtzeitig nachzukommen. Daneben dient der Entzug auch dazu,
Fahrzeuge aus dem Verkehr zu ziehen, für die Schwerverkehrsabgaben ausstehend
sind, und den Bund damit vor weiteren finanziellen Einbussen zu bewahren.
Eine solche Verwaltungssanktion kann zusätzlich zur eingeleiteten Betreibung
verfügt werden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O.,
Rz. 1152). Allerdings muss dafür eine gesetzliche Grundlage bestehen (BGE 108
Ib 162 E. 5a S. 165; Heinrich Andreas Müller, a.a.O., S. 114; Marcel Ogg,
a.a.O., S 118 f.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, a.a.O., S. 285). Die
angefochtenen Entzugsverfügungen bzw. die Androhung des Entzugs stützen sich
auf Art. 50 SVAV. Nach Ansicht der Vorinstanz bildet diese Norm als blosse
Verordnungsbestimmung keine ausreichende gesetzliche Grundlage. Erforderlich
sei vielmehr ein formelles Gesetz.

3.7 Die Praxis des Bundesgerichts verlangt im Zusammenhang mit der Prüfung
der Zulässigkeit von Gesetzesdelegationen an den Bundesrat, dass die
gesetzliche Regelung mit der nötigen begrifflichen Bestimmtheit die
Grundentscheidungen zu treffen, d.h. die grossen Linien festzulegen hat; dem
Verordnungsgeber kann die Regelung von Details überlassen werden sowie von
jenen Fragen, die besondere Fachkenntnisse verlangen (BGE 131 II 13 E. 6.5.1
und 6.6 S. 30 f.).
Schwere Einschränkungen von Freiheitsrechten müssen im Gesetz selber
vorgesehen sein und können nicht durch den Verordnungsgeber eingeführt werden
(Art. 36 Abs. 1 BV). Nach der Rechtsprechung bedürfen deshalb strafrechtliche
Sanktionen, die einen Freiheitsentzug mit sich bringen, eine Grundlage in
einem formellen Gesetz (BGE 124 IV 23 E. 1). Diese Erwägung lässt sich auch
auf Verwaltungssanktionen übertragen. Soweit sie schwerwiegende
Einschränkungen von Grundrechten zur Folge haben, bedarf ihre Verhängung
einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Administrative Zwangsmassnahmen
bedürfen jedenfalls dann einer formellgesetzlichen Grundlage, wenn sich der
fragliche Eingriff nicht bereits aus der Sachverfügung ergibt, deren
Durchsetzung die Sanktion sicherstellen will (vgl. Tobias Jaag, a.a.O., S.
578 f.; Heinrich Andreas Müller, a.a.O., S. 113 f.). Der Entzug einer
Bewilligung muss demnach in einem formellen Gesetz vorgesehen sein, soweit er
nicht allein wegen Wegfalls der Bewilligungsvoraussetzungen erfolgt (vgl.
auch BGE 125 V 266 E. 6e S. 275).
Der Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder greift im
vorliegenden Fall empfindlich in die Rechtsstellung des Beschwerdegegners
ein. Wie die Vorinstanz ausführt, kann er bei einem Entzug seinen Beruf als
selbständiger Lastwagenfahrer nicht mehr ausüben, da er nicht in der Lage
ist, die geschuldeten Abgaben in nützlicher Frist zu bezahlen. Die fragliche
Verwaltungssanktion bewirkt daher einen schweren Eingriff in die
Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und ist aufgrund der obigen Erwägungen nur
zulässig, wenn sie auf einem formellen Gesetz beruht. Sie ist ausserdem nicht
bereits durch die Sachverfügung - die Pflicht zur Bezahlung der
Schwerverkehrsabgabe - vorgezeichnet. Unter diesen Umständen bedarf die
verfügte Sanktion einer ausdrücklichen Grundlage auf Gesetzesstufe.

4.
4.1 Es bleibt demnach zu prüfen, ob sich der in Art. 50 SVAV vorgesehene
Ausweisentzug auf eine Gesetzesbestimmung abstützen lässt.

4.2 Art. 14 Abs. 1 SVAG ermächtigt den Bundesrat, Vorauszahlungen,
Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren
vorzusehen. Die dadurch erfassten Massnahmen sollen offensichtlich nur die
noch nicht rechtskräftig veranlagten und damit noch nicht
betreibungsrechtlich vollstreckbaren Abgaben erfassen. Dies ergibt sich auch
aus der Botschaft des Bundesrates, gemäss welcher in dieser Bestimmung
"Einzelheiten zur Sicherstellung der Abgabeforderung geregelt" werden;
"Insbesondere kann die Abgabe vorschüssig verlangt werden" (BBl 1996 I 548).
Gemäss Art. 14 Abs. 2 SVAG sind die Art. 123 und 124 ZG betreffend
Sicherungsmassnahmen "sinngemäss" anwendbar. Die allenfalls zu leistende
Sicherheit ist durch Barhinterlage, Zollbürgschaft oder Hinterlage von
Wertpapieren zu leisten (Art. 123 Abs. 2 ZG). Da ein Verweis auf Art. 120 ZG
fehlt, fällt ein Zollpfand - das allenfalls auch für Abgaben, die auf Grund
anderer als zollrechtlicher Erlasse geschuldet werden, bei deren Handhabung
die Zollverwaltung mitwirkt, möglich wäre - von vornherein ausser Betracht.
Auch der in Art. 124 ZG enthaltene Verweis, die Sicherstellungsverfügung
stelle einen Arrestgrund dar, hat lediglich zur Folge, dass entsprechende
Vollstreckungshandlungen ebenfalls in Anwendung des Schuldbetreibungsrechts
vorzunehmen sind. Die Sicherstellungsverfügung soll lediglich vorläufig die
Abgabenerhebung möglichst wirksam und umfassend sichern; dies zumindest bis
zur (rechtskräftigen) Festsetzung der Abgabe. Nach dem Willen des
Gesetzgebers soll eine Sicherstellung der Abgabe nur zurückhaltend angewendet
werden, namentlich in Fällen, in welchen durch die Nichteinbringlichkeit von
Abgaben für die Bundeskasse Ausfälle in erheblicher Höhe entstehen könnten
(vgl. die Ausführungen des Berichterstatters im Nationalrat, Fulvio Caccia,
in: AB 1997 N 2159). Die Sicherstellung setzt sodann eine Gefährdung der
Abgabeforderung durch ein besonderes Verhalten des Abgabepflichtigen voraus;
die blosse Vermutung, dass die Forderung vielleicht mangels Aktiven beim
Pflichtigen nicht eingetrieben werden könnte, genügt nicht (vgl. Urteil
2A.606/1999 vom 22. Mai 2000 E. 4g). Art. 14 SVAG regelt demnach allein die
Sicherstellung. Er bildet dagegen keine formellgesetzliche Grundlage für die
Anordnung administrativer Rechtsnachteile gegenüber dem Fahrzeughalter.

4.3 Da es sich beim Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder von
Lastwagen von vornherein nicht lediglich um eine Detailfrage des Vollzugs
(vgl. BGE 131 II 13 E. 6.5.1; Urteil 6A.21/2002 vom 7. Mai 2002 E. 4.2) der
Schwerverkehrsabgabe handelt, lässt sich diese im Gesetz nicht ausdrücklich
vorgesehene Massnahme auch nicht auf die allgemeine Vollzugskompetenz des
Bundesrates nach Art. 10 SVAG stützen.

4.4 Eine gesetzliche Grundlage für die in Frage stehende Massnahme lässt sich
auch nicht aus einer analogen Anwendung von Art. 16 Abs. 4 SVG ableiten.
Diese Norm sieht einen Entzug des Fahrzeugausweises ausdrücklich nur für den
Fall vor, dass u.a. die "Verkehrssteuern oder -gebühren" nicht entrichtet
sind. Unter den genannten Abgaben sind lediglich die kantonalen
Motorfahrzeugsteuern- und gebühren zu verstehen. Bei Erlass des
Strassenverkehrsgesetzes im Jahre 1958, das bereits in Art. 16 Abs. 4 eine
entsprechende Bestimmung enthielt (AS 1959 684 f.), hatte der Bund noch keine
Schwerverkehrsabgabe eingeführt. Die fragliche Norm bezog sich daher allein
auf die kantonalen Abgaben, deren Erhebung Art. 105 Abs. 1 SVG ausdrücklich
den Kantonen vorbehält. Dementsprechend sieht auch Art. 106 Abs. 2 lit. c der
Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) den Entzug
des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder nur für die Fahrzeugsteuern
oder -gebühren vor und nennt die Schwerverkehrsabgabe nicht. Die
Schwerverkehrsabgabeverordnung erwähnt denn auch im Ingress Art. 16 Abs. 4
SVG nicht als Norm, auf die sie sich abstützt. Vielmehr weist die
Oberzolldirektion selber darauf hin, dass dem Bundesrat beantragt werde, im
Rahmen der aktuellen Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes bzw. des
Strassenverkehrsgesetzes eine formellgesetzliche Grundlage zu schaffen, nach
welcher bei ausstehender leistungsabhängiger Schwerverkehrsabgabe der
Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder entzogen werden dürfen.

4.5 Dass die entsprechende liechtensteinische Gesetzgebung in Art. 21 und 22
(Art. 22 entspricht im Wesentlichen Art. 50 der SVAV) des Gesetzes vom 25.
Oktober 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (FL-RS 641.81)
im Gegensatz zum schweizerischen Recht eine ausdrückliche formellgesetzliche
Grundlage für den Fahrzeugausweisentzug bei Nichtbezahlung der Abgabe
enthält, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es zeigt vielmehr, dass der
liechtensteinische Gesetzgeber zu Recht die Notwendigkeit einer Regelung des
Entzuges im formellen Gesetz erkannt hat.

4.6 Aus diesen Gründen entbehrt der in Frage stehende Entzug des
Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder (bzw. dessen Androhung) als
administrativer Rechtsnachteil der dafür erforderlichen formellgesetzlichen
Grundlage. Art. 50 Abs. 1 SVAV überschreitet insoweit den durch das Gesetz
vorgegebenen Rahmen, wie die Vorinstanz zu Recht entschieden hat.

5.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen
ist. Da im vorliegenden Verfahren nicht die Abgabe als solche, sondern allein
der Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder streitig ist,
handelt es sich nicht um eine Angelegenheit mit Vermögensinteresse des
Bundes; es sind daher keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Die
Oberzolldirektion hat dem nicht durch einen Anwalt vertretenen
Beschwerdegegner praxisgemäss keine Parteientschädigung auszurichten (Art.
159 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen Zollrekurskommission
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: