Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.704/2006
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{T 0/2}
2A.704/2006 /leb

Urteil vom 24. November 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht, Spiegelgasse
6-12, 4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 27. Oktober 2006.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
X. ________ (geb. 1980) - alias Y.________ - will nach eigenen Angaben aus
Liberia bzw. Nigeria stammen. Das Sicherheitsdepartement des Kantons
Basel-Stadt nahm ihn am 25. Oktober 2006 in Ausschaffungshaft, welche die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Verwaltungsgericht
des Kantons Basel-Stadt am 27. Oktober 2006 prüfte und bis zum 23. Januar
2007 bestätigte. X.________ ist hiergegen mit dem Antrag an das Bundesgericht
gelangt, er sei aus der Haft zu entlassen.

2.
Seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist - soweit er sich darin überhaupt
sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 108 Abs. 2
OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - offensichtlich unbegründet und kann ohne
Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Der
Beschwerdeführer ist in der Schweiz unter verschiedenen Identitäten
aufgetreten und hat falsche bzw. unvollständige Angaben über seine Herkunft
und seine bisherigen Aufenthaltsorte gemacht. Weitere Abklärungen haben
ergeben, dass er in Luxemburg unter dem Namen X.________ ein Asylgesuch
gestellt hat und dort wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
zu 3 Jahren Haft verurteilt worden ist. X.________ weigert sich, in seine
Heimat zurückzukehren und die hierfür nötigen Papiere zu beschaffen bzw.
hierzu mit den Behörden zu kooperieren (Art. 13f ANAG). Er erfüllt somit den
Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 S. 1633
ff.]: "Untertauchensgefahr"; BGE 130 II 377 E. 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58 f.; 128
II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51). Da
auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht
gesagt werden kann, dass sich die Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit
organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit
Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum
bemühen würden (Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 130 II 488 E. 4; 124 II 49 ff.) -,
verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Für alles Weitere wird
auf die zutreffenden Ausführungen in diesem verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG),
denen nichts beizufügen ist.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); es rechtfertigt sich indessen,
praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a
OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Das Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt (Bereich Bevölkerungsdienste und Migration) wird ersucht,
dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer
korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement und dem
Verwaltungsgericht, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
des Kantons Basel-Stadt sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: