Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.702/2006
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{T 0/2}
2A.702/2006 /leb

Urteil vom 8. Februar 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Wurzburger, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

A. X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Fürsprecher Dr. Adolf C. Kellerhals,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Rathaus, 4500 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Postfach 157, 4502 Solothurn.

Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 16. Oktober 2006.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
1.1 A.X.________ (geb. 1971) stammt aus der Dominikanischen Republik. Am 18.
Mai 2002 heiratete er die Schweizer Bürgerin B.________ (geb. 1971), worauf
ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser erteilt wurde. Mit
Verfügung vom 7. Juni 2006 lehnte das Departement des Innern des Kantons
Solothurn es ab, die Bewilligung zu verlängern, da sich A.X.________ in
rechtsmissbräuchlicher Weise auf eine nur noch auf dem Papier bestehende Ehe
berufe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte diesen
Entscheid auf Beschwerde hin am 16. Oktober 2006.

1.2 A.X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des
Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Departement des Innern des Kantons
Solothurn anzuhalten, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; auf die
Wegweisung sei zu verzichten; allenfalls habe die Ausreisefrist so festgelegt
zu werden, dass er das Land "ordentlich" verlassen könne. Das Departement des
Innern, das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und das Bundesamt für
Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen bzw. abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 hat der
Abteilungspräsident der Eingabe aufschiebende Wirkung beigelegt.

2.
2.1 Der angefochtene Entscheid datiert vom 16. Oktober 2006; die vorliegende
Eingabe ist somit noch nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege zu erledigen (vgl.
Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesgericht,
Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.; Mitteilungen des
Bundesgerichts zum Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes, Ziff. I, publ.
in ZBl 108/2007 S. 56). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet
erweist, kann dies im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG geschehen:
2.2
2.2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat trotz
ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt von fünf Jahren keinen
Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthalts- bzw. der
Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 7 ANAG; SR 142.20), wenn die Ehe
eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu
umgehen ("Ausländerrechtsehe"), oder falls sich die Berufung auf die
Beziehung anderswie als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Art. 7 Abs. 2
ANAG; BGE 128 II 145 E. 2 u. 3; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.). Ein solcher
Missbrauch liegt praxisgemäss vor, wenn sich der Ausländer auf eine Ehe
beruft, die ohne jegliche Aussichten auf Wiedervereinigung der Partner nur
noch (formell) aufrechterhalten wird, um von der damit verbundenen
Aufenthaltsberechtigung zu profitieren. Dass dies der Fall ist, entzieht sich
in der Regel dem direkten Beweis und muss deshalb aufgrund von Indizien
erstellt werden (BGE 130 II 113 E. 10.2 S. 135; 127 II 49 E. 5a S. 57). Dabei
sind klare Hinweise dafür erforderlich, dass die Führung einer
Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht (mehr) beabsichtigt und
realistischerweise nicht mehr zu erwarten ist (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151;
127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen).

2.2.2 Dies war hier vor Ablauf der von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG geforderten
Aufenthaltsdauer von fünf Jahren der Fall (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.5): Der
Beschwerdeführer heiratete seine Gattin am 18. Mai 2002; am 26. August 2005
leitete diese im Hinblick auf die Scheidung das Eheschutzverfahren ein. Vom
9. Dezember 2005 bis 21. Januar 2006 weilte der Beschwerdeführer in der
Dominikanischen Republik, wo seine beiden Kinder (geb. 1993 bzw. 1995) aus
einer früheren Beziehung leben. Seit dem 2. Februar 2006 sind die Eheleute
X.________ gerichtlich getrennt; seit dem 22. Februar 2006 sollen sie sich
tatsächlich an unterschiedlichen Wohnorten aufhalten. Die Ehegatten hatten
sich somit im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids seit bereits
mindestens rund zehn Monaten auseinandergelebt, ohne dass es auch nur
vorübergehend zu irgendeiner Wiederannäherung gekommen wäre oder der
Beschwerdeführer irgendwelche Bemühungen um eine solche dartun könnte. Die
Ehefrau hat am 24. November 2005 erklärt, dass sie sich vom Beschwerdeführer
scheiden lassen wolle, doch sei nicht damit zu rechnen, "dass er in eine
Scheidung einwilligen" werde; bereits bisher habe "mehrheitlich" kein
"gemeinsames eheliches Leben [...] stattgefunden"; ihr Mann "bestreite [...]
seinen Lebensmittelpunkt hauptsächlich in der Latein-amerikanischen Kultur";
er sei "nur daran interessiert, hier viel Geld ohne grossen Aufwand zu
verdienen". Am 13. April 2006 bestätigte sie diese Auskünfte und erklärte,
keine Kontakte mehr zu ihrem Mann zu unterhalten oder unterhalten zu wollen.
Gestützt hierauf durften die kantonalen Behörden willkürfrei annehmen, dass
der Ehewille der Gatten vor Ablauf der Fünfjahresfrist von Art. 7 Abs. 1 ANAG
erloschen und eine Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft realistischerweise
nicht mehr zu erwarten war.

2.3
Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht und ist nicht
geeignet, den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, an den das
Bundesgericht grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 2 OG), in Frage zu
stellen:
2.3.1 Das Verwaltungsgericht hat die verschiedenen Erklärungen der Ehegatten
sorgfältig gewürdigt und mit nachvollziehbarer Begründung die Ausführungen
des Beschwerdeführers, immer noch auf eine Wiedervereinigung zu hoffen,
verworfen (Interessenlage, fehlender Nachweis fortbestehender Kontakte
zwischen den Gatten usw.). Eine solche scheint tatsächlich höchst
unwahrscheinlich, nachdem die Gattin im Hinblick auf eine Anpassung ihrer
Unterhaltsleistungen den Beschwerdeführer durch einen Privatdetektiven
überwachen liess und dessen Feststellungen an die Arbeitslosenversicherung
weiterleitete. Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers und die Frage, ob
er inzwischen einer festen Arbeit nachgeht, waren für die Beurteilung der
Missbräuchlichkeit seines Festhaltens an der Ehe irrelevant und mussten
deshalb nicht weiter geklärt werden. Entscheidend war, dass der Ehewille der
Gatten als erloschen zu gelten hatte und sich der Beschwerdeführer nur noch
aus fremdenpolizeilichen Gründen auf die entsprechende inhaltsleere Beziehung
berief; jene Aspekte standen hiermit in keinem Zusammenhang, was die
Vorinstanz hinreichend klar dargelegt hat (vgl. zur Begründungspflicht: BGE
129 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.3.2 Auf die Gründe, die ursprünglich zur Trennung geführt haben bzw.
darauf, wer diese zu verantworten hat, kommt es nach der Rechtsprechung
ebenso wenig an (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117 mit Hinweisen) wie auf den
Umstand, ob ein gerichtliches Trennungs- oder Scheidungsverfahren bereits
hängig ist oder nicht; im Übrigen kann ein ausländerrechtlich relevanter
Rechtsmissbrauch auch dann vorliegen, wenn zivilrechtlich das Festhalten an
der Ehe nicht missbräuchlich erscheint (vgl. Art. 114 ZGB; AS 2004, 2161 in
Kraft seit 1. Juni 2004; BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 152); wesentlich ist in
diesem Zusammenhang, dass bereits vor Ablauf der zivilrechtlichen
Trennungsfrist von zwei Jahren erstellt erscheint, dass die Ehe inhaltslos
geworden ist und eine Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft nicht mehr zur
Diskussion steht, das Eheband aber dennoch aufrechterhalten wird, um von der
damit verbundenen Bewilligung zu profitieren. Hierzu dient Art. 7 ANAG nicht,
auch wenn er für den Bewilligungsanspruch - anders als Art. 17 ANAG - nur an
das formelle Bestehen der Ehe anknüpft und nicht an das tatsächliche
Zusammenleben der Gatten (BGE 130 II 113 E. 4.2; 119 Ib 417 ff.; 121 II 97
ff.). Die gesetzliche Regelung will die Fortführung des Familienlebens in der
Schweiz - allenfalls auch in einer vorübergehenden Krisensituation -
ermöglichen und absichern, jedoch nicht einem missbräuchlichen,
ausschliesslich ausländerrechtlich motivierten Festhalten an einer klar
gescheiterten Ehe Vorschub leisten (BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Zwar
soll die Regelung verhindern, dass der ausländische Partner mit Blick auf die
Erneuerung seiner Bewilligung der Willkür des schweizerischen Gatten
ausgeliefert wird; damit akzeptierte der Gesetzgeber jedoch nicht, dass jener
seinerseits Art. 7 ANAG zu institutsfremden Zwecken missbraucht (vgl. BGE 130
II 113 E. 4.1 u. 4.2).
2.3.3 Soweit die kantonalen Behörden im Ermessensbereich von Art. 4 ANAG
davon abgesehen haben, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu
verlängern, ist gegen ihren Entscheid - wie gegen die damit verbundene
Wegweisung bzw. deren Frist (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG) - die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen (vgl. Art.
100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; BGE 130 II 281 E. 2.1; 122 II 186 ff.). Es wird
an den kantonalen Behörden sein, die Ausreisefrist, welche am 31. Dezember
2006 abgelaufen ist, neu festzulegen. Für alles Weitere wird auf die
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in der Verfügung des
Departements des Innern verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).

3.
Die vorliegende Eingabe war gestützt auf die publizierte und über Internet
zugängliche Rechtsprechung zum Vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
abzuweisen ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat
dementsprechend die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen
(Art.156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: