Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.701/2006
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2A.701/2006 /bru

Urteil vom 3. Mai 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

X._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Urs Hess-Odoni,

gegen

Oberzolldirektion, Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003
Bern,
Eidgenössische Zollrekurskommission,
p.A. Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14.

Warenumsatzsteuer (Einfuhrsteuer; Import und Vermittlung von Gebrauchtwagen),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Zollrekurskommission vom 18. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
A.a X._______ führte in den Jahren 1989 bis 1991 Gebrauchtwagen (auch
Oldtimer) aus Amerika ein, die er an Kunden in der Schweiz weiterverkaufte
oder vermittelte. Wegen des Verdachts auf Verletzung von Einfuhrvorschriften
leitete der Untersuchungsdienst der Zollkreisdirektion Basel ein
zolldienstliches Ermittlungsverfahren ein. In der Folge wurden X._______ und
weitere Personen befragt, Hausdurchsuchungen vorgenommen und Unterlagen
beschlagnahmt. Am 11. Juni 1996 eröffnete der Untersuchungsdienst gegenüber
X._______ das Schlussprotokoll.

Mit Verfügung vom 8. Juli 1996 wurde X._______ zur Bezahlung von Fr._______
Warenumsatzsteuer verpflichtet. Zur Begründung dieser Verfügung wurde auf die
Ausführungen im Schlussprotokoll verwiesen. Diesen zufolge importierte
X._______ die Fahrzeuge zum Teil direkt für Kunden. Er habe aber auch
Fahrzeuge in eigenem Namen importiert und danach zum Verkauf ausgeschrieben.
Die Gegenstand der Nachbelastung bildenden elf Fahrzeuge habe er in eigenem
Namen in den USA eingekauft. Er sei Käufer, Kaufpreisschuldner und haftbare
Person gegenüber den amerikanischen Verkäufern gewesen und habe die Einfuhr
selbst veranlasst. Im Zeitpunkt der Einfuhr sei er über die Fahrzeuge
verfügungsberechtigt gewesen. Für sechs dieser elf Fahrzeuge sei die Einfuhr
zu Unrecht zum Satz von 6,2 % statt 9,3 % deklariert und veranlagt worden.
Für sieben Fahrzeuge sei zudem die Einfuhrabfertigung mit zu tiefen Werten
erwirkt worden.

A.b Gegen diese Verfügung erhob X._______ am 22. Juli 1996 Beschwerde an die
Oberzolldirektion. Mit Entscheid vom 24. Februar 2004 wies die
Oberzolldirektion die Beschwerde ab. Das Verfahren dauerte (ohne
ersichtlichen Grund) fast acht Jahre.

B.
X._______ führte Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission.
Diese stellte mit Entscheid vom 18. Oktober 2006 fest, dass die
Oberzolldirektion gegen das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV)
verstossen habe, und wies im Übrigen die Beschwerde ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt X._______ dem Bundesgericht, der
Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 18. Oktober 2006 sei -
mit Ausnahme von Ziffer 1 (Feststellungsentscheid) - aufzuheben.
Dementsprechend seien auch der Entscheid der Oberzolldirektion vom 24.
Februar 2004 sowie die Verfügung der Zollkreisdirektion vom 8. Juli 1996
aufzuheben.

Die Oberzolldirektion und die Eidgenössische Zollrekurskommission
verzichteten auf Vernehmlassungen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Bundesratsbeschluss über die Warenumsatzsteuer vom 29. Juli 1941
(WUStB) wurde mit Einführung der Mehrwertsteuer am 1. Januar 1995 aufgehoben.
Er bleibt indessen samt den Ausführungsbestimmungen weiterhin anwendbar auf
alle während seiner Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen
Rechtsverhältnisse (Art. 83 Abs. 1 Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22.
Juni 1994, MWSTV, und Art. 93 der Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom
2. September 1999, MWSTG, SR 641.20). Vorliegend geht es um Steuertatbestände
(Einfuhren) der Jahre 1990 und 1991.

1.2 Gemäss Art. 44 WUStB erfolgt die Erhebung der Umsatzsteuer auf der
Wareneinfuhr durch die Zollverwaltung. Die in dieser Sache ergangenen
Verfügungen und Entscheidungen der Zollverwaltung können nach den
Vorschriften der Zollgesetzgebung angefochten werden (Art. 51 WUStB).
Beschwerdeentscheide der Eidgenössischen Zollrekurskommission können an das
Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 109 Abs. 1 lit. e des Zollgesetzes
vom 1. Oktober 1925, ZG, SR 631.0, in der Fassung vom 6. Oktober 1972).
Anwendbar ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht noch das Bundesgesetz über
die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG). Das Bundesgesetz über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) findet hier noch keine
Anwendung, da der angefochtene Entscheid vor dessen Inkrafttreten am 1.
Januar 2007 erging (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG gegen den Entscheid
der Eidgenössischen Zollrekurskommission betreffend Warenumsatzsteuer (Steuer
auf der Wareneinfuhr, Art. 44 ff. WUStB) ist daher zulässig. Der
Beschwerdeführer ist nach Art. 103 lit. a OG zur Beschwerde legitimiert, die
Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden.

1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des
Ermessens, gerügt werden (Art. 104 lit. a OG). An den von der Eidgenössischen
Zollrekurskommission festgestellten Sachverhalt ist das Bundesgericht
gebunden, soweit diese den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
2.1 Die Warenumsatzsteuer umfasst die Steuer auf dem Warenumsatz im Inland
sowie die Einfuhrsteuer (Art. 2 WUStB). Gegenstand der Einfuhrsteuer ist die
Einfuhr von Waren in das Inland (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 WUStB). Die
Einfuhrsteuer ergänzt die Inlandsteuer und bewirkt, dass Güter, die aus dem
Ausland stammen, gleich behandelt werden wie im Inland hergestellte Güter
(vgl. Dieter Metzger, Handbuch des Warenumsatzsteuerrechts, Muri/Bern 1992,
S. 47 Rz. 52).
Steuerpflichtig für die Wareneinfuhrsteuer sind gemäss Art. 46 WUStB die
Zollzahlungspflichtigen. Das ist in erster Linie der Zollmeldepflichtige,
d.h. derjenige, der die Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber
(Art. 9 Abs. 1 ZG), ferner die Person, für deren Rechnung die Ware eingeführt
wird (Art. 13 Abs. 1 ZG). Ob es sich bei diesen Personen um Lieferer oder
Abnehmer, Eigentümer oder Besitzer, Händler oder Endverbraucher der
eingeführten Waren handelt und ob sie als Grossisten für die Steuer auf dem
Inlandumsatz steuerpflichtig sind, ist für die Einfuhrsteuerpflicht
unerheblich (vgl. Metzger, a.a.O., S. 356 f. Rz. 898).

2.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Zollmeldepflichtiger
zollzahlungspflichtig und in dieser Eigenschaft auch einfuhrsteuerpflichtig
ist (Art. 46 WUStB i.V.m. Art. 13 und 9 ZG). Er veranlasste die Einfuhr der
Fahrzeuge in die Schweiz, brachte mithin die Ware im Sinne von Art. 9 ZG über
die Grenze. Streitig ist indes, ob er darauf die Einfuhrsteuer zum Satz von
9,3 % schuldet. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht Importeur
gewesen, sondern habe die Fahrzeuge lediglich vermittelt. Anwendbar sei der
Satz von 6,2%. Umstritten ist zudem die Bemessungsgrundlage.

3.
3.1 Art. 49 Abs. 1 WUStB nennt als Steuersatz für die Einfuhrsteuer einzig
denjenigen von 9,3 %. Das entspricht dem Satz für Engroslieferungen bei der
Inlandumsatzsteuer. Der Warenumsatzsteuerbeschluss geht somit davon aus, dass
der Einfuhrsteuerpflichtige die Ware für die entgeltliche Weiterlieferung,
den Wiederverkauf verwendet. Der Grundsatz der Gleichstellung der
Wareneinfuhr mit der Inlandlieferung verlangt jedoch, dass die Wareneinfuhr
nicht stärker belastet werde als die Inlandlieferung. Aus diesem Grund kann
im sog. Berichtigungsverfahren nach Art. 49 Abs. 4 WUStB das Steuermass unter
bestimmten Voraussetzungen herabgesetzt werden, wenn die
Einfuhrsteuerbelastung höher ist als diejenige, die sich bei einer
entsprechenden Lieferung im Inland ergäbe. Zudem räumt Art. 49 Abs. 4 in fine
WUStB der Oberzolldirektion die Möglichkeit ein, die Zollämter anzuweisen, in
bestimmten Fällen schon bei der Wareneinfuhr auf die Steuerberechnung beim
Inlandumsatz abzustellen.

Das erlaubt es, dass die Einfuhr von Waren bereits bei der Verzollung zum
Detailsteuersatz von 6,2 % abgefertigt wird. Voraussetzung ist nach der
Praxis der Oberzolldirektion, dass der Warenwert durch eine auf den Namen des
Importeurs lautende Rechnung nachgewiesen ist und überdies eine Erklärung des
Importeurs vorliegt und aus der Art der Ware, dem Geschäftsbetrieb des
Importeurs sowie dem Umfang der Sendung geschlossen werden darf, dass die
Ware für seinen eigenen Bedarf bestimmt ist (Metzger, a.a.O., S. 369 f. Rz.
936). In diesem Fall ist die Ware nicht für den Wiederverkauf bestimmt,
weshalb sich nicht rechtfertigt, den Steuersatz für Engroslieferungen von 9,3
% anzuwenden.

3.2 Der Beschwerdeführer hat in sechs der hier untersuchten elf Fälle die
Ware zum Satz von 6,2 %, also zum Detailsteuersatz, deklariert und entrichtet
(E. 8a des angefochtenen Entscheids). Das wäre nach der erwähnten Praxis der
Oberzolldirektion dann zulässig gewesen, wenn die Fahrzeuge nicht für den
Wiederverkauf bestimmt waren, das heisst, wenn im Anschluss an den Import
keine weitere Lieferung erfolgte. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden
zu prüfen.

4.
4.1 Eine Lieferung im Inland liegt gemäss Art. 15 Abs. 1 WUStB vor, wenn der
Abnehmer (oder an dessen Stelle ein Dritter) instand gesetzt wird, in eigenem
Namen über die Ware zu verfügen. Verfügungsmacht über eine Ware kommt bei
einer Wirtschaftssteuer wie der eidgenössischen Warenumsatzsteuer einem
Abnehmer bereits dann zu, wenn er in eigenem Namen über die Ware bestimmen
kann. Unerheblich ist, ob er für eigene oder fremde Rechnung tätig ist. Eine
Lieferung liegt deshalb auch zwischen dem Vertretenen und dem Stellvertreter
vor, wenn dieser nach aussen im eigenen Namen auftritt und handelt (sog.
indirekte Stellvertretung). Der Warenumsatzsteuerbeschluss erwähnt dies für
einen Fall der indirekten Stellvertretung (Kommissionsgeschäft, Art. 425 OR)
ausdrücklich. Doch handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz (vgl.
Metzger, a.a.O., Rz. 160, 349 f., 915 f.).
4.2 Welcher Steuersatz anwendbar ist, hängt somit davon ab, ob der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Wareneinfuhr als direkter Stellvertreter
der schweizerischen Abnehmer gehandelt hat (s. auch Entscheid der
Oberzolldirektion, S. 3). Liegt nur indirekte oder gar keine Stellvertretung
vor, so bedeutet das, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Einfuhr
über die Ware in eigenem Namen verfügte. Anwendbar wäre der Satz von 9,3 %,
weil in diesem Fall die eingeführten Fahrzeuge zur Weitergabe bestimmt waren.

5.
5.1 Aufgrund der Ausführungen der Vorinstanz steht fest, dass der
Beschwerdeführer die Autos in eigenem Namen (und damit höchstens als
indirekter Stellvertreter der schweizerischen Endkäufer) erworben und
importiert hat. Der Beschwerdeführer stellt die rechtlichen Ausführungen
nicht in Frage, bestreitet aber den zugrundegelegten Sachverhalt. Diesen hat
die Vorinstanz indessen nicht im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG offensichtlich
unrichtig oder unvollständig festgestellt. Die Vorinstanz klärte in allen
sechs Fällen anhand der Akten im Einzelnen ab, ob eine direkte
Stellvertretung bejaht werden kann bzw. bei wem die Verfügungsmacht über die
Ware unmittelbar nach der Einfuhr lag. Sie konnte sich dabei auf diverse
Zolldokumente und auf Urkunden stützen, die unter anderem auch bei
Hausdurchsuchungen erhoben worden waren, ferner auf Befragungsprotokolle des
Beschwerdeführers, schriftliche Auskünfte sowie (protokollarische und
telefonische) Befragungen von Endabnehmern. Die Vorinstanz stellte soweit
möglich die Transportwege fest, eruierte die Einzelheiten des
Zahlungsverkehrs und stellte den Standort der Ware im Zeitpunkt der
Verschaffung der Verfügungsmacht an den Käufer fest. Sie kam aufgrund der
Würdigung der Beweismittel zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in allen
sechs Fällen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gehandelt haben musste.
Es habe in keinem der genannten sechs Fälle einen direkter Kontakt zwischen
dem alten und dem neuen Eigentümer der Wagen gegeben. Der Beschwerdeführer
sei auch gegenüber den alten Eigentümern, den amerikanischen Vermittlern oder
Zwischenhändlern der Fahrzeuge sowie gegenüber den Speditionsfirmen und
Frachtführern stets in eigenem Namen aufgetreten. Für die Bezahlung von
Rechnungen habe der Beschwerdeführer seine Bank beauftragt. Eine
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist nicht dargetan, zumal
sich der Beschwerdeführer mit der Würdigung der einzelnen Einfuhrtatbestände
(E. 8a des angefochtenen Entscheides) nicht auseinandersetzt. Daran ändert
nichts, dass der Beschwerdeführer in den Einfuhrdeklarationen die Abnehmer
als Importeure bezeichnete, weil diese Deklaration offensichtlich nicht den
Tatsachen entsprach.

5.2 Es sind bei der Feststellung des Sachverhalts auch keine wesentlichen
Verfahrensbestimmungen (Art. 105 Abs. 2 OG) verletzt worden. Die
(strafrechtliche) Unschuldsvermutung ist im vorliegenden Verfahren, in
welchem es nur um die Festsetzung der Abgabe geht, entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers nicht anwendbar. Ebenso wenig sind es die besonderen
Verfahrensvorschriften von Art. 6 EMRK. Bei Entscheiden über Bestand, Höhe
und Fälligkeit von Steuerforderungen geht es nicht um zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern um
öffentlichrechtliche Verpflichtungen (Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte, Nichteintretensentscheid vom 3. Juni 2003 i.S. Morel gegen
Frankreich, Recueil CourEDH 2003-IX S. 297, und Urteil vom 12. Juli 2001 i.S.
Ferrazzini gegen Italien, Recueil CourEDH 2001-VII S. 327 § 25 ff.;
Bundesgericht, Urteil 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003, in: Pra 2004 Nr. 2 S. 9
E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).

Es trifft sodann entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht zu,
dass überhaupt kein Beweisverfahren durchgeführt worden wäre. Die Zollorgane
konnten sich vielmehr auf die zahlreichen Zolldokumente und Urkunden stützen,
die unter anderem auch bei der Hausdurchsuchung erhoben worden waren, sowie
auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung. Gegen welche konkreten
Verfahrensvorschriften diese Beweiserhebungen (zu denen er zumindest im
Anschluss an die Zustellung des Schlussprotokolls Stellung nehmen konnte)
verstossen haben sollen, sagt der Beschwerdeführer nicht. Weitere
Beweisofferten konnten in vertretbarer antizipierter Beweiswürdigung
abgelehnt werden (vgl. dazu E. 5b des angefochtenen Entscheides). Im Übrigen
zeigt der Beschwerdeführer nicht konkret auf, welche Zeugen zu welchem
Beweisthema noch hätten einvernommen werden sollen. Er legt auch nicht dar,
wie die amerikanischen Verkäufer, welche das ihnen zugesandte Frageformular
nicht retourniert hatten, zu einer förmlichen Zeugenaussage hätten verhalten
werden können.

Der Beschwerdeführer irrt schliesslich auch über die Verteilung der
Beweislast. Der Beweis für steuermindernde Tatsachen obliegt nach allgemeiner
Regel dem Steuerpflichtigen. Der Beschwerdeführer hat zu beweisen, dass er
die Ware im Namen und auf Rechnung der Kunden eingeführt hat, und trägt das
Risiko, wenn der Beweis scheitert.

5.3 Die Vorinstanz schloss daraus zu Recht, dass die Ware zum Wiederverkauf
bestimmt war und dementsprechend die Wareneinfuhr zum Satz von 9,3 % zu
entrichten ist.

6.
Umstritten ist zudem die Bemessungsgrundlage. Nach Ansicht des
Beschwerdeführers erfolgte die Einfuhrabfertigung immer zu den richtigen
Werten.

6.1 Die Steuer auf der Einfuhr wird nach Art. 49 Abs. 1 WUStB vom Warenwert
franko Schweizer Grenze, zuzüglich der Belastung durch den Einfuhrzoll und
die übrigen bei der Einfuhr zu entrichtenden Abgaben, ausgenommen die
Warenumsatzsteuer, berechnet. Als Warenwert franko Schweizer Grenze gilt
gemäss Absatz 2 von Art. 49 WUStB daselbst der Preis oder Wert der Ware am
Versendungsort, zuzüglich Fracht-, Versicherungs- und sonstige Kosten bis zur
Schweizer Grenze. Fehlen bei der Zollabfertigung Wertangaben oder bestehen
Zweifel an deren Richtigkeit, so kann die Zollverwaltung den Wert der Ware
schätzen. Die Steuer verfällt im Zeitpunkt der Zollerhebung (Art. 50 Abs. 1
WUStB).

6.2 Die Steuernachforderung beruht nicht nur auf einer Korrektur beim
Steuersatz in den erwähnten sechs Fällen, sondern auch auf einer Berichtigung
des Warenwerts bei sieben Fahrzeugen (vgl. vorn lit. A). Die Vorinstanz
überprüfte im angefochtenen Entscheid (E. 8b) die Berechnungen im Einzelnen.
In allen Fällen hatte der Beschwerdeführer Rechnungen oder "Bill of Sales"
vorgelegt, die sich nachträglich als unrichtig herausstellten, indem ein
höherer Kaufpreis bezahlt worden war. Das ergab sich aus den beschlagnahmten
Belastungsanzeigen der Bank, zusätzlichen Kaufbelegen ("orders") oder
weiterer Korrespondenz. In einem Fall mussten zusätzlich die Frachtkosten
korrigiert werden. In allen Fällen prüfte die Vorinstanz die Urkunden auf
ihre Evidenz. Das Bundesgericht hat daher keinen Anlass, die
Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid in Zweifel zu ziehen,
zumal der Beschwerdeführer sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung mit
keinem Wort auseinandersetzt.

7.
Die Steuerforderung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch
nicht verjährt. Gemäss Art. 50 Abs. 3 WUStB verjährt die Steuer auf der
Wareneinfuhr fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig
geworden ist, wobei die Verjährungsfrist durch jede Einforderungshandlung
unterbrochen wird. Würde allein auf diese Bestimmung abgestellt, wäre die
Steuer zwar verjährt, weil die Oberzolldirektion im Beschwerdeverfahren
während mehr als 5 Jahren jegliche Einforderungshandlung unterliess. Stünde
allein die Leistungspflicht in Frage, könnte die Steuer heute nicht mehr
erhoben werden. Da jedoch die Nachforderung objektiv auf einer Übertretung im
Sinne Art. 52 Abs. 1 WUStB (unrichtige Deklaration der Ware oder ihres
Wertes) beruht, kommen ergänzend die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStR; SR 313.0) zur Anwendung.
Danach verjährt die Leistungspflicht nicht, solange die Strafverfolgung nicht
verjährt ist (Art. 12 Abs. 4 VStR), und ruht die Verjährung der
Strafverfolgung während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder
gerichtlichen Verfahrens (Art. 11 Abs. 3 VStR). Der Absatz 3 von Artikel 11
VStR ist auch bei der jüngsten Revision des Strafgesetzbuches ausdrücklich
beibehalten worden (Art. 333 Abs. 6 lit. c StGB in der Fassung vom 13.
Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007, AS 2006 3511). Da die Verjährung
im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde an die Oberzolldirektion am 22. Juli
1996 noch nicht verjährt war, ist die Forderung auch heute nicht verjährt.

Dass die Oberzolldirektion für die Beurteilung der Beschwerde fast acht Jahre
gebraucht hat, ohne selber eine Untersuchungshandlung vorzunehmen, ist zwar
inakzeptabel und verletzt klarerweise das Beschleunigungsgebot, was die
Vorinstanz denn auch ausdrücklich festgestellt hat. An der Zoll- bzw.
Einfuhrsteuerforderung ändert dies aber nichts. Für die zeitliche Begrenzung
der Geltendmachung von Abgabeforderungen sind ausschliesslich die
einschlägigen Verjährungsbestimmungen massgebend. Danach ist die Verjährung
aber noch nicht eingetreten. Wie es sich mit den noch nicht abgeschlossenen
Zollstrafverfahren verhält, ist hier nicht zu prüfen.

8.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das führt zur Abweisung der Beschwerde. Die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 153, 153a, 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberzolldirektion sowie der
Eidgenössischen Zollrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: