Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.697/2006
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{T 0/2}
2A.697/2006 /leb

Urteil vom 4. Dezember 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Fremdenpolizei des Kantons Schwyz,
Postfach 454, 6431 Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
Postfach 2266, 6431 Schwyz.

Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz
vom 7. November 2006.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
1.1 X.________ (geb. 1973) stammt aus Mazedonien. Sie reiste am 15. Mai 1991
in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
ihrem damaligen Gatten. Am **. ** 1994 gebar sie den Sohn Y.________. Mit
Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 3. Mai 2002 wurde die Ehe geschieden,
worauf X.________ einen Asylbewerber heiratete, der am 25. September 2003 die
Schweiz verlassen musste.

1.2 Am 20. April 2005 lehnte es die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz ab, die
Aufenthaltsbewilligung von X.________ bzw. diejenige ihres Sohnes Y.________
zu verlängern, und forderte die beiden auf, den Kanton zu verlassen. Die
Aargauer Behörden wiesen am 14. September und 24. November 2005
(Migrationsamt) bzw. 28. April 2006 (Rekursgericht im Ausländerrecht) ein
Gesuch von X.________ ab, ihr zu erlauben, den Kanton zu wechseln. Eine
Beschwerde gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung im Kanton Schwyz blieb am 28. Juni 2006 beim Verwaltungsgericht
des Kantons ohne Erfolg, worauf das Bundesamt für Migration am 23. Oktober
2006 die kantonale Wegweisung auf die ganze Schweiz sowie auf das Fürstentum
Liechtenstein ausdehnte.

1.3 Am 3. November 2006 nahm die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz X.________
in Ausschaffungshaft, welche der ANAG-Einzelrichter am Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz am 7. November 2006 prüfte und bis längstens 2. Februar 2007
im Sinne der Erwägungen bestätigte. Dabei führte er unter anderem aus, dass
die Vorinstanz die Lage neu zu beurteilen und allenfalls von Amtes wegen die
Haft zu beenden hätte, sollte sich die Sachlage hinsichtlich der
Durchführbarkeit und des Beschleunigungsgebots wider Erwarten bereits in
einem früheren Zeitpunkt derart verändern, dass eine Ausschaffung innerhalb
der maximalen Dauer von neun Monaten prognostisch nicht mehr möglich sein
sollte; im Übrigen seien X.________ während der Dauer der Ausschaffungshaft
telefonische Kontakte zu ihrem Sohn sowie angemessene Besuche durch diesen zu
gestatten.

1.4 X.________ ist hiergegen am 9. November 2006 mit dem Antrag an das
Bundesgericht gelangt, ihr zu helfen, dass sie in der Schweiz bleiben könne.
Am 21. November 2006 reichte der schweizerisch-italienische Doppelbürger
Z.________ ein Schreiben ein, wonach er X.________ so schnell wie möglich
heiraten wolle.

2.
Die Eingabe erweist sich - soweit die Beschwerdeführerin sich darin überhaupt
sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 108
Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - gestützt auf die eingeholten Akten als
offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und kann ohne Weiterungen im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Die zuständige Behörde darf einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen
bzw. in dieser belassen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG; SR 142.20; in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. März
1994 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [AS 1995 146 ff.]) erfüllt sind.
Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise
auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug
(z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist
(BGE 130 II 56 E. 1 mit Hinweisen). Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1
ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S.
381; 124 II 1 E. 1 S. 3), die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich
sein (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 1 mit Hinweisen) und die
Papierbeschaffung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 13b Abs. 3
ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4; 124 II 49 ff.).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin ist rechtskräftig aus dem Kanton Schwyz
weggewiesen worden (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Schwyz vom 28. Juni 2006 und das Schreiben ihres Rechtsvertreters an die
Fremdenpolizei des Kantons Schwyz vom 27. April 2005, wonach gegen die
Verfügung vom 20. April 2005 keine Einsprache erhoben werde); der Kanton
Aargau hat es seinerseits abgelehnt, dem von ihr beantragten Kantonswechsel
zuzustimmen und hat sie ebenfalls angehalten, den Kanton zu verlassen (zur
Möglichkeit, eine kantonale Wegweisung mit Ausschaffungshaft sicherzustellen:
BGE 129 II 1 E. 3). Die Wegweisungsverfügung des Kantons Schwyz ist am 23.
Oktober 2006 auf die ganze Schweiz ausgedehnt und die Beschwerdeführerin
aufgefordert worden, umgehend auszureisen, was sie indessen nicht getan hat.
Soweit sie einwendet, sie verstehe nicht, warum sie nicht in der Schweiz
bleiben könne und ihre Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werde,
übersieht sie, dass die Bewilligungsfrage nicht (mehr) Gegenstand des
Haftprüfungsverfahrens bildet (BGE 130 II 56 E. 2 mit Hinweisen). Es bestehen
keine Anhaltspunkte dafür, dass ihre Wegweisung offensichtlich unzulässig
wäre und deshalb nicht mit einer Ausschaffungshaft sichergestellt werden
könnte; nur in diesem Fall wäre die Haftgenehmigung allenfalls zu verweigern
gewesen (vgl. BGE 130 II 56 E. 2; 128 II 193 E. 2.2.1; 125 II 217 E. 2 S.
220).

2.2.2 Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz straffällig und wegen
Verstössen gegen das SVG bzw. wegen Diebstahls zu 110 Tagen Haft sowie 24
Tagen Gefängnis verurteilt worden. Sie hat im Übrigen wiederholt erklärt,
nicht bereit zu sein, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken bzw. freiwillig
in ihre Heimat zurückzukehren. Am 22. Juni 2006 floh sie aus dem
Strafvollzug, den sie in Halbgefangenschaft absolvieren konnte, und begab
sich nach Italien, wo sie sich rund zwei Monate illegal aufhielt, bevor sie
in die Schweiz zurückkehrte und in Bellinzona angehalten wurde. Über den
Verbleib ihrer Papiere machte sie widersprüchliche Angaben; sie will diese in
Italien verloren bzw. in einem Hotel zurückgelassen haben. Die
Beschwerdeführerin erfüllt damit den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c
ANAG ("Untertauchensgefahr"; vgl. BGE 130 II 377 E. 3.2.2 und E. 3.3.3, 56 E.
3.1 S. 58 f.; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375); sie bietet keine Gewähr dafür,
dass sie sich ohne Haft für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten
wird. Die Beziehung zu ihrem Sohn steht dieser Einschätzung nicht entgegen,
nachdem sie sich um diesen kaum gekümmert und sie bei ihrer Flucht nach
Italien bereits einmal eine Trennung von ihm in Kauf genommen hat. Y.________
befindet sich heute bei seinem Vater, dem am 5. Oktober 2006 die Obhut über
ihn übertragen worden ist; bereits während des Strafvollzugs und der Flucht
der Beschwerdeführerin hat er sich um ihn gekümmert. Der Haftrichter hat den
spezifischen familiären Verhältnissen insofern Rechnung getragen, als er die
Fremdenpolizei ausdrücklich dazu anhielt, dem Sohn telefonische Kontakte und
Besuche bei seiner Mutter zu ermöglichen, soweit er solche wünschen sollte.

2.2.3 Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere
zurzeit nicht gesagt werden kann, dass sich die Ausschaffung nicht in
absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II
56 E. 4.1.3 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen
Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49
ff.) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Die
Beschwerdeführerin kann ihre Haft verkürzen, indem sie bei der
Papierbeschaffung mit den Behörden kooperiert; je schneller ihre Papiere
beschafft werden können bzw. sie diese selber besorgt, desto eher kann die
Ausschaffung vollzogen werden und desto kürzer fällt die restliche Haft aus.

2.3 Was die Beschwerdeführerin bzw. ihr Lebenspartner weiter geltend machen,
überzeugt nicht:
2.3.1 Soweit Z.________ behauptet, er wolle die Beschwerdeführerin ehelichen,
ändert dies vorerst an der durch die Ausschaffungshaft gesicherten Wegweisung
nichts: Seine Heiratsabsichten lassen diese nicht als offensichtlich und
augenfällig unzulässig erscheinen (Urteil 2A.613/1999 vom 6. Januar 2000, E.
3a mit Hinweisen). Abgesehen von besonderen Ausnahmesituationen, etwa wenn
eine langdauernde, feste und tatsächlich gelebte Beziehung vorliegt und die
Heirat konkret unmittelbar bevorsteht, können sich Verlobte für ihre
Anwesenheitsberechtigung nicht auf den Schutz des Privat- und Familienlebens
nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV berufen. Nach der Rechtsprechung sind der
Vollzug einer Wegweisung und die damit verbundene Haft nur dann allenfalls
unverhältnismässig, wenn sämtliche für die Eheschliessung notwendigen Papiere
vorliegen, ein konkreter Heiratstermin feststeht und binnen Kurzem mit der
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerechnet werden kann (so das Urteil
2A.649/2004 vom 16. November 2004, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

2.3.2 Dies ist hier nicht der Fall: Der Freund der Beschwerdeführerin
befindet sich im Strafvollzug und ist nach eigenen Angaben zurzeit noch
verheiratet, wobei er sich um eine Scheidung bemüht. Die Beschwerdeführerin
ihrerseits erklärt in ihrer Eingabe nicht, dass sie beabsichtige, ihn zu
ehelichen. Am 29. August 2006 hat sie zu Protokoll gegeben, dass ihr Freund
und sie nicht zusammenpassten; am 10. September 2006 sagte sie aus, dass sie
zu ihm keinen Kontakt mehr habe und Abklärungen liefen in Bezug auf eine
allfälligen Heirat eines Bekannten, mit dem sie zu diesem Zeitpunkt seit
einer Woche zusammengelebt und in den sie sich verliebt haben will. Der
Beschwerdeführerin ist es unter diesen Umständen zuzumuten, einen allfälligen
Partner im Rahmen eines besuchsweisen Aufenthalts oder im Ausland zu heiraten
und den Ausgang des Bewilligungsverfahrens in ihrer Heimat abzuwarten (Urteil
2A.649/2004 vom 16. November 2004, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

2.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sich umbringen zu wollen,
falls sie nicht in der Schweiz bleiben könne, kann ihrem gesundheitlichen
Zustand im Rahmen der Haftbedingungen angemessen Rechnung getragen werden.
Nach der Rechtsprechung lässt eine Krankheit oder ein Suizidversuch die
Ausschaffungshaft nicht dahinfallen; sie ist unter Umständen jedoch im Rahmen
einer geeigneten Anstalt oder Klinik zu vollziehen, wozu die Haft nicht
formell aufgehoben werden muss, sondern eine Verlegung während des
Haftvollzugs genügt (vgl. Urteil 2A.313/1997 vom 29. August 1997, E. 1 und
2). Die kantonalen Behörden werden den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin und deren Transportfähigkeit im Rahmen der weiteren
Entwicklung des Falles laufend zu prüfen und diesen gegebenenfalls von Amtes
wegen Rechnung zu tragen haben (vgl. BGE 124 II 1 E. 2c S. 5). Für alles
Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art.
36a Abs. 3 OG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde die unterliegende
Beschwerderführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); es rechtfertigt
sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen
(vgl. Art. 153a OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Die
Fremdenpolizei des Kantons Schwyz wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass
der vorliegende Entscheid der Beschwerdeführerin korrekt eröffnet und
nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Fremdenpolizei und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz sowie dem Bundesamt für Migration und
(zur Information) Z.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: