Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.694/2006
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{T 0/2}
2A.694/2006 /mla

Urteil vom 16. März 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Wurzburger, Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dieter Gysin,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht, Spiegelgasse
6-12, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Ausweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 8. September 2006.

Sachverhalt:

A.
Der mazedonische Staatsangehörige X.________ (geb. 1978) reiste im Jahre 1991
in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine
Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde im Februar 1993 in eine
Niederlassungsbewilligung umgewandelt.

Nach mehreren strafrechtlichen Verurteilungen verfügte die Fremdenpolizei des
Kantons Basel-Stadt am 18. November 2005, dass X.________ auf unbestimmte
Zeit aus der Schweiz ausgewiesen werde und die Schweiz bis zum 13. Januar
2006 zu verlassen habe. Die Rechtsmittel, welche X.________ hiergegen erhob,
wurden vom kantonalen Sicherheitsdepartement am 29. Mai 2006 und vom
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht am
8. September 2006 abgewiesen.

B.
Am 16. November 2006 hat X.________ beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er stellt folgende Anträge:
"1.Es sei das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
8. September 2006 aufzuheben. Demgemäss sei von einer Ausweisung des
Beschwerdeführers abzusehen.
"2.Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Dienste, sei
anzuweisen, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers um weitere 5
Jahre zu verlängern.
"3.Eventualiter sei das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 8. September 2006 aufzuheben und zur ergänzenden Feststellung
des Sachverhalts und neuen Entscheidung an das Sicherheitsdepartement,
eventuell an die Vorinstanz zurückzuweisen."

C.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde
antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.

D.
Das kantonale Sicherheitsdepartement und das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt sowie das Bundesamt für Migration ersuchen um Abweisung der
Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid erging am 8. September 2006 und damit vor dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juli 2005 über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.). Daher ist die
vorliegende Eingabe noch als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen
und nach den Regeln des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die
Organisation der Bundesrechtspflege (OG; BS 3 531) zu erledigen (vgl. Art.
132 Abs. 1 BGG; Mitteilungen des Bundesgerichts zum Inkrafttreten des
Bundesgerichtsgesetzes, Ziff. I, publ. in: ZBl 108/2007 S. 56). Die form- und
fristgerecht erhobene Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts,
welches die Ausweisungsverfügung bestätigt, ist zulässig (vgl. BGE 114 Ib 1
E. 1a S. 2).

1.2 Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner Beschwerdeschrift - und damit
verfrüht - um Gewährung eines Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen der
"Gegenpartei" ersucht. Ein zweiter Schriftenwechsel findet gemäss Art. 110
Abs. 4 OG nur ausnahmsweise statt. Hält der Beschwerdeführer eine Replik für
erforderlich, so muss er diese dem Bundesgericht unverzüglich nach Erhalt der
gegnerischen Stellungnahmen beantragen oder einreichen (BGE 132 I 42 E. 3.3.4
S. 47 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer wurde ein Doppel der
Vernehmlassungen der Vorinstanzen und des Bundesamtes für Migration am 25.
Januar 2007 zugeleitet. Er hat hierauf bis heute nicht reagiert. Es besteht
kein Anlass für die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.

2.
2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann ein Ausländer aus der
Schweiz oder aus einem Kanton ausgewiesen werden, wenn er wegen eines
Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder wenn sein
Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass
er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende
Ordnung einzufügen (lit. b). Durch die Ausweisung erlischt die
Niederlassungsbewilligung (Art. 9 Abs. 3 lit. b ANAG). Die erwähnten
Ausweisungsgründe sind hier unbestrittenermassen gegeben. Der
Beschwerdeführer macht allerdings geltend, dass seine Ausweisung unangemessen
sei.

2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG soll die Ausweisung nur verfügt werden, wenn
sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint. Es sollen unnötige
Härten vermieden werden. Es sind vor allem die Schwere des Verschuldens des
Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und
seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201). Die Frage, ob eine Ausweisung
im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h.
verhältnismässig ist, stellt eine Rechtsfrage dar und kann damit vom
Bundesgericht frei überprüft werden (Art. 104 lit. a OG). Dem Bundesgericht
ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung
der Zweckmässigkeit (Opportunität; vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b S. 356 f.) der
Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörden zu
setzen (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, 521 E. 2a S. 523, je mit Hinweisen).

3.
3.1 Ausgangspunkt und Massstab sowohl für die Schwere des Verschuldens als
auch für die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung bildet bei den hier
interessierenden Ausweisungsgründen die deliktische Vergangenheit des
Beschwerdeführers. Dieser ist ab dem Jahre 1994 bis Anfang 2005 wiederholt
strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er machte sich unter anderem der
mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen
Konsums von Betäubungsmitteln, zahlreicher Verkehrsdelikte (z.B. Fahren ohne
gültigen Fahrausweis und unter Drogeneinfluss), des mehrfachen Diebstahls,
der Hehlerei, der Sachbeschädigung und der falschen Anschuldigung schuldig.
In den Jahren 1999 bis 2004 wurde er zu insgesamt über 13 Monaten Gefängnis
oder Haft verurteilt. Der Beschwerdeführer mag zwar keine ausserordentlich
schweren Delikte begangen haben. Ins Gewicht fällt hier aber, dass ihn weder
wiederholte Verurteilungen noch die Verbüssung von Freiheitsstrafen noch die
fremdenpolizeilichen Verwarnungen in den Jahren 1999 und 2002 davon
abhielten, erneut straffällig zu werden. Allein im Jahre 2004 erfolgten acht
strafrechtliche Verurteilungen. Ausserdem sind die Straftaten nicht zu
verharmlosen.

Bereits im Jahre 1994 war der Beschwerdeführer wegen verschiedener Delikte in
ein Erziehungsheim eingewiesen worden, aus welchem er wiederholt entwich und
wohin er unter Einsatz der Polizei zurückgebracht werden musste. Entgegen
seiner Behauptung ist er auch nach der Verurteilung vom 9. Dezember 2004
strafrechtlich aufgefallen, wurde er doch etwa am 26. April 2006 wegen am
23. März 2005 begangener Delikte zu (weiteren) 20 Tagen Gefängnis verurteilt.
Damit hat der Beschwerdeführer das Vertrauen enttäuscht, welches das
Strafgericht im Urteil vom 9. Dezember 2004 ihm entgegenbrachte, als es eine
Landesverweisung lediglich bedingt aussprach. Abgesehen davon war das
Strafgericht auch damals von der ernsthaften Möglichkeit eines Rückfalls
ausgegangen. Im Übrigen bleibt den Fremdenpolizeibehörden unbenommen, eine
Ausweisung auch dann anzuordnen, wenn der Strafrichter von einer unbedingten
Landesverweisung abgesehen hat (BGE 129 II 215 E. 3.1 und 3.2 S. 216 f.).

Insgesamt erscheint das strafrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers
demnach erheblich.

3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass die meisten Delikte im
Zusammenhang mit seiner Drogensucht stünden. Seit dem Jahre 1993, also rund
zwei Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz, hält sich der
Beschwerdeführer im Basler Drogenmilieu auf. Er muss sich  entgegenhalten
lassen, dass er über Jahre nichts gegen seine Sucht unternommen hat. Entgegen
seinen Beteuerungen, er fühle sich "reifer", sei "clean" und werde aus seinem
Leben "etwas anständiges machen", konsumierte er weiterhin Betäubungsmittel.
Die beiden Vorinstanzen haben festgehalten, dass ein am 22. Dezember 2005 in
Aussicht gestellter Nachweis einer Drogentherapie nie erbracht wurde. Erst
vor Bundesgericht legt der Beschwerdeführer Dokumente vor, wonach er im
November 2006 Besprechungstermine mit Beratungsstellen haben und seit dem
18. September 2006 an einem Methadonprogramm teilnehmen soll. Diese
Vorbringen kann das Bundesgericht als echte Noven an sich nicht
berücksichtigen, da es auf die Sachlage im Zeitpunkt des angefochtenen
Entscheids abzustellen hat (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 130 II 493 E. 2 S.
497; 121 I 97 E. 1c S. 99 f.). Im Übrigen erklärt der Beschwerdeführer
selber, dass er trotz verschiedener Therapien es bisher nicht geschafft hat,
sich von seiner Drogensucht zu lösen. Ob diese neue Therapie erfolgreich sein
wird, ist somit völlig offen.

3.3 Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer bis zum Ergehen des angefochtenen
Entscheids Verlustscheine und Betreibungen in Höhe von rund Fr. 50'000.--
angehäuft. Seit dem Abschluss seiner Maurerlehre ist er zudem nie mehr einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen.

3.4 Nach dem Gesagten besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, den
Beschwerdeführer von der Schweiz fernzuhalten.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer lebt seit seinem 13. Lebensjahr, mithin seit rund 15
Jahren in der Schweiz. Wohl ist sein hiesiger Aufenthalt nicht als kurz zu
bezeichnen. Seine Situation ist jedoch nicht mit derjenigen eines Ausländers
der zweiten Generation, der in der Schweiz geboren ist, vergleichbar. Wie
sich ausserdem aus vorstehenden Ausführungen ergibt (E. 3 hiervor), kann
nicht davon die Rede sein, dass er in der Schweiz gut integriert sei.

4.2 Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge halten sich zwar seine Eltern
und Geschwister in der Schweiz auf. Zwei seiner Brüder sind indes ebenfalls
drogensüchtig und wiederholt strafrechtlich belangt worden. Weder die Eltern
noch die Geschwister konnten ihm bisher den notwendigen Halt geben, damit er
sich aus der Spirale von Sucht und Delinquenz befreien konnte. Der
Beschwerdeführer erwähnt selber, dass die Jugendstrafkammer im Jahre 1994 als
Ursache seiner Fehlentwicklung nicht nur den Kulturwechsel zu Beginn seiner
Pubertät nannte, sondern auch den geringen Halt in seinem familiären Umfeld.
Das Gericht hatte damals zudem festgehalten, dass die Mutter durch ihre
Aufenthalte in Mazedonien als Bezugsperson wegfiel, während der Vater mit der
Erziehung seines Sohnes überfordert war.

4.3 Wird berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer die ersten dreizehn
Lebensjahre in seiner Heimat verbracht hat, die dortige Sprache spricht und
seinen Maurerberuf auch dort ausüben kann, erweist sich seine Ausweisung als
verhältnismässig. Der Beschwerdeführer mutmasst zwar, dass es in seiner
Heimat schwierig, wenn nicht gar unmöglich sei, einen geeigneten Ort für eine
Drogentherapie zu finden. Nachdem er aber die ihm über Jahre hier angebotenen
Hilfsmassnahmen jeweils zum Scheitern brachte, kann es nicht mehr
entscheidend darauf ankommen, ob die Therapie- und
Resozialisierungsmöglichkeiten in seiner Heimat mit denjenigen in der Schweiz
vergleichbar sind (vgl. Urteil 2A.28/2004 vom 7. Mai 2004, E. 3.6).
4.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er wolle eine in der
Schweiz lebende Italienerin heiraten. Mit ihr zusammen habe er einen Sohn,
der im April 2006 geboren sei.

Ob das Kind tatsächlich vom Beschwerdeführer stammt, steht nicht fest.
Letzterer ist in der Geburtsmitteilung der Zivilstandsbehörde (Stand vom 5.
Juli 2006), die er erst im bundesgerichtlichen Verfahren vorgelegt hat, nicht
als Vater des Kindes aufgeführt; dort fehlt jeglicher Eintrag zum Vater. Er
hat ausser einer handschriftlichen Erklärung der Kindsmutter vom 17. November
2006 kein einziges Dokument präsentiert, aus dem sich seine angebliche
Vaterschaft ergibt.

Doch selbst wenn davon ausgegangen wird, dass er der Vater des erwähnten
Kindes ist, ändert dies hier nichts am Ergebnis. Zwar gewährleisten Art. 8
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV das Recht auf Achtung des Familienlebens. Das
setzt allerdings voraus, dass eine familiäre Beziehung tatsächlich gelebt
wird und intakt ist (BGE 129 II 215 E. 4.1 S. 218 mit Hinweis). Wie bereits
das Appellationsgericht in seinem Urteil festhält, hat der Beschwerdeführer
jegliche nähere Angaben zu seiner angeblich Verlobten und zum Kind
unterlassen. Zwar gilt im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die
Untersuchungsmaxime. Diese wird indes durch die Mitwirkungspflicht der
Parteien relativiert, welche namentlich dann greift, wenn eine Partei eigene
Rechte geltend macht (vgl. Art. 3 Abs. 2 und 13f ANAG; BGE 124 II 361 E. 2b
S. 365; 122 II 385 E. 4c/cc S. 394). Aufgrund dieser Pflicht hätte der
Beschwerdeführer als nicht sorgeberechtigter Vater darlegen müssen, dass er
in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum
Kind unterhält (vgl. Urteil 2A.274/2003 vom 25. September 2003, E. 3.2 und
3.3). Sowohl vor dem Appellationsgericht als auch vor Bundesgericht bringt er
dazu jedoch nichts vor. Die Kindsmutter hat ausserdem in ihrem Schreiben vom
17. November 2006 nicht erklärt, dass sie den Beschwerdeführer zu heiraten
gedenke und dass Letzterer eine enge Beziehung zum Kind pflege.
Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer - soweit aus den Akten
ersichtlich - auch die von ihm behauptete Vaterschaft bisher nicht anerkannt.

Damit ein nicht sorgeberechtigter Ausländer zwecks Pflege der Beziehung zu
seinem Kind aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV ein Aufenthaltsrecht ableiten
kann, muss sein Verhalten im Übrigen weitgehend tadellos sein (BGE 122 Ib 1
E. 3 S. 4 ff., 22 E. 4 S. 24 ff.; Urteil 2A.119/ 2004 vom 5. März 2004, E.
3.1, in FamPra.ch 2004 S. 659). Wie ausgeführt (E. 3 hiervor), kann davon
vorliegend keine Rede sein. Ausserdem hatten weder die Schwangerschaft der
Kindsmutter noch die Geburt des Kindes im April 2006 den Beschwerdeführer
dazu bewegt, sein Drogenproblem ernsthaft anzugehen. Seinen eigenen,
gegenüber dem Appellationsgericht gemachten Angaben zufolge (Schreiben vom
14. Juli 2006) hat er sogar auf einen ihm angebotenen Therapieplatz
verzichtet und sich statt dessen weiterhin dem Drogenkonsum hingegeben ("Ich
stürzte mehr und mehr ab, zurück in die Drogenwelt").

5.
5.1 Nach dem Gesagten hält die verfügte Ausweisung der bundesgerichtlichen
Prüfung stand. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Der Beschwerdeführer hat die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung beantragt. Das setzt voraus, dass die Partei bedürftig ist und
deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG;
vgl. dazu BGE 109 Ia 5 E. 4 S. 9). Letzteres ist nicht der Fall, da der
Beschwerdeführer nichts geltend gemacht, was den vorinstanzlichen Entscheid
ernsthaft in Frage zu stellen vermöchte. Mit Blick auf die
Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt sich aber, auf die
Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 153, 153a und 156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement sowie dem
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: