Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.692/2006
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{T 0/2}
2A.692/2006 /ble

Urteil vom 1. Februar 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

A. X.________ und B.X.________ sowie ihre Kinder
C.X.________, D.X.________ und E.X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,

gegen

Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg, route d'Englisberg
9/11, 1763 Granges-Paccot,
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg,
I. Verwaltungsgerichtshof, Postfach, 1762 Givisiez.

Ausweisungsandrohung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, vom 10. Oktober 2006.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Ehepaar A.X.________ (geb. 1967) und B.X.________ (geb.1976) stammt
aus Mazedonien. Es und seine drei Kinder C.X.________ (geb. 1996),
D.X.________ (geb. 1998) und E.X.________ (geb. 2001) verfügen über
Niederlassungsbewilligungen im Kanton Freiburg. Der Sozialdienst ihrer
Wohngemeinde Wünnewil-Flamatt unterstützt sie seit mehreren Jahren; am 17.
Oktober 2005 beliefen sich die entsprechenden Leistungen auf insgesamt Fr.
210'815.90.
1.2 Das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg drohte der
Familie X.________ am 30. Mai 2006 an, sie allenfalls auszuweisen; die
Situation werde in sechs Monaten noch einmal geprüft; es werde von ihnen
"erwartet [..], dass sie bis dahin wenigstens nicht mehr vollständig von der
Fürsorge abhängig" seien "und erheblich weniger Sozialhilfe" bezögen,
"effektiv mit den Ämtern und öffentlichen Einrichtungen" zusammenarbeiteten
"und nachweislich etwas für ihre Integration" täten. Das Verwaltungsgericht
des Kantons Freiburg wies am 10. Oktober 2006 die hiergegen gerichtete
Beschwerde und das damit verbundene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung ab.

1.3 Das Ehepaar X.________ beantragt vor Bundesgericht für sich und seine
drei Kinder, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg
aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht und das Bundesamt für Migration
beantragen, die Beschwerde abzuweisen.

2.
Der angefochtene Entscheid datiert vom 10. Oktober 2006; die vorliegende
Eingabe ist somit noch nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege zu erledigen (vgl.
Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesgericht,
Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.; Mitteilungen des
Bundesgerichts zum Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes, Ziff. I, publ.
in: ZBl 108/2007 S. 56): Gegen die Androhung der Ausweisung steht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen (Urteil 2A.436/2002
vom 26. Februar 2003, E. 1). Die Beschwerdeführer werden dadurch in
schutzwürdigen eigenen Interessen berührt und sind deshalb beschwerdebefugt
(Art. 103 lit. a OG). Die Ehegatten wurden am 6. Februar 2002 zwar
verbeiratet (vgl. den entsprechenden Beschluss des Friedensgerichts
Schmitten); die Frage, ob sie deshalb für das vorliegende Verfahren der
Zustimmung ihrer Beirätin bedürften (vgl. Art. 395 Abs. 1 ZGB und das Urteil
2A.35/2006 vom 31. Mai 2006, E. 2.3 u. 2.5 mit Hinweisen), braucht indessen
nicht vertieft zu werden; ihre Eingabe erweist sich so oder anders als
offensichtlich unbegründet und kann deshalb im vereinfachten Verfahren nach
Art. 36a OG erledigt werden.

3.
3.1 Nach Art. 10 Abs. 1 ANAG (SR 142.20) darf ein Ausländer aus der Schweiz
ausgewiesen werden, wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen
darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in
die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b) oder wenn er oder eine
Person, für die er zu sorgen hat, der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt
und in erheblichem Masse zur Last fällt (lit. d). Die Ausweisung kann
namentlich als begründet erscheinen bei schweren oder wiederholten Verstössen
gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen, grober
Verletzung allgemeiner Gebote der Sittlichkeit, fortgesetzter böswilliger
oder liederlicher Nichterfüllung der öffentlichrechtlichen oder
privatrechtlichen Verpflichtungen bzw. bei sonstiger fortgesetzter
Liederlichkeit oder Arbeitsscheu (Art. 16 Abs. 2 ANAV [SR 142.201]). Die
Ausweisung soll indessen nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten
Umständen "angemessen", d.h. verhältnismässig (BGE 125 II 521 E. 2a S. 523)
erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Dabei sind namentlich die Schwere des
Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem
Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art.
16 Abs. 3 ANAV). Die Ausweisung wegen einer erheblichen Fürsorgeabhängigkeit
darf nur verfügt werden, wenn dem Ausgewiesenen die Heimkehr in seinen
Heimatstaat möglich und zumutbar ist (Art. 10 Abs. 2 ANAG). Erscheint die
Ausweisung zwar nach Art. 10 Abs. 1 lit. a oder lit. b ANAG als rechtlich
begründet, erweist sie sich nach den Umständen jedoch als unangemessen, soll
sie angedroht werden. Dies hat in einer schriftlich begründeten Verfügung zu
geschehen, worin klar darzulegen ist, was vom Ausländer erwartet wird (Art.
16 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ANAV).

3.2
Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden:
3.2.1 Die Beschwerdeführer haben zwischen 1994 und 2005 vom Sozialdienst der
Gemeinde Wünnewil-Flamatt Sozialhilfe im Umfang von Fr. 210'815.90 bezogen.
Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung bei einer Erwerbslosigkeit von
neun Jahren und schlechter Prognose Fürsorgeleistungen von Fr. 96'000.-- als
erheblich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG gewertet (BGE 123 II 529 E.
4 S. 533). Das (heutige) Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons
Freiburg hielt B.X.________bereits am 26. Februar 1998 an, sich um Arbeit zu
bemühen, andernfalls die Familie wegen ihrer Fürsorgeabhängigkeit und der
bestehenden Betreibungen ausgewiesen werden könnte. Die Situation hat sich
anschliessend offenbar vorübergehend etwas verbessert, worauf A.X.________ am
3. Dezember 1998 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. In der Folge
kam es indessen insofern erneut zu Schwierigkeiten, als sich das Ehepaar
X.________ weder kooperations- noch integrationsbereit zeigte. Dies hat
aufgrund der vorliegenden Akten als erstellt zu gelten (Berichte der
Schulbehörden, der Amtsvormundschaft und des Erziehers); die von den
Beschwerdeführern eingereichten Unterstützungsschreiben von Bekannten sind
nicht geeignet, den Sachverhalt als offensichtlich fehlerhaft festgestellt
erscheinen zu lassen; er ist für das Bundesgericht deshalb verbindlich (Art.
105 Abs. 2 OG).

3.2.2 Die gesundheitlichen (psychosomatischen) Probleme von A.X.________ seit
seinem Arbeitsunfall (1995/96) haben zumindest bisher zu keinen Leistungen
der Invalidenversicherung geführt. Sein Begehren wurden letztmals am 8. Juni
2006 abgewiesen; ein Beschwerdeverfahren soll in diesem Zusammenhang noch
hängig sein. Eine Rückkehr der Familie nach Mazedonien scheint nicht zum
Vornherein ausgeschlossen, nachdem das Ehepaar X.________ im Jahre 2005 ins
Auge gefasst hatte, seine Kinder in die Heimat zurückzuschicken, die Gatten
während 26 bzw. 14 Jahren dort gelebt haben und mit den Verhältnissen in
Mazedonien nach wie vor vertraut sind. Die Androhung, sie auszuweisen, falls
sich die Situation nicht bessert, beruht auf der zulässigen Annahme, dass von
den Beschwerdeführern Anstrengungen zur Sanierung ihrer finanziellen Lage
erwartet werden dürfen und bei einer uneinsichtigen Fortsetzung der fehlenden
Kooperationsbereitschaft mit den Sozial- und Schulbehörden die Ausweisung ins
Auge gefasst wird.

4.
Die Beschwerdeführer kritisieren, die persönlichen Daten im Zusammenhang mit
ihrer Fürsorgeabhängigkeit seien widerrechtlich erlangt und zweckwidrig
verwendet worden, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei; das
Vorgehen der Behörden verletze sowohl das kantonale wie das eidgenössische
Datenschutzrecht. Ihre Einwendungen überzeugen nicht:
4.1 Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1)
kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da ein Datenaustausch zwischen
kantonalen und kommunalen Behörden zur Diskussion steht. Diese können
grundsätzlich auch dann nicht als Organe des Bundes im Sinne von Art. 3 lit.
h DSG gelten, wenn sie im Zusammenhang mit Bundesaufgaben tätig werden (vgl.
Urs Belser, in: Maurer-Lambrou/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar,
Datenschutzgesetz, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2006, N 34 zu Art. 3 DSG;
Bruno Baeriswyl, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht,
Datenschutz, Rz. 10.3; Urteil 2A.424/2000 vom 13. Februar 2001, E. 2d). Der
Fall ist somit gestützt auf kantonales Recht zu beurteilen, dessen Auslegung
das Bundesgericht im vorliegenden Zusammenhang bloss auf Willkür (hierzu: BGE
132 I 175 E. 1.2 S. 177) hin prüft (so das Urteil 2A.275/2006 vom 9. Januar
2007, E. 4 mit Hinweisen).

4.2
4.2.1 Nach dem Gesetz vom 25. November 1994 über den Datenschutz des Kantons
Freiburg (DSchG, 17.1) dürfen öffentliche Organe Personendaten nur bearbeiten
(Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren
usw.), wenn eine gesetzliche Bestimmung es vorsieht oder, falls keine solche
besteht, wenn die Bestimmungen über die Erfüllung ihrer Aufgaben es
voraussetzen (Art. 4 i.V.m. Art. 3 lit. d u. e DSchG). Die Daten und die Art
ihrer Bearbeitung müssen für den entsprechenden Zweck erforderlich und
geeignet sein (Art. 6 DSchG). Personendaten dürfen bekanntgegeben werden,
wenn eine gesetzliche Bestimmung es vorsieht, oder wenn im Einzelfall das
öffentliche Organ, das die Daten anfordert, diese für die Erfüllung seiner
Aufgabe benötigt (Art. 10 Abs. 1 lit. a DSchG). Die Bekanntgabe wird
abgelehnt, eingeschränkt oder mit Auflagen verbunden, wenn ein wesentliches
öffentliches Interesse oder ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen
Person oder eines Dritten es gebietet oder eine gesetzliche
Geheimhaltungspflicht es erfordert (Art. 11 DSchG).

4.2.2 Zwar handelt es sich bei Informationen bezüglich der Sozialhilfe um
besonders schützenswerte Personendaten (Art. 3 lit. c Ziff. 3 DSchG; BGE 124
III 170 E. 3b S. 172) und unterliegen die mit dem Vollzug der Sozialhilfe
betrauten Mitarbeiter der Sozialdienste, des Kantonalen Sozialamtes und der
privaten Institutionen sowie die Mitglieder der Organe der Gemeindeverbände
und die Gemeindebehörden einer Schweigepflicht (vgl. Art. 28 des kantonalen
Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 [831.0.1] und Art. 83bis des
kantonalen Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden [140.1]), doch
kann diese den Fremdenpolizeibehörden vorliegend nicht entgegengehalten
werden: Nach Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG rechtfertigt eine fortgesetzte,
erhebliche Abhängigkeit von der Wohltätigkeit die Ausweisung; hieran besteht
somit ein wesentliches öffentliches Interesse. Der betroffene Ausländer ist
von Gesetzes wegen verpflichtet, der Behörde über alles, was für den
Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben
(Art. 3 Abs. 2 ANAG). Er kann sich somit ihr gegenüber nicht auf die mit der
Sozialhilfe verbundene Geheimhaltungspflicht bezüglich seiner Daten berufen
(vgl. BGE 124 III 170 E. 4b S. 173). Zur Beurteilung der in ihren
Zuständigkeitsbereich fallenden Frage, ob gestützt auf das Verhalten des
Ausländers eine ausländerrechtliche Massnahme getroffen werden soll, ist die
Bewilligungsbehörde auf die entsprechenden Angaben angewiesen; sie kann sich
diese in der Regel nicht anders als über die Sozialhilfebehörden beschaffen
bzw. die Angaben der Betroffenen überprüfen. Gestützt auf seinen in der
Schweiz bewilligungspflichtigen Aufenthalt muss der Ausländer damit rechnen,
dass die hierfür wesentlichen, von anderen Behörden zulässigerweise erhobenen
Daten zur Erfüllung der entsprechenden Aufgabe amtshilfeweise an die
Ausländerbehörden weitergegeben werden, ohne dass hierin eine zweckwidrige
Verwendung oder eine Diskriminierung gegenüber Schweizer Bürgern liegt (vgl.
BGE 129 I 392 E. 3.2.3 u. 3.3).
4.2.3 Das Gleiche ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend
dargelegt hat - aus dem willkürfrei ausgelegten kantonalen Verfahrensrecht:
Nach Art. 45 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die
Verwaltungsrechtspflege (VRG; 150.1) hat das Amt für Bevölkerung und
Migration den rechtserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln,
wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft, soweit sie sich auf diesen
berufen bzw. eine weitergehende Auskunfts- und Offenbarungspflicht besteht
(Art. 47 VRG), was - wie dargelegt - im Ausländerrecht der Fall ist (vgl.
Art. 3 Abs. 2 ANAG). Die Behörden können die zur Feststellung des
Sachverhalts benötigten Urkunden, Auskünfte und Amtsberichte anfordern (Art.
50 Abs. 1 VRG); die angegangene Instanz ist zur Amtshilfe verpflichtet, es
sei denn, die verlangten Informationen müssten von Gesetzes wegen geheim
bleiben oder es würde ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse
verletzt oder ernstlich gefährdet (Art. 50 Abs. 2 VRG). Hiervon kann
vorliegend nicht die Rede sein, nachdem die Angaben des Sozialdienstes für
das Amt für Bevölkerung und Migration zur Wahrnehmung seiner Aufgaben
unentbehrlich waren und an einer allfälligen Ausweisung ein öffentliches
Interesse besteht. Im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens wurde den
Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu den umstrittenen Informationen
umfassend gewährt, so dass sie diese relativieren und kommentieren konnten,
womit das Vorgehen rechtsstaatlich korrekt war. Für alles Weitere kann auf
die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden
(Art. 36a Abs. 3 OG).

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Mit dem
vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos. Nachdem den Beschwerdeführern die kantonale Praxis zu den von
ihnen aufgeworfenen datenschutzrechtlichen Problemen bekannt war und sich
ihre Eingabe in der Sache selber als zum Vornherein aussichtslos erwies, hat
ihnen das Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung zu Recht verweigert. Sie ist ihnen auch für das
bundesgerichtliche Verfahren nicht zu gewähren (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG). Es
rechtfertigt sich jedoch im Hinblick darauf, dass die Frage nach der
Prozessführungsbefugnis (kombinierte Verbeiratung) offen gelassen wurde (vgl.
E. 2), ausnahmsweise keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 153a OG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Amt für Bevölkerung und
Migration des Kantons Freiburg und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: