Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.690/2006
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{T 0/2}
2A.690/2006 /ble

Urteil vom 6. Februar 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg, route d'Englisberg
9/11, 1763 Granges-Paccot,
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, Postfach,
1762 Givisiez.

Aufenthaltsbewilligung/Wegweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Freiburg,
I. Verwaltungsgerichtshof, vom 3. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
Der aus Mazedonien stammende X.________ (geb. 1977) liess sich 1997 von
seiner mazedonischen Ehefrau, mit der er angeblich zwei Kinder hat, scheiden.
Im Jahre 2001 kam er erstmals in die Schweiz und ersuchte erfolglos um Asyl.
Am 4. August 2003 heiratete er in Mazedonien die 1985 geborene Schweizer
Bürgerin Y.________. Am 21. Februar 2004 reiste X.________ erneut in die
Schweiz ein. Gestützt auf die Heirat wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt. Die Eheleute haben wohl nie
zusammengelebt und leben jedenfalls seit 1. November 2004 getrennt.

B.
Mit Verfügung vom 5. April 2006 lehnte es das Amt für Bevölkerung und
Migration des Kantons Freiburg ab, X.________ die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern, und wies ihn aus dem Kantonsgebiet weg mit der Begründung, es
lägen Indizien für eine Scheinehe vor.
Dagegen beschwerte sich X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons
Freiburg, das die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen
rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine nur formell bestehende Ehe
bestätigte.

C.
Mit "staatsrechtlicher Beschwerde" beantragt X.________, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 3. Oktober 2006 aufzuheben, ihm
eine Parteientschädigung zuzusprechen und der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts und des Amtes für
Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg beigezogen, jedoch keine
Vernehmlassungen eingeholt.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 21. November 2006 wurde der Beschwerde vorläufig
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Zwar ist am 1. Januar 2007 das neue Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG: RS 173.110) in Kraft getreten.
Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier allerdings noch das Bundesgesetz vom 16.
Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) anwendbar, da
der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes
ergangen ist.

1.2 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei
ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf
die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284;
128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).

1.3 Der Beschwerdeführer lebt zwar getrennt von seiner Ehegattin, die Ehe
besteht aber formell weiterhin. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR
142.20) besitzt der Beschwerdeführer somit grundsätzlich einen Rechtsanspruch
auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb das Rechtsmittel der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist (vgl. BGE 126 II 265 E. 1b S. 266
mit Hinweis). Die vom Beschwerdeführer als staatsrechtliche Beschwerde
bezeichnete Eingabe ist somit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde
entgegenzunehmen.

1.4 Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, so
ist deren Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht verbindlich, sofern
diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensgarantien erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit ist
die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und
Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt (BGE 128 II 145 E. 1.2.1
S. 150 mit Hinweisen). Sowohl die Schriftstücke betreffend die hängige
Scheidungsklage als auch das Schreiben des Beschwerdeführers an seine Ehefrau
vom 31. Oktober 2006 sind daher unbeachtlich. Sie wären ohnehin nicht
geeignet, am Ausgang des vorliegenden Verfahrens etwas zu ändern.
Ausgeschlossen ist ferner die Überprüfung der Angemessenheit (Art. 104 lit. c
OG).

2.
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer
Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen
worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von
Ausländern zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG), sowie bei rechtsmissbräuchlicher
Berufung auf eine definitiv gescheiterte Ehe.

2.2 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt
Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeilichen
Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell besteht oder
aufrecht erhalten wird, mit dem alleinigen Ziel, ihm eine
Anwesenheitsberechtigung zu ermöglichen; dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG
nicht geschützt (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 mit Hinweisen).
Dass die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf  Wiederaufnahme einer
ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten
Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 S.
135 mit Hinweis). Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können
äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille
der Ehegatten); es handelt sich so oder anders um tatsächliche
Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind
(oben E. 1.3). Frei zu prüfen ist die Rechtsfrage, ob die festgestellten
Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe
bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften und sei
rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen).

3.
3.1 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz, kommt für die Ehegattin ein
Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer nicht (mehr) in Frage. Hinweise
darauf, dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Sachverhalt
offensichtlich unrichtig oder unvollständig wären, sind nicht ersichtlich und
gehen namentlich auch nicht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers hervor.
Ob die Ehegatten überhaupt nie oder nur kurz in ehelicher Gemeinschaft gelebt
haben, kann dahingestellt bleiben. Abgesehen davon, dass verschiedene
Indizien auf eine Scheinehe hindeuten, ist unbestritten, dass die Ehegatten
seit geraumer Zeit getrennt leben. Zudem ist die Ehefrau mit einem anderen
Mann eine Beziehung eingegangen. Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat,
musste unter den vorliegenden Verhältnissen auch dem Beschwerdeführer seit
längerer Zeit bewusst sein, dass die Ehefrau nicht (mehr) gewillt ist, mit
ihm in ehelicher Gemeinschaft zu leben. Umstände oder eigene Bemühungen, die
darauf schliessen liessen, dass konkret Hoffnung auf (Wieder-)Aufnahme des
ehelichen Zusammenlebens bestünde, macht der Beschwerdeführer keine geltend.
Die Gründe, die ein Zusammenleben verhindert bzw. zum Scheitern der Ehe
geführt haben, sind dabei nicht von Belang.

3.2 Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil von der dargestellten
Rechtsprechung zur missbräuchlichen Berufung auf die Ehe aus. Bei
gesamthafter Betrachtung aller Indizien musste sich der Schluss aufdrängen,
dass keine Aussichten auf (Wieder-)Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft
bestehen. Wenn sich der Beschwerdeführer unter den dargelegten Umständen
dennoch auf die Ehe beruft, um die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu
erwirken, handelt er rechtsmissbräuchlich. Weitere Ausführungen dazu
erübrigen sich. Es genügt, auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu
verweisen (Art. 36a Abs. 3 OG).

4.
4.1 Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unbegründet und im vereinfachten
Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.

4.2 Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153
OG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art.
159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Bevölkerung und
Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg,
I. Verwaltungsgerichtshof, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: