Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.688/2006
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2A.688/2006 /zga

Urteil vom 29. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Uebersax.

1. X.________,
2.Y.________,
3.Z.________,
Beschwerdeführerinnen,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001
St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen
vom 19. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________, geb. 1972, reiste am 9. Juni 1999 zusammen mit A.________, geb.
1976, mit dem sie seit 1998 nach Brauch verheiratet war, und der gemeinsamen
Tochter Y.________, geb. 1999, in die Schweiz ein. Die drei
Familienangehörigen sind Staatsbürger von Serbien und Montenegro, stammen aus
dem Kosovo und gehören der ethnischen Minderheit der Roma (und davon der
Untergruppe der so genannten Kosovo-Ägypter) an. Am 2. Mai 2002 lehnte das
Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) das Asylgesuch von
X.________ und Y.________ ab und wies die beiden aus der Schweiz weg. Dieser
Entscheid wurde rechtskräftig.

Am 17. September 2002 heiratete X.________ in Uznach den Schweizer Bürger
B.________, geb. 1962. Aus der Ehe ging die gemeinsame Tochter Z.________
(geboren 2003) hervor. Die Ehe B.X.________ wurde später geschieden.

B.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2003 lehnte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen
das Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an X.________ und
Y.________ ab. Beschwerden beim Justiz- und Polizeidepartement sowie beim
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen blieben erfolglos. Mit Urteil vom
31. Januar 2006 hiess das Bundesgericht eine gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 2005 erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut, soweit es darauf eintrat, hob das
verwaltungsgerichtliche Urteil auf und wies die Sache an das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen zurück zu ergänzender
Sachverhaltsfeststellung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.
Dabei erwog das Bundesgericht im Wesentlichen, die Frage der Zumutbarkeit der
Ausreise für Angehörige der Minderheit der Kosovo-Ägypter setze
situationsspezifische Abklärungen voraus, welche bisher fehlten (Urteil
2A.514/2005).

In der Folge nahm das Verwaltungsgericht ergänzende Abklärungen vor. Am 19.
Oktober 2006 wies es die Beschwerde (wiederum) ab.

C.
Mit erneuter Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. November 2006 an das
Bundesgericht stellen X.________, Y.________ und Z.________ im Wesentlichen
den folgenden Antrag:
"In Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom
19. Oktober 2006 sei festzustellen, dass den Beschwerdeführerinnen ... ein
Rechtsanspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen im Kanton St.
Gallen zusteht;
Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an
das Verwaltungsgericht zurückzuweisen;
..."
Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen beantragt, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und das Bundesamt für Migration
schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

D.
Mit Verfügung vom 24. November 2006 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde auf Antrag
der Beschwerdeführerinnen hin die aufschiebende Wirkung erteilt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid erging vor vor dem 1. Januar 2007, d.h. vor
Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(BGG; SR 173.110; vgl. AS 2006 1242). Die Beschwerde richtet sich daher noch
nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 (OG; siehe Art. 132
Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Die Verweigerung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung kann
nur dann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, wenn der
Ausländer gestützt auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines
Staatsvertrags einen Anspruch auf die Bewilligung hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 e contrario OG; vgl. Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG; SR 142.20; BGE 130 II 281
E. 2.1 S. 284, mit Hinweis).

2.2 Wie das Bundesgericht bereits in seinem Urteil vom 31. Januar 2006, E.
1.5.2, festgehalten hat, haben die Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 8
EMRK bzw. Art. 13 BV grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung.

2.2.1 Diese Bestimmungen gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens. Darauf kann sich im Rahmen eines ausländerrechtlichen
Bewilligungsverfahrens berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten
Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Dies trifft zu, wenn er das Schweizer
Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten
Rechtsanspruch beruht (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285, mit Hinweisen). Soweit
eine familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist, wird das der
zuständigen Behörde grundsätzlich eingeräumte freie Ermessen beschränkt (BGE
129 II 215 E. 4.1-4.2 S. 218 f.).
2.2.2 Die Beschwerdeführerin 3 verfügt über die schweizerische
Staatsangehörigkeit und hat damit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der
Schweiz. Sie lebt zurzeit in der Schweiz, und ihre Beziehung zur Mutter und
Beschwerdeführerin 1 ist intakt und wird tatsächlich gelebt. Damit erweist
sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Hinblick auf die Beziehung zwischen
der beschwerdeführenden Mutter und ihrer schweizerischen Tochter als
zulässig. Fraglich erscheint, ob sich auch die Beschwerdeführerin 2 als
Halbschwester der Beschwerdeführerin 3 auf ihre Beziehung zu derselben
berufen kann, da die beiden Kinder angesichts ihres Alters jedenfalls nicht
in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen können, wie dies die
Rechtsprechung in solchen Fällen grundsätzlich voraussetzt (vgl. dazu BGE 120
Ib 257). Sollte jedoch die Mutter gestützt auf ihre Beziehung zur
schweizerischen Tochter, der Beschwerdeführerin 3, über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, hätte auch ihre minderjährige
andere Tochter, die Beschwerdeführerin 2, einen Anspruch darauf, ihre eigene
Beziehung zur Mutter in der Schweiz leben zu können. Für die Legitimation zur
Beschwerdeführung genügt, dass diese Frage näherer Abklärung bedarf.

2.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Hat -
wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das
Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit wird die
Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und neue
Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt (BGE 128 II 145 E. 1.2.1
S. 150, mit Hinweisen).

2.4 Die von den Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht nachträglich mit der
Beschwerdeschrift eingereichten Unterlagen sind als verspätet und als
unzulässige Noven aus dem Recht zu weisen, soweit sie nicht bereits dem
Verwaltungsgericht vorlagen.

3.
3.1 Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK
gilt nicht absolut. Er verpflichtet die Behörden nicht in jedem Fall, eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (BGE 126 II 335 E. 3a S. 342). Vielmehr
ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte
Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer
demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche
Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze
der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig
ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich
gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung der Bewilligung und den
öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinn
überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 122 II 1
E. 2 S. 6 mit Hinweis). Art. 8 EMRK ist durch die Verweigerung einer
ausländerrechtlichen Bewilligung zum Vornherein nicht verletzt, wenn es für
das in der Schweiz anwesenheitsberechtigte Familienmitglied zumutbar
erscheint, mit dem ausländischen Familienangehörigen, dem die Bewilligung
verweigert wird, auszureisen. Unter diesen Voraussetzungen kann die
Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK unterbleiben, bzw. es kann davon
ausgegangen werden, dass die Zumutbarkeit der Ausreise im Rahmen der
Interessenabwägung den Ausschlag gibt (BGE 122 II 289 E. 3b S. 297; Urteil
des Bundesgerichts 2A.514/2005 vom 31. Januar 2006, E. 2.1). Analoges gilt
nach Art. 13 BV in Verbindung mit Art. 36 BV.

3.2 In Befolgung des bundesgerichtlichen Urteils vom 31. Januar 2006
(2A.514/2005) nahm das Verwaltungsgericht ergänzende Abklärungen zur
Zumutbarkeit der Ausreise bzw. Übersiedlung in den Kosovo für die
Beschwerdeführerinnen vor. Mit Schreiben vom 6. April 2006 ersuchte die
Vorinstanz das kantonale Ausländeramt um Beantwortung verschiedener Fragen im
Zusammenhang mit den konkreten Verhältnissen und Lebensbedingungen im Kosovo.
Das Ausländeramt übermittelte dem Verwaltungsgericht in der Folge einen
entsprechenden Bericht des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina vom
24. August 2006. Dazu konnten die Beschwerdeführerinnen Stellung nehmen.

3.3 Die Beschwerdeführerinnen machen vor Bundesgericht allerdings geltend,
diese Sachverhaltsabklärungen seien unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensgrundsätze erfolgt, weshalb darauf nicht abgestellt werden dürfe.
Insbesondere wenden sie ein, sie hätten Gelegenheit erhalten müssen, sich
vorweg zum Fragenkatalog des eingeholten Amtsberichts zu äussern, und weisen
auf weitere angebliche Ungereimtheiten hin. Es besteht jedoch weder ein
verfassungsrechtlicher noch ein allgemeiner verfahrensrechtlicher Anspruch
darauf, dass sich die Parteien vor Einholen eines Amtsberichts zur
Fragestellung äussern können, und die Beschwerdeführerinnen nennen auch keine
Vorschrift des kantonalen Prozessrechts, die ihnen einen solchen Anspruch
einräumen würde. Das Vorgehen der Behörden erscheint zudem zu einem grossen
Teil durch die schwierigen Bedingungen der Sachverhaltsabklärungen im Ausland
begründet und gerechtfertigt. Anders als durch den Beizug eines Amtsberichts
der lokalen Schweizer Vertretung lassen sich die in einem solchen Fall
massgeblichen Umstände gar nicht abklären. Dabei liegt es in der Natur der
Sache, dass die Parteien ihre Mitwirkungsrechte nur beschränkt ausüben und
jedenfalls an den Abklärungen vor Ort nicht teilnehmen können. Entscheidend
ist, dass die Beschwerdeführerinnen Gelegenheit hatten, sich zum Amtsbericht
uneingeschränkt zu äussern und dabei ergänzende Fragen zu beantragen. Im
Übrigen legen sie nicht dar, inwiefern der Fragenkatalog unvollständig oder
sonst wie unzulässig gewesen sein sollte. Unter diesen Umständen hat die
Vorinstanz den Sachverhalt nicht unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensprinzipien festgestellt.

4.
4.1 Noch im Jahre 2004 galt die Lage der ethnischen Minderheiten der Roma im
Kosovo als besonders schwierig; die Praxis der Asylrekurskommission erachtete
eine Rückkehr solcher Menschen nur ausnahmsweise dann als zumutbar, wenn eine
besondere Verbundenheit mit der albanischstämmigen Bevölkerung oder ein
tragfähiges familiäres Netz bestand (EMARK 2005 Nr. 9). Nachdem sich die Lage
in der Folge entspannt hatte, nahm die Schweizerische Asylrekurskommission
eine frühere Praxis aus dem Jahre 2003 wieder auf, wonach die Zumutbarkeit im
Einzelfall zu prüfen ist. Sie berücksichtigte dabei insbesondere die
berufliche Ausbildung, den Gesundheitszustand, das Alter sowie die Fragen, ob
eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage vorliegt und ein soziales
oder verwandtschaftliches Beziehungsnetz besteht (vgl. EMARK 2006 Nr. 10 und
11; dazu auch Susanne Bolz/Kathrin Buchmann, Die Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission im Jahre 2006, in: Asyl 2/2007, S. 23).
Auch das Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) stellte im März 2005 fest,
dass ethnischen Minderheiten im Kosovo allgemein mit grösserer Toleranz
begegnet werde als in der Vergangenheit. In der Folge stellte sich die
Mission der Vereinten Nationen zur Übergangsverwaltung im Kosovo (UNMIK) auf
den Standpunkt, dass die Volksgruppe der Ägypter im Kosovo grundsätzlich
international nicht (mehr) als schutzbedürftig erachtet werde. Von dieser
allgemeinen Beurteilung der Zumutbarkeit einer Übersiedlung in den Kosovo,
die im Zusammenhang mit der Beurteilung des Vollzugs von Wegweisungen steht,
ist vorliegend umso mehr auszugehen, als es hier um die Frage der Erteilung
einer ordentlichen Anwesenheitsbewilligung geht.

4.2 In individueller Hinsicht steht fest, dass die Familie der
Beschwerdeführerin im grössten und schönsten Haus im Dorf wohnt. Die
finanzielle Situation der Familie ist für die lokalen ländlichen Verhältnisse
jedenfalls nicht schlecht, wenn nicht sogar privilegiert.
Gesundheitsversorgung und Schulbildung sind gewährleistet. Was die
Beschwerdeführerinnen dagegen vorbringen, überzeugt nicht und steht im
Widerspruch zu den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, die sich
wiederum auf den Bericht des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina vom
24. August 2006 abstützen. Im Übrigen anerkennen die Beschwerdeführerinnen
selbst ausdrücklich, dass es im Dorf der Familie der Beschwerdeführerin 1
keine Probleme mit der albanischstämmigen Bevölkerung gibt. Weder der
Gesundheitszustand der Verwandtschaft noch die familiäre Situation schliessen
eine Rückkehr aus. Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, sie seien
vom Vater bzw. Grossvater verstossen worden und fänden keine Aufnahme im
Familienverband, widerspricht dies dem bisherigen Verhalten der Familie
(Unterstützung durch den Bruder, Besuche der Eltern in der Schweiz usw.). Die
Beschwerdeführerinnen legen selbst dar, dass die Frau nach kosovo-ägyptischer
Tradition nach der Trennung oder Scheidung zu ihrer Herkunftsfamilie
zurückkehrt. Nicht zulässig und aus dem Recht zu weisen ist schliesslich die
nachträglich vor Bundesgericht eingereichte Erklärung des Vaters bzw.
Grossvaters der Beschwerdeführerinnen vom 9. November 2006 (vgl. E. 2.3 und
2.4). Die darin offenbarte, nach hiesigen Vorstellungen inakzeptable Haltung
stünde aber ohnehin im Widerspruch zu den durchaus vorhandenen Indizien,
wonach die Beschwerdeführerinnen im Kosovo weiterhin über ein familiäres Netz
verfügen. Bezeichnend ist denn auch, dass sich die Beschwerdeführerinnen im
ersten Verfahren vor dem Bundesgericht auf diesen Zusammenhang nicht oder
jedenfalls nur am Rande hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 berufen hatten.

4.3 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen
ergibt sich, dass sich die schweizerische Tochter (Beschwerdeführerin 3) der
Beschwerdeführerin 1 noch in einem anpassungsfähigen Alter (von heute etwas
mehr als vier Jahren) befindet, in dem eine Übersiedlung in ein anderes Land
grundsätzlich möglich erscheint (vgl. BGE 122 II 289 E. 3 S. 296 ff.), und zu
ihrem schweizerischen Vater kaum Kontakt unterhält; sie erhält eine
Kinderrente der Invalidenversicherung im Betrag von Fr. 563.--, auf deren
Bezug sie auch im Kosovo Anspruch hat. Die ältere Tochter (Beschwerdeführerin
2) der Beschwerdeführerin 1 hat wie diese die serbische Staatsangehörigkeit
und ist in einem Alter (von heute etwas mehr als acht Jahren), in dem sie
sich, wenn auch mit gewissen Schwierigkeiten, in der Heimat wird
zurechtfinden können. Die Beschwerdeführerin 1 hat selbst den grössten Teil
ihres Lebens in der Heimat verbracht, ist der deutschen Sprache kaum mächtig,
pflegt praktisch ausschliesslich Kontakt zu ihrer Familie bzw. zu anderen
Landsleuten, geht in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht
Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe.

4.4 Insgesamt und unter Gewichtung aller Umstände erweist sich eine Rückkehr
bzw. Übersiedlung der Beschwerdeführerinnen unter dem Gesichtspunkt von Art.
8 EMRK bzw. Art. 13 BV als zumutbar. Die Verweigerung einer
Anwesenheitsbewilligung verstösst nicht gegen Art. 8 EMRK und Art. 13 BV,
weshalb der angefochtene Entscheid Bundesrecht nicht verletzt.

5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist
abzuweisen.

Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen sind bedürftig, und ihre Anträge
erscheinen nicht als von vornherein aussichtslos. Unter diesen Umständen ist
ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren (vgl.
Art. 152 OG). Demnach sind keine Kosten zu erheben, und ihr Rechtsvertreter
ist für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse
angemessen zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Den Beschwerdeführerinnen wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und
es wird ihnen Rechtsanwalt Thomas Schütz als unentgeltlicher Rechtsbeistand
beigegeben.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerinnen, Rechtsanwalt Thomas Schütz, wird für
das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- aus der
Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Justiz- und
Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie
dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: