Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.684/2006
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{T 0/2}
2A.684/2006/ble

Urteil vom 6. Februar 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

2. Abteilung, Postfach, 8090 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich,

2. Abteilung, vom 4. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (geb. 1971), Staatsangehöriger von Bangladesch, heiratete am 29.
August 2002 in seinem Heimatland eine ursprünglich aus Brasilien stammende
Schweizer Bürgerin (geb. 1949). Am 22. Dezember 2003 reiste er mit gültigem
Visum in die Schweiz ein. Am 29./30. Januar 2004 zog seine Ehefrau vom Kanton
Genf in die Stadt Zürich, worauf X.________ dort am 30. Januar 2004 um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchte. In der Folge wurden
Ermittlungen betreffend Scheinehe vorgenommen. Die Ehefrau konnte jedoch nie
befragt werden, da sie sich nur selten in Zürich aufhielt und im September
2004 mitteilte, sie habe sich zu ihrem verunglückten Sohn nach Brasilien
begeben müssen. Seither ist die Ehefrau nicht in die Schweiz zurückgekehrt.

B.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2005 verweigerte das Migrationsamt des Kantons
Zürich X.________ die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
der schweizerischen Ehefrau wegen Rechtsmissbrauchs und setzte ihm Frist zum
Verlassen des Kantonsgebiets bis zum 31. August 2005. Dagegen beschwerte sich
X.________ erfolglos zunächst beim Regierungsrat und sodann beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. November 2006 beantragt X.________,
den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2006
aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern (recte: zu erteilen).
Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts beigezogen, jedoch
keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Zwar ist am 1. Januar 2007 das neue Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG: RS 173.110) in Kraft getreten.
Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier allerdings noch das Bundesgesetz vom 16.
Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) anwendbar, da
der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes
ergangen ist.

1.2 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei
ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf
die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284;
128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).

1.3 Der Beschwerdeführer lebt zwar getrennt von seiner Ehegattin, die Ehe
besteht aber formell weiterhin (vgl. BGE 126 II 265 E. 1b S. 266 mit
Hinweis). Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) besitzt der
Beschwerdeführer somit grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb das Rechtsmittel der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist.

1.4 Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, so
ist deren Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht verbindlich, sofern
diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensgarantien erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG).
Ausgeschlossen ist ferner die Überprüfung der Angemessenheit (Art. 104 lit. c
OG).

2.
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer
Bürgers - wie erwähnt - grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung. Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen
worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von
Ausländern zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG), sowie bei rechtsmissbräuchlicher
Berufung auf eine definitiv gescheiterte Ehe.

2.2 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt
Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeilichen
Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell besteht oder
aufrecht erhalten wird, mit dem alleinigen Ziel, ihm eine
Anwesenheitsberechtigung zu ermöglichen; dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG
nicht geschützt (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 mit Hinweisen).
Dass die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf Wiederaufnahme einer
ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten
Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 S.
135 mit Hinweis). Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können
äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille
der Ehegatten); es handelt sich so oder anders um tatsächliche
Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind
(oben E. 1.3). Frei zu prüfen ist die Rechtsfrage, ob die festgestellten
Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe
bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften und sei
rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen).

3.
3.1 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass die Ehefrau ernsthaft beabsichtigt, die Ehe fortzuführen.
Hinweise darauf, dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum
Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig wären, sind nicht
ersichtlich und gehen namentlich auch nicht aus den Vorbringen des
Beschwerdeführers hervor. Abgesehen davon, dass verschiedene Umstände (kurze
Bekannschaft, keine gemeinsame Sprache, Altersunterschied, Beruf der Ehefrau)
auf eine Scheinehe hindeuten, ist unbestritten, dass die Ehegatten nur kurz,
wenn überhaupt, in ehelicher Gemeinschaft gelebt haben. Zudem hält sich die
schweizerische Ehefrau seit über zwei Jahren in Brasilien auf und ist seit
dem 28. Februar 2005 nicht mehr in der Stadt Zürich angemeldet. Bereits bevor
sie im Jahre 2004 nach Brasilien ausreiste, hielt sie sich mehrheitlich in
Italien und Brasilien, hingegen selten in Zürich auf. Die Ehegatten haben
sich in den letzten zweieinhalb Jahren nie mehr getroffen. Ob, wie der
Beschwerdeführer behauptet, noch telefonische oder briefliche Kontakte
bestehen, ist bereits mangels gemeinsamer Sprache wenig glaubhaft, kann aber
dahingestellt bleiben. Solche Kontakte wären für sich allein angesichts des
langen Getrenntlebens ohnehin nicht geeignet, eine mehr als nur formell
bestehende Ehe zu belegen. Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat,
musste unter den vorliegenden Verhältnissen auch dem Beschwerdeführer seit
längerer Zeit bewusst sein, dass die Ehefrau nicht (mehr) gewillt ist, mit
ihm in ehelicher Gemeinschaft zu leben. Umstände oder eigene Bemühungen, die
darauf schliessen liessen, dass konkret Hoffnung auf Wiederaufnahme des
ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz bestünde, macht der Beschwerdeführer
keine geltend. Die Gründe, die ein längeres Zusammenleben verhindert bzw. zum
Scheitern der Ehe geführt haben, sind dabei nicht von Belang.

3.2 Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil von der dargestellten
Rechtsprechung zur missbräuchlichen Berufung auf die Ehe aus. Bei
gesamthafter Betrachtung aller Indizien musste sich der Schluss aufdrängen,
dass keine Aussichten auf (Wieder-)Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft
bestehen. Wenn sich der Beschwerdeführer unter den dargelegten Umständen
dennoch auf die Ehe beruft, um die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu
erwirken, handelt er rechtsmissbräuchlich. Weitere Ausführungen dazu
erübrigen sich. Es genügt, ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen
Entscheid zu verweisen (Art. 36a Abs. 3 OG).

3.3 Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unbegründet und im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.

3.4 Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153
OG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann bereits wegen
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht entsprochen werden (Art. 152 Abs.
1 OG). Ob der Beschwerdeführer bedürftig ist, was weder substantiiert noch
belegt wurde, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: