Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.682/2006
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{T 0/2}
2A.682/2006 /leb

Urteil vom 17. November 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Merz.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Ausschaffungshaft,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland
vom 7. November 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 2. November 2006 wurde der aus Guinea-Conakry stammende X.________ (geb.
1986) in Ausschaffungshaft genommen. Diese wurde von der Haftrichterin 2 am
Haftgericht III Bern-Mittelland anlässlich der tags darauf stattfindenden
mündlichen Verhandlung bis zum 1. Februar 2007 bestätigt; die schriftliche
Begründung des Haftrichterentscheids datiert vom 7. November 2006. Mit in
französischer Sprache verfasstem Schreiben vom 16. November 2006 reichte
X.________ beim Haftgericht ein Rechtsmittel ("appel") gegen den
Haftrichterentscheid ein. Das Haftgericht leitete dieses mit seinen Akten
zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter und beantragte gleichzeitig
Abweisung des Rechtsmittels, unter Verzicht auf eine zusätzliche
Vernehmlassung.

2.
Die als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmende Eingabe erweist sich
- soweit der Beschwerdeführer sich darin überhaupt sachbezogen mit dem
angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 108 Abs. 2 OG) - als
offensichtlich unbegründet. Sie kann daher gemäss Art. 36a OG im
vereinfachten Verfahren ohne Weiterungen erledigt werden. Der
Beschwerdeführer macht keine Umstände geltend, die zum Wegfall der
Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft führen würden.

Sein Asylgesuch lehnte das (damalige) Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfügung
vom 2. September 2002 ab; sein Vorbringen habe den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht stand gehalten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer
unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 28. Oktober 2002 und Androhung
von Zwangsmitteln aus der Schweiz weggewiesen. Die vom Beschwerdeführer bei
der Schweizerischen Asylrekurskommission erhobene Beschwerde blieb erfolglos
(Urteil vom 21. März 2003). Das Bundesgericht hat diese Entscheide nicht zu
überprüfen (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 und 4 OG; BGE 128 II 193 E. 2
S. 196 ff.).

Sodann liegen beim Beschwerdeführer die Haftgründe des Art. 13b Abs. 1 lit. c
und lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. b ANAG (SR 142.20) eindeutig vor.
Ob auch der von den Vorinstanzen nicht namentlich erwähnte Haftgrund des Art.
13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG (Gefährdung von
Dritten an Leib und Leben) erfüllt ist, kann offen gelassen werden. Der
Beschwerdeführer hatte Verfahren wegen Betäubungsmitteldelikten und wurde mit
Verfügung vom 25. Februar 2003 gemäss Art. 13e ANAG aus dem Gebiet der
Gemeinde Bern ausgegrenzt. In der Folge wurde er gestützt auf Art. 23a ANAG
mehrfach wegen Nichtbefolgung von Massnahmen nach Art. 13e ANAG bestraft. Als
er am 2. November 2006 im Gebiet der Stadt Bern ergriffen wurde, hatte er
erneut gegen die erwähnte Ausgrenzungsverfügung verstossen. Darüber hinaus
hat der Beschwerdeführer bisher keine Anstalten getroffen, um seiner
Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Unter anderem hat er über mehrere Jahre
nichts Erkennbares zur Beschaffung von Papieren unternommen, obwohl er hierzu
gemäss Art. 13f ANAG verpflichtet gewesen wäre. Statt dessen beging er
weitere Betäubungsmitteldelikte, weswegen er einmal in Bern im Jahre 2004
verurteilt wurde und ein andermal in Genf vom Spätsommer 2005 bis zum
Frühjahr 2006 eine Gefängnisstrafe zu verbüssen hatte. Seiner Eingabe vom 16.
November 2006 zufolge ist der Beschwerdeführer weiterhin nicht bereit,
auszureisen. Demnach durften die Vorinstanzen zurecht davon ausgehen, der
Beschwerdeführer werde sich dem Vollzug der Wegweisung widersetzen bzw.
versuchen, diesen zu vereiteln oder zumindest zu erschweren. Dieser erscheint
auch nicht als undurchführbar (vgl. Art. 13b Abs. 5 ANAG). Die Behörden haben
den Beschwerdeführer noch vor der mündlichen Verhandlung am 3. November 2006
einer Delegation aus Guinea-Conakry vorgeführt, die ihn als Bürger ihres
Landes anerkannt hat.

Im Übrigen wird gemäss Art. 36a Abs. 3 OG auf die Ausführungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen.

3.
Bei diesem Ausgang wären die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG). Mit Blick auf seine finanziellen
Verhältnisse rechtfertigt sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr
abzusehen (Art. 153a und 154 OG). Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird
sicherzustellen haben, dass das vorliegende Urteil, welches gemäss Art. 37
Abs. 3 OG in der Sprache des angefochtenen Entscheids verfasst wurde, dem
Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons
Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: