Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.681/2006
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006


{T 0/2}
2A.681/2006 /leb

Urteil vom 21. November 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Dienste/Massnahmen
als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Ausschaffungshaft,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 8. November 2006.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
X.  ________ (geb. 1989) stammt nach eigenen Angaben aus China. Sie wurde bei
der versuchten Ausreise nach London am Flughafen Basel-Mühlhausen angehalten.
Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt nahm sie am 6. November
2006 in Ausschaffungshaft, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt am 8. November
2006 prüfte und bis zum 5. Februar 2007 bestätigte. X.________ erklärte,
hiergegen Beschwerde führen zu wollen, worauf der Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen ihre auf Chinesisch abgefasste Eingabe übersetzen und am 14.
November 2006 zur allfälligen Behandlung als Verwaltungsgerichtsbeschwerde
dem Bundesgericht zukommen liess.

2.
Die Eingabe ist - soweit die Beschwerdeführerin sich darin überhaupt
sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 108 Abs. 2
OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - gestützt auf die rechtlich zutreffenden und
hinsichtlich des Sachverhalts nicht bestrittenen Ausführungen des
Einzelrichters (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) offensichtlich unbegründet; sie kann
ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Die Beschwerdeführerin benutzte in Basel (auf ihrem Weg nach London) einen
verfälschten südkoreanischen Pass und gab sich als Y.________ aus. Bei ihrer
Befragung gestand sie zu, ihre Papiere von einem Schlepper gekauft zu haben;
gleichzeitig mit ihr wurden fünf weitere Personen angehalten, deren Papiere
die gleichen Fälschungsmerkmale aufwiesen. Zu ihrer Reise und ihrem
bisherigen Aufenthalt in der Schweiz machte die Beschwerdeführerin
widersprüchliche Angaben; von den in ihren Effekten gefundenen Tickets der
"Transports en Ile-de-France" will sie nichts gewusst haben. Zu ihren
Absichten befragt, erklärte sie, auf keinen Fall nach China zurückkehren,
sondern im Ausland arbeiten, sich ein neues Leben aufbauen und ihre Schulden
in China für die Reise begleichen bzw. ihre Verwandten dort finanziell
unterstützen zu wollen ("Ich will im Ausland arbeiten, um meine arme Familie
finanziell zu unterstützen, auch um meine Schulden zurückzuzahlen"; "Meine
Verwandten sind so froh, zu erfahren, dass ich mich in Europa, im Ausland
aufhalte, wo grosser Unterschied zu China ist"); im Widerspruch hierzu
behauptet sie in ihrer Eingabe an das Bundesgericht, in China nur noch über
eine Grossmutter zu verfügen ("An wen soll ich mich sonst wenden? Meine Oma
ist schon über 80 Jahre alt. Ich habe sonst niemanden mehr"). Die
Beschwerdeführerin erfüllt gestützt auf ihr Verhalten den Haftgrund von Art.
13b Abs. 1 lit. c ANAG ("Untertauchensgefahr"; vgl. BGE 130 II 377 E. 3.2.2
und E. 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58 f.; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375); sie bietet
keine Gewähr dafür, dass sie sich ohne Haft für den Vollzug der Wegweisung
zur Verfügung halten wird.

2.2  Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - inbesondere im
Moment nicht gesagt werden kann, dass sich die Ausschaffung nicht in
absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II
56 E. 4.1.3 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen
Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49
ff.) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Die
Beschwerdeführerin kann ihre Haft verkürzen, indem sie bei der
Papierbeschaffung mit den Behörden kooperiert; je schneller ihre Papiere
beschafft werden können bzw. sie diese selber besorgt, desto eher kann die
Ausschaffung vollzogen werden und desto kürzer fällt die restliche Haft aus.

2.3  Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, nicht in ihre Heimat
zurückkehren zu wollen, da ihr China "nicht gefalle" und es ihrer Familie
dort "finanziell nicht gut" gehe, verkennt sie, dass die Bewilligungs- und
Wegweisungsfrage nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet; es
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihre Wegweisung offensichtlich
unzulässig wäre und deshalb nicht mit einer Ausschaffungshaft sichergestellt
werden könnte; nur in diesem Fall wäre die Haftgenehmigung allenfalls zu
verweigern gewesen (vgl. BGE 130 II 56 E. 2; 128 II 193 E. 2; 125 II 217 E. 2
S. 220). Ein konkrete, auf ihre eigene Person bezogene Verfolgungssituation
hat sie - trotz des Hinweises, dass sie evangelischen Glaubens sei - nicht
behauptet, weshalb die kantonalen Behörden bisher zu Recht davon ausgegangen
sind, es liege kein in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Migration
fallendes Asylgesuch vor (vgl. die Urteile 2A.458/2005 vom 29. Juli 2005, E.

2.3 , und 2A.386/2001 vom 9. Oktober 2001, E. 3a). Sollte sie ein solches
noch
stellen, fiele der Wegweisungsentscheid nicht dahin und dürfte die
Ausschaffungshaft praxisgemäss fortdauern, solange mit der Beurteilung des
Gesuchs in absehbarer Zeit zu rechnen ist (vgl. BGE 125 II 377 E. 2b S. 380,
mit Hinweisen). Da der vorliegende Fall keine schwierigen Fragen aufwirft,
erübrigt es sich, der Beschwerdeführerin - wie von ihr beantragt - für das
bundesgerichtliche Verfahren einen Anwalt beizugeben. Für alles Weitere wird
auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3
OG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde die unterliegende Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); es rechtfertigt sich indessen,
praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154
und Art. 153a OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Der Bereich
Bevölkerungsdienste und Migration des Sicherheitsdepartements des Kantons
Basel-Stadt wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende
Entscheid der Beschwerdeführerin korrekt eröffnet und nötigenfalls
verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Sicherheitsdepartement und dem
Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, des
Kantons Basel-Stadt sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: