Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.675/2006
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{T 0/2}
2A.675/2006 /leb

Urteil vom 15. November 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Häberli.

A. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch B.________,

gegen

Amt für Steuern Uri, Winterberg, 6460 Altdorf,
Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Postfach 449,
6460 Altdorf.

Revision (Grundstückgewinnsteuer),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des
Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 6. Oktober 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Vertrag vom 6. November 2002 hat A.________ ihren drei Kindern das
Eigentum an einer Ferienwohnung in X.________ übertragen. Die
Steuerverwaltung des Kantons Uri erhob hierfür eine Grundstückgewinnsteuer
von 143'577 Franken, was das Obergericht des Kantons Uri mit Urteil vom 2.
September 2005 schützte.
Am 1. Dezember 2005 schlossen A.________ und ihre Kinder eine Vereinbarung,
gemäss welcher der "Abtretungsvertrag" vom 6. November 2002 aufgehoben und
das Eigentum an der Ferienwohnung auf A.________ rückübertragen wurde.
Am 15. Mai 2006 stellte A.________ ein Revisionsgesuch betreffend die
Grundstückgewinnsteuer, auf welches das Obergericht des Kantons Uri, an das
das Gesuch zuständigkeitshalber überwiesen wurde, am 6. Oktober 2006 nicht
eintrat.

2.
Am 8. November 2006 hat A.________ beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet und im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht
auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abzuweisen:
2.1 In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde übt die Beschwerdeführerin
vornehmlich appellatorische Kritik am (materiellen) Urteil vom 2. September
2005, mit welchem das Obergericht die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer als
rechtmässig beurteilte. Offensichtlich verkennt sie den Charakter des
Revisionsverfahrens: Dieses hat einen rechtskräftigen Entscheid zum
Gegenstand, der aus anderen als den gesetzlich genau umschriebenen
Revisionsgründen nicht mehr abgeändert werden kann (selbst wenn er mit
Fehlern behaftet sein sollte). Eine nachträgliche Anpassung gestützt auf
Rügen, welche im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätten vorgetragen werden
können, ist zum Vornherein ausgeschlossen. Demnach hätte die
Beschwerdeführerin ihre Kritik am Urteil vom 2. September 2005 im Rahmen
einer gegen eben diesen Entscheid erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde
üben müssen; im vorliegenden Verfahren sind ihre entsprechenden Ausführungen
untauglich, weshalb nicht weiter auf sie einzugehen ist.

2.2 Nur am Rande äussert sich die Beschwerdeführerin zum Umstand, dass das
Obergericht auf ihr Revisionsgesuch nicht eingetreten ist: Sie sieht im
Vertrag, welcher zur Rückübertragung der Liegenschaft auf sie geführt hat,
eine neue Tatsache, die eine Revision des Entscheids über die
Grundstückgewinnsteuer bedinge (vgl. Art. 3 des Urner Gesetzes über die
Grundstückgewinnsteuer [GStG] in Verbindung mit Art. 182 Abs. 1 lit. a des
Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri [StG/UR] sowie Art. 51 Abs.
1 lit. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]). Dabei nimmt sie jedoch
mit keinem Wort Stellung zum Umstand, dass die Vorinstanz auf ihr dahingehend
begründetes Revisionsgesuch bereits darum nicht eingetreten ist, weil dieses
nicht innert der 90-tägigen Frist eingereicht worden sei, welche ab
Entdeckung des Revisionsgrunds läuft (vgl. Art. 3 GStG in Verbindung mit Art.
183 StG/UR; vgl. auch Art. 51 Abs. 3 StHG). Es ist denn auch nicht
ersichtlich, inwiefern das Obergericht mit der Feststellung, das Gesuch sei
verspätet, Bundesrecht verletzt haben könnte: Der Vertrag, welcher nach
Auffassung der Beschwerdeführerin eine neue Tatsache darstellt, ist am 1.
Dezember 2005 geschlossen und die Beschwerdeführerin in der Folge spätestens
am 16. Dezember 2005 im Grundbuch als Eigentümerin der Liegenschaft
eingetragen worden. Zwar hat sie die Finanzdirektion des Kantons Uri am 24.
Januar 2006 in allgemeiner Form auf diesen Umstand hingewiesen, ein
Revisionsgesuch hat die Beschwerdeführerin aber unbestrittenermassen erst am
15. Mai 2006 und mithin klar nach Fristablauf gestellt.

3.
Entsprechend dem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht
auszurichten (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Steuern Uri und dem
Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: