Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.674/2006
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{T 0/2}
2A.674/2006/ble

Urteil vom 14. Februar 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Moser.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach,
8090 Zürich.

Ausweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 20. September 2006.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Der aus Marokko stammende X.________, geb. 1970, reiste am 19. März 1995 in
die Schweiz ein, wo er die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin einging. Am 22.
März 2000 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 10. Oktober
2000 wurde die kinderlos  gebliebene Ehe geschieden. Während seiner
Anwesenheit wurde X.________ mehrmals straffällig, wobei es zu folgenden
Verurteilungen kam:
am 5. Dezember 1997 durch das Bezirksgericht Horgen wegen Gehilfenschaft zu
versuchtem Diebstahl, Gehilfenschaft zu Sachbeschädigung und zu versuchtem
Hausfriedensbruch zu 42 Tagen Gefängnis bedingt;
am 10. Juli 2001 durch die Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich wegen
Hausfriedensbruchs zu zehn Tagen Gefängnis bedingt;
am 19. September 2001 durch die Bezirksanwaltschaft Zürich wegen Vergehens
gegen das Waffengesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu zehn
Tagen Gefängnis bedingt (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 10. Juli 2001);
am 14. Januar 2003 durch das Bezirksgericht Zürich wegen untauglichen
Versuchs der Hehlerei, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie Vergehens
gegen das Waffengesetz zu 75 Tagen Gefängnis (unbedingt), wobei zugleich der
Vollzug der am 10. Juli und am 19. September 2001 ausgefällten
Freiheitsstrafen angeordnet wurde;
am 9. Juni 2005 durch das Obergericht des Kantons Zürich wegen versuchter
schwerer Körperverletzung sowie mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes zu drei Jahren Gefängnis, wobei das Gericht
zusätzlich eine ambulante Behandlung anordnete.
Nachdem X.________ bereits im Anschluss an die Strafurteile vom 5. Dezember
1997 und vom 14. Januar 2003 fremdenpolizeilich verwarnt worden war, verfügte
der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. Februar 2006 unter
Hinweis auf das obergerichtliche Erkenntnis vom 9. Juni 2005 dessen
Ausweisung aus der Schweiz für die Dauer von zehn Jahren. Mit Urteil vom
20. September 2006 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (2. Kammer)
eine dagegen gerichtete Beschwerde ab. Mit am 9. November 2006 eingereichter
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt X.________, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts "und die Wegweisung aus der Schweiz" aufzuheben und ihm
"die Niederlassungsbewilligung zu belassen". Der Regierungsrat
(Sicherheitsdirektion) des Kantons Zürich sowie das Bundesamt für Migration
schliessen auf Abweisung der Beschwerde, das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich (2. Abteilung) auf Abweisung, soweit darauf einzutreten sei.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet
und ist im Verfahren nach Art. 36a OG (mit summarischer Begründung) zu
erledigen:
2.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die
Ausweisungsverfügung (Art. 10 ANAG). Soweit sich der Beschwerdeführer auch
gegen die angeblich seitens des Regierungsrates am 5. September 2006
angeordnete Wegweisung (Art. 12 ANAG) wendet, ist darauf nicht einzugehen.

2.2 Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf
ableiten, dass ihm im September 2006 die Niederlassungsbewilligung "bis zum
20. März 2009 verlängert" worden sei. Diese (rein administrativ bedingte)
Kontrollfrist hat weder Einfluss auf die Rechtsbeständigkeit der
grundsätzlich unbefristeten Niederlassungsbewilligung, noch verhindert sie
deren allfälliges Erlöschen (vgl. Urteil 2A.284/2001 vom 9. Oktober 2001, E.
3e). Eine vertrauensbegründende behördliche Zusage lässt sich darin nicht
erblicken.

2.3 Der Beschwerdeführer ist wegen verschiedener, zunehmend schwerer
wiegender Delikte verurteilt worden, letztmals mit Urteil vom 9. Juni 2005 zu
einer Gefängnisstrafe von drei Jahren, womit ein Ausweisungsgrund im Sinne
von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG vorliegt.

2.4 Zu prüfen ist, ob die Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG sowie
Art. 16 Abs. 3 ANAV (SR 142.202) als "angemessen", d.h. gestützt auf die
gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalles verhältnismässig erscheint
(vgl. BGE 125 II 521 E. 2 S. 523 f.).
Dies ist vorliegend der Fall: Der Beschwerdeführer ist während seiner
Anwesenheit in der Schweiz immer wieder straffällig geworden. Er wurde unter
anderem wegen Betäubungsmitteldelikten und strafbaren Handlungen gegen Leib
und Leben schuldig gesprochen und zuletzt zu einer mehrjährigen
Freiheitsstrafe verurteilt. Dass er lediglich wegen Versuchs der schweren
Körperverletzung schuldig gesprochen wurde, fällt nicht entscheidend zu
seinen Gunsten ins Gewicht, da er nicht aus eigenem Antrieb zum Nichteintritt
des Taterfolges beigetragen hat, sondern dieser lediglich dank glücklicher
Umstände ausgeblieben ist. Den besonderen Umständen der Deliktsbegehung
(namentlich die eigene Drogenabhängigkeit), auf welche der Beschwerdeführer
hinweist, ist bereits bei der Festsetzung des Strafmasses durch die
Strafjustizbehörden Rechnung getragen worden. Sein Verschulden wiegt schwer.
Der Beschwerdeführer weilt zwar seit über zehn Jahren in der Schweiz, ist
hier aber sozial und beruflich nicht besonders integriert. Abgesehen von
einem Bruder verfügt er über keine familiären Bindungen zu in der Schweiz
anwesenden Angehörigen. In Anbetracht des bisherigen Verhaltens des
Beschwerdeführers, der sich durch frühere fremdenpolizeiliche Verwarnungen
nicht beeindrucken liess, besteht ungeachtet der begonnenen Therapie ein
nicht unerhebliches Rückfallrisiko. Dass die Strafverfolgungsbehörden von der
Anordnung einer strafrechtlichen Landesverweisung abgesehen haben, ist für
die fremdenpolizeiliche Würdigung nicht ausschlaggebend (BGE 129 II 215 E.
3.2 S. 216 f. mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist die Rückkehr in sein
Heimatland nicht unzumutbar.

2.5 Nach dem Gesagten überwiegt das öffentliche Interesse an der Entfernung
und Fernhaltung des Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem
weiteren Verbleib in der Schweiz. Der angefochtene Entscheid erweist sich als
bundesrechtskonform, weshalb die dagegen erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist.

3.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und
153a OG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch
(Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (2. Abteilung, 2. Kammer) sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des
Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: