Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.672/2006
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{T 0/2}
2A.672/2006 /ble

Urteil vom 10. Januar 2007
Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

X. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Adrian Blättler,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Ausweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 4. Oktober 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die heute geschiedene X.________ (geb. 1979) ist Staatsangehörige der
Dominikanischen Republik. Sie kam im Februar 1993 im Rahmen des
Familiennachzuges in die Schweiz zu ihrer ebenfalls aus der Dominikanischen
Republik stammenden und durch Heirat eingebürgerten Mutter. Sie erhielt daher
in der Folge die Niederlassungsbewilligung. Nachdem sie verschiedentlich
wegen Betäubungsmitteldelikten zu insgesamt vier Jahren, zwei Monaten und 21
Tagen Gefängnis verurteilt worden war, verfügte der Regierungsrat des Kantons
Zürich am 21. Dezember 2005 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR
142.20) ihre Ausweisung für die Dauer von zehn Jahren. Ihre hiegegen erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 4.
Oktober 2006 ab.
Am 8. November 2006 hat X.________ beim Bundesgericht rechtzeitig
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Urteil des
Verwaltungsgerichts aufzuheben und statt der Ausweisung lediglich eine
Ausweisungsandrohung auszusprechen. Das Bundesamt für Migration, die
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich namens des Regierungsrates sowie das
Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom
23. November 2006 hat der Präsident der Zweiten öffentlich-rechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich
unbegründet. Sie kann daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit
summarischer Begründung und durch Verweis auf die zutreffenden Ausführungen
im angefochtenen Urteil erledigt werden. Das Bundesgerichtsgesetz (BGG), das
am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, findet nach Art. 132 Abs. 1 BGG auf
das vorliegende Verfahren keine Anwendung.

2.1 Keine Rolle spielt vorliegend, ob sich die Beschwerdeführerin in den
Jahren 1997-1999 nur während fünf Monaten am Stück oder etwas länger in ihrer
Heimat aufgehalten hatte. Die Vorinstanzen sind bei ihrem Entscheid ohnehin
davon ausgegangen, dass sie noch im Besitz der Niederlassungsbewilligung war
und diese nicht nach Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG verloren hatte. Für den
Ausgang des Verfahrens ist  letztlich unerheblich, wie lange genau sie damals
in ihrer Heimat geblieben war. Im Übrigen haben die Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin im Ausweisungsverfahren zwar das Jahr 1997 für die
Rückkehr in die Schweiz genannt. In den Unterlagen zu den Strafverfahren, die
teilweise (und unwidersprochen) seitens der Beschwerdeführerin vorgelegt
worden waren, ist insoweit aber einmal das Jahr 1998 (Protokoll-Auszug vom 6.
September 2004, S. 16) und ein andermal das Jahr 1999 (Urteil vom 28. Juni
2000, S. 7) verzeichnet; diese Angaben hatten die betreffenden Strafgerichte
wohl von der Beschwerdeführerin bekommen, zumal die Vorinstanzen an jenen
Verfahren nicht beteiligt waren. Einen Beleg für die Rückkehr in die Schweiz
im Jahre 1997 (z.B. einen Passstempel, AHV-Beleg oder sonstige Belege zu
Arbeitsstellen in der betreffenden Zeit nach ihrer Rückkehr) hat die
Beschwerdeführerin bezeichnenderweise nie vorgelegt.

2.2 Unbehelflich ist auch die Rüge, die Vorinstanz habe sich überhaupt nicht
mit der familiären Situation in der Heimat bzw. ihrem diesbezüglichen
Vorbringen auseinander gesetzt. Das Verwaltungsgericht hielt zutreffend fest,
die Beschwerdeführerin sei als 27-Jährige in einem Alter, in dem sie ihren
Weg grundsätzlich selber finden müsse. Ausserdem durfte es davon ausgehen,
dass der Beschwerdeführerin ihre Heimat noch immer vertraut ist. Sie reiste
jährlich dorthin für mindestens einen Monat Ferienaufenthalt. Anlässlich
ihrer Befragung im Dezember 2004 gab sie zudem an, in Santo Domingo - im
Gegensatz zur Schweiz - viele Freunde zu haben. Im Jahre 1997 absolvierte sie
dort eine Anlehre zum Coiffeur-Beruf. Und im Jahre 1999 heiratete sie einen
Landsmann, der seinen Wohnsitz damals noch in der Dominikanischen Republik
hatte. Auch wenn diese Ehe inzwischen aufgelöst ist, erweist sich damit die
Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe ans Bundesgericht, ihre
Beziehungen zum Herkunftsland seien "praktisch abgestorben", sie sei nur noch
in der Schweiz "verwurzelt", als haltlos. Die Zeit in der Schweiz zwischen
1999 und 2004 war von fortgesetzter Drogendelinquenz geprägt. Bis Anfang 2006
war sie dann im Gefängnis.

2.3 Fehl geht auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die
Beschwerdeführerin nicht mehr persönlich angehört. Die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin hatte genügend Gelegenheit, sich schriftlich vor dem
Verwaltungsgericht zu äussern. Ausserdem war sie zu der vorgesehenen
Ausweisung von den Behörden im Dezember 2004 und Oktober 2005 mündlich
befragt worden. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil (E. 3, S. 4 f.) zutreffend
festgehalten, dass eine persönliche Anhörung nicht notwendig war.

2.4 Es ist dem Verwaltungsgericht schliesslich auch nicht vorzuwerfen, wenn
es mit Blick auf die sieben strafrechtlichen Verurteilungen der
Beschwerdeführerin (zwischen 1999 und 2004) und die fünf fruchtlosen
fremdenpolizeilichen Verwarnungen von einem erhöhten Rückfallrisiko
ausgegangen ist. Dieses ist im Übrigen nicht allein entscheidend. Wie das
Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, ist das Interesse an der
Fernhaltung von Personen, die mit Betäubungsmitteln gehandelt haben, sehr
gross (BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 527 oben). Bereits darum besteht ein
erhebliches Interesse der Schweiz an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin.
Die nach Art. 11 Abs. 3 ANAG (und allenfalls nach Art. 8 EMRK) vorzunehmende
Interessenabwägung fällt, wie von den Vorinstanzen dargelegt, zu ihren
Ungunsten aus. Dass sich die Erwerbsmöglichkeiten in der Dominikanischen
Republik schwieriger gestalten, ist bekannt. Das war auch der
Beschwerdeführerin bewusst, als sie trotz fremdenpolizeilicher Verwarnungen
immer weiter delinquierte.

3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Da das Begehren der Beschwerdeführerin
aussichtslos erschien, ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung abzuweisen (vgl. Art. 152 OG und BGE 109 Ia 5 E. 4 S. 9). Mit
Blick auf die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin und das
summarische Verfahren wird aber eine reduzierte Gebühr festgesetzt (vgl. Art.
153, 153a und 156 OG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (Art.
156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons
Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2007

Im Namen der Zweiten öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: