Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.669/2006
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{T 0/2}
2A.669/2006 /leb

Urteil vom 21. November 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Häberli.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Marco Möhr,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
3. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.

direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 1999/2000,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,

3. Kammer, vom 29. August 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ reichte die Steuererklärung 1999/2000 ohne
Wertschriftenverzeichnis ein; Nachforschungen der Steuerverwaltung des
Kantons Graubünden ergaben in der Folge, dass er verschiedene Bankkonten
verheimlicht hatte. Mit Veranlagungsverfügung vom 2. August 2001 wurden
deshalb gegenüber der Selbstdeklaration von X.________ Aufrechnungen bei
Einkommen und Vermögen von je über 600'000 Franken vorgenommen. Im Laufe des
Einspracheverfahrens konnten viele Punkte bereinigt werden, so dass
X.________ für die Jahre 1999/2000 mit einem steuerbaren Einkommen von
169'600 Franken bei der Kantonssteuer und von 175'700 Franken bei der
direkten Bundessteuer veranlagt wurde (Einspracheentscheide vom 9. Februar
2006). Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hiess die hiergegen
eingereichten Rechtsmittel teilweise - bezüglich einer als Einkommen
missverstandenen "Stornobuchung" in der Höhe von 45'350 Franken - gut, hob
die Einspracheentscheide auf und wies die Sache zur neuen Veranlagung an die
Steuerverwaltung zurück (Urteil vom 29. August 2006).

2.
Am 3. November 2006 hat X.________ beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben und den "Fall zur Neubeurteilung zurückzuweisen". Die
Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, offensichtlich unbegründet und
im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung; Verzicht
auf die Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abzuweisen:
2.1 Soweit sich die Eingabe des Beschwerdeführers gegen den Entscheid über
kantonale Steuern richtet, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig:
Für Streitigkeiten, welche Steuerperioden vor dem 1. Januar 2001 betreffen,
steht dieses Rechtsmittel nicht zur Verfügung. Das kantonale Steuerrecht
musste bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht dem Bundesgesetz vom 14. Dezember
1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
(StHG; SR 642.14) entsprechen, weshalb insoweit nicht die Verletzung von
Bundesverwaltungsrecht in Frage steht (Art. 97 ff. OG und Art. 73 StHG; vgl.
BGE 123 II 588 E. 2d/e S. 593 f.; 128 II 56 E. 1a/b S. 58 f.). Die Eingabe
des Beschwerdeführers kann insoweit nicht in eine staatsrechtliche Beschwerde
umgedeutet werden, weil sie den für dieses Rechtsmittel geltenden
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt (vgl. Art. 90 Abs. 1
lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201). Im Übrigen
wäre die staatsrechtliche Beschwerde vorliegend ohnehin unzulässig, weil die
angefochtene Rückweisung einen Zwischenentscheid darstellt, der keinen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 87 Abs. 2 OG; Urteil
2P.252/2001, in: StR 57/2002 S. 340).

2.2 Bezüglich der direkten Bundessteuer ist zunächst streitig, ob beim
Beschwerdeführer eine selbständige Erwerbstätigkeit als gewerbsmässiger
Wertschriftenhändler vorliegt (vgl. BGE 122 II 446 E. 3 S. 448 ff.). Die
Vorinstanz hat dies verneint, insbesondere weil es an jeglicher
Fremdfinanzierung der Transaktionen fehlte. Während eines grossen Teils des
kantonalen Verfahrens hatte der Beschwerdeführer selber die gleiche
Auffassung vertreten und behauptet, seine Wertschriftengeschäfte stellten
eine rein private Vermögensverwaltung dar, welche in Umfang und Intensität
nicht ein Ausmass erreiche, bei dem von einer Erwerbstätigkeit auszugehen
sei. Seine Einschätzung hat er - wie er in seiner Beschwerdeschrift darlegt -
erst geändert, als er zur Auffassung kam, mit dem Wertschriftenhandel
insgesamt einen Verlust erwirtschaftet zu haben. Inwiefern mit Blick auf die
Indizien, welche gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf eine
selbständige Erwerbstätigkeit schliessen lassen, gewerbsmässiger
Wertschriftenhandel vorliegen könnte, hat der Beschwerdeführer weder vor der
Vorinstanz noch vor Bundesgericht näher begründet. Mithin ist nicht
ersichtlich, weshalb der angefochtene Entscheid insoweit bundesrechtswidrig
sein sollte.

2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet weiter den Einkommenscharakter zweier
Vermögenszugänge: Zunächst macht er geltend, er habe jahrelang Verwandte
finanziell unterstützt, weshalb ihm sein Bruder Geld geschuldet habe. Dessen
Zahlung vom 18. Dezember 1997 in der Höhe von 50'000 Franken sei in Tilgung
dieser Schulden erfolgt. Seine Behauptung sucht der Beschwerdeführer mit
einer schriftlichen Erklärung des Bruders zu stützen, welche für die
Vorinstanz jedoch nicht zu beweisen vermochte, dass die fragliche Zahlung
kein steuerbares Einkommen darstellt. Den entsprechenden Nachweis hätte der
Beschwerdeführer gemäss dem angefochtenen Entscheid ohne weiteres mittels
Belegen führen können, wenn er seine Verwandten tatsächlich finanziell
unterstützt hätte. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt ist zum
Vornherein nicht geeignet, die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung
des Verwaltungsgerichts als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen
(vgl. Art. 105 Abs. 2 OG). Gleich verhält es sich bezüglich der Vorbringen
betreffend das Bankkonto des Beschwerdeführers in Y.________ (AUT), auf
welches im Bemessungszeitraum 131'025 Franken geflossen sind. Zwar macht der
Beschwerdeführer geltend, wirtschaftlich sei nicht er selber, sondern sein
Sohn am betreffenden Konto berechtigt gewesen. Weil er seine Behauptung
jedoch durch keinerlei Dokumente zu stützen vermochte, rechnete die
Vorinstanz den streitigen Vermögenszugang dennoch dem Beschwerdeführer zu.
Inwiefern dies offensichtlich unrichtig sein sollte, ist weder ersichtlich
noch dargetan.

2.4 Im vorliegenden Zusammenhang ist schliesslich auch nicht zu beanstanden,
dass das Verwaltungsgericht auf eine Einvernahme der Verwandten des
Beschwerdeführers verzichtet hat. Es durfte im geschilderten Kontext ohne
Verletzung von Bundesrecht annehmen, dass die betreffenden Zeugenaussagen das
gänzliche Fehlen von schriftlichen Belegen zum Vornherein nicht zu
kompensieren vermöchten.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl.
Art. 156 OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und dem
Verwaltungsgericht (3. Kammer) des Kantons Graubünden sowie der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: