Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.664/2006
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{T 0/2}
2A.664/2006 /leb

Verfügung vom 4. April 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller

X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. iur. Isabelle Häner,

gegen

Y.________ und ihre Versicherten, und Mitbeteiligte,
Beschwerdegegner, vertreten durch
Rechtsanwalt Martin Hubatka,
Bundesamt für Privatversicherungen,
Schwanengasse 2, 3003 Bern,
Bundesamt für Sozialversicherungen,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Eidgenössische Rekurskommission
für die Aufsicht über die Privatversicherung,
p.A. Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14.

Genehmigung der Tarifvorlagen der X.________,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Zwischenentscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission
für die Aufsicht über die Privatversicherung
vom 23. Oktober 2006.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der X.________ vom 6. November 2006
gegen die Zwischenverfügung der Eidgenössischen Rekurskommission für die
Aufsicht über die Privatversicherung vom 23. Oktober 2006,
in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3. April 2007, womit sie die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zurückzieht und feststellt, dass das
Beschwerdeverfahren abgeschrieben werden könne,

in Erwägung,

dass der Rechtsstreit mit der Rückzugserklärung vom 3. April 2007 beendet
wird und mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des
Abteilungspräsidenten als erledigt erklärt werden kann, wobei dieser über die
Gerichtskosten entscheidet und die Höhe einer (allfälligen)
Parteientschädigung bestimmt (Art. 5 Abs. 2 und 73 Abs. 1 BZP in Verbindung
mit Art. 40 OG),
dass der Beschwerderückzug vorbehaltlos erklärt wird, weshalb die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 153 und 153a OG) der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 und 6 OG),
dass die Beschwerdegegner innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht haben
und ihnen mithin durch den Rechtsstreit keine massgeblichen Kosten entstanden
sind, weshalb keine Parteientschädigung geschuldet ist,
verfügt:

1.
Der Rechtsstreit wird infolge Rückzugs der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als
erledigt erklärt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesamt für Privatversicherungen,
dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Eidgenössischen
Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: