Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.656/2006
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2A.656/2006 /aka

Urteil vom 15. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Häberli.

Monique Saudan,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Rüdi,
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Stefan Ioli,

gegen

Bundesstrafgericht, 6501 Bellinzona, vertreten durch Fürsprecherin Dr.
Béatrice Pfister und Fürsprecher Prof. Dr. Enrico Riva,
Eidgenössische Personalrekurskommission,
p.A. Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14.

ausserordentliche Kündigung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Personalrekurskommission vom 27. September 2006.

Sachverhalt:

A.
Am 26. November 1997 wählte das Bundesgericht Monique Saudan als
eidgenössische Untersuchungsrichterin. Bereits wenige Monate nach ihrem
Amtsantritt am 1. März 1998 wurde sie von der damaligen Aufsichtsbehörde -
der Anklagekammer des Bundesgerichts - erstmals wegen schleppender
Verfahrensführung schriftlich ermahnt (Brief vom 4. Dezember 1998). Weil ihre
Arbeit auch in der Folge unter Effizienzgesichtspunkten regelmässig zu
Beanstandungen Anlass gegeben hatte, forderte die Anklagekammer den Leitenden
eidgenössischen Untersuchungsrichter mit Schreiben vom 4. September 2002 zur
Berichterstattung auf. Dieser bescheinigte Monique Saudan zwar ausgezeichnete
Fachkenntnisse und eine engagierte, präzise Arbeitsweise, bemängelte aber
ihre Tendenz, sich im Detail zu verlieren, sowie die Strukturierung ihrer
Arbeit. Seinem Bericht vom 18. September 2002 war eine schriftliche
Vereinbarung gleichen Datums zwischen ihm und Monique Saudan beigelegt,
welche darauf abzielte, bei Letzterer eine Effizienzsteigerung zu erreichen,
und zu diesem Zweck verschiedene Massnahmen vorsah (insbesondere das
vorgängige Erstellen eines verbindlichen Plans für jede einzelne
Voruntersuchung, in welchem vorgängig bestimmt wurde, wann welche Schritte
vorzunehmen sind).

B.
Mit Blick auf diese Vereinbarung wurde Monique Saudan am 19. November 2002
vom Bundesgericht für die Amtsperiode 2003 bis 2008 als eidgenössische
Untersuchungsrichterin wiedergewählt. Allerdings hatte sich die
Aufsichtsbehörde auch während der zweiten Amtsperiode wiederholt mit Monique
Saudan zu befassen: Wegen der langen Dauer verschiedener von ihr geführter
Voruntersuchungen fand am 20. November 2003 eine Besprechung mit dem
Präsidenten der Anklagekammer des Bundesgerichts statt. Gestützt auf die
Ergebnisse dieser Unterredung fasste die Anklagekammer am 9. Dezember 2003
und am 1. März 2004 zwei Beschlüsse, gemäss denen Monique Saudan anstelle
ihres bisherigen ein neuer Sekretär zugeteilt und für sie sowohl ein
"striktes Reporting- und Controllingsystem" eingerichtet als auch ein
"Coaching" angeordnet wurde.

C.
Am 15. Juni 2004 rief Monique Saudan hiergegen mit einem
Wiedererwägungsgesuch das neu gegründete Bundesstrafgericht an, dessen
Aufsicht die eidgenössischen Untersuchungsrichter per 1. April 2004
unterstellt worden waren. Die Gerichtsleitung veranlasste in der Folge eine
Bestandesaufnahme der bei Monique Saudan hängigen Verfahren. Aufgrund des von
Bundesstrafrichter Keller am 22. September 2004 erstatteten Berichts sah das
Bundesstrafgericht davon ab, weitere konkrete personalrechtliche oder
administrative Massnahmen zu verfügen, und hob gar die Anordnung auf, gemäss
welcher sich Monique Saudan einem "Coaching" zu unterziehen habe (Beschluss
vom 16. November 2004).

D.
Am 7. Juli 2005 beschwerte sich die Bundesanwaltschaft beim
Bundesstrafgericht über die Verfahrensführung von Monique Saudan. Sie
bemängelte bezüglich mehrerer Voruntersuchungen, dass diese zu lange dauerten
und nicht vorangetrieben würden, obschon Angeschuldigte in Haft genommen
worden seien. Bundesstrafrichter Keller führte daraufhin am 21. September
2005 erneut eine ausserordentliche Inspektion durch. Diesmal kam er zum
Schluss, die Situation sei "höchst unbefriedigend"; in den knapp elf Monaten,
die seit der letzten (ordentlichen) Inspektion vom 3. November 2004
verstrichen seien, habe Monique Saudan kein einziges Untersuchungsverfahren
abgeschlossen, so dass die damals gemeinsam vereinbarten Termine allesamt
nicht eingehalten worden seien. Er stellte deshalb die berufliche Eignung von
Monique Saudan nachdrücklich in Frage. Am 21. Oktober 2005 fand eine
Unterredung zwischen dem Präsidenten des Bundesstrafgerichts, dem Leitenden
eidgenössischen Untersuchungsrichter und Monique Saudan statt, anlässlich
welcher die festgestellten Probleme sowie die von der Aufsichtsbehörde
angestrebte einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses besprochen
wurden. Am 27. Oktober 2005 wurde Monique Saudan vorläufig freigestellt und
die bei ihr hängigen Verfahren wurden einem anderen Untersuchungsrichter
übertragen. Nachdem das Bundesstrafgericht der Betroffenen am 8. November
2005 das rechtliche Gehör hinsichtlich ihrer vorzeitigen Entlassung gewährt
hatte, löste es das Arbeitsverhältnis mit Monique Saudan am 29. November 2005
fristlos auf; gleichzeitig sprach es dieser eine einmalige Abgeltung in der
Höhe von sieben Netto-Monatsgehältern zu. Ihre Entlassung durch das
Bundesstrafgericht focht Monique Saudan erfolglos bei der Eidgenössischen
Personalrekurskommission an (Entscheid vom 27. September 2006).

E.
Am 30. Oktober 2006 hat Monique Saudan beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den Entscheid der
Eidgenössischen Personalrekurskommission aufzuheben und festzustellen, dass
ihr Anstellungsverhältnis "auf Ende der laufenden Amtsdauer, somit per 31.
Dezember 2008, beendet werde"; sodann sei ihr eine "zusätzliche Entschädigung
von 6 Monatslöhnen zu bezahlen". Ferner hat sie verschiedene Eventual- und
Subeventualanträge gestellt.
Das Bundesstrafgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während die
Eidgenössische Personalrekurskommission auf Vernehmlassung verzichtet hat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Auf das vorliegende Verfahren findet noch das bis Ende 2006 geltende
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 des am 1. Januar 2007
in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG; SR 173.110]).

1.2 Gemäss Art. 97 in Verbindung mit Art. 98 lit. e und Art. 100 Abs. 1
lit. e OG steht gegen Entscheide der Eidgenössischen Personalrekurskommission
über die Beendigung von Dienstverhältnissen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht zur Verfügung (vgl. die unveröffentlichte Erwägung 1 von
BGE 132 II 161). Die Beschwerdeführerin ist zu diesem Rechtsmittel
legitimiert (vgl. Art. 103 lit. a OG).

1.3 Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und
deren Begründung zu enthalten. Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit
aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der
angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E.
1.3 S. 452), wobei pauschale Verweisungen auf Rechtsschriften in anderen
Verfahren unbehelflich sind (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b S. 337 f.; 113 Ib 287
E. 1 S. 287 f.). Soweit eine Eingabe den geschilderten gesetzlichen
Begründungsanforderungen nicht genügt, tritt das Bundesgericht auf sie nicht
ein. Entsprechendes trifft hier zu sowohl auf den Antrag, die Entschädigung
auf 13 Monatsgehälter zu erhöhen (vgl. E. 6.2), als auch auf die gestellten
Eventual- und Subeventualanträge, zumal diese in der Beschwerdeschrift mit
keinem Wort begründet werden.

1.4 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann neben der Verletzung von
Bundesrecht grundsätzlich auch die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und
lit. b OG). Hat aber - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz
gewirkt, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden,
sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2
OG). Ausser in einigen (hier nicht interessierenden) gesetzlich geregelten
Ausnahmefällen kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gerügt werden,
der angefochtene Entscheid sei unangemessen (vgl. Art. 104 lit. c OG).

2.
2.1 Die eidgenössischen Untersuchungsrichter werden für eine Amtsperiode von
sechs Jahren gewählt, wobei das Arbeitsverhältnis durch einen mit dem
Bundesstrafgericht als Wahlbehörde geschlossenen schriftlichen Vertrag
jederzeit und auf jeden Zeitpunkt einvernehmlich aufgelöst werden kann (Art.
15 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das
Bundesstrafgericht [SGG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. e
und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die auf Amtsdauer
gewählten Angestellten [Amtsdauerverordnung; SR 172.220.111.6]). Inwieweit
auch eine einseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses möglich ist, bestimmt
sich nach Art. 32 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV; SR
172.220.111.3), welcher die Anstellung auf Amtsdauer regelt (vgl. Art. 3 Abs.
2 der Amtsdauerverordnung): Gemäss dieser Bestimmung können die
eidgenössischen Untersuchungsrichter ihr Arbeitsverhältnis - unter Einhaltung
der gesetzlichen Kündigungsfrist nach Art. 12 Abs. 3 des
Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) - auf Ende jedes
Monats kündigen (Art. 32 Abs. 4 BPV). Das Bundesstrafgericht als Wahlbehörde
kann seinerseits das Arbeitsverhältnis auf Ablauf der Amtsdauer unter
Einhaltung der gesetzlichen Fristen von Art. 12 Abs. 3 BPG (ordentlich)
kündigen (vgl. Art. 32 Abs. 3 lit. b BPV), wenn einer der folgenden in Art.
12 Abs. 6 BPG abschliessend geregelten Gründe vorliegt: Verletzung wichtiger
gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten (lit. a); Mängel in der Leistung
oder im Verhalten, die trotz schriftlicher Mahnung anhalten oder sich
wiederholen (lit. b); mangelnde Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die
im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten (lit. c); mangelnde
Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit (lit. d); schwer
wiegende wirtschaftliche oder betriebliche Gründe, sofern der Arbeitgeber der
betroffenen Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann (lit. e) sowie
Wegfall einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung (lit. f).
Ferner kann das Bundesstrafgericht gemäss Art. 32 Abs. 3 lit. a BPV jederzeit
eine fristlose Kündigung aussprechen, falls die gesetzlichen Voraussetzungen
hierfür erfüllt sind: Als Grund für eine fristlose Kündigung gilt nach Art.
12 Abs. 7 BPG "jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Partei
nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr
zugemutet werden darf".

2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 3 lit. b BPV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 der
Amtsdauerverordnung ist eine ordentliche Kündigung (aus sachlichen Gründen
gemäss Art. 12 Abs. 6 BPG) nur auf Ende der Amtsdauer möglich. Eine solche
stellt damit letztlich keine vorzeitige Entlassung dar, sondern kommt einer
Nichtwiederwahl gleich. Die administrative Entlassung während der Amtsdauer
auf eine Frist von drei Monaten, wie sie Art. 55 Abs. 1 des Beamtengesetzes
vom 30. Juni 1927 (BS 1 508) noch vorgesehen hatte, kennt das neue
Bundespersonalrecht nicht mehr. Vor Ablauf der Amtsdauer kann der Angestellte
nur dann aus dem Amt entfernt werden, wenn eine fristlose Kündigung nach Art.
32 Abs. 3 lit. a BPV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 7 BPG gerechtfertigt ist.
Mithin verhält es sich so, dass entweder das Bedürfnis nach Auflösung des
Arbeitsverhältnisses derart akut ist, dass es eine sofortige fristlose
Kündigung rechtfertigt, oder aber die Kündigung erst auf Ablauf der Amtsdauer
ausgesprochen werden kann. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der
Verordnungsgeber bei Erlass der geschilderten Regelung von einer
"vierjährigen Amtsdauer" ausgegangen ist (vgl. Art. 32 Abs. 3 lit. b BPV),
während hier eine längere sechsjährige Amtsdauer in Frage steht: Eine
fristlose Kündigung wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 32 Abs. 3 lit. a BPV und Art. 12 Abs. 7 BPG
ist umso eher gerechtfertigt, je länger die Amtszeit (noch) andauert.

3.
Die Beschwerdeführerin erhebt zunächst verschiedene Rügen formeller Natur:
3.1 So macht sie geltend, ihre Argumente seien von der Vorinstanz nur
unzureichend berücksichtigt worden, weshalb diese den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt bzw. gegen die Begründungspflicht verstossen habe
(Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 126 I 97 E. 2b 102 f.). Es kann indessen keine
Rede von einer derartigen Verfassungsverletzung sein: Die Rekurskommission
hat im angefochtenen Entscheid genügend detailliert dargelegt, wieso sie die
Auffassung des Bundesstrafgerichts teilt, die Beschwerdeführerin sei den
Anforderungen an die Tätigkeit einer eidgenössischen Untersuchungsrichterin
nicht gewachsen gewesen. Damit war es der Beschwerdeführerin ohne weiteres
möglich, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und
diesen sachgerecht anzufechten. Auf mehr hat sie von Verfassungs wegen nicht
Anspruch. Die Prüfungs- und Begründungspflicht zwingt die urteilende Behörde
nicht dazu, sämtliche angestellten Überlegungen wiederzugeben oder auf alle
Vorbringen der Parteien im Einzelnen einzugehen (BGE 121 I 54 E. 2c S. 57;
117 Ib 481 E. 6b/bb S. 492). Daran ändert der Umstand nichts, dass die
Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ausufernde Rechtsschriften
im Umfang von insgesamt rund 100 Seiten eingereicht hat. Die
Beschwerdeführerin vermag denn auch keine konkreten entscheidwesentlichen
Argumente anzuführen, welche die Rekurskommission ausser Acht gelassen hätte.

3.2 Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt weiter dar, dass die
Rekurskommission den Anträgen der Beschwerdeführerin auf Befragung von
mehreren Zeugen nicht entsprochen hat. Der entscheidwesentliche Sachverhalt
ist ohne weiteres den umfangreichen schriftlichen Akten zu entnehmen. In
welcher Weise eine Befragung von Zeugen zusätzliche, für die Beurteilung der
vorliegenden Streitigkeit massgebliche Informationen hätten liefern können,
ist weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere waren die von der
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erwähnten Schwierigkeiten, mit
welchen das eidgenössische Untersuchungsrichteramt als Ganzes zu kämpfen
hatte (knappe Ressourcen, politischer Druck, etc.), allen Beteiligten
hinlänglich bekannt. Inwiefern eine Zeugenbefragung zu diesem Themenbereich
neue Erkenntnisse bezüglich der in ihrem eigenen Amt bestehenden Probleme
hätte vermitteln können, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Feststellungen der
Vorinstanz betreffend ihre mangelnde Effizienz seien nicht haltbar, zumal
aktenmässig erstellt sei, dass ihr "die grössten und schwierigsten Fälle mit
den meisten Inhaftierten zugewiesen" worden seien. Aus den Akten ergibt sich
zwar, dass die Beschwerdeführerin einer hohen Arbeitsbelastung unterlag.
Nicht ersichtlich ist jedoch, dass diese grösser gewesen wäre, als jene ihre
Kolleginnen und Kollegen am eidgenössischen Untersuchungsrichteramt.
Entsprechendes ergibt sich auch nicht etwa aus der Übersicht über die
Fallzuteilung an die eidgenössischen Untersuchungsrichter in den Jahren 2002
bis 2005, auf welche die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang verweist.
Demgegenüber ist aufgrund einer Vielzahl von Dokumenten erstellt, dass die
beteiligten sachverständigen Behörden die schleppende Verfahrensführung der
Beschwerdeführerin von allem Anfang an und immer wieder gerügt haben. Mithin
ist der Schluss, die Effizienz der Beschwerdeführerin sei ungenügend gewesen,
nicht zu beanstanden.

3.4 Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe die ihr
zustehende unbeschränkte Kognition zu Unrecht nicht ausgeschöpft und insoweit
Bundesrecht verletzt. Der Personalrekurskommission stand bei der Beurteilung
der Entlassung der Beschwerdeführerin in der Tat freie Kognition zu, so dass
sie auch die Angemessenheit der verfügten fristlosen Kündigung zu überprüfen
hatte (vgl. Art. 49 lit. c VwVG). Indes hat sie diesen Umstand keineswegs
verkannt, sondern sich lediglich bezüglich der Beurteilung der beruflichen
Leistungen "eine gewisse Zurückhaltung" auferlegt. Die Beschwerdeführerin
übersieht bei ihrer entsprechenden Rüge zunächst, dass die Rekurskommission
mit Bezug auf die beruflichen Leistungen primär die Sachverhaltsfeststellung
des Bundesstrafgerichts (Art. 49 lit. b VwVG) und die aus dieser gezogenen
rechtlichen Schlüsse (Art. 49 lit. a VwVG) zu überprüfen hatte; die Frage, ob
die ergriffene Massnahme - die fristlose Kündigung - angemessen war, konnte
sich erst in zweiter Linie stellen. Weiter erscheint das Vorgehen der
Personalrekurskommission durchaus sachgerecht, zumal dieser eine detaillierte
Einschätzung der beruflichen Leistungen der Beschwerdeführerin seitens der
Aufsichtsbehörde vorlag. Letztere verfügt eher als die Rekurskommission
selber über die Sachkenntnis und die Vertrautheit mit Verhältnissen und
Personen, wie sie für eine aussagekräftige Einschätzung erforderlich sind.
Deshalb ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Rekurskommission bei der
Überprüfung, ob die Beurteilung der beruflichen Leistungen der
Beschwerdeführerin durch das Bundesstrafgericht überzeugt, einer gewissen
Zurückhaltung befleissigte. Im Übrigen kann keine Rede davon sein, dass die
Rekurskommission die entsprechenden Einschätzungen des Bundesstrafgerichts
"kritiklos" und ohne jegliche Prüfung übernommen hätte; wie gesehen findet
sich in den Akten eine Vielzahl von Dokumenten, welche die schleppende
Verfahrensführung der Beschwerdeführerin belegen, so dass sich die
Beurteilung des Bundesstrafgerichts offensichtlich mit derjenigen der anderen
mitbeteiligten sachverständigen Stellen deckte (vgl. E. 3.3). Schliesslich
verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Erwägungen des Bundesstrafgerichts
zu ihrer beruflichen Leistung nicht blosse "Parteibehauptungen" darstellen:
Auch wenn der Urheberin der angefochtenen Verfügung in der nachträglichen
Verwaltungsrechtspflege weitgehend Parteistellung zukommt, nimmt das
Bundesstrafgericht als Aufsichtsbehörde vorliegend doch allein öffentliche
und nicht eigene (private) Interessen wahr.

3.5 Zuletzt rügt die Beschwerdeführerin noch in verschiedener Hinsicht eine
"unzulässige antizipierte Beweiswürdigung" und beanstandet mehrere Punkte, in
denen ihre Sachverhaltsdarstellung bzw. ihre rechtliche Argumentation von der
Vorinstanz nicht übernommen wurde. Ihre dahingehenden Ausführungen bleiben
jedoch im rein Appellatorischen verhaftet und vermögen insoweit weder eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung (vgl. E. 1.3) darzutun.

4.
In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass aufgrund der
Feststellungen der Rekurskommission - bzw. der schriftlichen Berichte der
unmittelbar beteiligten sachverständigen Behörden - feststeht, dass die
Beschwerdeführerin ihrer Aufgabe als eidgenössische Untersuchungsrichterin
nicht gewachsen war:
4.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Verfahrensführung der
Beschwerdeführerin von Anfang an nicht zu befriedigen vermochte. Schon kurz
nach Amtsantritt musste diese von der Anklagekammer des Bundesgerichts wegen
schleppender Erledigung der ihr übertragenen Verfahren ermahnt werden. Die
Anklagekammer sah sich denn auch veranlasst, vor Ablauf der Amtsperiode
1997-2002 Erkundigungen über die Qualität der Arbeit der Beschwerdeführerin
einzuholen. Zwar wurde diese alsdann vorbehaltlos wiedergewählt, doch stützte
das Bundesgericht seinen entsprechenden Entscheid auf die zwischen der
Beschwerdeführerin und deren unmittelbarem Vorgesetzen abgeschlossene
Vereinbarung, welche für die Zukunft eine effizientere Arbeitsweise erwarten
liess (vgl. oben Lit. A). Als sich die Beschwerdeführerin in der Folge nicht
an ihre entsprechenden Zusagen hielt, ergriff die Aufsichtsbehörde
verschiedene organisatorische Massnahmen; insbesondere wurde ein "striktes
Reporting- und Controllingsystem" zuhanden des Leitenden
Untersuchungsrichters und der Anklagekammer verfügt sowie die Durchführung
eines "Coachings" angeordnet (Beschlüsse der Anklagekammer vom 17. Dezember
2003 und 1. März 2004). Eine erste ausserordentliche Inspektion durch das
Bundesstrafgericht als neue Aufsichtsbehörde ergab im Herbst 2004 noch keinen
zusätzlichen Handlungsbedarf. Obwohl die aufwendige Arbeitsweise beanstandet
und der Beschwerdeführerin Optimierungsmöglichkeiten aufgezeigt wurden, hob
das Bundesstrafgericht die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, sich einem
"Coaching" zu unterziehen, auf; das eingerichtete "Reporting- und
Controllingsystem" wurde indes beibehalten (Beschluss der Gerichtsleitung vom
16. November 2004; vgl. oben Lit. C).

4.2 Erst in der Folge spitzte sich die Situation zu: Mit der Aufsichtsbehörde
waren anlässlich der Spezialinspektion im September 2004 und der ordentlichen
Inspektion vom 3. November 2004 für sechs bei der Beschwerdeführerin hängige
Voruntersuchungen Zeitpunkte vereinbart worden, bis zu denen die Verfahren
spätestens abgeschlossen werden sollten. Nachdem sich im Sommer 2005 die
Bundesanwaltschaft mit Nachdruck über die schleppende Verfahrensführung durch
die Beschwerdeführerin beschwert hatte (vgl. oben Lit. D), wurde in deren Amt
erneut eine ausserordentliche Inspektion durchgeführt. Dabei zeigte sich,
dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, die ihr übertragenen
Voruntersuchungen zu Ende zu bringen: Obschon sie zugesagt hatte, drei der
terminierten Verfahren bis Ende des Jahres 2004 und die restlichen drei bis
Ende Januar bzw. Ende März 2005 abzuschliessen, lag am 21. September 2005
noch keiner der in Aussicht gestellten Schlussberichte vor. Mithin hatte die
Beschwerdeführerin innerhalb der elf Monate seit der letzten Inspektion nicht
eine einzige der abschlussreifen Voruntersuchungen beenden können, wobei sie
der Aufsichtsbehörde keine (nachvollziehbaren) Gründe hierfür zu nennen
vermochte. Auch was die Beschwerdeführerin - welche bei sich selber nach wie
vor keinerlei Unzulänglichkeiten sieht - im vorliegenden Verfahren vorbringt,
ist unbehelflich: Wie erwähnt ist gerade nicht erstellt, dass sie sich mit
komplexeren oder aufwendigeren Voruntersuchungen hätte befassen müssen als
ihre Kollegen (vgl. E. 3.3). Weiter hätte sie selbst dann zumindest einen
Teil der terminierten Verfahren abschliessen können müssen, wenn sie
tatsächlich über zu wenig oder nur ungenügend eingearbeitete
Sekretariatskräfte verfügt hätte.

4.3 Bei diesen Gegebenheiten ist der Auffassung des Bundesstrafgerichts und
der Vorinstanz zuzustimmen, wonach die beruflichen Leistungen der
Beschwerdeführerin als eidgenössische Untersuchungsrichterin völlig
unzulänglich waren. Eine Verschleppung der Voruntersuchungen, wie sie die
Beschwerdeführerin zuletzt zu verantworten hatte, ist geradezu untragbar. Ins
Gewicht fällt diesbezüglich zunächst einmal das Risiko, dass inhaftierte
Angeschuldigte ihre Parteirechte nur ungenügend wahren können oder dass sie
zu lange in Untersuchungshaft verbleiben, was nicht nur zu einem unnötig
schweren Eingriff in die Rechtsstellung der Betroffenen führt, sondern das
Gemeinwesen dem Risiko von entsprechenden Ersatzforderungen aussetzt. Zudem
droht bei übermässiger Dauer der Voruntersuchungen die Verjährung des
Strafanspruchs, was das korrekte Funktionieren der gesamten Strafjustiz
ernsthaft in Frage stellt. Mit Blick auf die erwähnten öffentlichen und
privaten Interessen ist eine Untersuchungsrichterin fehl am Platz, welche
nicht in der Lage ist, die ihr übertragenen Fälle beförderlich bzw. ohne
übermässige Verzögerung zu erledigen.

5.
5.1 Zu beurteilen bleibt, ob die geschilderten ungenügenden Leistungen die
sofortige Entlassung der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen vermochten.
Letztere bestreitet, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen für eine
fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt waren. Zu Unrecht: Die
Beschwerdeführerin verkennt, dass die fristlose Kündigung des
Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber kein Verschulden des
öffentlichrechtlichen Bediensteten voraussetzt (vgl. Harry Nötzli, Die
Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, S. 158, N 255),
sondern - unabhängig von den Gründen, welche zur entsprechenden Situation
geführt haben - immer dann möglich ist, wenn dem Arbeitgeber eine Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden
kann. Entsprechendes ist hier der Fall, zumal die Effizienzprobleme, welche
die Beschwerdeführerin von Anfang an hatte, im Laufe der Jahre nicht kleiner,
sondern grösser geworden sind; sie haben sich akzentuiert, ohne dass die
verschiedenen von den Aufsichtsbehörden ergriffenen Massnahmen (vgl. oben
Lit. B) positive Auswirkungen zu zeitigen vermochten. Dass hierfür wohl nicht
zuletzt die ablehnende Haltung der Beschwerdeführerin und deren mangelnde
Fähigkeit zur Selbstkritik verantwortlich waren, ist im vorliegenden
Zusammenhang unerheblich: Als im Herbst 2005 feststand, dass die
Beschwerdeführerin alle mit der Aufsichtsbehörde abgesprochenen Termine nicht
eingehalten hatte und innerhalb des letzten Jahres keine einzige der sechs
bei ihr hängigen abschlussreifen Voruntersuchungen beenden konnte, war die
Situation untragbar geworden, selbst wenn die rein juristischen Fähigkeiten
der Beschwerdeführerin nie in Frage standen. Angesichts der gewichtigen
öffentlichen und privaten Interessen, welche beeinträchtigt oder zumindest
gefährdet wurden (vgl. E. 4.3), war ein unverzügliches und dezidiertes
Einschreiten der Aufsichtsbehörde nicht nur zulässig, sondern geradezu
geboten. Mit einer Änderung des Verhaltens der Beschwerdeführerin konnte
aufgrund der erfolglosen bisherigen Bemühungen um eine speditivere Führung
der Voruntersuchungen nicht gerechnet werden. Der Wahl- und Aufsichtsbehörde,
welche für die korrekte Aufgabenerfüllung durch das Untersuchungsrichteramt
verantwortlich ist, war bei diesen Gegebenheiten nicht zuzumuten, das
Dienstverhältnis mit der Beschwerdeführerin noch während über drei Jahren bis
zum Ablauf der Amtsperiode Ende 2008 aufrechtzuerhalten. Inwieweit mildere
Massnahmen als eine Entlassung der Beschwerdeführerin hätten ergriffen werden
können, ist nicht ersichtlich.

5.2 Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag nicht zu
überzeugen:
5.2.1 Zunächst ist unerheblich, dass die fristlose Kündigung nicht unmittelbar
nach der ausserordentlichen Inspektion vom 21. September 2005, sondern erst
am 29. November 2005 ausgesprochen worden ist. Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu Art. 337 OR, welche eine fristlose Kündigung aus wichtigen
Gründen grundsätzlich nur innert einer Zeitspanne von einigen wenigen
Arbeitstagen erlaubt (vgl. BGE 130 III 28 E. 4.4 S. 34), lässt sich nicht
unbesehen auf öffentlichrechtliche Anstellungsverhältnisse übertragen: Zum
einen ist die Kündigung zu begründen, da sie in Form einer Verfügung ergehen
muss (Art. 13 Abs. 3 BPG), und zum anderen ist dem öffentlichrechtlichen
Angestellten vorgängig das rechtliche Gehör einzuräumen (Art. 29 und Art. 30
Abs. 1 VwVG). Hinzu kommt, dass es die speziellen Verfahrensabläufe innerhalb
der Verwaltung nicht immer erlauben, unverzüglich über die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses zu entscheiden. Hier war für die Entlassung denn auch
nicht ein direkter Vorgesetzter, sondern die Wahl- und Aufsichtsbehörde
zuständig, wobei diese ihren Beschluss als Kollegialbehörde (Gesamtgericht)
zu treffen hatte. Weiter lag es im Interesse der Beschwerdeführerin, dass das
Bundesstrafgericht vorgängig versuchte, im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der
Amtsdauerverordnung eine einvernehmliche Lösung zu finden (vgl. oben Lit. D).
Weil es in der Unterredung vom 21. Oktober 2005 bereits um die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses ging, wenn auch in der Form einer vertraglichen Einigung
gemäss Art. 3 Abs. 1 der Amtsdauerverordnung, kann aus dem mit diesem Versuch
zwingend verbundenen Zuwarten nicht etwa abgeleitet werden, die Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses sei für die Aufsichtsbehörde trotz der
festgestellten Missstände zumutbar gewesen. Die Beschwerdeführerin wurde denn
auch am 27. Oktober 2005 unverzüglich freigestellt, nachdem sie die
angestrebte einvernehmliche Lösung mit Fax vom 26. Oktober 2005 abgelehnt
hatte. Ihr wurde so unmittelbar nach dem Scheitern der Verhandlungen klar
signalisiert, dass sie nun mit einer (einseitigen) Entlassung zu rechnen
hatte. Obschon sich die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2005 bereits zu den
Ergebnissen der Inspektion hatte äussern können, musste ihr anschliessend
auch hinsichtlich der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das
rechtliche Gehör gewähren werden, bevor am 29. November 2005 zur Entlassung
geschritten werden konnte. Bei diesen Gegebenheiten kann keine Rede davon
sein, dass das Bundesstrafgericht zu lange zugewartet und deshalb sein Recht
auf eine fristlose Kündigung verwirkt hätte (zur - längeren - Erklärungsfrist
im öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis vgl. auch Nötzli, a.a.O., S. 159
f.).
5.2.2 Den Aufsichtsbehörden kann weiter nicht vorgeworfen werden, sie seien
trotz Kenntnis der Sachlage untätig geblieben: Sowohl die Anklagekammer des
Bundesgerichts als auch das Bundesstrafgericht haben ihre Aufsichtsfunktion
wahrgenommen, Letzteres insbesondere auch dadurch, dass es mit der
Beschwerdeführerin verbindliche Termine für die Beendigung der
abschlussreifen Voruntersuchungen vereinbarte. Vor der Intervention der
Bundesanwaltschaft am 7. Juli 2005 konnten die Mitglieder des
Bundesstrafgerichts nicht wissen, dass die betreffenden Verfahren ungeachtet
der getroffenen Vereinbarungen nicht vorankamen; wenn die Abklärung der
erhobenen Vorwürfe anschliessend einige Wochen in Anspruch nahm, liegt dies
in der Natur der Sache.

5.2.3 Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand
ableiten, dass ihre mangelnde Effizienz zuvor während gut sieben Jahren
toleriert worden war. Zwar war bereits Ende 2002 erwogen worden, für die
Zukunft auf ihre Dienste zu verzichten. In der dennoch erfolgten
vorbehaltlosen Wiederwahl der Beschwerdeführerin kann aber - entgegen deren
Ansicht - keine "Generalabsolution" gesehen werden: Die Vereinbarung vom 18.
September 2002 (vgl. oben Lit. A und E. 4.1) liess für die Zukunft eine
effizientere Arbeitsweise erwarten und vermochte so die Bedenken der
damaligen Wahlbehörde zu zerstreuen. Zu deren Enttäuschung mussten dennoch
bereits kurze Zeit später aufsichtsrechtliche Massnahmen ergriffen werden
(Beschlüsse der Anklagekammer des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2003 und 1.
März 2004; vgl. oben Lit. B). In der Folge hat eine erste ausserordentliche
Inspektion durch das Bundesstrafgericht als neue Aufsichtsbehörde noch keinen
(weiteren) unmittelbaren Handlungsbedarf ergeben. Bereits ein Jahr später kam
derselbe Inspizient jedoch zum Schluss, die Verhältnisse seien untragbar
geworden. Aus diesen Abläufen erhellt, dass die schleppende Verfahrensführung
der Beschwerdeführerin von Anfang an ein Problem darstellte, sich die
Situation aber erst nach dem Herbst 2004 derart verschlechterte, dass sich
eine sofortige Entlassung aufdrängte. Inwieweit das Versagen der
Beschwerdeführerin mit deren Persönlichkeitsstruktur zusammenhängt und ob
sich Letztere im Laufe der Tätigkeit als eidgenössische
Untersuchungsrichterin verändert hat, ist im vorliegenden Zusammenhang
unerheblich; diese Fragen haben das Bundesstrafgericht und die Vorinstanz nur
im Hinblick auf die Entschädigung erörtert, welche der Beschwerdeführerin
wegen ihrer als (teilweise) unverschuldet qualifizierten Entlassung
zugesprochen wurde (vgl. E. 6).

5.2.4 Nicht ersichtlich ist sodann, weshalb unter den gegebenen Umständen vor
der fristlosen Entlassung eine "förmliche Mahnung" hätte ergehen sollen. Eine
entsprechende Obliegenheit des Arbeitgebers ergibt sich weder aus der
Rechtsprechung noch aus dem Gesetz. Zwar ist eine fristlose Kündigung wegen
eines nicht besonders schwer wiegenden Fehlverhaltens - wie im privaten
Arbeitsvertragsrecht (Art. 337 Abs. 1 OR; vgl. BGE 130 III 28 E. 4.1 S. 31;
213 E. 3.1 S. 220 f.) - nur dann zulässig, wenn es trotz Verwarnung erneut
zum beanstandeten Verhalten kommt. Hier geht es jedoch ganz offensichtlich
nicht um ein einfaches Fehlverhalten, zumal das Arbeitsverhältnis mit der
Beschwerdeführerin wegen deren beruflichen Versagens und der damit
verbundenen unhaltbaren Zustände in ihrem Amt beendet worden ist.

6.
Wird das Arbeitsverhältnis eines öffentlichrechtlichen Bundesangestellten vom
Arbeitgeber gekündigt, ohne dass den Angestellten ein Verschulden trifft, so
erhält dieser eine Entschädigung, falls er entweder in einem Beruf arbeitet,
nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht, oder das
Arbeitsverhältnis lange gedauert oder er ein "bestimmtes Alter" erreicht hat
(Art. 19 Abs. 2 BPG). Diese gesetzlichen Voraussetzungen werden durch Art. 78
Abs. 1 BPV konkretisiert, welcher eine Entschädigung insbesondere für jene
Angestellten vorsieht, die bei ihrer Entlassung über 50-jährig sind (lit. c).

6.1 Wurde das Arbeitsverhältnis gestützt auf Art. 12 Abs. 7 BPG fristlos
gekündigt, so gilt die Auflösung grundsätzlich als verschuldet (vgl. Art. 31
Abs. 1 lit. a BPV). Die zuständige Stelle kann allerdings ausnahmsweise "aus
wichtigen Gründen" dennoch auf eine unverschuldete Kündigung schliessen (Art.
31 Abs. 2 BPV). Entsprechend ist die Rekurskommission hier vorgegangen, als
sie die Entschädigung in der Höhe von sieben Netto-Monatsgehältern, welche
das Bundesstrafgericht der Beschwerdeführerin zugesprochen hatte, bestätigte.
Sie ist mit diesem davon ausgegangen, die Entlassung der Beschwerdeführerin
sei (auch) auf deren Persönlichkeitsstruktur zurückzuführen und deshalb
(teilweise) unverschuldet.

6.2 Zwar liegen die "wichtigen Gründe", welche die fristlose Kündigung im
Sinne von Art. 31 Abs. 2 BPV als unverschuldet erscheinen lassen, nicht auf
der Hand. Weil dem Bundesgericht aber eine Abänderung des angefochtenen
Entscheids zum Nachteil der Beschwerdeführerin ohnehin verwehrt ist (vgl.
Art. 114 Abs. 1 OG), braucht der Frage, ob tatsächlich ein Fall von Art. 31
Abs. 2 BPV gegeben ist, hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Ebenfalls
nicht weiter zu prüfen ist, unter welchem Titel der Beschwerdeführerin
allenfalls gar eine höhere Entschädigung zustehen könnte: Der gestellte
Antrag auf Ausrichtung von sechs weiteren Monatsgehältern als Abgeltung wird
in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort begründet (vgl. E. 1.3).

7.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a
OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159 Abs. 1 und
Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesstrafgericht und der
Eidgenössischen Personalrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: