Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.653/2006
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{T 0/2}
2A.653/2006 /leb

Urteil vom 9. November 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

A. ________ Liegenschaften AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 15, 8510
Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570
Weinfelden.

Minimalsteuern 2002 und 2003,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau
vom 30. August 2006.

Sachverhalt:
Die A.________ Liegenschaften AG mit Sitz in X.________, Kanton St. Gallen,
ist Eigentümerin von Eigentumswohnungen in einer Überbauung in Y.________,
Kanton Thurgau. Gemäss ihrer Angaben soll es sich um ihren einzigen
Grundbesitz handeln.

Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau veranlagte für die Steuerperioden
2002 und 2003 anstelle der Gewinn- und Kapitalsteuer die Minimalsteuer auf
den im Kanton gelegenen Grundstücken, weil diese Steuer höher ist als die
Summe von Gewinn- und Kapitalsteuer (vgl. § 101 ff. des Steuergesetzes des
Kantons Thurgau vom 14. September 1992, Fassung vom 6. Mai 1998, StG). Mit
Entscheid vom 14. März 2006 bestätigte die Steuerrekurskommission des Kantons
Thurgau diese Veranlagungen.

Die Steuerpflichtige führte Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau. Sie wehrte sich gegen die Anwendung der Minimalsteuer auf dem
Grundeigentum anstelle der Gewinn- und Kapitalsteuer (§ 101 StG) und machte
geltend, dass sie als Eigentümerin von etwa zwei Dritteln der vermietbaren
Wohnungen gegenüber den privaten Stockwerkeigentümern - alles natürliche
Personen, welche ebenfalls Wohnungen vermieten - rechtsungleich behandelt
werde. Diese könnten die finanziellen Belastungen (Hypothekardarlehen,
Zinsen) steuerwirksam geltend machen und folglich ihre Wohnungen günstiger
vermieten.

Mit Urteil vom 30. August 2006 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau die Beschwerde ab.

Hiergegen richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der A.________
Liegenschaften AG. Sie beantragt (mindestens sinngemäss), der Entscheid des
Verwaltungsgerichts und die Steuerveranlagungen (Minimalsteuer) seien
aufzuheben. Im Rahmen der Gewinn- und Kapitalsteuer seien die
Hypothekarzinsen zum Abzug zuzulassen und es sei der Gewinn auf Fr. 0 und das
Kapital auf Fr. 50'000.-- festzusetzen.

Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin bezeichnete ihre Eingabe als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Angefochten ist ein Entscheid über die
kantonale Minimalsteuer. Die Minimalsteuer, sei es auf dem Umsatz, sei es -
wie hier - auf Liegenschaften, wurde nicht in die Steuerharmonisierung
aufgenommen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 73 des
Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG; SR 642.14) ist daher nicht zulässig
(Urteil 2P.323/2004 vom 2. März 2005, E. 1.1, mit Hinweis, in: StR 60/2005 S.
689). Es steht aber nichts entgegen, die Beschwerde als staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte entgegenzunehmen und
zu behandeln (Art. 84 Abs. 1, lit. a, und 2 des Bundesrechtspflegegesetzes,
OG; SR 173.110). Die Beschwerdeingabe enthält auch eine genügende Begründung
im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG.

2.
Die Minimalsteuer ist in der Doktrin nicht unumstritten. Diese Kontroverse
betrifft indessen vor allem die Minimalsteuer auf dem Umsatz juristischer
Personen und weniger diejenige auf den Liegenschaften juristischer Personen
(s. Max Imboden, Die Voraussetzungen einer verfassungsmässigen Minimalsteuer,
ASA 34 S. 193 ff.; Johannes Walter Hensel, Die Verfassung als Schranke des
Steuerrechts, Diss. St. Gallen 1972, S. 91 ff.; vgl. auch BGE 96 I 560 E. 3
S. 566 ff.). Ein Fall, der die thurgauische Minimalsteuer auf Liegenschaften
betraf, lag dem Bundesgericht bereits in BGE 96 I 64 vor. In diesem Entscheid
hat das Bundesgericht im Lichte der durch Art. 4 aBV aufgestellten Grundsätze
die thurgauische Minimalsteuer auf Liegenschaften (damals § 61 des
Steuergesetzes vom 9. Juli 1964) als verfassungsmässig erklärt. In einem
neueren Urteil vom 2. März 2005 hatte es sich mit der Minimalsteuer des
Kantons Appenzell I.Rh. zu befassen, die ebenfalls auf Liegenschaften erhoben
wird (Art. 76 des Steuergesetzes des Kantons Appenzell I.Rh. vom 25. April
1999) und die eine ähnliche Regelung wie die thurgauische Minimalssteuer auf
Liegenschaften aufweist. Auch diese Minimalsteuer war nicht zu beanstanden
(vgl. StR 60/2005 S. 689 E. 2). Im Lichte dieser Rechtsprechung, von der
abzuweichen kein Anlass besteht, ist nicht ersichtlich, inwiefern die
vorliegend in Frage stehende thurgauische Minimalsteuer auf Liegenschaften
verfassungswidrig sein könnte.

3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie werde gegenüber den privaten
Grundeigentümern rechtsungleich behandelt, weil diese die Belastungen der
Liegenschaften (Hypothekardarlehen, Zinsen) vom steuerbaren Vermögen und
Einkommen in Abzug bringen könnten. Das verstosse gegen das Gebot der
rechtsgleichen Behandlung, sei willkürlich und verletze überdies die
Eigentumsgarantie (was näher ausgeführt wird). - Dass die Minimalsteuer nur
von juristischen Personen erhoben wird, verletzt den Grundsatz der
Rechtsgleichheit indessen nicht, wie das Bundesgericht in Bezug auf die
thurgauische Minimalsteuer bereits erkannt hat (BGE 96 I 64 E. 2c S. 68). Die
juristischen Personen werden zudem allgemein anders besteuert, als die
natürlichen Personen. Die Minimalsteuer juristischer Personen soll von ihrem
Zweckgedanken her eine minimale fiskalische Belastung der im Kanton liegenden
unbeweglichen Güter sicherstellen, die sonst mangels eines genügenden
Ertrages unbesteuert bleiben würden (Imboden, a.a.O., S. 195). Die
Besteuerung einer juristischen Person lässt sich zudem in keiner Weise mit
derjenigen einer natürlichen Person vergleichen, welche hinsichtlich ihrer
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anderen Beschränkungen unterliegt, indem
sie namentlich auch für ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Familie
aufkommen muss. Es kann daher nicht gesagt werden, Gleiches werde ungleich
behandelt, wenn die Minimalsteuer bei den natürlichen Personen nicht erhoben
wird.

4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 36a
OG zu erledigen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als staatsrechtliche Beschwerde
entgegengenommen und abgewiesen

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung sowie dem
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: