Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.652/2006
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{T 0/2}
2A.652/2006 /len

Urteil vom 2. Februar 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller,
Ersatzrichter Locher,
Gerichtsschreiber Schaub.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Treuhand Michlig Elisabeth,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Wallis,
Bahnhofstrasse 35, 1951 Sitten,
Steuerrekurskommission des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, place de la
Planta 3, 1951 Sitten.

Direkte Bundessteuer 2000,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission
des Kantons Wallis
vom 24. November 2004.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG mit Sitz in A.________/VS bezweckt unter anderem den
Erwerb, die Veräusserung und die Verwaltung von Liegenschaften. Am 27. Juni
2000 verkaufte sie die Parzelle Nr. 1.________ im Gebiet B.________, Gemeinde
C.________ (Wohnhaus 138 m2 und Wiese 840 m2), an Y.________, Deutschland,
zum Preis von Fr. 475'000.--. Gemäss Buchhaltung der X.________ AG
resultierte aus diesem Veräusserungsgeschäft kein Gewinn, weil der Erlös
unter dem Buchwert von Fr. 611'300.-- gemäss Handelsbilanz lag.

B.
Für die Steuerperiode 2000 deklarierte die X.________ AG einen steuerbaren
Gewinn von Fr. 146'544.--. Anlässlich einer Buchprüfung stellte die
Steuerverwaltung des Kantons Wallis (nachfolgend: Steuerverwaltung) fest,
dass der steuerlich massgebende Buchwert der verkauften Liegenschaft
lediglich Fr. 211'300.-- betrug, weil die Gesellschaft den Buchwert der
Liegenschaft im Jahr 1995 erfolgsneutral, durch Bildung einer
Aufwertungsreserve von Fr. 400'000.-- und unter Belassung des ausgewiesenen
Bilanzverlustes von rund Fr. 390'000.--, von Fr. 256'368.80 um Fr. 400'000.--
auf den Verkehrswert von Fr. 656'368.60 aufgewertet hatte. Dieser neue
Buchwert wurde aber für die Gewinnsteuer nicht anerkannt. In der Bilanz per
Ende 1999 waren die "Immobilien B.________" noch mit Fr. 611'300.--
aufgeführt. Davon zog die Steuerverwaltung den Aufwertungsbetrag von
Fr. 400'000.-- ab, so dass ein steuerlich massgebender Buchwert von Fr.
211'300.-- resultierte. Nach Feststellung der Steuerverwaltung wurden die
beiden Bilanzpositionen "Aufwertung Liegenschaft" und "Aufwertungsreserve"
von je Fr. 400'000.-- im Geschäftsabschluss 2001 ausgebucht. Aus dem Verkauf
der Liegenschaft im Jahr 2000 errechnete sie daher den folgenden
ausserordentlichen Ertrag:
Verkaufspreis     Fr. 475'000.--
./. Buchwert Liegenschaft     Fr. 211'300.--
Verkaufserlös     Fr. 263'700.--
Von diesem Verkaufserlös zog die Steuerverwaltung eine Steuerrückstellung von
Fr. 70'000.-- ab, rechnete ihn zum deklarierten Gewinn hinzu und veranlagte
am 12. Februar 2002 bei der X.________ AG unter Abzug eines
Vorjahresverlustes von Fr. 20'147.-- einen steuerbaren Gewinn von Fr.
320'097.--. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde von der Steuerverwaltung
am 16. Juli 2002 und eine Beschwerde von der Steuerrekurskommission des
Kantons Wallis (nachfolgend: Steuerrekurskommission) am 24. November 2004
abgewiesen.

C.
Gegen dieses Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 24.
November 2004 (zugestellt am 21. September 2006!) führt die X.________ AG am
26. Oktober 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die direkte
Bundessteuer 2000 an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag, den
Gewinn der Steuerperiode 2000 um den Verkaufserlös der fraglichen Immobilie
herabzusetzen.
Die Steuerrekurskommission und die kantonale Steuerverwaltung verzichten auf
eine Vernehmlassung. Letztere beantragt wie die Eidgenössische
Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Entscheid der Steuerrekurskommission vom 24. November 2004 ist vor
dem Inkrafttreten des BGG (Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005; SR
173.110) am 1. Januar 2007 ergangen, weshalb dieses noch nicht anwendbar ist
(vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Der angefochtene Entscheid der Steuerrekurskommission ist betreffend die
direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2000 ein auf Steuerrecht des
Bundes gestütztes, letztinstanzliches kantonales Urteil, das mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann
(Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG und Art. 98 lit. g OG sowie
Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer [Bundessteuergesetz, DBG; SR 642.11]). Der Grundsatz der
Parallelität der Verfahren findet erst auf Steuern für das Steuerjahr ab 1.
Januar 2001 Anwendung (vgl. BGE 130 II 65). Als betroffene steuerpflichtige
Person ist die Beschwerdeführerin zur Anfechtung des vorinstanzlichen
Entscheids legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Auf ihre form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Beschwerdeführerin die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts rügen (Art. 104 lit. a und b OG). Hat - wie
hier - als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden, so ist das
Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, wenn der
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt worden ist (Art. 105
Abs. 2 OG).
Das Bundesgericht wendet im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG nicht an die
Begründung der Parteibegehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 132
II 47 E. 1.3 S. 50).

2.
2.1 Gegenstand der Gewinnsteuer der juristischen Personen ist nach Art. 57 DBG
der Reingewinn. Der steuerbare Reingewinn wird gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG
ermittelt auf Grund des Saldos der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des
Saldovortrages des Vorjahres (lit. a). Er wird erhöht um alle vor Berechnung
des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des
Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem
Aufwand verwendet werden (lit. b), sowie um die der Erfolgsrechnung nicht
gutgeschriebenen Erträge (lit. c). Das Gesetz knüpft an die handelsrechtliche
Bilanz an, welche auch steuerrechtlich verbindlich ist, sofern die
handelsrechtlichen Vorschriften beachtet wurden; vorbehalten bleiben die
steuerlichen Korrekturvorschriften. Die Verbindlichkeit der Jahresrechnung
(Art. 662a OR) entfällt nur insoweit, als sie gegen zwingende Vorschriften
des Handelsrechts verstösst oder steuerliche Korrekturvorschriften zu
beachten sind (Urteil 2A.549/2005 vom 16. Juni 2006, publ. in: Steuerpraxis
des Kantons Schwyz StPS 24/2006 S. 100, E. 2.1 mit Hinweis; vgl. auch Peter
Brülisauer/Stephan Kuhn, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar
zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, Basel/Genf/München 2000, Rz. 1 zu Art. 58 DBG; Peter Locher,
Kommentar zum DBG, II. Teil, Art. 49-101 DBG, Therwil/Basel 2004, Rz. 2 zu
Art. 58 DBG; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum
DBG, Zürich 2003, Rz. 1 zu Art. 58 DBG).

2.2 Der Buchwert der verkauften Liegenschaft lag gemäss Handelsbilanz zwar
bei Fr. 611'300.--. Dieser Buchwert war allerdings durch erfolgsneutrale
Aufwertung der Liegenschaft um Fr. 400'000.-- zustande gekommen. Deren
steuerlich massgebender Buchwert betrug im Jahr 2000 mithin Fr. 211'300.--,
weshalb die Gewinnberechnung der Steuerbehörde nicht zu beanstanden ist.
Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, kann offensichtlich nicht
gehört werden. Der Umstand, dass die Munizipalgemeinde ihre Grundstücksteuer
auf einem höheren, dem Verkehrswert angenäherten Buchwert erhob, steht dem
nicht entgegen; denn die Bemessungsgrundlage für die Gewinnsteuer und für die
kommunale Grundstücksteuer braucht nicht übereinzustimmen. Auch die angeblich
unklaren Vermögensverhältnisse vor der "Besitzübernahme" 1996 (gemeint ist
wohl die Änderung des Aktionariats) erlauben nicht, gestützt auf eine Norm
des kantonalen Rechts die für die direkte Bundessteuer massgebenden Buchwerte
zu ignorieren und durch einen dem Verkehrswert angenäherten Buchwert zu
ersetzen.
Zusammengefasst erfolgte die angefochtene Aufrechnung zu Recht, weshalb die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2000
abzuweisen ist.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG in
Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2000
wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung und der
Steuerrekurskommission des Kantons Wallis sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: