Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.648/2006
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{T 0/2}
2A.648/2006 /leb

Urteil vom 2. November 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Christoph Haffenmeyer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau,
Postfach, 5001 Aarau,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau.

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im
Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 22. September 2006.

Sachverhalt:

A.
Der türkische Staatsangehörige X.________ (geb. 1970) heiratete am 18. Juli
2001 in der Türkei eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau. Am 12.
April 2002 reiste er in die Schweiz ein, wo ihm gestützt auf die Heirat eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. Am 21.
Juni 2005 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.

B.
Mit Verfügung vom 4. November 2005 lehnte es das Migrationsamt des Kantons
Aargau ab, X.________ die bis 31. März 2006 gültige Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern, und wies ihn aus dem Kanton Aargau weg. Erfolglos erhob
X.________ dagegen Einsprache.

Gegen den Einspracheentscheid des Migrationsamtes beschwerte sich X.________
beim Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau. Mit Urteil vom 22.
September 2006 wies dieses die Beschwerde ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. Oktober 2006 beantragt X.________,
das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. September 2006
aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die
Härtefallregelung zu verlängern, eventualiter die Sache zu erneutem Entscheid
an die erste Instanz zurückzuweisen. Zudem stellt er das Begehren, der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Weiter beantragt
X.________, die vollständigen Verfahrensakten seien beizuziehen und ihm sei
Gelegenheit einzuräumen, zu den Vernehmlassungen Stellung zu nehmen.

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, die Akten der kantonalen Behörden
beizuziehen und Vernehmlassungen einzuholen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei
ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf
die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem
Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Der Ausländer
hat damit grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, er könne sich auf eine Sondernorm des
Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen, die ihm einen Anspruch auf
eine solche Bewilligung einräumt (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E.
1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).

1.2 Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, so
ist deren Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht verbindlich, sofern
diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensgarantien erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit ist
die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und
Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt (BGE 128 II 145 E. 1.2.1
S. 150 mit Hinweisen). Die Arbeitsbestätigung vom 24. Oktober 2006 ist daher
unbeachtlich. Sie wären ohnehin nicht geeignet, am Ausgang des Verfahrens
etwas zu ändern.

2.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines
niedergelassenen Ausländers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen (Satz 1; vgl.
BGE 130 II 113 E. 4.1 S. 116), sowie nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die
Niederlassungsbewilligung (Satz 2). Die Ehe des Beschwerdeführers mit einer
in der Schweiz niedergelassenen Ausländerin wurde am 21. Juni 2005
rechtskräftig geschieden. Ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 17 Abs. 2 ANAG kann insoweit nicht mehr geltend gemacht werden. Nachdem
die Ehe weniger als fünf Jahre gedauert hat, erwarb der Beschwerdeführer vor
der Scheidung auch keinen Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung, was das
weniger weit gehende Recht auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
in sich schlösse (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 S. 149).

2.2 Die Härtefallregelung nach Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober
1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, Begrenzungsverordnung;
SR 823.21) räumt dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Anwesenheit in der
Schweiz ein. Ob dem Bundesamt für Migration seitens der kantonalen Behörde
ein Gesuch um Ausnahme des Beschwerdeführers von der zahlenmässigen
Begrenzung zum Entscheid unterbreitet werden soll, unterliegt nicht der
Überprüfung durch das Bundesgericht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
nur gegen Entscheide des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements über
die Ausnahme von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung zulässig (vgl.
BGE 122 II 403 E. 1 S. 404 f. mit Hinweis).

2.3 Der Beschwerdeführer ist volljährig, und ein eigentliches
Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen in der Schweiz lebenden,
ebenfalls erwachsenen Familienangehörigen ist weder dargetan noch ersichtlich
(vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 14). Die Berufung auf das durch Art. 8 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens ist
somit unbehelflich.

Im vorliegenden Fall kann auch nicht von einem langjährigen Aufenthalt und
einer ausserordentlich starken Verwurzelung und Integration des
Beschwerdeführers in der Schweiz gesprochen werden, woraus sich gestützt auf
das ebenfalls von Art. 8 Ziff. 1 EMRK umfasste Recht auf Achtung des
Privatlebens unter ganz besonderen Umständen ein Anspruch auf Verbleib
ableiten liesse (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f. mit Hinweisen; 120 Ib 16
E. 3b S. 22).

2.4 Dem Beschwerdeführer steht somit weder nach Bundesrecht noch gemäss einer
staatsvertraglichen Bestimmung ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
zu.

3.
3.1 Auf die nach dem Ausgeführten offensichtlich unzulässige
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG
nicht einzutreten. Der angefochtene Entscheid enthält eine unrichtige
Rechtsmittelbelehrung. Angesichts der klaren Rechtslage und der publizierten
Praxis kann sich der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer
daraus jedoch nichts für sich ableiten. Im Übrigen würde das Vertrauen in die
unrichtige Rechtsmittelbelehrung an der Unzulässigkeit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohnehin nichts ändern (vgl. z.B.
Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. N. 1646). Mit
dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos. Nachdem keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, bestand von
vornherein kein Anlass für einen zweiten Schriftenwechsel.

3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: