Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.647/2006
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{T 0/2}
2A.647/2006/ble

Urteil vom 12. Februar 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Küng.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch lic.ès Sc. sociales Françoise Kopf, IGA SOS
Racisme,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn,
4500 Solothurn, vertreten durch das Amt für öffentliche Sicherheit,
Ausländerfragen, des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Postfach 157, 4502 Solothurn.

Ausgrenzung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn
vom 28. September 2006.

Sachverhalt:

A.
Der aus Gabun stammende X.________ (geb. 1981) reiste am 13. Februar 2006 in
die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration
trat darauf am 7. März 2006 nicht ein. Dieser Entscheid wurde rechtskräftig.
Die bis am 16. März 2006 dauernde Ausreisefrist liess X.________ unbenutzt
verstreichen. In der Folge wurde er im Zentrum für Asylsuchende A.________
untergebracht.
Am 3. August 2006 verfügte das Amt für öffentliche Sicherheit des
Departements des Innern des Kantons Solothurn, dass X.________ das Gebiet der
Städte Solothurn und Olten nicht mehr betreten dürfe. Das Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn wies am 28. September 2006 die gegen diese
Ausgrenzungsverfügung gerichtete Beschwerde ab.

B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Oktober 2006 beantragt X.________
dem Bundesgericht, es seien der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28.
September 2006 und die Ausgrenzungsverfügung des Amts für öffentliche
Sicherheit vom 3. August 2006 aufzuheben. Weiter seien die genannten
Instanzen anzuweisen, bei der Gewährung der Akteneinsicht die Erstellung von
Kopien zu ermöglichen. Schliesslich ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Amt für öffentliche Sicherheit und das Bundesamt für Migration ersuchen
um Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht stellt den Antrag, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid erging noch vor dem Inkrafttreten des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) am 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG
richtet sich das Verfahren daher nach den Bestimmungen des
Bundesrechtspflegegesetzes (OG).

1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur letztinstanzliche Entscheide
kantonaler Instanzen angefochten werden (Art. 98 lit. g und Art. 102 lit. d
OG); die Mitanfechtung von Entscheiden unterer Instanzen ist nicht zulässig
(BGE 131 II 470 E. 1.1 S. 474 f.). Auf die Beschwerde ist daher nicht
einzutreten, soweit damit die Aufhebung der Ausgrenzungsverfügung des Amts
für öffentliche Sicherheit vom 3. August 2006 verlangt wird.

2.
Der Beschwerdeführer rügt, dass das Amtsgericht - gemeint ist wahrscheinlich
das Verwaltungsgericht - seiner Vertreterin nicht erlaubt habe, Aktenstücke
zu kopieren. Er legt jedoch nicht dar, in welchem Zusammenhang und unter
welchen Umständen die fragliche Weigerung erfolgt sei, und eine solche ist
auch aus den - vom Bundesgericht beigezogenen - Akten des kantonalen
Verfahrens nicht ersichtlich. Die Beschwerde erfüllt damit in diesem Punkt
die gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Es erübrigt
sich daher die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung, und es ist auf die
erwähnte Rüge nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 2 und 3 OG; vgl. BGE 130 I 312
E. 1.3.1 S. 320).

3.
3.1 Nach Art. 13e Abs. 1 ANAG kann die Ausgrenzung namentlich zur Bekämpfung
des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels gegenüber Ausländern angeordnet
werden, die keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt zur Verfügung einer Ausgrenzung
der blosse Verdacht auf Begehung strafbarer Handlungen im Drogenmilieu. Wird
ein Ausländer wiederholt in der Drogenszene angehalten, vermag dies den
Verdacht zu begründen, dass er jeweils nicht lediglich als Zuschauer ertappt
wurde, sondern dass er - sei es als Händler oder als Konsument - aktiv am
unerlaubten Drogenumschlag beteiligt war (Urteil 2A.347/2003 vom 24. November
2003 E. 2.2; in: Pra 2004 Nr. 76 S. 446).

3.2 Die Vorinstanz erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt. Sie stellt
fest, dass der Beschwerdeführer vor der Anordnung der Ausgrenzung fünfmal in
der Drogenszene beim Bahnhof Solothurn von der Polizei angehalten und
kontrolliert wurde. Nach erfolgter Ausgrenzung sei er am 23. August 2006
erneut im Drogenmilieu angehalten worden. Bei den Kontrollen habe er zwar
keine Betäubungsmittel auf sich getragen. Am 2. August 2006 seien bei ihm
aber Fr. 341.60 in gassenüblicher Stückelung gefunden worden, und es bestehe
eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass diese Summe aus dem Drogenhandel stamme.
Weiter verweist die Vorinstanz darauf, dass der Beschwerdeführer am 3. Mai
2006 versucht habe, sich durch Flucht der Polizeikontrolle zu entziehen.
Schliesslich sei er mehrfach auf die Möglichkeit einer Ausgrenzung
hingewiesen worden und habe, wie er selber eingeräumt habe, gewusst, dass er
nicht nach Solothurn kommen sollte.

3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass die erwähnten
Umstände nach der Rechtsprechung die Anordnung einer Ausgrenzung
rechtfertigen. Er macht jedoch geltend, die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen seien unzutreffend. Stammen diese wie im
vorliegenden Fall von einer richterlichen Behörde, so ist das Bundesgericht
nach Art. 105 Abs. 2 OG daran gebunden, ausser die Feststellungen seien
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verlet-zung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen erfolgt. Der Beschwerdeführer legt grossenteils
lediglich seine eigene Sicht über die polizeilichen Anhaltungen und
Kontrollen dar, ohne aufzuzeigen, inwiefern der von der Vorinstanz
festgehaltene Sachverhalt offensichtlich unzutreffend oder unvollständig sein
sollte. Dies gilt auch für die als aktenwidrig beanstandete Feststellung, der
Beschwerdeführer habe sich am 3. Mai 2006 durch Flucht der Kontrolle zu
entziehen versucht. Im Polizeirapport, auf den die Beschwerde ihre Kritik
stützt, wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer - im Unterschied zu zwei
weiteren Personen, die sich in der Drogenszene aufhielten - vor seinem
Fluchtversuch an der Bushaltestelle habe angehalten werden können. Der
Beschwerdeführer vermochte somit im Unterschied zu anderen von der Polizei
anvisierten Personen nicht davonzurennen, doch war nach Einschätzung der
Polizei auch von seiner Seite mit einem Fluchtversuch zu rechnen. Unter
diesen Umständen erscheint die beanstandete vorinstanzliche Feststellung zwar
als nicht sehr präzis; sie kann aber nicht als offensichtlich unzutreffend
bezeichnet werden. Im Übrigen erscheint es mit Blick auf die angeordnete
Ausgrenzung unerheblich, ob der Beschwerdeführer am 3. Mai 2006 davonzurennen
vermochte oder nicht.

3.4 Die Kritik, die der Beschwerdeführer an der Verhältnismässigkeit der
verfügten Ausgrenzung übt, ist ebenfalls unbegründet. Es kann auf die
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, denen
in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird. Insbesondere ist
auch die Erstreckung der Ausgrenzung auf das Gebiet der Stadt Olten nicht zu
beanstanden, da nur auf diese Weise ein Ausweichen in die Drogenszene der
nächstgelegenen Stadt verhindert werden kann.

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als offensichtlich
unbegründet. Sie ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde
als aussichtslos zu bezeichnen ist (Art. 152 OG). Es rechtfertigt sich
jedoch, von einer Kostenerhebung abzusehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: