Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.641/2006
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{T 0/2}
2A.641/2006 /leb

Urteil vom 8. November 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Verlängerung der Ausschaffungshaft
(Art. 13b Abs. 2 ANAG),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland
vom 11./14. September 2006.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
X. ________ (geb. 1982) will nach eigenen Angaben aus dem Sudan stammen; er
durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Der Migrationsdienst
des Kantons Bern nahm ihn am 12. Juni 2006 in Ausschaffungshaft, welche der
Haftrichter 5 am Haftgericht III Bern-Mittelland am 13. Juni 2006 prüfte und
bis zum 12. September 2006 bestätigte. Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin
änderte das Bundesgericht diesen Entscheid am 21. Juni 2006 insofern ab, als
es die Haft nur bis zum 11. statt 12. September 2006 genehmigte (Urteil
2A.378/2006). Am 27. Juli 2006 wies das Haftgericht III Bern-Mittelland ein
Haftentlassungsgesuch von X.________ ab; mit Entscheid vom 11. September 2006
(Urteilsbegründung vom 14. September 2006) verlängerte es die Haft bis zum
11. Januar 2007. Hiergegen ist X.________ mit dem sinngemässen Antrag an das
Bundesgericht gelangt, er sei aus der Haft zu entlassen.

2.
Seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich - soweit er sich darin
überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art.
108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - als offensichtlich unbegründet und kann
ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Das Bundesgericht hat am 21. Juni 2006 entschieden, dass beim
Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen für eine Ausschaffungshaft erfüllt
sind (Asylrechtlicher Nichteintretensentscheid [Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG;
SR 142.20], Untertauchensgefahr [Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG]; Gefährdung von
Personen an Leib und Leben wegen Drogenhandels [Art. 13a lit. e i.V.m. Art.
13b Abs. 1 lit. b ANAG]). Er bringt nichts vor, was dies heute in Frage
stellen würde - im Gegenteil: Der Beschwerdeführer weigert sich nach wie vor,
nach Afrika zurückzukehren und stösst Drohungen gegen die Schweiz und ihre
Staatsangehörigen im In- und Ausland aus ("If I will go Africa all Swiss
Citizens must leave befor I go or it will be bad for them"); es kann damit
auf die damaligen Ausführungen verwiesen werden.

2.2 Zwar soll die Ausschaffungshaft in der Regel höchstens drei Monate
dauern, doch darf sie mit Zustimmung der richterlichen Behörde um maximal
sechs Monate verlängert werden, wenn dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung
besondere Hindernisse entgegenstehen (Art. 13b Abs. 2 ANAG). Hierzu gehören
nach der Rechtsprechung auch Probleme bei der Organisation der zwangsweisen
Rückschaffung, wie sie hier aufgetreten sind (BBl 1994 I 305 ff.; S. 316; BGE
130 II 56 E. 4.1.2 u. 4.1.3; 127 II 168 E. 2c S. 172 mit Hinweisen): Der
Beschwerdeführer ist am 26. Juni 2006 einer nigerianischen Expertendelegation
vorgeführt und von dieser provisorisch als Staatsangehöriger anerkannt
worden. Erfahrungsgemäss kann in solchen Fällen mit der Ausstellung eines
Laissez-Passer-Papiers in drei bis vier Monaten gerechnet werden. Seit der
Anordnung der Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers haben sich die Behörden
kontinuierlich um die Organisation seiner Rückschaffung bemüht; die dabei
eingetretenen Verzögerungen hat er sich mit Blick auf sein renitentes
Verhalten selber zuzuschreiben; das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 13b Abs.
3 ANAG; BGE 130 II 488 E. 4) wurde deshalb nicht verletzt und die
Haftverlängerung bis zum 11. Januar 2007 erscheint vor diesem Hintergrund
auch nicht unverhältnismässig (vgl. BGE 126 II 439 E. 4); wäre er bereit
gewesen, in seine Heimat zurückzukehren, hätte dies schon längst geschehen
und die Haft damit beendet werden können. Es bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass sich die Behörden nicht weiterhin im Rahmen ihrer Möglichkeiten
mit dem nötigen Nachdruck um die Organisation der Ausschaffung des
Beschwerdeführers bemühen werden.

2.3 Was dieser weiter einwendet, überzeugt nicht: Soweit er erneut erklärt,
bei einer Haftentlassung innerhalb von sechs Stunden die Schweiz verlassen
und in ein anderes Land einreisen zu wollen, ist nicht ersichtlich, wie er
dies ohne gültige Reisepapiere rechtmässig tun könnte; im Übrigen hätte er
hierzu, wie bereits im Urteil vom 21. Juni 2006 dargelegt worden ist,
hinreichend Gelegenheit gehabt. Über die von ihm vorgebrachten (angeblichen)
Asylgründe wurde bereits abschliessend entschieden; auch insofern vermag er
keine Umstände geltend zu machen, welche seine Wegweisung als offensichtlich
unzulässig und die Verlängerung seiner Ausschaffungshaft deshalb als
widerrechtlich erscheinen liessen. Für alles Weitere wird auf die
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs.
3 OG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen,
praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a
OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Der Migrationsdienst des
Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende
Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich
gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons
Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: