Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.629/2006
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2A.629/2006 /
2A.630/2006 /ble

Urteil vom 20. September 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Häberli.

2A.629/2006
BLS AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Andreas Jost,

und

2A.630/2006
Schweizerische Bundesbahnen (SBB),
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Andreas Jost,

gegen

Cisalpino AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecherin Franziska Jöhr Batt,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK).

Deckungsbeitrag (Konzession Nr. 588 für regelmässige gewerbsmässige
Personenbeförderungen),

Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen den Beschwerdeentscheid des
Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK) vom 7. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1993 von den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB), der BLS AG (damals: BLS
Lötschbergbahn AG) und den italienischen Ferrovie dello Stato (FS) gegründete
Cisalpino AG betreibt Zugsverbindungen zwischen der Schweiz und Italien. Am
26. März 1999 erteilte ihr das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation eine Konzession zur Personenbeförderung nach Italien auf drei
Linien (von Basel über Bern und Brig, von Genf über Brig sowie von Zürich
über Chiasso). Der Deckungsbeitrag, den die Cisalpino AG den SBB und der BLS
AG für den Zugang zu deren Schienennetz zu bezahlen hat (vgl. unten E. 2),
wurde dabei zunächst auf 1 Prozent jenes "Verkehrserlöses" bestimmt, den die
Cisalpino AG auf dem Schweizer Streckenabschnitt erzielt. Ab 1. Januar 2002
wurde er auf 1,5 Prozent erhöht (Verfügung des Bundesamts für Verkehr vom 12.
März 2002).

B.
Mit Schreiben vom 19. März 2004 gelangten die SBB an das Bundesamt für
Verkehr; im Hinblick auf die geplante schrittweise Übergabe der
Zugsverbindungen im internationalen Fernverkehr nach Italien an die Cisalpino
AG ersuchten sie um eine (nochmalige) Erhöhung des Deckungsbeitrags per 1.
Juli 2004 auf 4 Prozent. Nach Anhörung der Cisalpino AG legte das Bundesamt
den von dieser an SBB und BLS AG zu bezahlenden Deckungsbeitrag - mit Wirkung
ab Fahrplanwechsel im Dezember 2004 - auf 3,5 Prozent fest (Verfügung vom 7.
Juli 2004). Hiergegen gelangte die Cisalpino AG ans Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation, welches ihre Verwaltungsbeschwerde am 7.
Juli 2006 guthiess und die angefochtene Verfügung des Bundesamts aufhob.

C.
Das Departement eröffnete seinen Entscheid - den es getroffen hatte, ohne die
SBB oder die BLS AG vorgängig zur Stellungnahme einzuladen - zunächst nur der
Cisalpino AG und dem Bundesamt für Verkehr. Auf Intervention des Letzteren
gab es am 15. September 2006 auch den SBB davon Kenntnis.

D.
Am 19. Oktober 2006 haben die SBB und die BLS AG je
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag,
den Departementsentscheid vom 7. Juli 2006 aufzuheben und die Sache der
Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (Reko INUM) zur
Beurteilung zuzuweisen; eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben
und der von der Cisalpino AG ab Fahrplanwechsel 2004 zu bezahlende
Deckungsbeitrag auf 3,5 Prozent festzulegen. Die Beschwerdeführerinnen rügen
je eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
und machen weiter geltend, dem Departement fehle die Zuständigkeit für die
Beurteilung der Beschwerde der Cisalpino AG.
Die Cisalpino AG schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden,
während das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
beantragt, die Beschwerde der SBB abzuweisen und auf die Beschwerde der BLS
AG nicht einzutreten; eventuell sei auch die Beschwerde der BLS AG
abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Auf das vorliegende Verfahren findet noch das bis Ende 2006 geltende
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 des am 1. Januar 2007
in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG; SR 173.110]).

1.2 Die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden (2A.629/2006 und 2A.630/2006)
betreffen den gleichen Sachverhalt und lauten inhaltlich gleich; es drängt
sich deshalb auf, die beiden Verfahren zu vereinigen (vgl. Art. 24 BZP in
Verbindung mit Art. 40 OG).

1.3 Gegen Beschwerdeentscheide des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
zulässig (Art. 97 Abs. 1 und Art. 98 lit. b OG in Verbindung mit Art. 5
VwVG), wenn - wie hier - kein Ausschlussgrund gemäss Art. 99 ff. OG erfüllt
ist. Demnach ist auf beide form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden
einzutreten: Ob die Verfügung des Bundesamts für Verkehr, wie das Departement
geltend macht, ursprünglich nur auf Begehren der SBB ergangen ist oder ob
gleichzeitig ein dahingehender Antrag der BLS AG vorgelegen hat, ist
unerheblich. So oder anders hätte das Departement nämlich vor seinem
Entscheid über die Verwaltungsbeschwerde der Cisalpino AG nicht nur die SBB,
sondern auch die BLS AG zur Vernehmlassung einladen müssen (vgl. E. 3).
Richtigerweise wäre die BLS AG im vorinstanzlichen Verfahren als Partei zu
behandeln gewesen; sie ist daher ebenfalls legitimiert, beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzureichen.

2.
2.1 Das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) regelt den Bau
und den Betrieb von Eisenbahnen sowie deren Beziehung zu anderen öffentlichen
Transportunternehmungen, zur öffentlichen Verwaltung und zu Dritten (Art. 1
Abs. 1 EBG). Es sieht vor, dass einer Konzession des Bundesrats bedarf, wer
eine Eisenbahninfrastruktur aufbauen und betreiben will (Art. 5 ff. EBG),
wobei andere (Transport-)Unternehmungen beim Bundesamt für Verkehr eine
Bewilligung für die Mitbenützung der Infrastruktur von konzessionierten
Eisenbahnunternehmungen einholen können (Art. 9 EBG). Eine derartige
Bewilligung verschafft gegenüber Letzteren einen Anspruch auf
diskriminierungsfreien Netzzugang (Art. 9a Abs. 1 EBG).

2.2 Die Einzelheiten des Zugangsrechts und des hierfür geschuldeten Entgelts
haben die beteiligten Unternehmungen grundsätzlich in einem Vertrag zu
regeln; wenn sie insoweit keine Einigung erzielen können, entscheidet eine
vom Bundesrat eingesetzte spezielle Schiedskommission (Art. 9b Abs. 2 EBG und
Art. 40a EBG). Die Grundsätze, nach denen das Entgelt für die Benützung der
Infrastruktur (sog. Trassenpreis) festzulegen ist, hat der Gesetzgeber aber
selber umschrieben: Es hat mindestens die anfallenden Grenzkosten zu decken
und den "unterschiedlichen Kosten im Netz, der Umweltbelastung der Fahrzeuge
sowie der Nachfrage" Rechnung zu tragen (Art. 9b Abs. 3 Sätze 1 und 2 EBG).
Der Gesetzgeber hat alsdann dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, weitere
Bemessungsregeln aufzustellen (Art. 9b Abs. 4 EBG). Letzterer hat am 25.
November 1998 die Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV; SR 742.122) erlassen,
gemäss deren Art. 18 Abs. 1 sich die Trassenpreise aus einem Grundpreis (für
die Benützung der Geleise, für den örtlich und zeitlich definierten Fahrweg,
die bezogene Energie sowie die Betriebsabwicklung auf der Strecke; vgl. Art.
21 NZV) und einem Preis für allfällige Zusatzleistungen (vgl. Art. 22 NZV)
zusammensetzen. Der Grundpreis ergibt sich dabei aus dem sog. Deckungsbeitrag
sowie dem Mindestpreis (Art. 18 Abs. 2 NZV), welchen das Bundesamt für
Verkehr entsprechend den "Normgrenzkosten" der Infrastrukturbetreiberin (vgl.
Art. 19 NZV) festlegt (zu den Trassenpreisen im Allgemeinen vgl.: Oliver
Bucher, Open Access im Schienenverkehr, Diss. Zürich 2006, S. 326 ff.). Der
in Art. 20 Abs. 1 NZV näher umschriebene Deckungsbeitrag soll - wie aus der
Botschaft des Bundesrats vom 13. November 1996 zur (ersten) Bahnreform
ersichtlich ist - als nachfrageorientiertes Element des Trassenpreises "die
Zahlungsbereitschaft" der Infrastrukturbenützer "abschöpfen" (BBl 1997 I
953).

2.3 Für die Beförderung von Personen mit der Eisenbahn ist zudem das
Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Personenbeförderung und die Zulassung
als Strassentransportunternehmung (Personenbeförderungsgesetz; PBG [SR
744.10]) zu beachten. Dessen zweiter, vierter und fünfter Abschnitt haben
auch für Eisenbahnen Geltung (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a PBG). Dabei steht die
Regelung von Art. 2 PBG im Vordergrund, welche ein Monopol des Bundes für die
regelmässige Beförderung von Reisenden begründet. Konzessionen werden in
diesem Bereich gemäss Art. 4 Abs. 1 PBG vom Eidgenössischen Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erteilt, wenn die
Transportunternehmung die Voraussetzungen gemäss Art. 4 Abs. 2 PBG und der
zugehörigen Verordnung vom 25. November 1998 über die
Personenbeförderungskonzession (VPK; SR 744.11) erfüllt. Im konzessionierten
Personenverkehr basiert der für den Netzzugang geschuldete Trassenpreis nicht
auf einer Vereinbarung der beteiligten Unternehmen, sondern wird von der
Konzessionsbehörde verfügt (Art. 20 Abs. 2 NZV); er umfasst den Ersatz der
vom Bundesamt für Verkehr für die Streckenkategorie bestimmten Grenzkosten
und einen (festzusetzenden) Anteil an den "Erträgen aus dem Verkehr" (Art. 9b
Abs. 3 Satz 3 EBG). Diese Spezialregelung geht darauf zurück, dass im
konzessionierten Personenverkehr kein Markt besteht. Aus diesem Grund wird
für die Abgeltung der Fixkosten der Infrastrukturbetreiberin ein von der
Konzessionsbehörde aufgrund der konkreten Umstände zu bestimmender
Prozentsatz der Einnahmen des Netzbenutzers herangezogen (BBl 1997 I 953 f.;
vgl. auch Bucher, a.a.O., S. 349 f.). Während die erstmalige Erteilung der
Konzession einschliesslich der Festsetzung des Deckungsbeitrags durch das
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erfolgt (Art. 30
VPK), ist das Bundesamt für Verkehr zuständig, wenn lediglich die Erneuerung
oder Abänderung einer Konzession in Frage steht (Art. 31 Abs. 1 lit. b VPK).

3.
Das Bundesamt für Verkehr hatte auf Gesuch der SBB den von der Cisalpino AG
geschuldeten Deckungsbeitrag auf 3,5 Prozent des Verkehrserlöses erhöht.
Diese Erhöhung bildete Gegenstand des anschliessenden Rechtsmittelverfahrens,
weshalb das von der Cisalpino AG angerufene Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation die durch die angefochtene Verfügung begünstigten
Beschwerdeführerinnen zwingend und von Amtes wegen am Verfahren hätte
beteiligen müssen. Entsprechendes ergibt sich nicht nur aus der von den
Beschwerdeführerinnen angerufenen Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl.
BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.; 129 I 232 E. 3.2 S. 236), sondern bereits
aus der einschlägigen Regelung des Verwaltungsverfahrens: Die Frage, ob der
von der Cisalpino AG für den Netzzugang geschuldete Deckungsbeitrag zu
erhöhen ist, betrifft unmittelbar die Rechte der Beschwerdeführerinnen als
Betreiberinnen der Eisenbahninfrastruktur. Letztere haben mithin als Parteien
des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 6 VwVG zu gelten, denen
das Departement die Beschwerdeschrift der Cisalpino AG "ohne Verzug" hätte
zur Kenntnis bringen müssen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). Weil die
Beschwerdeführerinnen in Verletzung dieser verfahrensrechtlichen Bestimmung
nicht über die Beschwerde informiert wurden und der sie belastende
Rechtsmittelentscheid erging, ohne dass sie sich vorgängig hätten äussern
können, ist der angefochtene Departementsentscheid wegen Verletzung des
rechtlichen Gehörs aufzuheben (BGE 125 I 113 E. 3 S. 118). Eine Heilung der
Gehörsverletzung kommt angesichts der im Vergleich zum Departement engeren
Kognition des Bundesgerichts (vgl. Art. 104 OG und Art. 49 VwVG) zum
Vornherein nicht in Frage (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 126 I 68 E. 2 S.
72).

4.
Der angefochtene Entscheid ist schon wegen dieses Verfahrensmangels
aufzuheben. Zu beantworten bleibt die von den Beschwerdeführerinnen ebenfalls
aufgeworfene Zuständigkeitsfrage, zumal die Streitigkeit der sachlich und
funktionell zuständigen Behörde zu neuem Entscheid zuzuweisen ist.

4.1 Die für das vorinstanzliche Verfahren massgebende gesetzliche
Zuständigkeitsordnung ist auslegungsbedürftig:
4.1.1 Es ist unbestritten, dass es sich beim Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation um die zuständige Konzessionsbehörde handelt,
welcher es auch oblag, den von der Cisalpino AG für den Netzzugang
geschuldeten Deckungsbeitrag erstmals zu bestimmen (vgl. Art. 20 Abs. 2 NZV).
Weiter wird von keiner Seite in Frage gestellt, dass das Bundesamt für
Verkehr, welches generell über die Änderung von erteilten Konzessionen zu
befinden hat (Art. 31 Abs. 1 lit. b VPK), zur hier streitigen Anpassung des
Deckungsbeitrags berufen war. Strittig ist dagegen, bei welcher Instanz der
vom Bundesamt getroffene Abänderungsentscheid anzufechten war. Die
Beschwerdeführerinnen bestreiten vorliegend die Zuständigkeit des
Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation als
Rechtsmittelinstanz unter Berufung auf Art. 11 EBG. Gemäss der damals
anwendbaren Fassung dieser Bestimmung (Fassung vom 18. Juni 1999; AS 1999
3124) waren Verfügungen des Bundesamts für Verkehr an die Eidgenössische
Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (vormals Rekurskommission UVEK)
weiterziehbar.

4.1.2 Das Departement hat seine Zuständigkeit ohne nähere Prüfung aus seiner
Stellung als unmittelbar dem Bundesamt für Verkehr übergeordnete
Verwaltungsbehörde abgeleitet (vgl. Art. 47a VwVG; in Kraft bis Ende 2006).
Im bundesgerichtlichen Verfahren beruft es sich nunmehr auf Art. 15 PBG,
wonach sich das Beschwerdeverfahren im Bereich der Personenbeförderung nach
den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) und des
Bundesrechtspflegegesetzes (OG) richtet. Nach Auffassung des Departements
findet das Eisenbahngesetz keine Anwendung, weil sich die streitbetroffene
Konzession nicht auf dieses, sondern auf das Personenbeförderungsgesetz
stütze. Mit seiner Argumentation verkennt das Departement zunächst, dass Art.
15 PBG Teil des für Eisenbahnen nicht geltenden dritten Abschnitts des
Personenbeförderungsgesetzes bildet und deshalb vorliegend nicht massgebend
sein kann (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a PBG). Weiter übersieht es, dass sich die
streitbetroffene Konzession zum Teil zwar auf das Personenbeförderungsgesetz
stützt, dieses jedoch auf Strassentransportunternehmungen zugeschnitten ist
(vgl. Art. 1 Abs. 1 PBG), während sich das für Eisenbahnen massgebende Recht
primär aus dem Eisenbahngesetz und den zugehörigen Verordnungen ergibt. Der
Geltungsbereich des ersteren Gesetzes ist, was Eisenbahnen betrifft, auf das
"Personenbeförderungsregal" sowie die zugehörigen (im vierten und fünften
Gesetzesabschnitt enthaltenen) Straf- und Schlussbestimmungen beschränkt;
eine Regelung des Rechtsmittelwegs oder -verfahrens für Konzessionen zur
Personenbeförderung findet sich jedenfalls in den einschlägigen Vorschriften
nicht (vgl. Art. 2-6 PBG bzw. Art. 13-31 VPK). Es liegt deshalb nahe, mangels
Sondernormen betreffend Personenbeförderungskonzessionen für die Eisenbahnen
bei Streitigkeiten über den Deckungsbeitrag auch im Bereich des
Personenverkehrs auf die Rechtsmittelregelung des Eisenbahngesetzes
zurückzugreifen. Wie gesehen, eröffnete diese gegen Verfügungen des
Bundesamts für Verkehr die Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission
für Infrastruktur und Umwelt (Art. 11 EBG; Fassung vom 18. Juni 1999). Für
diese Lösung spricht im vorliegenden Zusammenhang auch, dass der streitige
Deckungsbeitrag für den Netzzugang ausschliesslich - auch hinsichtlich
Personenbeförderungskonzessionen - im Eisenbahngesetz sowie in der
Netzzugangsverordnung geregelt ist.

4.2 Letztlich braucht hier jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob
das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation zur
Beurteilung der Beschwerde der Cisalpino AG zuständig war, oder ob es deren
Eingabe an die Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt hätte
weiterleiten müssen. Heute ist die Sache so oder anders dem
Bundesverwaltungsgericht zu neuem Entscheid zu überweisen:
4.2.1 Im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege wurde auf Bundesebene
das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren weitgehend abgeschafft.
Ordentliche Rechtsmittelinstanz für Verfügungen, die sich auf Bundesrecht
stützen (vgl. Art. 5 VwVG), ist heute das Bundesverwaltungsgericht (Art. 47
Abs. 1 lit. b VwVG [Fassung vom 17. Juni 2005] in Verbindung mit Art. 31 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR
173.32]). Den Departementen der Eidgenossenschaft kommt gegenüber den ihnen
unterstellten Bundesämtern nur noch dann Rechtsprechungsfunktion zu, wenn
entweder eine Sondernorm eines Spezialerlasses dies ausdrücklich vorsieht
(vgl. Art. 47 Abs. 1 lit. c VwVG; Fassung vom 17. Juni 2005) oder wenn eine
Ausnahme von der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gegeben ist (vgl.
Art. 32 VGG), ohne dass der Gesetzgeber eine andere Beschwerdeinstanz
bezeichnet hätte (vgl. Art. 47 Abs. 1 lit. d VwVG; Fassung vom 17. Juni
2005).

4.2.2 Nachdem hier eine (vom Departement erteilte)
Personenbeförderungskonzession und keine (vom Bundesrat verliehene)
Infrastrukturkonzession in Frage steht, liegt kein Fall von Art. 32 Abs. 1
lit. f VGG vor; mithin ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
zulässig, ausser eine Sondernorm würde etwas anderes bestimmen. Dies ist
nicht der Fall, zumal die einschlägigen Spezialgesetze keine abweichende
Regelung von Rechtsmittelweg und -verfahren enthalten: Art. 11 EBG wurde auf
den 1. Januar 2007 aufgehoben, während Art. 15 PBG, der vorliegend ohnehin
nicht anwendbar ist (vgl. E. 4.1.2), zum Vornherein bloss auf die allgemeinen
Regeln des öffentlichen Verfahrensrechts des Bundes verweist. Demnach steht
fest, dass weder die Voraussetzung von Art. 47 Abs. 1 lit. c VwVG noch jene
von Art. 47 Abs. 1 lit. d VwVG erfüllt ist und das Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation für die infolge der Gehörsverletzung
erforderliche Neubeurteilung der Streitigkeit nach heutigem Recht nicht mehr
zuständig sein kann.

4.2.3 Unzutreffend ist die Auffassung der Cisalpino AG, welche vorliegend von
einer Rechtsmittelzuständigkeit der Schiedskommission (vgl. E. 2.2) ausgeht:
Letztere ist für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Vereinbarungen über den
Netzzugang bzw. deren Erfüllung zuständig. Sie amtiert nicht als
Rechtsmittelinstanz für Beschwerden betreffend Verfügungen des Bundesamts
über die Anpassung von Personenbeförderungskonzessionen. Mithin steht fest,
dass die Beschwerde der Cisalpino AG gegen die Verfügung des Bundesamts für
Verkehr vom 7. Juli 2004 durch das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen
ist.

5.
Nach dem Gesagten sind die Verwaltungsgerichtsbeschwerden gutzuheissen. Auf
den gestellten Eventualantrag ist nicht weiter einzugehen. Die Akten sind zu
neuem Entscheid ans nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht
weiterzuleiten (Art. 53 Abs. 2 VGG).
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Cisalpino AG die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat zudem
den obsiegenden Beschwerdeführerinnen je eine Parteientschädigung von 10'000
Franken auszurichten (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2A.629/2006 und 2A.630/2006 werden vereinigt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden gutgeheissen, der Entscheid des
Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
vom 7. Juli 2006 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 15'000.-- wird der Beschwerdegegnerin
auferlegt.

4.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerinnen für das
bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 10'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Eidgenössischen Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: