Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.625/2006
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{T 0/2}
2A.625/2006 /ble

Urteil vom 22. Februar 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago,

gegen

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude,
8510 Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570
Weinfelden.

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau
vom 30. August 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

X.________ erhob am 18. Oktober 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. August 2006
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom
23. Oktober 2006 wurde er aufgefordert, bis spätestens zum 13. November 2006
einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Am 3. November 2006
ersuchte der Beschwerdeführer darum, den Vorschuss in Raten, wenn möglich in
fünf oder sechs Raten, bezahlen zu können. Der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung gestattete ihm mit Verfügung vom 8. November
2006, den Kostenvorschuss in zwei Raten zu bezahlen, die erste Rate von Fr.
1'000.-- bis zum 20. November 2006 und die zweite Rate von Fr. 500.-- bis zum
15. Dezember 2006; der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass
weitere Zahlungserleichterungen nicht gewährt würden und bei Nichtbezahlen
oder zu spätem Bezahlen einer dieser Raten auf seine Beschwerde nicht
eingetreten würde.
Der Beschwerdeführer hat am 18. und 20. November 2006 je einen Betrag von Fr.
500.-- auf das Konto der Bundesgerichtskasse einbezahlt. Er hat damit die
Zahlungsfrist für die erste Rate von Fr. 1'000.-- eingehalten. Innert der
Frist für die zweite Rate von Fr. 500.-- (15. Dezember 2006) ist keine
weitere Zahlung erfolgt.
Wer das Bundesgericht anruft, hat nach Anordnung des Präsidenten die
mutmasslichen Gerichtskosten sicherzustellen, d.h. einen Kostenvorschuss zu
leisten (Art. 150 Abs. 1 OG). Gemäss Art. 150 Abs. 4 OG wird bei fruchtlosem
Ablauf der für die Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten gesetzten
Frist auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten. Gestützt darauf ist, wie in
der Verfügung vom 8. November 2006 für den Säumnisfall angedroht, im
vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nicht einzutreten. Dementsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Justiz und
Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt
für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: