Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.622/2006
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{T 0/2}
2A.622/2006 /leb
2A.623/2006

Urteil vom 24. Oktober 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Häberli.

A. X.________ und B.X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Fürsprecher Dr. Alexander Weber,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Postfach 8334, 3001 Bern,
Steuerrekurskommission des Kantons Bern,
Postfach 54, 3097 Liebefeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Direkte Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuern 2003,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 14. September 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Verfügung vom 9. März 2005 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons
Bern die Eheleute A.X.________ und B.X.________ für das Jahr 2003 mit einem
steuerbaren Einkommen von 42'800 Franken bei den Kantons- und Gemeindesteuern
und von 59'200 Franken bei der direkten Bundessteuer. Diese Veranlagungen hat
das Verwaltungsgericht des Kantons Bern kantonal letztinstanzlich geschützt
(Urteil vom 14. September 2006).

2.
Am 16. Oktober 2006 haben die Ehegatten X.________ beim Bundesgericht gegen
die Veranlagungen der Kantons- und Gemeindesteuern und der direkten
Bundessteuer je eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Beide
Eingaben betreffen den gleichen Sachverhalt, richten sich gegen den gleichen
kantonalen Entscheid und werfen die gleichen Rechtsfragen auf, weshalb die
Verfahren (2A.622/2006 und 2A.623/2006) zu vereinigen sind; weil sich die
Rechtslage für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer gleich
präsentiert, brauchen die beiden Rechtsbereiche nicht auseinander gehalten zu
werden. Die Beschwerden sind offensichtlich unbegründet und können im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung
abgewiesen werden, ohne dass Vernehmlassungen oder Akten einzuholen wären:

3.
3.1 Streitpunkt ist ein Abzug vom steuerbaren Einkommen in der Höhe von
16'475 Franken, den die Beschwerdeführer für Verluste aus der selbständigen
Erwerbstätigkeit des Ehemannes geltend machen. Dieser arbeitet seit
Jahrzehnten (nahezu) vollzeitlich als Kunstmaler, wobei die künstlerische
Qualität seines Schaffens ausser Frage steht. Dennoch ist ihm der
kommerzielle Erfolg bisher versagt geblieben. Er macht zwar geltend, bis
heute Werke für insgesamt 300'000 Franken verkauft zu haben, hat aber
zumindest in den letzten zwanzig Jahren fast nur Verluste gemacht. Einzig
1987, 1989, 1991 und 1994 vermochte er bescheidene Gewinne zwischen 1'000 und
6'700 Franken auszuweisen. In den übrigen Jahren hat er unbestrittenermassen
"Verluste im vier- bis fünfstelligen Bereich" erwirtschaftet. Dies gilt im
Übrigen auch für die Steuerjahre 2004 und 2005, in denen er Verluste von
15'275 bzw. 19'459 Franken deklariert hat.

3.2 Bei diesen Gegebenheiten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit verneint und
dementsprechend den verlangten Abzug für Geschäftsverluste verweigert hat
(vgl. die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen: Art. 18 Abs. 1 und Art. 27
Abs. 1 DBG sowie Art. 7 f. StHG in Verbindung mit Art. 21 und Art. 32
StG/BE): Damit eine selbständige Erwerbstätigkeit im steuerrechtlichen Sinne
vorliegt, muss mit der fraglichen Betätigung zumindest mittelfristig ein
Einkommen erzielt werden; hält der Steuerpflichtige an einer Tätigkeit über
längere Zeit fest, obschon er nur Verluste erwirtschaftet, kann insoweit
grundsätzlich nicht (mehr) von einer Erwerbstätigkeit ausgegangen werden.
Entsprechendes ist bei der Betätigung des Beschwerdeführers als Kunstmaler
der Fall, zumal er damit (soweit bekannt) nie nennenwerte Gewinne erzielt und
seit 1994 - also während der letzten elf Jahre - lediglich (nicht
unbeträchtliche) Verluste gemacht hat.

3.3 Was die Beschwerdeführer hiergegen vorbringen, überzeugt nicht.
Insbesondere geht es nicht an, freischaffende Künstler hinsichtlich der
Definition der selbständigen Erwerbstätigkeit anders zu behandeln als den
Rest der Steuerpflichtigen; eine dahingehende Praxis würde vor dem
Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV; vgl. BGE 123 I 1 E. 6a S. 7) nicht stand
halten: Auch in anderen Berufen ist es ohne weiteres vorstellbar, dass ein
Steuerpflichtiger über anerkannte fachliche Qualitäten verfügt, ohne aber als
Selbständigerwerbender wirtschaftlich zu reüssieren. Zudem sind es nicht nur
Künstler, die es in Kauf nehmen, weniger zu verdienen, um ihre Leidenschaft
zum Beruf zu machen. Deshalb hat auch für sie zu gelten, dass eine Tätigkeit
dann nicht mehr auf Erwerb gerichtet ist, wenn sie über längere Zeit
überhaupt keine Einkommenserzielung mehr erlaubt. Diesfalls stehen andere
Motive für die ausgeübte Tätigkeit derart im Vordergrund, dass der -
allenfalls im Grundsatz bestehenden - Gewinnstrebigkeit nicht (mehr) genügend
Gewicht zukommt, um eine Erwerbstätigkeit im steuerrechtlichen Sinne zu
begründen. Dies ist beim Beschwerdeführer offensichtlich der Fall, zumal er
unverändert (fast) seine ganze Arbeitskraft der Kunstmalerei widmet, obschon
ihm diese Tätigkeit nie ermöglicht hat, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten,
und gar regelmässig Verluste bringt.

3.4 Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dem Umstand, dass
der Staat seine finanziellen Mittel unter anderem zur Kunstförderung
einsetzt, im vorliegenden Zusammenhang etwas zu Gunsten der Beschwerdeführer
ergeben könnte.

4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer - unter
Solidarhaft - kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung
ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verfahren 2A.622/2006 und 2A.623/2006 werden vereinigt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern
unter Solidarhaft auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung, der
Steuerrekurskommission und dem Verwaltungsgericht (Verwaltungsrechtliche
Abteilung) des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: