Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.620/2006
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{T 0/2}
2A.620/2006 /leb

Urteil vom 22. Dezember 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Moser.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Werner Greiner,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 23. August 2006.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Der aus Bangladesch stammende A.________, geb. 1971, reiste im Februar 1990
in die Schweiz ein, wo sein Asylgesuch am 24. März 1993 letztinstanzlich von
der Asylrekurskommission abgewiesen wurde. Am 30. Oktober 1993 heiratete er
die in der Schweiz niedergelassene dominikanische Staatsangehörige
B.________, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der
Ehefrau erteilt wurde. Am **. ** 1995 wurde dem Ehepaar der Sohn C.________
geboren. Am 3. November 1999 wurde die Ehe geschieden, wobei der Sohn unter
die elterliche Gewalt der Mutter gestellt wurde. Am 18. März 2000 heiratete
A.________ in Bangladesch D.________ nach islamischem Recht. Der Ehe sollte
im Dezember 2000 ein Sohn entspringen. Die erste Ehefrau von A.________ sowie
der Sohn C.________ verfügen mittlerweile über das Schweizer Bürgerrecht.

Mit Verfügung vom 25. Juli 2005 wies die Direktion für Soziales und
Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich das Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab und setzte ihm Frist zum Verlassen
des Kantonsgebiets. Dagegen legte A.________ erfolglos Rekurs beim
Regierungsrat des Kantons Zürich ein (Beschluss vom 10. Mai 2006). Mit
Entscheid vom 23. August 2006 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
(2. Kammer) eine hiegegen gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit am 16. Oktober 2006 beim Bundesgericht eingereichter
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt A.________, diesen Entscheid
aufzuheben und die Sozialdirektion anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Sodann ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht. Mit Verfügung des
Abteilungspräsidenten vom 30. Oktober 2006 wurde der Beschwerde antragsgemäss
aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Regierungsrat (Staatskanzlei) und das
Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde, das
Verwaltungsgericht (2. Abteilung) auf Abweisung, soweit darauf einzutreten
sei.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet
und ist im Verfahren nach Art. 36a OG (mit summarischer Begründung) zu
erledigen:
2.1 Streitig ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Beziehung zu seinem in
der Schweiz eingebürgerten minderjährigen Sohn aus erster Ehe zum Zwecke der
Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechtes gestützt auf das in Art. 8 EMRK
verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens ein Anwesenheitsrecht
ableiten kann. Insoweit ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
einzutreten.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in Konstellationen wie den
vorliegenden den Anforderungen von Art. 8 EMRK Genüge getan, wenn das
Besuchsrecht des nicht sorgeberechtigten Ausländers im Rahmen von
Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls
dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind. Die Voraussetzungen,
unter denen zur erleichterten Ausübung des Besuchsrechtes eine
Aufenthaltsbewilligung verlangt werden kann (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5, 22
E. 4a/b S. 25 f.; Urteil 2A.423/2005 vom 25. Oktober 2005, E. 4.3 mit
weiteren Hinweisen), sind vorliegend, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt,
nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer trennte sich von der Mutter des Kindes,
als dieses noch im Kleinkindalter war, und hat zu ihm, wie im angefochtenen
Entscheid in nicht offensichtlich unrichtiger, unvollständiger oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien erfolgter und daher für das
Bundesgericht verbindlicher Weise festgehalten (Art. 105 Abs. 2 OG), weder in
affektiver (unregelmässig wahrgenommenes Besuchsrecht) noch in
wirtschaftlicher Hinsicht (Ausstände beim Bezahlen der Unterhaltsbeiträge)
eine besonders intensive Beziehung gepflegt. Zudem kann das Verhalten des
Beschwerdeführers auch nicht als klaglos bezeichnet werden (Verhalten als
Arbeitnehmer, Gefängnisstrafe wegen Verstosses gegen Vorschriften des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes).

Aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen durfte auch auf die vom
Beschwerdeführer beantragte Befragung des Sohnes aus erster Ehe ohne
Verletzung der UNO-Kinderrechtekonvention verzichtet werden.

2.2 Ausser Betracht fällt vorliegend, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt,
ein Anwesenheitsanspruch aufgrund des in Art. 8 EMRK mitenthaltenen Rechtes
auf Achtung des Privatlebens: Der Beschwerdeführer ist nicht derart intensiv
in der Schweiz verwurzelt, dass ihm der weitere Aufenthalt aufgrund der
erwähnten Garantie nicht verweigert werden dürfte. Der Umstand, dass er mit
einer Landsmännin, welche zusammen mit dem gemeinsamen Kind in ihrem
Heimatland lebt, eine neue Ehe eingegangen ist, zeigt, dass von einer
endgültigen faktischen Bindung an die Schweiz nicht die Rede sein kann.
Überhaupt sind die Verhältnisse vorliegend nicht entfernt vergleichbar mit
jenen, wie sie dem in der Beschwerdeschrift angerufenen BGE 130 II 281
zugrunde lagen.

2.3 Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als bundesrechts- und
konventionskonform, weshalb die dagegen erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist.

3.
Aufgrund der schlüssigen Erwägungen des angefochtenen Urteils konnte nicht
ernsthaft mit einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde gerechnet werden.
Dem gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann
daher nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Damit sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat (Staatskanzlei)
und dem Verwaltungsgericht (2. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt
für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: