Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.613/2006
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006


2A.613/2006 /zga
2A.614/2006

Urteil vom 8. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen
Gerichtsschreiber Wyssmann.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Steuer-, Rechts-, Wirtschaftsberatung,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Spezialdienste, Postfach, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach,
Militärstrasse 36, 8090 Zürich.

Direkte Bundessteuer 1994/95 bis 2002 und Staats- und Gemeindesteuern 1994
bis 2002 (Nachsteuern)

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die
Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2.
Kammer, vom 23. August 2006.

Sachverhalt:

A.
Die Y.________ AG war bis zur Hausdurchsuchung durch die Kantonspolizei
Zürich am 4. Dezember 2002 als Anlageberaterin tätig. Sie nahm in den Jahren
2001 und 2002 Kundengelder im Betrag von über Fr. 100 Mio. entgegen, die sie
im Devisenhandel einzusetzen versprach. Wie sich später ergab, führte die
Y.________ AG wohl Devisenoperationen über einen Broker in London durch,
jedoch nicht in dem Ausmass, wie sie es gegenüber ihren Kunden auswies. Die
Abwicklung der Ein- und Auszahlungen gegenüber den rund 1'400 Kunden erfolgte
nach einem schneeballähnlichen System. Die Y.________ AG stellte ihren Kunden
monatliche Kontoauszüge mit Gewinnausweisen zu, die jedoch nur zum Teil auf
erwirtschafteten Gewinnen beruhten. Die von den Kunden verlangten
Auszahlungen (Erträge, Kapital) finanzierte die Y.________ AG aus
akkumulierten Anlagegeldern und Geldern neu beigetretener Personen. Am 24.
November 2003 wurde über die Y.________ AG der Konkurs eröffnet.

B.
X.________ investierte vom 18. März 2002 bis 26. Juni 2002 bei der Y.________
AG ein Kapital von Fr. 315'000.--. Der entsprechende Vertrag zwischen ihm und
der Y.________ AG datiert vom 16. März 2002 und ist als "Devisenhandel
Investment Vereinbarung" bezeichnet. Es wurde im Wesentlichen vereinbart,
dass die Y.________ AG das Geld im Devisenhandel anlegt und für den Anleger
ein Rubrikenkonto führt, welches monatlich abzurechnen ist. Die Y.________ AG
verpflichtete sich, den Guthabensaldo auf Verlangen innerhalb einer
Arbeitswoche auszuzahlen. Gemäss Kontoauszug der Y.________ AG vom 31.
Oktober 2002 belief sich das Guthaben von X.________ per 31. Oktober 2002 auf
Fr. 463'243.20. Abzüglich des investierten Kapitals von Fr. 315'000.-- wurden
ihm somit Erträge im Umfang von Fr. 148'243.20 gutgeschrieben.

Am 21. Oktober 2004 eröffnete das Kantonale Steueramt Zürich gegen X.________
ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern 1994 bis 2002 und die direkte Bundessteuer 1995/96 bis 2002.
Es bestand u.a. der Verdacht, dass Anlagewerte und Erträge aus Investitionen
bei der Y.________ AG nicht korrekt deklariert worden sind.

Am 21. Februar 2005 verfügte das kantonale Steueramt für die direkte
Bundessteuer 2002 eine Nachsteuer samt Zins von Fr. 19'533.20 sowie eine
Busse von Fr. 6'091.50. In der gleichen Verfügung wurden X.________ sodann
auch für die Staats- und Gemeindesteuern der Perioden 1997 und 2002 eine
Nachsteuer von Fr. 39'657.45 und eine Busse von Fr. 12'575.20 auferlegt. Es
geht im Wesentlichen um die nicht deklarierten Erträge und Guthaben aus den
Investitionen bei der Y.________ AG. Hinsichtlich der übrigen Steuerperioden
wurden die Nachsteuer- und Bussenverfahren eingestellt.

Eine Einsprache wies das Kantonale Steueramt Zürich am 16. August 2005
bezüglich der direkten Bundessteuer und der Staats- und Gemeindesteuern ab.

C.
Gegen die Einspracheverfügung erhob der Steuerpflichtige Rekurs und
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er stellte zudem ein
Ausstandsbegehren gegenüber den Mitgliedern der 2. Abteilung des
Verwaltungsgerichts.

Mit Entscheid vom 23. August 2006 betreffend die direkte Bundessteuer
(SR.2005.00014) trat das Verwaltungsgericht auf das Ausstandsbegehren nicht
ein. Bezüglich der Busse resp. Strafsteuer für Hinterziehung der direkten
Bundessteuer verwies das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf ein vom
Nachsteuerverfahren getrennt laufendes Steuerstrafverfahren. Diesbezüglich
trat das Gericht auf die Beschwerde nicht ein. Hinsichtlich der Nachsteuer
wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

In einem weiteren Entscheid ebenfalls vom 23. August 2006 (SR.2005.00013)
befand das Verwaltungsgericht über den Rekurs betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern im gleichen Sinn.

D.
Hiergegen erhebt X.________ in getrennten Eingaben
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinsichtlich der direkten Bundessteuer sowie
der Staats- und Gemeindesteuern. Er beantragt, die auf den Ertrag aus den
Anlagen bei der Y.________ AG entfallenden Nachsteuern seien aufzuheben.
Das Kantonale Steueramt Zürich und die Eidgenössische Steuerverwaltung
beantragen, die Beschwerden abzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten
ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid
vor dessen Inkrafttreten erging, findet auf das Verfahren noch das
Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember
1943 (OG) Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Verfahrensgegenstand sind allein die Nachsteuerforderungen. Streitig ist
die Besteuerung von Erträgen aus Investitionen bei der Y.________ AG im Jahre
2002. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist sowohl hinsichtlich der direkten
Bundessteuer wie auch der Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2002
zulässig (Art. 146 und 153 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, DBG, SR 642.11, in Verbindung mit Art. 97
ff. OG; Art. 73 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990, StHG, SR 642.14).
Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
steht ausser Frage (Art. 103 lit. a OG).

1.3 Die beiden Beschwerden betreffen den gleichen Steuersachverhalt und die
gleichen Parteien. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu
vereinigen.

I.  Direkte Bundessteuer

2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, indem sie im angefochtenen Entscheid weder auf
seine "treffenden Vorbringen bezüglich der Rechtslage hinsichtlich der
fiktiven Gewinngutschriften" noch auf die dienlichen Informationen der
Konkursverwaltung eingetreten sei und sich auch über die mögliche
paulianische Anfechtung der fiktiven Gewinne hinweggesetzt habe.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt,
verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der
Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Das bedeutet indessen nicht, dass sich
diese mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde
entgegen seinem Antrag entschieden hat, damit er den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann (grundlegend BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 110, ferner
129 I 232 E. 3.2).

Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid. Es geht daraus
hervor, dass und weshalb die Einkünfte des Beschwerdeführers aus dem
schneeballähnlichen System der Y.________ AG als realisiert zu betrachten
waren. Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers sich als relevant
erwiesen, nahm die Vorinstanz dazu Stellung. Der Entscheid enthält auch alle
nötigen Erwägungen, damit der Beschwerdeführer diesen sachgerecht anfechten
konnte. Die Vorinstanz musste aber nicht zu allen möglichen Vorbringen, auch
solchen, die mit den zu entscheidenden Rechtsfragen nichts zu tun haben,
Stellung nehmen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch
ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheides ist unter diesen
Umständen nicht zu sehen.

3.
Ergibt sich, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine
rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, ist nach Art. 151 DBG die nicht
erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer einzufordern. Sollten die
Gutschriften der Y.________ AG beim Beschwerdeführer steuerbares Einkommen
bilden, sind sie daher bei der direkten Bundessteuer zu erfassen. Soweit das
nicht im Rahmen der ordentlichen Veranlagung erfolgte, ist es im
Nachsteuerverfahren nachzuholen. Die Voraussetzungen und gesetzlichen
Grundlagen für die Vornahme einer Nachbesteuerung sind nicht umstritten.
Streitig ist allein, ob die Gutschriften der Y.________ AG beim
Beschwerdeführer steuerbares Einkommen bilden.

3.1 Die Y.________ AG, die als Vermögensverwalterin auftrat, fasste die ihr
anvertrauten Kundengelder in einem Pool zusammen. Sie wies gegenüber ihren
Kunden überhöhte Gewinne aus, die nicht (oder nur marginal) aus Devisenhandel
stammten. Die von den Kunden verlangten Auszahlungen finanzierte die
Y.________ AG hauptsächlich aus den akkumulierten Anlagegeldern der
bisherigen und neu beigetretenen Anleger.
Solche Gewinngutschriften unterliegen, wie das Bundesgericht wiederholt
erkannt hat, als Vermögensertrag der Einkommenssteuer (Art. 16 Abs. 1 und 20
Abs. 1 DBG). Voraussetzung ist, dass sich der Vermögensertrag effektiv
realisiert hat. Das ist dann der Fall, wenn die Leistung zufliesst oder eine
entsprechende Gutschrift erfolgt, sofern die Forderung einbringlich ist. An
der Steuerbarkeit ändert nichts, dass das den Gewinnausweisen zugrunde
liegende Umverteilungsprinzip (Schneeballsystem) nichts mit den vereinbarten
Anlagerichtlinien zu tun hat und widerrechtlich ist. An dieser Rechtsprechung
hat das Bundesgericht trotz Kritik festgehalten (Urteile 2A.114/2001 vom 10.
Juli 2001, in: StE 2001 B 21.1 Nr. 10 = Pra 2001 Nr. 172 S. 1044;
2A.181/2002 vom 27. Januar 2003, in: StE 2003 B 21.1. Nr. 11;  2P.208/2002
vom 6. Februar 2003, in: StR 58/2003 S. 359 E. 2.2;  2P.300/2003 vom 14.
Januar 2005 E. 2, nicht publ.).

Dem Vertreter des Beschwerdeführers ist diese Rechtsprechung hinlänglich
bekannt, wie er selber einräumt. Eine erneute Auseinandersetzung erübrigt
sich daher. Zu prüfen ist einzig, ob bezüglich der Einkommensrealisation sich
eine besondere Unsicherheit ergibt, die den Zufluss im Zeitpunkt des
Forderungserwerbs zu verhindern vermochte, wie der Beschwerdeführer geltend
macht.

3.2 Der Beschwerdeführer investierte vom 18. März 2002 bis 26. Juni 2002 bei
der Y.________ AG ein Kapital von Fr. 315'000.--. Gemäss Kontoauszug der
Y.________ AG vom 31. Oktober 2002 belief sich sein Guthaben in diesem
Zeitpunkt auf Fr. 463'243.20. Abzüglich des investierten Kapitals wurden ihm
Erträge im Umfang von Fr. 148'243.20 gutgeschrieben. Wie die Vorinstanz zu
Recht ausführt, wäre die Realisierung dieses Einkommens dann fraglich, wenn
die Leistung der Rückforderung durch die Konkursmasse unterliegen würden. Der
Rückforderung gemäss den Bestimmungen von Art. 286 und 287 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1989 (SchKG; SR 281.1)
unterliegen Leistungen des Schuldners, welche dieser innerhalb des letzten
Jahres vor der Konkurseröffnung vorgenommen hat.

Über die Y.________ AG wurde am 24. November 2003 der Konkurs eröffnet. Die
Jahresfrist begann daher am 24. November 2002 zu laufen. In den Akten deutet
nichts darauf hin, dass die Y.________ AG bis zu diesem Datum keine
Auszahlungen vorgenommen hätte, zumal Z.________ erst am 2. Dezember 2002
verhaftet wurde. Aus dem bei den Akten liegenden Zusammenfassenden Bericht
der Kantonspolizei Zürich vom 16. Dezember 2003 ergibt sich, dass die
Y.________ AG Auszahlungen vornahm, wenn Investoren das verlangten. Noch am
19. Juni 2002 teilte der Verein zur Qualitätssicherung im Bereich der
Finanzdienstleistungen (VQF) Z.________ den Beschluss über die Aufnahme in
die Selbstregulierungsorganisation mit. Erst die Kontrollen vom 23. Oktober
2002 und insbesondere jene vom 31. Oktober 2002 brachten verschiedene
gravierende Verletzungen der statutarischen Anforderungen an die
Vereinsmitgliedschaft zutage. Den allenfalls ab diesem Zeitpunkt, d.h. im
Monat November 2002, bestehenden Unsicherheiten über die Zahlungsbereitschaft
der Y.________ AG trug das kantonale Steueramt dadurch Rechnung, dass es nur
Leistungen bis zum 31. Oktober 2002 erfasste.

Bis zu diesem Zeitpunkt hätte die Y.________ AG auch dann über genügend
liquide Mittel verfügt, wenn eine Mehrheit von Anlegern gleichzeitig Rück-
oder Auszahlung verlangt hätte. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang
ausführte, dürfte sich die Konkursdividende auf über 60 Prozent belaufen.
Dass die Forderungen damals nicht unsicher waren, ergibt sich auch aus den
Angaben im erwähnten Polizeibericht, wonach im Zeitpunkt der Stilllegung der
Y.________ AG diese noch über längere Zeit in der Lage gewesen wäre, aus den
thesaurierten Kundenguthaben Rückzahlungen vorzunehmen. Vor diesem
Hintergrund ist der Einwand des Beschwerdeführers, die voraussichtliche
Konkursdividende betrage lediglich 50-60 Prozent, nicht geeignet, die
verwaltungsgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich
unrichtig erscheinen zu lassen (Art. 105 Abs. 2 OG).

3.3 Bei dieser Sachlage stellen die monatlichen Gutschriften und
Überweisungen steuerbaren Vermögensertrag im Sinne von Art. 16 Abs. 1 und 20
Abs. 1 DBG dar. Es handelt sich nicht um (steuerfreie) Kapitalgewinne im
Sinne von Art. 16 Abs. 3 DBG. Es ist nicht nachgewiesen, dass die Y.________
AG Anlagen direkt im Namen und auf Rechnung des Beschwerdeführers oder
zumindest treuhänderisch für dessen Rechnung getätigt hätte. Nur unter diesen
Umständen könnten allfällige Kapitalgewinne aus Devisenhandel dem
Beschwerdeführer zugerechnet werden (ASA 66 377 E. 2b; Urteil 2A.114/2001 vom
10. Juli 2001, E. 1, in StE 2001 B 21.1 Nr. 10). Wie die polizeilichen
Ermittlungen vielmehr ergaben und auch die Vorinstanz feststellte, wurden die
Kundengelder durch die Y.________ AG auf insgesamt sechs Brokerkonten
gepoolt. Eine Zuordnung der Investitionen auf die einzelnen Kunden war nicht
möglich. Richtet die Gesellschaft aufgrund von Wertschriftengewinnen, die sie
erzielt, Leistungen an die Anleger aus, gelangt deshalb nicht (steuerfreier)
Kapitalgewinn an die Anleger, sondern (steuerbarer) Vermögensertrag, wie die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht ausführt.
Wenn daher die Vorinstanz von der Steuerbarkeit der fraglichen
Gewinngutschriften ausging, ist das bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die
Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer ist abzuweisen.
II. Staats- und Gemeindesteuern

4.
Ergibt sich auf Grund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde
nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine
rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, so ist gemäss § 160 Abs. 1 des
Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG/ZH) die nicht
erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer einzufordern. Nach § 16 Abs. 1
unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen
Einkünfte. Dazu gehören auch alle Erträge aus beweglichem Vermögen (vgl. § 20
StG/ZH). Steuerfrei sind die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von
Privatvermögen (§ 16 Abs. 3 StG/ZH).

Das Zürcher Steuergesetz umschreibt damit den Begriff der Einkünfte aus
beweglichem Vermögen und die Voraussetzungen für die Erhebung einer
Nachsteuer im Ergebnis gleich wie Art. 7 Abs. 1 und 4 lit. b und Art. 53 Abs.
1 StHG. Die genannten Vorschriften des Zürcher Steuergesetzes stimmen zudem
mit den entsprechenden Bestimmungen des DBG fast wörtlich überein (vgl. Art.
16 Abs. 1 und 3, 20 und 151 Abs. 1 DBG).
Bei dieser gesetzlichen Ausgangslage rechtfertigt es sich nicht, den
genannten Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes und insbesondere dem
Begriff der steuerbaren Einkünfte aus beweglichem Vermögen einen anderen Sinn
beizulegen als den entsprechenden Vorschriften des DBG. Etwas anderes liesse
sich mit dem Harmonisierungsauftrag (Art. 129 Abs. 1 und 2 der
Bundesverfassung, BV) nicht vereinbaren. Des Weiteren ist es bundesrechtlich
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf das kantonale Recht
die Gewinngutschriften der Y.________ AG gleich beurteilte wie bei der
direkten Bundessteuer und diese als Einkünfte des Beschwerdeführers mit der
Einkommenssteuer (Nachsteuer) erfasste. Der angefochtene Entscheid verletzt
daher Bundesrecht nicht.

5.
Die beiden Beschwerden sind abzuweisen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang
ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG).
Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2A.613/2006 und 2A.614/2006 werden vereinigt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde 2A.614/2006 betreffend die direkte
Bundessteuer wird abgewiesen.

3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde 2A.613/2006 betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: