Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.606/2006
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2A.606/2006 /wim

Urteil vom 18. April 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Matter.

Personalfürsorgestiftung der X.________ AG,
c/o X.________ AG,
Personalvorsorgestiftung der X.________ AG,
c/o X.________ AG,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer,

gegen

Y.________,
Z.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Advokat Christian Haidlauf,
Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge, p.A. Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14.

Verteilung von freien Stiftungsmitteln,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge vom 6. September 2006.

Sachverhalt:

A.
Die Personalfürsorgestiftung der X.________ AG verteilte mit Beschluss des
Stiftungsrats vom 7. Dezember 1998 1,4 Mio. Franken freie Mittel an
diejenigen Mitarbeiter, die bereits vor dem 1. Januar 1985 bei der
Stifterfirma angestellt gewesen waren. Als aktive Destinatäre der Stiftung,
in die sie aber erst nach 1985 eingetreten waren, blieben Y.________ und
Z.________ von dieser Verteilung ausgeschlossen. Dagegen gelangten sie
erfolglos an das Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt (als kantonale
Aufsichtsbehörde BVG und Stiftungsaufsicht), obsiegten jedoch
zweitinstanzlich vor der eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Die Kommission wies die Sache
an die kantonale Aufsichtsbehörde zurück, damit diese der Stiftung
vorschreibe, einen neuen Verteilungsplan zu erstellen und die freien Mittel
unter Wahrung der Rechtsgleichheit bzw. unter Einbezug der Beschwerdeführer
zu verteilen.

B.
Am 9. Oktober 2006 haben die Personalfürsorge- und die
Personalvorsorgestiftung der X.________ AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht eingereicht. Sie beantragen, den Entscheid der
Beschwerdekommission vom 6. September 2006 aufzuheben und denjenigen der
kantonalen Aufsichtsbehörde vom 21. März 2005 zu bestätigen.

Y. ________ und Z.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Die Vorinstanzen sowie das Bundesamt für
Sozialversicherungen haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (vgl.
AS 2006 1205 ff., S. 1242). Da die vorliegende Beschwerde ein vor dem 1.
Januar 2007 ergangenes Urteil zum Gegenstand hat, finden noch die
Vorschriften des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) Anwendung (vgl. Art. 132
Abs. 1 BGG).

1.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den
stiftungsrechtlichen Beschwerdeentscheid einer eidgenössischen
Rekurskommission (Art. 98 lit. e OG). Auch wenn das Verhältnis
Stiftung-Aufsichtsbehörde im Zivilgesetzbuch geregelt wird (Art. 84 ff. ZGB),
ist es öffentlichrechtlicher Natur. Nach Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) besteht in jedem Kanton eine Behörde,
welche die Vorsorgeeinrichtungen beaufsichtigt und bei Stiftungen die
Aufgaben nach Art. 84 Abs. 2, 85 und 86 ZGB übernimmt (Art. 62 Abs. 2 BVG).
Die entsprechenden Zuständigkeiten hinsichtlich Aufsicht und Rechtspflege
gelten auch für nicht registrierte (d.h. nicht der Durchführung des BVG
dienende) Personalfürsorgestiftungen (wie die Beschwerdeführerin 1), die auf
dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind
(Art. 89bis Abs. 6 ZGB). Die Vorinstanz war deshalb zur Beurteilung der gegen
den Entscheid des Justizdepartementes des Kantons Basel-Stadt gerichteten
Beschwerde zuständig, und ihr Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten
werden (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG sowie Art. 74 Abs. 4 BVG und
Art. 89bis Abs. 6 ZGB; BGE 119 Ib 46 E. 1 a u. b S. 49 f.; siehe auch BGE 132
II 144 E. 1.1 S. 146; 128 II 24 E. 1a S. 26; je mit Hinweisen).

1.3 Ein kantonal letztinstanzlicher Rückweisungsentscheid gilt im Verfahren
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dann als (Teil-) Endentscheid, wenn er eine
Grundsatz- oder Teilfrage abschliessend und für die Vorinstanz verbindlich
beantwortet (vgl. BGE 124 II 409 E. 1f S. 420; BGE 120 Ib 97 E. 1c S. 99 f.;
118 Ib 196 E. 1b S. 198 f.; je mit Hinweisen). Das ist hier der Fall: Die
Beschwerdekommission hat endgültig entschieden, dass die Ausschüttung der
freien Mittel nicht nach dem vom Stiftungsrat beschlossenen Verteilungsplan
vorgenommen werden darf. Das bindet die Aufsichtsbehörde im
Rückweisungsverfahren (vgl. dazu auch: SZS 2001 481 E. 1; 1999 S. 318 E. 2b).

1.4 Die Beschwerdeführerin 1, deren Ausschüttungsbeschluss von der Vorinstanz
nicht genehmigt wurde und von der ein neuer Verteilungsplan verlangt wird,
ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt (Art. 103 lit. a OG). Ob
dies auch für die Beschwerdeführerin 2 gilt, ist zumindest fraglich, kann
aber mit Blick auf den Verfahrensausgang offen bleiben.

1.5 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden
(Art. 104 lit. a OG). Nicht prüfen kann das Bundesgericht die Angemessenheit
(Art. 104 lit. c OG). An die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, bei
welcher es sich um eine richterliche Behörde handelt, ist das Bundesgericht
gebunden, soweit diese den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).

1.6 Hinsichtlich der Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Rechtsfragen ist
zu berücksichtigen, dass deren Beantwortung vorliegend spezielles Fachwissen
verlangt, über welches die Aufsichtsbehörde und die eigens für diese Belange
geschaffene Rekurskommission verfügen. Ohnehin steht den zuständigen Behörden
im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens typischerweise ein erheblicher
Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu. Ob die Voraussetzungen für ein
aufsichtsrechtliches Einschreiten erfüllt und die angeordneten Massnahmen
angebracht sind, prüft das Bundesgericht daher nur mit Zurückhaltung. Es
greift nur ein, wenn die notwendigen Abklärungen offensichtlich mangelhaft
sind, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen wurden, wenn der
angefochtene Entscheid mit einer bestimmten Rechtsnorm oder der allgemeinen
Zielsetzung der Vorschriften über die BVG-Aufsicht nicht vereinbar ist oder
wenn die Vorinstanz allgemein gültige Rechtsprinzipien wie das
Verhältnismässigkeitsgebot missachtet hat (vgl. BGE 132 II 144 E. 1.2 S. 146
f.; mit Hinweis).

2.
2.1 Vorliegend geht es um die Verteilung von freiem Stiftungsvermögen im
Rahmen eines patronalen Wohlfahrtsfonds, der nach der Einführung des BVG in
eine überobligatorische Versicherung umgewandelt wurde. Solche
Fürsorgestiftungen und Vermögensleistungen unterliegen der staatlichen
Aufsicht (vgl. oben E. 1.2). Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass
die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften eingehalten werden und das
Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird (vgl. Art. 62 BVG und
Art. 84 Abs. 2 ZGB). Innerhalb dieser und gegebenenfalls zusätzlicher
Schranken (aufgrund der Stiftungsurkunde, des Reglements oder einer
speziellen Gesetzesvorschrift) teilen die zuständigen Organe das freie
Stiftungsvermögen nach pflichtgemässem Ermessen auf. Die Behörde hat
einzugreifen, wenn die Stiftungsorgane ihr Ermessen missbrauchen oder
überschreiten.

Die Destinatäre von Vor- und Fürsorgeeinrichtungen sollen nach Möglichkeit
rechtsgleich behandelt werden. Einzelne Destinatärsgruppen dürfen nicht zu
Lasten anderer bevorteilt werden. Dieser Grundsatz gilt nicht nur bei der
(Teil)liquidation der Einrichtung, sondern allgemein bei Ausschüttungen, und
zwar gerade auch dann, wenn es um Ermessensleistungen aus allein vom
Arbeitgeber geäufnetem Vermögen geht und die Destinatäre auf die Leistungen
keinen individuellen oder kollektiven Rechtsanspruch, sondern bloss
Anwartschaften haben (vgl. zum Ganzen: BGE 119 Ib 46 E. 4c S. 54; 110 II 436
E. 5 S. 444 ff.; SZS 2001 481 E. 3b; 1985, S. 200 E. 6; je mit Hinweisen).

2.2 In Anwendung dieser Bestimmungen und Grundsätze hat die
Beschwerdekommission geurteilt, dass der Ausschluss der Beschwerdegegner von
der geplanten Verteilung sich nicht auf sachliche Gründe stützen kann.
Deshalb hat die Vorinstanz eine bundesrechtswidrige Ungleichbehandlung der
Destinatäre und einen Verstoss der Stiftungsorgane gegen deren
pflichtgemässes Ermessen angenommen.

2.3 Was die Beschwerdeführerinnen gegen den angefochtenen Entscheid
einwenden, vermag nicht zu überzeugen:

Es ist an sich nicht mehr bestritten, dass die Beschwerdegegner im Zeitpunkt
des hier massgeblichen Verteilungsbeschlusses aktive Destinatäre der Stiftung
waren. Somit bestand grundsätzlich kein Anlass, sie von der Verteilung ganz
auszuschliessen. Eine völlige Nichtberücksichtigung lässt sich auch nicht auf
die Stiftungsurkunde oder auf das Reglement der Beschwerdeführerin 1 stützen,
wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat.

Inwiefern dem Umstand, dass am Stichtag das BVG-Obligatorium eingeführt und
die Fürsorgestiftung in eine überobligatorische Versicherung umgewandelt
wurde, bei der Bezeichnung der Begünstigten eine Bedeutung zukommen soll,
legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar und ist auch nicht erkennbar. Die
Behauptung, die bereits damals bei der Stiftung versicherten Mitarbeiter
hätten bei der Einführung des BVG im Unterschied zu den Neueintretenden nur
über eine bescheidene Kapitaläufnung verfügt, ist durch nichts belegt. Das
gleiche gilt für das Argument, die bereits vor 1985 bei der
Beschwerdeführerin 1 versicherten Destinatäre hätten zur Generierung der nun
frei gewordenen finanziellen Mittel aktiv beigetragen, zumal keinerlei
Angaben über die Herkunft des verteilten Vermögens gemacht werden. Das trifft
insbesondere für die Wertsteigerung der Aktien zu, aus deren Verkauf (mit
einem Erlös von 1,33 Mio. Franken) die zu verteilenden Mittel zum grössten
Teil stammten. Zudem hätte die unterschiedliche Anstellungsdauer auch bei der
Berechnung der ausgeschütteten Mittel berücksichtigt werden können, wie dies
im ursprünglichen Verteilungsplan für die Altdestinatäre vorgesehen war.

Die übrigen Argumente der Beschwerdeführerinnen vermögen ein anderes Ergebnis
ebenfalls nicht zu begründen. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die
Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen wäre, es gehe hier um eine
(Teil-)Liquidation der Fürsorgestiftung. Genauso wenig ist ersichtlich oder
auch nur ansatzweise dargetan, inwiefern die Beschwerdekommission ihrem
Entscheid einen qualifiziert falschen Sachverhalt (vgl. oben E. 1.5) zugrunde
gelegt hätte.

2.4 Gesamthaft hat die Vorinstanz somit kein Bundesrecht verletzt, wenn sie
den durch den Stiftungsrat beschlossenen Verteilungsplan abgelehnt und die
Sache zur Erarbeitung eines neuen Plans unter Einbezug der Beschwerdegegner
an die Aufsichtsbehörde zurückgewiesen hat.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen unter
Solidarhaft kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 u. 7 OG;
Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Für das bundesgerichtliche Verfahren haben die Beschwerdeführerinnen, unter
Solidarhaft, die Beschwerdegegner mit insgesamt Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Justizdepartement des Kantons
Basel-Stadt und der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: