Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.604/2006
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2A.604/2006 /wim

Urteil vom 8. Mai 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Reeb, Karlen,
Gerichtsschreiber Küng.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Markus Raess, Raess Rechtsanwälte,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische
Finanzdepartement, Bernerhof, Schwanengasse 2, 3003 Bern,
Eidgenössische Rekurskommission für die Staatshaftung, p.A.
Bundesverwaltungsgericht,
Postfach, 3000 Bern 14.

Staatshaftung; Schadenersatz / Genugtuung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission für die Staatshaftung vom 21. August 2006.

Sachverhalt:

A.
Am 12. Oktober 2004 eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft ein
Strafverfahren gegen X.________ und Mitbeteiligte wegen des Verdachtes von
Vermögensdelikten (gewerbsmässiger Betrug, eventuell Veruntreuung,
Geldwäscherei). Zuvor hatten bereits die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sowie
die Bezirksanwaltschaft Zürich im gleichen Sachzusammenhang separate
Strafuntersuchungen eingeleitet. Nach der Festnahme am 19. Oktober 2004 durch
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ordnete der dortige Haftrichter tags
darauf im Rahmen des kantonalen Strafverfahrens die Untersuchungshaft gegen
X.________ wegen Kollusionsgefahr an; er befristete die Haft - gestützt auf
basel-städtisches Strafverfahrensrecht - bis zum 17. November 2004. Die
Inhaftierung wurde nicht angefochten.

Mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 übernahm die Bundesanwaltschaft die bei
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und der Bezirksanwaltschaft Zürich
hängigen kantonalen Strafuntersuchungen per sofort und stellte fest, dass die
gestützt auf kantonales Recht erfolgten Ermittlungshandlungen und Verfügungen
nicht wiederholt werden müssten und weiterhin Geltung hätten. Diese
Übernahmeverfügung der Bundesanwaltschaft blieb ebenfalls unangefochten.

Am 9. November 2004 stellte X.________ bei der Bundesanwaltschaft ein
Haftentlassungsgesuch. Er beanstandete namentlich eine Verletzung von Art. 51
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege
(BStP; SR 312.0). Gegen den abweisenden Entscheid der Bundesanwaltschaft vom
12. November 2004 wandte sich X.________ am 16. November 2004 an das
Bundesstrafgericht. Ebenfalls an diesem Tag beantragte die Bundesanwaltschaft
dem Bundesstrafgericht die Verlängerung der Untersuchungshaft. Mit Entscheid
vom 24. November 2004 trat das Bundesstrafgericht auf den
Haftverlängerungsantrag der Bundesanwaltschaft nicht ein. Die Beschwerde von
X.________ wurde - ohne Prüfung der materiellen Haftvoraussetzungen -
gutgeheissen; dies mit der Begründung, es habe nach dem 3. November 2004
(Ablauf der Haftverlängerungsfrist gemäss Art. 51 Abs. 2 BStP) keine gültige
Haftverfügung mehr bestanden.

Gegen diesen Entscheid gelangte X.________ mit Beschwerde vom 30. November
2004 an das Bundesgericht, mit welcher er beantragte, das Bundesstrafgericht
anzuweisen, das Dispositiv seines Entscheides vom 24. November 2004
dahingehend zu ergänzen, dass er unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei;
eventualiter sei seine unverzügliche Haftentlassung zu verfügen. Mit Urteil
vom 21. Dezember 2004 (1S.14/2004) trat das Bundesgericht auf die Beschwerde
mangels aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses nicht ein.

B.
Nach Eröffnung des Entscheides des Bundesstrafgerichts vom 24. November 2004
erliess die Bundesanwaltschaft am 25. November 2004 einen neuen Haftbefehl
(nunmehr zusätzlich wegen Fluchtgefahr) gegen X.________. Der Eidgenössische
Untersuchungsrichter bestätigte die Haft am 28. November 2004. Dagegen
beschwerte sich X.________ erfolglos beim Bundesstrafgericht. Die von
X.________ gegen dessen Entscheid vom 16. Dezember 2004 gerichtete Beschwerde
wies das Bundesgericht am 3. Februar 2005 ab, soweit es darauf eintrat
(Urteil 1S.4/2005, teilweise publ. in BGE 131 I 66).

C.
Am 8. Juli 2005 richtete X.________ gestützt auf das Bundesgesetz vom 14.
März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner
Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) an
das Eidgenössische Finanzdepartement ein Begehren um Schadenersatz
(Lohnausfall und Anwaltskosten) und Genugtuung für die vom 4. November 2004
bis 29. November 2004 ausgestandene widerrechtliche Untersuchungshaft. Mit
Verfügung vom 11. Oktober 2005 wies das Eidgenössische Finanzdepartement das
Begehren ab.

Dagegen wandte sich X.________ an die Eidgenössische Rekurskommission für die
Staatshaftung, welche seine Beschwerde am 21. August 2006 abwies und die
angefochtene Verfügung im Ergebnis bestätigte.

D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 31. August 2006 beantragt X.________
dem Bundesgericht, den Entscheid der Rekurskommission für die Staatshaftung
vom 21. August 2006 aufzuheben; für die vom 4. November 2004 bis 29. November
2004 erstandene widerrechtliche Untersuchungshaft sei ihm Schadenersatz (Fr.
30'000.-- Lohnausfall und Fr. 15'000.-- [zuzüglich Mehrwertsteuer]
Anwaltskosten, nebst Zins) zu leisten und eine Genugtuung (Fr. 26'000.--,
nebst Zins) auszurichten.

Das Eidgenössische Finanzdepartement beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Die Eidgenössische Rekurskommission für die Staatshaftung hat auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Da
der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren
noch nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer stützt sein Rechtsbegehren zunächst auf Art. 3 Abs. 1
VG. Nach dieser Bestimmung haftet der Bund für den Schaden, den ein Beamter
in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, ohne
Rücksicht auf das Verschulden des Beamten; wer in seiner Persönlichkeit
widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten zudem Anspruch
auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der
Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden
ist (Art. 6 Abs. 2 VG). Für die Begründung der Widerrechtlichkeit der
Untersuchungshaft beruft sich der Beschwerdeführer auf das rechtskräftige
Urteil des Bundesstrafgerichts vom 24. November 2004.

In der in diesem Urteil festgestellten Verletzung von Art. 51 Abs. 2 BStP
erblickt er zugleich einen Verstoss gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK; er
stützt sein Begehren um Schadenersatz und Genugtuung denn auch auf Art. 5
Ziff. 5 EMRK.

2.2 Ob sich der vom Beschwerdeführer gegenüber Amtshandlungen von
Bundesbediensteten geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung
aus Art. 3 VG oder (direkt) aus Art. 5 Ziff. 5 EMRK ableitet, spielt für das
dafür einzuschlagende Verfahren keine Rolle: Ansprüche auf Entschädigung für
in Verletzung der den Angeschuldigten schützenden Gesetzesbestimmungen
angeordnete bzw. aufrechterhaltene und damit widerrechtliche Haft sind
grundsätzlich nach Art. 3 VG, d.h. im Staatshaftungsverfahren zu beurteilen
(vgl. BGE 117 IV 209 E. 4c); entsprechende Schadenersatz- bzw.
Genugtuungsbegehren können sich auch direkt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK stützen
(BGE 129 I 139 E. 3.1, mit Hinweisen).

3.
3.1 Mit Urteil vom 24. November 2004 hat das Bundesstrafgericht festgestellt,
im Zeitpunkt der Übernahme des im Kanton Basel-Stadt u.a. gegen den
Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens durch die Bundesanwaltschaft am
25. Oktober 2004 habe eine Haftverfügung des kantonalen Haftrichters vom 20.
Oktober 2004 bestanden, mit welchem gegen den Beschwerdeführer wegen
Kollusionsgefahr die Untersuchungshaft für vier Wochen, d.h. bis zum 17.
November 2004 angeordnet worden sei. In der Übernahmeverfügung der
Bundesanwaltschaft vom 25. Oktober 2004 sei zwar ausdrücklich angeordnet
worden, dass die Verfügungen und Ermittlungshandlungen, welche bisher in
kantonaler Kompetenz und in Anwendung kantonalen Rechts ergangen seien,
übernommen würden; in der Begründung sei darauf hingewiesen worden, dass
diese Vorkehren deshalb für das künftige Verfahren nicht wiederholt werden
müssten und weiter Geltung hätten. Diesen Umstand bezeichnete das Gericht
indessen als unbeachtlich, da im Zeitpunkt der Verfahrensübernahme noch kein
Konflikt mit Bundesrecht (Art. 49 Abs. 1 BV; derogatorische Kraft des
Bundesrechts) bestanden habe. Dies sei erst am 3. November 2004 der Fall
gewesen, in welchem Zeitpunkt die 14-Tagefrist gemäss Art. 51 Abs. 2 BStP,
die am 20. Oktober 2004 zu laufen begonnen habe, abgelaufen sei. Ein
Haftverlängerungsgesuch hätte somit spätestens am 3. November 2004 der Post
übergeben werden müssen. Indem dies nicht geschehen sei, habe nach diesem
Zeitpunkt keine nach der Bundesstrafprozessordnung gültige Haftverfügung mehr
bestanden. Im Übrigen könne auch keine Anerkennung der kantonalen Massnahmen
durch den Beschwerdeführer angenommen werden, da in diesem Bereich die
Dispositionsmaxime nicht gelte. Auf das erst am 16. November 2004
eingereichte Haftverlängerungsgesuch der Bundesanwaltschaft sei deshalb wegen
Verspätung nicht einzutreten. Die Verletzung der
Haftverlängerungsvorschriften führe zur Gutheissung der Beschwerde gegen die
Abweisung des Haftentlassungsgesuches, womit diese dahinfalle.
Dieser Entscheid wurde durch die Bundesanwaltschaft, die tags darauf am 25.
November 2004 bereits eine neue Haftverfügung (nunmehr wegen Kollusions- und
Fluchtgefahr) erliess, nicht angefochten, weshalb er - nach dem
Nichteintreten des Bundesgerichts auf die vom Beschwerdeführer verlangte
Dispositivergänzung - in Rechtskraft erwachsen ist.

3.2 In seiner Verfügung vom 11. Oktober 2005 ist das Eidgenössische
Finanzdepartement davon ausgegangen, nach diesem Urteil sei die Inhaftierung
des Beschwerdeführers ab dem 4. November 2004 bis zur Bestätigung der
erneuten Verhaftung durch den Eidgenössischen Untersuchungsrichter am 28.
November 2004 als widerrechtlich zu betrachten. Dieser formell rechtskräftige
Entscheid könne gemäss Art. 12 VG im Verantwortlichkeitsverfahren nicht mehr
überprüft werden. Damit erweise sich die Inhaftierung zwar nach den Normen
der Bundesstrafprozessordnung als rechtswidrig. Aus dieser Widerrechtlichkeit
sei indessen nicht zugleich unmittelbar ein widerrechtliches Verhalten von
Bediensteten der Bundesanwaltschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VG abzuleiten,
da es an der hierfür zusätzlich erforderlichen wesentlichen
Amtspflichtverletzung durch Bundesbedienstete fehle.

3.3 Die Vorinstanz hat demgegenüber entschieden, der Grundsatz von Art. 12 VG
gelte hier nicht, da eine eigene Beschwerde der Bundesanwaltschaft gegen das
Urteil des Bundesstrafgerichts nicht zu einer Korrektur dieses Entscheids
geführt hätte. Damit könne im Verantwortlichkeitsverfahren vorfrageweise
geprüft werden, ob die Haft des Beschwerdeführers nach dem 3. November 2004
widerrechtlich gewesen sei; dies sei zu verneinen.

4.
4.1 Der Grundsatz, wonach die Rechtmässigkeit rechtskräftiger Entscheide im
Haftungsprozess nicht mehr kontrolliert werden kann, soll sicherstellen, dass
abschliessend beurteilte Fragen im Staatshaftungsprozess nicht erneut
aufgeworfen werden ("Einmaligkeit des Rechtsschutzes bzw. des
Instanzenzuges"). Er setzt regelmässig voraus, dass die am ursprünglichen
Verfahren beteiligten Parteien überhaupt die Möglichkeit gehabt haben, den
betreffenden Entscheid anzufechten, hiervon jedoch keinen oder erfolglos
Gebrauch gemacht haben. Ist ein Rechtsmittel indessen nicht geeignet, zu
einer Korrektur des umstrittenen Aktes, sondern bloss noch zur Feststellung
von dessen Rechtswidrigkeit zu führen, bleibt die Überprüfung dieses Aktes im
Staatshaftungsverfahren zulässig, auch wenn von der entsprechenden
Beschwerdemöglichkeit kein Gebrauch gemacht worden ist (eine Ausnahme von
dieser Regel besteht Kraft gesetzlicher Spezialvorschriften im
Submissionsrecht, vgl. BGE 125 II 86 E. 5; SJ 2002 I S. 421). Dies gilt auch,
wo eine Freilassung durch den Richter erfolgt, die Rechtmässigkeit dieses
Aktes, um die es einzig noch geht, von den Beteiligten aber mangels
Legitimation nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Der von der Haft
ursprünglich Betroffene, aber inzwischen Freigelassene hat nicht zuerst im
Beschwerdeverfahren eine letztinstanzliche Feststellung der
Widerrechtlichkeit zu erwirken; er kann und muss diese bzw. die damit
verbundene Verletzung von Art. 5 EMRK vielmehr direkt im
Staatshaftungsprozess geltend machen, wo sie vorfrageweise zu prüfen ist.
Diese Praxis gilt ebenfalls zugunsten der öffentlichen Hand (BGE 129 I 139 E.
3.1, mit Hinweisen).

4.2 Die Abweisung von Haftentlassungsgesuchen durch die Bundesanwaltschaft
unterliegt der Beschwerde an das Bundesstrafgericht (Art. 52 BStP). Dessen
Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht
angefochten werden, wobei sich das Verfahren sinngemäss nach Art. 214-216,
218 und 219 BStP richtet (Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über das
Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002; SR 173.71; vgl. Art. 78 f. BGG; BGE
131 I 66, unveröffentlichte E. 1.4, mit Hinweisen).
Die Bundesanwaltschaft wäre zur selbständigen Anfechtung des Entscheides der
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 24. November 2004 befugt gewesen
(Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG in Verbindung mit Art. 214 Abs. 2 und Art. 34
BStP). Die Vorinstanz nimmt indessen an, dass eine Beschwerde der
Bundesanwaltschaft gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts nicht zu einer
Korrektur dieses Entscheides, sondern - gleich wie im Falle des
Beschwerdeführers - mangels eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses
lediglich zu einem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts geführt hätte.

Ob dies zutrifft, kann offen bleiben. Nach der oben dargelegten
Rechtsprechung muss ein Rechtsmittel, das keine Korrektur des in Frage
stehenden Aktes bewirken kann, sondern bloss der Feststellung von dessen
Rechtswidrigkeit dienen könnte, nicht ergriffen werden. Vielmehr ist in
diesem Fall die Überprüfung des Entscheides im Staatshaftungsverfahren
zulässig. Nach der erneuten Inhaftierung des Beschwerdeführers am 25.
November 2005 war eine Aufhebung des Beschwerdeentscheides vom 24. November
2004 nicht mehr erforderlich. Eine Beschwerde der Bundesanwaltschaft hätte
somit nur noch die Feststellung erwirken können, dass die Auffassung des
Bundesstrafgerichts unzutreffend sei.

4.3 Demnach ist zu prüfen, ob die Inhaftierung des Beschwerdeführers vom 4.
November 2004 bis 29. November 2004 widerrechtlich war, wie er geltend macht.

5.
Die vom Beschwerdeführer gestützt auf den Haftbefehl der Bundesanwaltschaft
vom 25. November 2004 wegen Kollusions- und Fluchtgefahr ausgestandene
Untersuchungshaft wurde durch den Eidgenössischen Untersuchungsrichter am 28.
November 2004 (fristgerecht: Art. 47 BStP) bestätigt. Die vom
Beschwerdeführer gegen diese Inhaftierung gerichteten Beschwerden wurden
sowohl vom Bundesstrafgericht als auch vom Bundesgericht abgewiesen. Damit
steht fest, dass die ab dem 25. November 2004 ausgestandene Untersuchungshaft
nicht rechtswidrig war.

6.
6.1 Die am 20. Oktober 2004 vom Haftrichter Basel-Stadt wegen Kollusionsgefahr
angeordnete Untersuchungshaft wurde von diesem bis zum 17. November 2004
befristet. Dies entspricht § 72 Abs. 2 der kantonalen Strafprozessordnung
(StPO/BS), wonach die erstmalige Anordnung der Untersuchungshaft für
höchstens vier Wochen erfolgen kann; Erneuerungen des Haftbefehls sind stets
zeitlich zu begrenzen und zwar auf höchstens zwei Monate. Besteht der
Haftgrund weiter, so ist der Haftbefehl vor Ablauf der festgesetzten Frist zu
erneuern (§ 72 Abs. 3 StPO/BS). Verhaftete können jederzeit ein
Haftentlassungsgesuch beim Haftrichter stellen, der innert zehn Tagen
entscheidet; sein Entscheid ist nicht beschwerdefähig (§ 72 Abs. 4 StPO/BS).
Die vom kantonalen Haftrichter angeordnete Untersuchungshaft ist vom
Beschwerdeführer nicht angefochten worden und in Rechtskraft erwachsen. Da
der Beschwerdeführer beim kantonalen Haftrichter kein Haftentlassungsgesuch
gestellt hat, ist dieser Haftbefehl auf Grund seiner Befristung am 17.
November 2004 mangels vorgängiger Erneuerung dahingefallen.

6.2 Das Bundesstrafgericht erklärt, ab dem Zeitpunkt der Übernahme des
Strafverfahrens durch die Bundesanwaltschaft richte sich die zulässige Dauer
der Untersuchungshaft nach den Bestimmungen des Bundesrechts. Es gelangt
daher zum Schluss, die von den basel-städtischen Behörden angeordnete
Untersuchungshaft hätte bereits nach 14 Tagen, d.h. am 3. November 2004
verlängert werden müssen (Art. 51 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 44 Ziff. 2
BStP) und sei ab diesem Datum widerrechtlich gewesen.

Die Vorinstanz verwirft diese Ansicht zu Recht. Das Bundesgericht hat bereits
im früheren in dieser Sache ergangenen Entscheid darauf hingewiesen, dass
sich der Bestand von Zwangsmassnahmen grundsätzlich nach den Bestimmungen
richtet, gestützt auf die sie angeordnet wurden. Allerdings habe der
Betroffene die Möglichkeit, die Zwangsmassnahmen nach dem neu anwendbaren
Verfahrensrecht überprüfen zu lassen (Urteil 1S.14/2004 vom 21. Dezember 2004
E. 3.3). Es besteht kein Anlass, von dieser Auffassung abzuweichen. Der
Beschwerdeführer bringt auch nichts vor, was sie zu erschüttern vermöchte. Er
übersieht bei seiner Argumentation, dass der Richter, der die
Untersuchungshaft vor der Übernahme des Verfahrens durch die
Bundesanwaltschaft anordnet, auch deren Dauer in seine Erwägungen
einzubeziehen hat und der Inhaftierte diesen Entscheid anfechten kann. Der
gegenteilige Standpunkt würde überdies zu praktischen Schwierigkeiten führen.
Er hätte beispielsweise zur Folge, dass sich eine Haft, die für eine kürzere
Zeitspanne als 14 Tage angeordnet würde, mit der Übernahme durch die
Bundesanwaltschaft automatisch auf diese Dauer verlängern müsste, was unter
dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes des Inhaftierten problematisch wäre.
Ungeklärt wäre weiter, was für eine Untersuchungshaft zu gelten hätte, die im
Zeitpunkt der Übernahme durch die Bundesanwaltschaft bereits länger als 14
Tage dauert und bei der die Frist gemäss Art. 51 Abs. 2 BStP von vornherein
nicht eingehalten werden kann. Aus diesen Gründen ist an der dargelegten
Rechtsprechung festzuhalten.

6.3 Im vorliegenden Fall änderte demnach die Übernahme des Strafverfahrens
durch die Bundesanwaltschaft nichts an der nach basel-städtischem Recht
verfügten Haftdauer von vier Wochen.

Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass eine - von Amtes
wegen vorzunehmende - Haftverlängerung bzw. neue (erstmals bundesrechtliche)
Inhaftierung erst für die Zeit nach dem 17. November 2004 erforderlich war
(angefochtenes Urteil E. 4b).

7.
7.1 Da für die Zeit nach dem 17. November 2004 keine richterliche Genehmigung
für die Untersuchungshaft mehr vorlag, stellte die Bundesanwaltschaft
richtigerweise bereits am 16. November 2004 (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP) beim
Bundesstrafgericht einen Antrag auf Verlängerung der nunmehr
bundesstrafprozessrechtlichen Untersuchungshaft. Dieses trat darauf wegen
Verspätung nicht ein. Dieser Verfahrensausgang hatte zur Folge, dass nach dem
17. November 2004 kein förmlicher, richterlich überprüfter Haftbefehl mehr
bestand, auf welchen sich die weitere Inhaftierung des Beschwerdeführers in
formeller Hinsicht hätte stützen können.
Dieser Umstand hat indessen nicht zur Folge, dass die vom 17. November 2004
bis am 25. November 2004 ausgestandene Untersuchungshaft als rechtswidrig zu
qualifizieren ist.

7.2 Im Unterschied zur früher geltenden Regelung verlangt Art. 51 Abs. 2 BStP
in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung nicht mehr, dass über ein
Haftverlängerungsgesuch vor dem Ablauf der Haftdauer entschieden wird. Es
genügt vielmehr, dass das Verlängerungsgesuch vor Ablauf der Frist beim
Bundesstrafgericht eingereicht wird, und dessen Beschwerdekammer muss nicht
mehr wie früher selber innerhalb der Frist entscheiden (vgl. Botschaft des
Bundesrates vom 28. Januar 1998 über die Änderung des Strafgesetzbuches, der
Bundesstrafrechtspflege und des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes, BBl 1998 II
1555; Felix Bänziger/Luc Leimgruber, Das neue Engagement des Bundes in der
Strafverfolgung, Bern 2001, Art. 51 N. 213).

Nach dieser neuen Ordnung wird somit die Haft mit dem Ablauf der 14-tägigen
Frist nicht bereits widerrechtlich. Vielmehr gilt diese so lange als
bewilligt, bis der Richter über ein Verlängerungsgesuch entscheidet.
Gleichzeitig bleibt es dem Inhaftierten jedoch unbenommen, jederzeit ein
Haftentlassungsgesuch zu stellen.

7.3 Die Vorinstanz geht ohne weitere Erklärung davon aus, dass die
dargestellte Regelung auch anwendbar sei, wenn die zu verlängernde
Untersuchungshaft von den kantonalen Behörden angeordnet wurde und die
Bundesanwaltschaft das Verfahren später übernahm. Dies erscheint zwar nicht
selbstverständlich, wenn nach dem kantonalen Recht, das die zulässige
Haftdauer bestimmte, eine Haftverlängerung vor deren Ablauf bewilligt werden
müsste. Indessen drängt es sich aus praktischen Gründen auf, Art. 51 Abs. 2
BStP auch in diesen Fällen anzuwenden. Die nach kantonalem Recht verfügte
Haftdauer kann sich dadurch zwar etwas verlängern. Dies kann jedoch
hingenommen werden, da der Inhaftierte jederzeit ein Haftentlassungsgesuch
stellen und damit eine frühere Haftüberprüfung herbeiführen kann.

7.4 Die bis zum 17. November 2004 bewilligte Untersuchungshaft wurde somit
nicht bereits mit dem Ablauf dieses Datums rechtswidrig. Vielmehr war der
Fortbestand der Haft bis zum Entscheid des Bundesstrafgerichts zulässig. Es
ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Untersuchungshaft
auch im Zeitraum zwischen dem 17. und dem 25. November als rechtmässig
beurteilt.

7.5 Der Beschwerdeführer beruft sich auch auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK. Nach Art.
5 Ziff. 1 EMRK darf die Freiheit nur in den aufgezählten Fällen und nur auf
die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden; als zulässiger
Entzugsgrund wird dabei u.a. rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger
Freiheitsentzug bei hinreichendem Tatverdacht oder bei Fluchtgefahr genannt
(lit. c). Nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK hat jede Person, die von Festnahme oder
Freiheitsentzug betroffen ist, Anspruch auf Schadenersatz, falls dabei
materielle oder formelle Vorschriften, wie sie sich aus Ziff. 1-4 von Art. 5
EMRK ergeben, verletzt worden sind. Die Europäische Menschenrechtskonvention
enthält damit eine eigene Haftungsnorm, die gegebenenfalls unabhängig vom
(materiell allenfalls höhere Anforderungen stellenden) Staatshaftungsrecht
anzuwenden ist. Mit dem Hinweis auf die "gesetzlich vorgeschriebene Weise"
des Freiheitsentzugs nimmt Art. 5 EMRK für die Rechtmässigkeit der Haft
formell wie materiell auf das innerstaatliche Recht Bezug. Wurden die
Bestimmungen des nationalen (Haft-)Rechts missachtet, kann hierin eine
Verletzung von Art. 5 EMRK liegen (BGE 129 I 139 E. 2, mit Hinweisen).

Da nach dem Ausgeführten keine Verletzung von formellem oder materiellem
Bundesrecht vorliegt, ergibt sich auch aus Art. 5 EMRK kein Anspruch des
Beschwerdeführers auf Entschädigung.
Im Übrigen legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar, inwiefern ihm
allenfalls für seine Inhaftierung vom 17. November 2004 bis 25. November 2004
tatsächlich ein durch Leistung einer Geldsumme auszugleichender materieller
Schaden entstanden ist und weshalb allenfalls die blosse Feststellung der
Widerrechtlichkeit der Haft - insbesondere mit Blick auf die Praxis des
Europäischen Gerichtshofes zu Art. 5 EMRK, wonach Überschreitungen der
Fristen für die Überprüfung bzw. Verlängerung der Haft bis zu drei Wochen
noch nicht als Verstoss gegen das Erfordernis eines rechtmässigen Verfahrens
gemäss Art. 5 Ziff. 1 EMRK angesehen werden (Joachim Renzikowski,
IntKommEMRK, Art. 5 RZ 100, 320 und 326 ff.) - nicht als ausreichende
Genugtuung betrachtet werden kann (vgl. Urteile 1P.432/2003 vom 18. August
2003 E. 3 und 1C.2/1999 vom 1. Oktober 2002 E. 5.3.2).

8.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art.
156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet (Art. 159
Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Eidgenössischen
Finanzdepartement und der Eidgenössischen Rekurskommission für die
Staatshaftung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: