Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.595/2006
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{T 0/2}
2A.595/2006/ble

Urteil vom 6. Februar 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokatin Sarah Brutschin,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht, Spiegelgasse
6-12, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 3. August 2006.

Sachverhalt:

A.
Der aus der Elfenbeinküste stammende X.________ (geb. 1964) reiste am 2. Juli
1998 ohne Visum in die Schweiz ein und heiratete gleichentags die in Basel
wohnhafte, elf Jahre ältere Schweizer IV-Rentnerin Y.________ (geb. 1953). In
der Folge erhielt er die Aufenthaltsbewilligung. Im April 1999 zog er aus der
Wohnung seiner Ehefrau an der A.________ aus und mietete für sich eine
1-Zimmerwohnung am B.________. Am 15. August 2000 reiste seine voreheliche
Tochter Z.________ (geb. 1989) mit einem Touristenvisum zu ihrem Vater in die
Schweiz ein, der für sie ein Familiennachzugsgesuch stellte.

B.
Am 26. September 2001 bewilligte der Eherichter Basel-Stadt den Eheleuten
X.________-Y.________ das Getrenntleben; am 6. März 2003 hob er diese
Bewilligung auf Antrag des Ehemannes wieder auf. Schon zuvor, im Verlaufe des
Jahres 2001 (als es erste Schwierigkeiten mit der Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung gab), hatte X.________ die Wohnung am B.________
aufgegeben und war in die Liegenschaft A.________ zurückgekehrt, wo er für
sich und seine Tochter eine 2-Zimmerwohnung mietete. Seine Ehefrau wohnte
damals in derselben Liegenschaft im vierten Stock.

C.
Im Verfahren der weiteren Aufenthaltsregelung für X.________ (es ging um die
allfällige Erteilung der Niederlassungsbewilligung) befragten die
Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt zunächst dessen Ehefrau. Am 16. Mai
2003 gab diese zu Protokoll, sie wolle nicht mehr mit ihrem Ehemann im
gleichen Haushalt leben. Das Eheleben sei seit der Trennung nicht wieder
aufgenommen worden; sie möchte dies im Übrigen auch nicht mehr. Wenige Wochen
später, am 25. August 2003, teilte Y.________ den Einwohnerdiensten jedoch
schriftlich mit, sie liebe ihren Mann und wolle nicht weg von ihm. In
ähnlichem Sinne hatte sich auch X.________ an einer einlässlichen mündlichen
Befragung vom 30. Juni 2003 geäussert. Die Einwohnerdienste erteilten diesem
daher trotz gewisser Zweifel, ob er nicht rechtsmissbräuchlich an der Ehe
festhalte, am 2. Februar 2004 die Niederlassungsbewilligung.

D.
Nur wenige Monate später, im Mai 2004, teilte X.________ den
Einwohnerdiensten eine Adressänderung mit: Er und seine Tochter Z.________
seien aus der A.________ weggezogen und wohnten jetzt in der C.________.
Mit Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 29. Dezember 2004 wurde die Ehe
X.________-Y.________ geschieden. Dieses Urteil erwuchs am selben Tag in
Rechtskraft.

E.
Mit Verfügung vom 1. April 2005 widerriefen die Einwohnerdienste des Kantons
Basel-Stadt die Niederlassungsbewilligung von X.________ und wiesen ihn weg.
Zur Begründung führten die Einwohnerdienste im Wesentlichen aus, X.________
habe schon kurz nach der Trauung die eheliche Wohnung verlassen, in einer
eigenen Wohnung an derselben Adresse nur mit seiner Tochter zusammengelebt,
unmittelbar nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung die gemeinsame
Wohnadresse aufgegeben und sich wenig später scheiden lassen. Dies stellten
eindeutige Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Festhalten an einer bloss
noch formell bestehenden Ehe dar. Hierüber seien die Behörden getäuscht
worden, weshalb die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen sei. Im Weiteren
führten die Einwohnerdienste aus, wegen fehlender rechtlicher Grundlagen, der
Tochter Z.________ eine Anwesenheitsbewilligung zu erteilen, habe diese die
Schweiz zusammen mit ihrem Vater zu verlassen.
Ein hiegegen erhobener Rekurs beim Sicherheitsdepartement des Kantons
Basel-Stadt blieb erfolglos, und mit Urteil vom 3. August 2006 wies das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) den
gegen den Departementsentscheid vom 22. November 2005 erhobenen Rekurs
ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.

F.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2006 führt X.________
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil
des Appellationsgerichts vom 3. August 2006, den Entscheid des
Sicherheitsdepartements vom 22. November 2005 sowie die Verfügung der
Einwohnerdienste vom 1. April 2005 aufzuheben. Sodann sei von einem Widerruf
der Niederlassungsbewilligung und von einer Wegweisung des Beschwerdeführers
und seiner Tochter Z.________ abzusehen. Gleichzeitig wird um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.

Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt schliesst auf Abweisung
der Beschwerde. Denselben Antrag stellen das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt und das Bundesamt für Migration.

G.
Mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2006 wurde der Beschwerde -
antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Da
der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren
noch nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG), vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG.

2.
2.1 Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die
das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG).
Gegen Entscheide über den Widerruf oder die Feststellung des Erlöschens einer
Anwesenheitsbewilligung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hingegen
zulässig, unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Bewilligung besteht oder
nicht (BGE 99 Ib 1 E. 2 S. 4 f.; unveröffentlichte E. 1a zu BGE 120 Ib 369
sowie unver-öffentlichte E. 1a zu BGE 112 Ib 1). Der Beschwerdeführer ist
durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 103 lit. a OG). Auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten.
Anfechtungsgegenstand bildet dabei aber einzig das Urteil des
Appellationsgerichts (vgl. Art. 98 lit. g i.V. mit Art. 98a OG). Soweit der
Beschwerdeführer auch die Aufhebung des Departementsentscheides bzw. der
Verfügung der Einwohnerdienste verlangt, ist auf sein Begehren nicht
einzutreten (vgl. BGE 125 II 29 E. 1c S. 33).

2.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat - wie hier - eine
richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die
Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 2
OG).

2.3 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die
von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen (BGE 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f.; 127 II 264 E. 1b S. 268 mit
Hinweisen).

3.
Grundlage für den Widerruf bildet vorliegend Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG,
wonach die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, "wenn der
Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen
wesentlicher Tatsachen erschlichen hat". Bei ursprünglich fehlerhaften
Verfügungen, deren Fehlerhaftigkeit - wie im Falle von Art. 9 Abs. 4 lit. a
ANAG - durch den Verfügungsadressaten zu verantworten ist, wird die Änderung
normalerweise ex tunc wirksam, d.h. die bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der
Änderung eingetretenen Folgen der Verfügung werden rückgängig gemacht
(Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich
2006, Rz. 1048 f. S. 219). Sollte sich der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung daher als rechtmässig erweisen (vgl. nachfolgende
E. 4), so ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf deren Erteilung gar nie
entstanden. In diesem Fall kann er, dessen Ehe mit der Schweizerin Y.________
inzwischen rechtskräftig geschieden ist, weder aus Art. 7 ANAG noch aus einer
anderen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Bestimmung einen Anspruch auf
eine Anwesenheitsbewilligung ableiten. Das gilt im Übrigen gleichermassen für
seine bald 18 Jahre alte Tochter (vgl. Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG).

4.
4.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer
Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung;
des Weiteren hat er nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen
Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Kein
Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften
über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die
Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Erfasst
wird davon die sog. Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten
von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen (BGE 128 II
145 E. 2.1 S. 151; 127 II 49 E. 4a S. 55, mit Hinweisen). Auch wenn die Ehe
nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies nicht zwingend,
dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt bzw. die Niederlassung
ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist
diesfalls, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als
rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56, mit Hinweisen).
Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG liegt vor, wenn der
Ausländer sich im Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen
Anwesenheitsbewilligung auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell und
ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft
besteht (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 mit Hinweisen).

4.2 Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG erfüllt, so
erwirbt der ausländische Ehegatte ein eigenes und selbständiges
Niederlassungsrecht. Aus diesem Grunde erlischt die einmal erteilte
Niederlassungsbewilligung mit dem Wegfall der Ehe nicht automatisch, sondern
sie kann allenfalls widerrufen werden, und zwar nicht nach den allgemeinen
Regeln über den Widerruf von Verfügungen, sondern ausschliesslich unter den
Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 ANAG (BGE 112 Ib 161 E. 3 S. 162 f., 473 E.
2 S. 475). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass sich nachträglich
Indizien ergeben, die die mittlerweile aufgelöste Ehe, auf die sich der
Ausländer berufen hat, als Scheinehe oder bloss aus fremdenpolizeilichen
Gründen aufrechterhaltene Ehe erscheinen lassen (Urteil 2A. 366/1999 vom 16.
März 2000, E. 3a, BGE 112 Ib 161 E. 3b S. 163).

4.3 Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde
wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den
Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Hievon ist er selbst dann nicht
befreit, wenn die Fremdenpolizeibehörde die fragliche Tatsache bei gebotener
Sorgfalt selbst hätte ermitteln können. Wesentlich sind dabei nicht nur
Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch
solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den
Bewilligungsentscheid massgeblich sind (Urteile 2A.511/2001 vom 10. Juni
2002, publ. in: Pra 2002 Nr. 163, E. 3.2; 2A.57/2002 vom 20. Juni 2002, publ.
in: Pra 2002 Nr. 165, E. 2.2, je mit Hinweisen).

4.4 Vorliegend hatte die kantonale Behörde bereits im Zeitpunkt, als sich
aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG die Frage des Anspruchs auf Erteilung
der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer stellte, den nicht
unbegründeten Verdacht, die Ableitung eines Anwesenheitsrechts aus der Ehe
mit der elf Jahre älteren schweizerischen IV-Rentnerin Y.________ sei
rechtsmissbräuchlich, weil diese Ehe, soweit sie nicht schon von Anfang an
als Scheinehe einzustufen war (Art. 7 Abs. 2 ANAG), jedenfalls im damaligen
Zeitpunkt als definitiv gescheitert bezeichnet werden musste, was nach der
Rechtsprechung die Geltendmachung eines Anwesenheitsanspruches ebenfalls
ausschliesst (vgl. E. 4.1). Die Behörde verliess sich gemäss dem
angefochtenen Urteil (S. 6) bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung
dann aber insbesondere auf die schriftliche Erklärung der Ehefrau vom 25.
August 2003 (wonach sie ihren Ehemann liebe und sich von ihm nicht trennen
wolle, vgl. vorne "C."), sowie auf die Aussagen des Beschwerdeführers selber,
der ebenfalls angab, er liebe seine Frau sehr und "in Zukunft" würden sie
"dann in einer grossen Wohnung zusammen" leben (vgl. Befragungsprotokoll vom
30. Juni 2003, S. 7). Kurz nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung bezog
der Beschwerdeführer mit seiner Tochter jedoch eine andere Wohnung, und die
Eheleute wurden in beiderseitigem Einverständnis geschieden (vgl. vorne
"D.").
Die Vorinstanz durfte aufgrund dieser nachträglichen Entwicklung
zulässigerweise annehmen, der Beschwerdeführer habe durch seine eigenen
Aussagen und die von ihm offensichtlich mitbeeinflusste Erklärung seiner
Ehefrau vom 25. August 2003 die Behörde über den Fortbestand des Ehewillens
getäuscht und die ihm erteilte Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 9
Abs. 4 lit. a ANAG durch falsche Aussagen bzw. wissentliches Verschweigen
seiner wahren Intentionen erschlichen. Hätte der Beschwerdeführer seine
Absicht, unmittelbar nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung zusammen mit
seiner Tochter wegzuziehen und sich wenige Monate später scheiden zu lassen,
den Behörden bekanntgegeben, wäre ihm diese Bewilligung nie erteilt worden.

4.5 Die in der Beschwerdeschrift erhobenen Sachverhaltsrügen bezüglich der
Wohnverhältnisse erscheinen nicht stichhaltig. Es ist nicht dargetan,
inwiefern die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Urteil offensichtlich
falsch oder unrichtig sein sollte. Die Vorinstanz hat den entscheidrelevanten
Sachverhalt nicht wie behauptet allein gestützt auf die Angaben der
geschiedenen Frau festgestellt (vgl. E. 4.4). Dass aus dem angefochtenen
Entscheid nicht hervorgehe, ob die Vorinstanz nun von einer Trennung der
Ehegatten seit April 1999 ausgehe oder nicht, ändert sodann nichts am
Umstand, dass die Ehe jedenfalls im Zeitpunkt der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer definitiv gescheitert war
und er dies den kantonalen Behörden verschwiegen hatte.
Das Appellationsgericht hat die Voraussetzungen für einen Widerruf der
Niederlassungsbewilligung daher zu Recht als erfüllt erachtet. Inwiefern die
kantonalen Behörden ihr Ermessen unterschritten haben sollen, weil sie nicht
geprüft haben, ob dem Beschwerdeführer nach der Scheidung nicht wenigstens
weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könnte, ist mit Blick
auf das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers (dabei durfte auch das
eigenmächtige Nachziehen seiner Tochter berücksichtigt werden) nicht
ersichtlich.

4.6 Die Frage der Verhältnismässigkeit des Widerrufs wird im angefochtenen
Urteil zwar nicht explizit erörtert. Die Vorinstanz übernahm aber in diesem
Punkt, wie angenommen werden kann, stillschweigend die diesbezüglichen
Überlegungen des Sicherheitsdepartements (wonach der Beschwerdeführer erst
1998 im Alter von 34 Jahren in die Schweiz eingereist und ihm die Rückkehr in
sein Heimatland daher zuzumuten sei). Die Beschwerdeschrift bringt ihrerseits
nichts vor, was die angefochtene Massnahme als unverhältnismässig erscheinen
lassen könnte.

5.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a
OG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann
nicht entsprochen werden, da er aufgrund der sorgfältigen und überzeugenden
Prüfung der Sach- und Rechtslage im vorinstanzlichen Urteil nicht ernsthaft
mit einem Erfolg der vorliegenden Beschwerde rechnen konnte (Art. 152 OG).
Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement und dem
Appellationsgericht (als Verwaltungsgericht) des Kantons Basel-Stadt sowie
dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: