Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.582/2006
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{T 0/2}
2A.582/2006 /sph

Urteil vom 26. Februar 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Schaub.

1. X.________,
2.Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach,
Militärstrasse 36, 8090 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom 23. August 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________, geboren 1980, Staatsangehörige der Republik Elfenbeinküste,
heiratete am 31. Dezember 1999 in ihrem Heimatland den ursprünglich ebenfalls
von dort stammenden und in der Schweiz eingebürgerten Y.________ (geb. 1964).
Sie reiste am 22. Mai 2001 in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des
Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis zum
21. Mai 2004.
Am 2. Oktober 2003 wurde X.________ beim Transport von 2'479.7 Gramm
Kokaingemisch (Reinheitsgrad 92%, entsprechend 2'280 Gramm reines
Kokainhydrochlorid) von Ghana in die Schweiz am Flughafen Zürich-Kloten
verhaftet. Sie trat am 9. März 2004 den vorzeitigen Strafvollzug an. Das
Bezirksgericht Bülach sprach sie am 1. Juni 2004 wegen qualifizierter
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die
Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG;
SR 812.121) schuldig und bestrafte sie mit einer Zuchthausstrafe von 33
Monaten, wovon 244 Tage durch Polizeiverhaft, Untersuchungshaft und
vorzeitigen Strafantritt am Urteilstag erstanden waren. Das Urteil wurde
nicht begründet und erwuchs in Rechtskraft. Nach Verbüssung von zwei Dritteln
der Strafe wurde X.________ am 29. Juli 2005 aus dem Strafvollzug bedingt
entlassen.

B.
Die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich
(nachfolgend: Migrationsamt) verweigerte ihr am 25. Oktober 2004 die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies
der Regierungsrat des Kantons Zürich (nachfolgend: Regierungsrat) am 1. März
2006 ab. Gleich entschied das Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, 2. Kammer,
des Kantons Zürich (nachfolgend: Verwaltungsgericht) am 23. August 2006.

C.
Am 19. Mai 2006 kam der gemeinsame Sohn von X.________ und Y.________ zur
Welt. Eine Tochter (geb. 1997) aus einer früheren Beziehung in der
Elfenbeinküste hatte sie dort bei Bekannten zurückgelassen. Y.________ hat
seinerseits aus einer ersten Ehe mit einer Schweizerin einen Sohn (geb. 1997)
und eine Tochter (geb. 1998), die bei ihrer Mutter in A.________ leben und zu
denen er "eine finanziell und emotional intensiv gelebte Vater-Kind-Beziehung
pflegt".

D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29. September 2006 beantragen
X.________ (Beschwerdeführerin 1) und Y.________ (Beschwerdeführer 2) dem
Bundesgericht, die Verfügung vom 25. Oktober 2004 des Migrationsamts, den
Entscheid vom 1. März 2006 des Regierungsrats und den Entscheid vom 27.
(recte: 23.) August 2006 des Verwaltungsgerichts aufzuheben und der
Beschwerdeführerin 1 den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten,
eventuell sei die Streitsache zur weiteren Sachverhaltsabklärung
zurückzuweisen.
Die Staatskanzlei des Kantons Zürich im Auftrag des Regierungsrats, das
Verwaltungsgericht und das Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde
abzuweisen.

E.
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat
der Beschwerde am 31. Oktober 2006 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Weil die angefochtene Entscheidung vor dem Datum des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1242), ergangen ist, richtet sich das vorliegende
bundesgerichtliche Verfahren noch dem alten Recht (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Die Verweigerung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung kann
nur dann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, wenn der
Ausländer gestützt auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines
Staatsvertrags einen Anspruch auf die Bewilligung besitzt (Art. 100 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 OG e contrario; vgl. Art. 4 ANAG; BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284
mit Hinweis).

1.3 Die Beschwerdeführerin 1 ist mit einem Schweizer Bürger (Beschwerdeführer
2) verheiratet. Damit hat sie grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG). Ein
analoger Anspruch ergibt sich überdies aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Schutz des Familienlebens, wenn die Beziehung
zum Ehegatten tatsächlich gelebt wird (BGE 129 II 193 E. 5.3.1. S. 211 mit
Hinweisen). Ob der Anspruch allenfalls erloschen ist, insbesondere weil ein
Ausweisungsgrund vorliegt, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und
nicht der Zulässigkeit des Rechtsmittels (BGE 128 II 145 E. 1.1.5 S. 149 f.,
mit Hinweisen). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich insoweit als
zulässig.

1.4 Unzulässig ist der Antrag, auch die Verfügung des Migrationsamts und den
Entscheid des Regierungsrats aufzuheben. Diese sind durch den Entscheid des
Verwaltungsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gelten als
inhaltlich mitangefochten (BGE 129 II 438 E. 1 S. 441 mit Hinweisen).

1.5 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Das Bundesgericht ist
nach Art. 105 Abs. 2 OG an die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen
Entscheid gebunden, wenn - wie hier - eine richterliche Behörde als
Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
ermittelt hat. Nicht überprüfen kann es die Angemessenheit des angefochtenen
Entscheids (Art. 104 lit. c OG).

2.
2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Anspruch erlischt,
wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7 Abs. 1 ANAG). Ausgewiesen werden
kann ein Ausländer aus der Schweiz oder aus einem Kanton, wenn er wegen eines
Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a
ANAG).

2.2 Die Ausweisung soll aber nur verfügt werden, wenn die nach Art. 11 Abs. 3
ANAG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK gebotene Interessenabwägung diese Massnahme als
angemessen, d.h. als verhältnismässig (vgl. BGE 125 II 521 E. 2a S. 523),
erscheinen lässt. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens des
Ausländers, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAV; SR 142.201]; BGE 129 II 215 E. 3 und 4 S.
216 ff.; 125 II 105 ff.). Ob die Ausweisung im Sinn von Art. 11 Abs. 3 ANAG
bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 16 Abs. 3 ANAV verhältnismässig ist, stellt
eine Rechtsfrage dar und kann damit vom Bundesgericht frei überprüft werden
(BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, 521 E. 2a S. 523, mit Hinweisen).

2.3 Wurde nicht eine Ausweisung angeordnet, sondern - wie hier - die
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert, so ist ebenfalls eine
Verhältnismässigkeitsprüfung nach den Kriterien von Art. 11 Abs. 3 ANAG in
Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 ANAV vorzunehmen. Zu beachten ist dabei, wie
das Verwaltungsgericht zu Recht erwogen hat, dass die
Bewilligungsverweigerung eine etwas weniger eingreifende Massnahme darstellt
als die Ausweisung, wird doch der betroffenen ausländischen Person nur im
letzteren Fall das Betreten der Schweiz vollständig untersagt (Art. 11 Abs. 4
ANAG).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin 1 ist zu einer Zuchthausstrafe von 33 Monaten
verurteilt worden. Sie erfüllt damit den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1
lit. a ANAG. Es ist zu prüfen, ob die Ausweisung verhältnismässig ist.

3.2 Ausgangspunkt und Massstab sowohl für die Schwere des Verschuldens als
auch für die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter
verhängte Strafe; den Fremdenpolizeibehörden bleibt jedoch unbenommen, eine
Ausweisung auch dann anzuordnen, wenn der Strafrichter von einer
Landesverweisung abgesehen hat, weil aus fremdenpolizeilicher Sicht zum Teil
andere Kriterien massgebend sind (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216).

3.3 Da die Ehe der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verlängerungsantrags
erst seit relativ kurzer Zeit bestand, kommt die so genannte Zweijahresregel
zur Anwendung: Beim ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers, der
erstmals um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht oder nach bloss kurzer
Aufenthaltsdauer deren Erneuerung beantragt, nimmt das Bundesgericht in
ständiger Rechtsprechung an, dass die Grenze, von der an in der Regel selbst
dann keine Bewilligung mehr erteilt wird, wenn dem schweizerischen Ehepartner
die Ausreise nicht oder nur schwer zumutbar erscheint, bei einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren liegt. Es bedarf in solchen Fällen
aussergewöhnlicher Umstände, um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
noch zu rechtfertigen (sog. Reneja-Praxis, BGE 110 Ib 201). Bei den zwei
Jahren handelt es sich allerdings nur um einen Richtwert. Bezüglich des
Strafmasses wird keine feste Grenze gezogen (BGE 130 II 176 E. 4.1 S. 185 mit
Hinweisen). Es kann hier offen bleiben, wie die Grenze bei Anwendung des
neuen, ab 1. Januar 2007 geltenden Strafrechts zu ziehen sein wird.
Vorliegend überschreitet die unter altem Recht ausgefällte Strafe die
geltende Limite deutlich. Zu prüfen ist, ob besondere Gründe vorliegen, trotz
dieses Umstandes den Anspruch auf eine Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zu bejahen.

3.4 Die Beschwerdeführerin 1 hat gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
1. Juni 2004 bzw. unbestrittener Anklageschrift vom 9. März 2004 2'479.7
Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 92%, entsprechend 2'280 Gramm reines
Kokainhydrochlorid) von Ghana in die Schweiz transportiert. Sie wusste, "dass
sie Drogen transportieren würde und dass Drogen etwas Schlechtes sind". Ohne
zu wissen, welche Drogen sie konkret beförderte, nahm sie in Kauf, "einfach
diese Droge zu transportieren, die man ihr [in Ghana] gegeben hatte".
Aufgrund der transportierten Menge von Betäubungsmitteln, welche die
Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, nahm das Bezirksgericht
einen schweren Fall im Sinn von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG an.
Bei Straftaten dieser Art verfolgt das Bundesgericht im Rahmen von Art. 10
Abs. 1 lit. a ANAG - wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
zu Art. 8 EMRK - eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 E. 4a S. 527 mit
Hinweisen). Die vom Strafrichter verhängte Strafe bringt das Verschulden der
Betroffenen zum Ausdruck. Wenn die Beschwerdeführerin 1 zu ihrer
Entschuldigung vorbringt, sie sei als Kurierin für eine einzige
Transporthandlung missbraucht worden, war das im Strafverfahren zu hören und
kann nicht mehr Gegenstand einer selbständigen fremdenpolizeilichen
Beurteilung bilden.

3.5 Kein entscheidendes Gewicht kommt dem Einwand zu, die Beschwerdeführerin
1 habe nur ein einziges Mal Drogen transportiert und aus der ergangenen
Verurteilung ihre Lehren gezogen. Die Frage der Rückfallgefahr ist zwar im
Rahmen der Interessenabwägung mitzuberücksichtigen, aber für sich allein
keineswegs ausschlaggebend (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.2 S. 185). Insbesondere
bei schweren Straftaten - und dazu gehören Drogendelikte der vorliegenden Art
- ist ausländerrechtlich nur ein geringes Restrisiko in Kauf zu nehmen (vgl.
BGE 125 II 521 E. 4a/bb S. 528), so dass eine Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung selbst dann gerechtfertigt sein kann, wenn die
Wiederholungsgefahr gering ist. Es besteht ein erhebliches
fremdenpolizeiliches Interesse an der Fernhaltung ausländischer
Drogenhändler.

3.6 Auch dass sich die Beschwerdeführerin 1 im Strafvollzug wohlverhalten und
seit ihrer Entlassung keine Straftaten mehr begangen hat, ist kein besonderer
Umstand, der eine Abweichung von der erwähnten Zweijahresregel rechtfertigen
würde (vgl. BGE 130 II 493 E. 4.2 S. 500 f.). Dabei ist zu berücksichtigen,
dass die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug anderen Massstäben und
Kriterien folgt als die Entscheidung über die fremdenpolizeiliche
Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung. So stellt der
Resozialisierungsgedanke aus fremdenpolizeilicher Sicht nur einen unter
mehreren zu berücksichtigenden Faktoren dar (BGE 120 Ib 6 E. 4c S. 15; 129 II
215 E. 3.2 S. 217 mit Hinweis). Wie sich aus den verschiedenen, in Art. 10
Abs. 1 ANAG genannten, bereits weit unterhalb der Schwelle strafbaren
Verhaltens beginnenden Ausweisungsgründen ergibt, steht hier das Interesse
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Es können daher bei
der Prognose strengere Massstäbe angesetzt und einem Wohlverhalten in Un-
oder Halbfreiheit geringere Bedeutung beigemessen werden (BGE 114 Ib 1 E. 3b
S. 4/5). Demnach ist ausländerrechtlich nicht (allein) ausschlaggebend, dass
die Beschwerdeführerin im Strafvollzug zu keiner Kritik Anlass gegeben hat
(BGE 125 II 105 E. 2c S. 109 f.; 114 Ib 1 E. 3b S. 4 f.); ebenso wenig vermag
die bedingte Entlassung wesentlich ins Gewicht zu fallen; diese bildet im
schweizerischen Strafvollzug die Regel (BGE 124 IV 193 ff.). Aus dem Umstand,
dass ein Straftäter bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wird, kann nicht
bereits geschlossen werden, es gehe keine Gefahr mehr von ihm aus (BGE 130 II
176 E. 4.3.3 S. 188).

3.7 Die Beschwerdeführerin 1 ist in der Schweiz, wo sie sich noch nicht sehr
lange aufhält (und einen namhaften Teil davon im Strafvollzug), weder
beruflich noch gesellschaftlich oder sprachlich integriert (vgl. die Angaben
der Beschwerdeführer in den polizeilichen Befragungen vom August 2004, aus
denen auch hervorgeht, dass sie kaum soziale Kontakte pflegen, die
Beschwerdeführerin 1 kein Deutsch spricht und auch die französische Sprache
nur schlecht beherrscht). Sie ist in ihrem Heimatland aufgewachsen, wo sie
die Schulen besuchte, bis zum 21. Altersjahr lebte und ein anderes
ausserehelich zur Welt gebrachtes Kind zurückgelassen hat, das bei Bekannten
untergebracht ist. Die Ausreise in ihr Heimatland trifft die
Beschwerdeführerin 1 nach eigenen Angaben hart, ist aber nicht unzumutbar.

3.8 Zugunsten der Beschwerdeführerin 1 lässt sich zwar anführen, dass sie
inzwischen am 19. Mai 2006 ein (weiteres) Kind zur Welt brachte, welches,
falls der Vater (Beschwerdeführer 2) nicht ebenfalls in sein ehemaliges
Heimatland zurückkehren will, bei Ausreise der Mutter von einem Elternteil -
und im Fall der Ausreise mit ihr auch von seinen Schweizer Halbgeschwistern -
getrennt würde. Grosses Gewicht darf diesem Umstand aber nicht beigemessen
werden, weil das Kind erst gezeugt worden ist, als die Beschwerdeführer das
Strafurteil vom 1. Juni 2004 schon kannten und - nach der erstinstanzlichen
Verfügung vom 25. Oktober 2004 über die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung - um den unsicheren ausländerrechtlichen Status der
Beschwerdeführerin 1 wussten. Dem Kleinkind kann so oder so grundsätzlich
zugemutet werden, seinen Eltern oder dem für ihn sorgenden Elternteil ins
Ausland zu folgen, da es sich an veränderte Lebensumstände ohne weiteres
anzupassen vermag; auch die schweizerische Staatsangehörigkeit des Kindes
schliesst die Zumutbarkeit der Ausreise ins Ausland nicht aus (BGE 122 II 289
E. 3c S. 298 f.).
3.9 Für den Ehemann und Beschwerdeführer 2, der ebenfalls aus der
Elfenbeinküste stammt, aber heute in der Schweiz eingebürgert ist und aus
einer früheren Ehe mit einer Schweizerin (1993-1999) zwei Kinder hat, welche
der Mutter zur Obhut zugewiesen sind und zu denen er eine lebendige Beziehung
unterhält, liegen die Dinge zwar anders. Jedoch rechtfertigt nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts eine die Limite von zwei Jahren
überschreitende Freiheitsstrafe die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung
für den straffälligen ausländischen Ehegatten selbst dann, wenn dem
schweizerischen Ehegatten die Ausreise in das Heimatland des andern nicht
zugemutet werden kann (BGE 110 Ib 201 E. 3a S. 206). Die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung verstösst insoweit nicht gegen Bundesrecht.

4.
4.1 Es kann vorliegend auch nicht von einer Verletzung des Gehörsanspruchs
oder von offensichtlich aktenwidrigen wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen
die Rede sein. Zu Fragen, die für die rechtliche Beurteilung nicht von
Bedeutung sind oder sein können, brauchten die kantonalen Behörden keine
Beweise abzunehmen. Das gilt nach dem Gesagten namentlich für das gerügte
Fehlen einer "strafvollzugsrechtlichen Prognose" sowie eines Vollzugsberichts
"zur Einschätzung der Täterpersönlichkeit und zu den Arten und Gründen der
Strafvollzugslockerung". Der Beizug solcher Unterlagen kann in Grenzfällen
geboten sein, doch ist er für die fremdenpolizeiliche Beurteilung nicht
zwingend notwendig. Ebensowenig ist ersichtlich, inwiefern der Beizug der
Strafakten vorliegend unumgänglich gewesen wäre. Soweit die
Beschwerdeführerin 1 zusätzliche Ausführungen zu den im Strafurteil bzw. der
Anklage festgehaltenen Umständen ihrer Straftat machen wollte, hatte sie bzw.
ihr Rechtsvertreter dazu im kantonalen Verfahren ausreichend Gelegenheit.

4.2 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und insbesondere der Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin 1 ihre familiären Beziehungen im Rahmen
besuchsweiser Aufenthalte weiter wird pflegen können, da sie nicht
ausgewiesen, sondern lediglich ihre Bewilligung nicht erneuert wurde (vgl.
BGE 120 Ib 6 E. 4a), hat das Verwaltungsgericht demnach zu Recht das
öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 höher
gewichtet als deren private Interessen am Verbleib in der Schweiz. Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist deshalb verhältnismässig und
verletzt kein Bundesrecht (Art. 7 ANAG; Art. 8 EMRK).

5.
Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführer die Verweigerung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung in den beiden
vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren. Es sei nicht nachvollziehbar, dass
namentlich das Verwaltungsgericht die Streitsache als zum vornherein
aussichtslos beurteilt habe.
Das Verwaltungsgericht führt im angefochtenen Entscheid (E. 3.2.2 S. 7) aus,
dass die Begründung des Migrationsamts "durchaus knapp" ausgefallen sei und
"die Situation des von der Wegweisung der Beschwerdeführerin ebenfalls
betroffenen Ehemanns nicht in einer eigentlichen Güterabwägung ihren
Niederschlag gefunden" habe. Sodann verweist es in E. 3.2.3 S. 8 darauf, dass
der Regierungsrat "insbesondere gestützt auf die selbst verfassten Angaben in
der Rekursschrift" in die Lage versetzt worden sei, eine sachgerechte
Würdigung des Verschuldens der Beschwerdeführerin vorzunehmen.
Aufgrund der deutlichen Überschreitung der Zweijahreslimite und dem Fehlen
besonderer Umstände durfte das Vorliegen einer hinreichenden Erfolgsaussicht
schon in den kantonalen Rechtsmittelverfahren zulässigerweise verneint
werden. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführer selber einräumen, dass sich
aufgrund einer aktuellen Berechnung eine "knapp genügende" finanzielle
Situation ergebe. Demnach fehlt es auch an der Mittellosigkeit, weshalb kein
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung bestand.

6.
6.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und
ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6.2 Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens
vor Bundesgericht unter Solidarhaft zu tragen, wobei ihrer wirtschaftlichen
Situation mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ist (Art.
156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).
Parteientschädigung ist keine zuzusprechen (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, 2. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: