Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.579/2006
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2006


{T 0/2}
2A.579/2006 /mar

Urteil vom 21. März 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Matter.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Rainer Braun,

gegen

Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons St. Gallen,
Spisergasse 41, 9001 St. Gallen,
Wohlfahrtsfonds der Y.________AG,
c/o GSP Treuhand AG, Gmünder, Schärli & Partner,
Beschwerdegegner,
Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge, p.A. Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14.

Aufhebung des Wohlfahrtsfonds,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Eidgenössischen
Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge vom

16. August 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________ war Arbeitnehmer der Y.________ AG, Z.________, und hatte als
solcher eine Anwartschaft gegenüber deren Wohlfahrtsfonds. Am 16. Dezember
2004 verfügte das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons St.
Gallen die Aufhebung des vermögenslos gewordenen Fonds. Dagegen gelangte
X.________, der nach einem nicht vollzogenen Verteilungsplan aus dem Jahr
1997 noch mit einer Auszahlung von rund Fr. 11'000.-- rechnen konnte, an die
Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge. Er machte geltend, der Fonds dürfe nicht aufgehoben
werden, bevor dessen allfällige Verantwortlichkeits- und
Rückforderungsansprüche gegenüber verschiedenen Drittpersonen durchgesetzt
worden seien. Am 16. August 2006 wies die Kommission die Beschwerde ab.

B.
X.________ hat am 27. September 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht erhoben. Er stellt den Antrag, den Entscheid der
Beschwerdekommission sowie die erstinstanzliche Verfügung der
Aufsichtsbehörde aufzuheben. Ferner sei das Amt für berufliche Vorsorge und
Stiftungen des Kantons St. Gallen anzuhalten, die Verantwortlichkeit der
Stiftungsorgane zu überprüfen.

Die Vorinstanzen sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen haben auf eine
Stellungnahme verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (vgl.
AS 2006 1205 ff., S. 1242). Da die vorliegende Beschwerde vor dem 1. Januar
2007 eingereicht worden ist und ein zuvor ergangenes Urteil zum Gegenstand
hat, finden die Vorschriften des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) Anwendung
(vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den auf öffentliches
Recht des Bundes gestützten Entscheid einer eidgenössischen Rekurskommission
(Art. 97 u. Art. 98 lit. e OG; Art. 5 VwVG). Auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.3 Der Beschwerdeführer wendet sich nicht nur gegen den Entscheid der
Beschwerdekommission, sondern auch gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde.
Anfechtungsobjekt kann aber nur der vorinstanzliche Entscheid sein. Ist er -
wie hier - auf dem Beschwerdeweg ergangen, ersetzt er die Verfügung, die
Ausgangspunkt des Verfahrens war (Devolutiveffekt). Der Antrag, auch die
erstinstanzliche Verfügung aufzuheben, erweist sich somit als unzulässig. Sie
gilt zwar inhaltlich als mitangefochten; ihre selbständige Beanstandung ist
aber ausgeschlossen (vgl. BGE 126 II 300 E. 2a S. 303; 125 II 29 E. 1c S. 33;
104 Ib 412 E. 1c S. 416).

2.
Gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) sind alle mit
der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung
betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich
oder fahrlässig zufügen. Gestützt auf diese Bestimmung macht der
Beschwerdeführer verschiedene Verantwortlichkeits- und
Rückforderungsansprüche geltend:
2.1 Vorab geht er von einer Verantwortlichkeit der ehemaligen, im Jahr 1994
suspendierten Stiftungsräte aus, die das Vermögen des Fonds in unzulässiger
Weise bei der - inzwischen in Konkurs gefallenen - Stifterfirma angelegt
hatten. Deren Hauptaktivum bestand (indirekt) in einer in Deutschland
gelegenen Fabrikliegenschaft mit unsicherer Werthaltigkeit. Eine Klage
gestützt auf das erwähnte Fehlverhalten wäre indessen heute offensichtlich
verjährt (vgl. Art. 52 BVG). Das räumt im Grunde auch der Beschwerdeführer
ein.

2.2 Dasselbe gilt analog für eine allfällige Rückforderung der in den Jahren
1995/96 ausgerichteten Stiftungsleistungen. Im Übrigen legt der
Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht erkennbar, mit welcher
Begründung die offenbar freiwillig erfolgten Ausschüttungen zurückgefordert
werden könnten; es besteht jedenfalls kein Grund zur Annahme, dass diese
Leistungen dem Stiftungszweck bzw. den Statuten nicht entsprochen hätten.

2.3 Im Weiteren nimmt der Beschwerdeführer eine mögliche Verantwortlichkeit
der ehemaligen Verwaltungsräte der Stifterfirma an, die gleichzeitig bis 1994
Mitglieder des Stiftungsrats waren. Indessen hat die Stiftung heute -
abgesehen von den erwähnten Verantwortlichkeits- und Rückforderungsansprüchen
- keine Aktiven mehr. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, wie die
zur Geltendmachung der Ansprüche erforderlichen Prozesse finanziert werden
sollen. Nachdem sich die Stiftung nicht im Konkurs befindet und die
Destinatäre ohnehin nicht als Konkursgläubiger zugelassen werden könnten,
kommt eine Abtretung der Prozessführungsrechte an sie (analog zu Art. 260
SchKG) nicht in Frage. Der jetzige Stiftungsrat  hat das Prozesskostenrisiko
für eine Klage gegen die Verwaltungsräte der Stifterfirma auf Fr. 24'000.--
geschätzt. Bei damals noch vorhandenen Aktiven von Fr. 6'173.80 hielt er eine
Klage für unverantwortlich, was von der Vorinstanz zu Recht geschützt wurde.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander und
legt insbesondere nicht dar, wie er sich die Finanzierung eines solchen
Prozesses vorstellt, nachdem die Mittel der Stiftung inzwischen vollständig
aufgebraucht sind.

2.4 Schliesslich geht der Beschwerdeführer von einer möglichen
Verantwortlichkeit des im Jahr 1994 mit allen Kompetenzen interimistisch
eingesetzten und seither tätigen Stiftungsrates aus. Wie eine solche Klage
praktisch durchgeführt werden sollte, bleibt unklar. Zudem handelte der
jetzige Stiftungsrat nicht pflichtwidrig, wenn er aus den genannten Gründen
von der Erhebung der verschiedenen Klagen absah. Dass er nicht schon früher
handelte, als die Stiftung noch über genügend Mittel verfügte, lässt sich
dadurch rechtfertigen, dass Bestand und Höhe des Schadens noch gar nicht
bekannt sein konnten, bevor endgültig feststand, dass die Verwertung der
Liegenschaft in Deutschland nicht zu einem Erlös für die nicht hypothekarisch
gesicherten Gläubiger führen würde.

2.5 Dass der Beschwerdeführer seine Anwartschaft von ca. Fr. 11'000.-- (im
Jahr 1997) ohne eigenes Verschulden ganz verliert, mag ihn wohl hart treffen
und ist gewiss unbefriedigend. Für eine nachträgliche Durchsetzung
allfälliger Ansprüche war das vorliegende Verfahren aufgrund der heutigen
Sach- und Rechtslage indessen nicht geeignet.

3.
Unter diesen Umständen ist die Aufhebung des Wohlfahrtsfonds nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten
wird. Dementsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen Beschwerdekommission
der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: