Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.578/2006
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{T 0/2}
2A.578/2006 /leb

Urteil vom 24. November 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Moser.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Jürg Federspiel,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau,
Postfach, 5001 Aarau,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau.

Ausweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im
Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 25. August 2006.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
X. ________, Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, geb. 1985,
reiste am 6. März 2001 in die Schweiz ein, wo er in die
Niederlassungsbewilligung seiner Mutter einbezogen wurde. Während seiner
Anwesenheit wurde X.________ mehrmals straffällig, wobei es zu den folgenden
Verurteilungen kam:
am 10. Oktober 2003 durch die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau wegen
mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 14 Tagen
Einschliessung bedingt;
am 24. August 2004 durch die Bezirksanwaltschaft Zürich wegen
Freiheitsberaubung zu 60 Tagen Gefängnis bedingt;
am 24. Mai 2005 durch das Bezirksgericht Zürich wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz und Gehilfenschaft hiezu zu einer Gefängnisstrafe von
16 Monaten bedingt (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 24. August 2004);
am 18. April 2006 durch das Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher
Körperverletzung, Betrugs sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu zehn Monaten Gefängnis (unbedingt), wobei zugleich
der Vollzug der am 24. August 2004 sowie am 24. Mai 2005 ausgefällten
Freiheitsstrafen angeordnet wurde.
Am 7. Februar 2006 verfügte das Migrationsamt des Kantons Aargau die
Ausweisung von X.________ auf unbestimmte Zeit, welche auf Einsprache hin am
4. April 2006 bestätigt wurde. Mit Urteil vom 25. August 2006 wies das
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau eine dagegen gerichtete
Beschwerde ab. Mit am 28. September 2006 eingereichter
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt X.________, den Entscheid des
Rekursgerichts aufzuheben und von einer Ausweisung abzusehen, eventualiter
diese zu befristen. Sodann ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht. Mit Verfügung des
Präsidenten der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 10. Oktober 2006
wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das
Rekursgericht im Ausländerrecht und das Bundesamt für Migration schliessen
auf Abweisung der Beschwerde; das Departement Volkswirtschaft und Inneres
(Migrationsamt) des Kantons Aargau verweist auf das angefochtene Urteil.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet
und ist im Verfahren nach Art. 36a OG (mit summarischer Begründung) zu
erledigen:
2.1 Der Beschwerdeführer ist wegen verschiedener Delikte in den drei
strafrechtlichen Erkenntnissen vom 24. August 2004, vom 24. Mai 2005 und vom
18. April 2006 zu Freiheitsstrafen von insgesamt 2 Jahren und 4 Monaten
verurteilt worden, womit ein Ausweisungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1
lit. a ANAG vorliegt.

2.2 Zu prüfen ist, ob die Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG sowie
Art. 16 Abs. 3 ANAV (SR 142.201) als "angemessen", d.h. gestützt auf die
gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalles verhältnismässig erscheint
(vgl. BGE 125 II 521 E. 2 S. 523 f.).

Dies ist vorliegend der Fall: Der Beschwerdeführer ist kein Ausländer der
zweiten Generation, sondern erst im Alter von 16 Jahren in die Schweiz
gekommen, wo er sich weder persönlich noch beruflich zu integrieren
vermochte. Er geriet schon kurz nach seiner Einreise immer wieder mit dem
Gesetz in Konflikt und wurde u.a. auch wegen Drogenhandels (Kokain) zu
Freiheitsstrafen von 16 bzw. 10 Monaten verurteilt. Daneben beging er
strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (Körperverletzung) und gegen die
Freiheit (Freiheitsberaubung). Sein Verschulden wiegt schwer. Auch vermochten
ihn erste strafrechtliche Verurteilungen (insbesondere auch bedingte
Freiheitsstrafen) nicht von weiterem deliktischem Tun abhalten, was von
Unbelehrbarkeit und einer nicht hinnehmbaren Gleichgültigkeit gegenüber der
hiesigen Rechtsordnung zeugt. Es besteht damit ein erhebliches öffentliches
Interesse an seiner Fernhaltung aus der Schweiz. Das gegenläufige private
Interesse des Beschwerdeführers vermag dieses klarerweise nicht aufzuwiegen.
Er lebt erst seit rund 6 Jahren in der Schweiz (wovon teilweise im
Strafvollzug) und hat seine Beziehungen zum Heimatland, wo er gemäss
Feststellung im angefochtenen Entscheid drei Kinder hat, offensichtlich nicht
abgebrochen. Seine in der Schweiz lebende, aufenthaltsberechtigte Verlobte,
die ihm vor kurzem ein Kind geboren hat, stammt ebenfalls aus der
Dominikanischen Republik. Eine Rückkehr ins gemeinsame Heimatland wäre ihr
insoweit ebenfalls zumutbar. Bei der gegebenen Sachlage lässt sich
schliesslich auch nicht beanstanden, dass die Ausweisung auf unbestimmte
Dauer ausgesprochen wurde bzw. eine vorgängige Androhung dieser Massnahme
unterblieb.

2.3 Nach dem Gesagten überwiegt das öffentliche Interesse an der Entfernung
und Fernhaltung des Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem
weiteren Verbleib in der Schweiz. Zur Begründung kann ergänzend auf die
Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

3.
Dem gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann
wegen fehlender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht entsprochen werden
(Art. 152 OG). Damit sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und
153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: