Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.576/2006
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{T 0/2}
2A.576/2006 /ble

Urteil vom 7. Februar 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Lötscher,
CMS von Erlach Henrici,

gegen

Eidgenössische Bankenkommission, Amtshilfekammer, Postfach, 3001 Bern.

Internationale Amtshilfe für die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Fall Vogt electronic AG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Eidgenössischen
Bankenkommission vom 14. September 2006.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 28. November 2005 veröffentlichte die Sumida Holding Germany GmbH eine
Ad-hoc-Mitteilung, wonach sie der Vogt electronic AG ein freiwilliges
öffentliches Übernahmeangebot unterbreiten werde; es sei geplant, eine
Barabfindung von EUR 9.90 je Stammaktie auszurichten. Im Vorfeld dieser
Information hatte die Thurgauer Kantonalbank, Weinfelden, am 21., 23. und 25.
November 2005 1'421 Titel der Vogt electronic AG zu je EUR 5.50 gekauft. Am
17. Februar 2006 ersuchte die deutsche Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Eidgenössische Bankenkommission
(EBK) im Zusammenhang mit diesen Geschäften wegen eines allfälligen
Insiderhandels um Amtshilfe (Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März
1995 über die Börsen und den Effektenhandel; Börsengesetz, BEHG; SR 954.1).
1.2 Die Eidgenössische Bankenkommission teilte der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht am 26. April 2006 in Absprache und im
Einverständnis mit der Kundin, über deren Konto die Titel gekauft worden
waren, mit, dass die Transaktionen im Auftrag von Y.________ für seine eigene
Rechnung im Namen einer Stiftung wie folgt ausgeführt worden seien:
Transaktion
Datum
Anzahl Aktien
Preis EUR
Kauf
21.11.2005
213
5.50
Kauf
23.11.2005
958
5.50
Kauf
25.11.2005
250
5.50
Verkauf
1.12.2005
1'421
9.70

1.3 Am 15. Mai 2006 ersuchte die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht die Bankenkommission um zusätzliche
Informationen bezüglich der Kontoinhaberin; diese widersetzte sich dem
Begehren, worauf die EBK am 14. September 2006 verfügte, dass dem
Amtshilfeersuchen entsprochen werde und der BaFin folgende Informationen
übermittelt würden:
"a. Am 21. November 2005, 14.51 Uhr, wurde bei der Thurgauer Kantonalbank ein
bis 30. November 2005 gültiger Auftrag für den Kauf von 30'000 Aktien der
Vogt electronic AG mit der Limite von EUR 5.50 erfasst. Auf Grund dieses
Auftrages wurden am 21. November 2005 213, am 23. November 2005 958 und am
25. November 2005 250 Aktien zum Kurs von jeweils EUR 5.50 gekauft. Am 1.
Dezember 2005 wurden sämtliche 1'421 Aktien gemäss Verkaufsauftrag vom 1.
Dezember 2005, 11.57 Uhr, mit Gültigkeit bis zum 15. Dezember 2005 und der
Limite von EUR 9.70, zum Kurs von EUR 9.70 veräussert [...].
b. Die durch die Thurgauer Kantonalbank ausgeführten Transaktionen in Aktien
der Vogt electronic AG wurden im Auftrag von [...] ausgeführt [...].
c. Die X.________ ist eine diskretionär ausgestaltete Stiftung ohne bestimmte
wirtschaftlich Berechtigte. Einbringer der Vermögenswerte sind [...]. Der
Begünstigtenkreis der Stiftung besteht aus den Mitgliedern der Familie
Y.________ [...].
d. Das Investment der X.________ in Aktien der Vogt electronic AG beläuft
sich auf 0,27% (gerundet) der Depotwerte der X.________ im Zeitpunkt des
Auftrags für den Kauf."
Die Bankenkommission wies die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
darauf hin, dass diese Informationen ausschliesslich zur direkten
Beaufsichtigung der Börsen und des Effektenhandels verwendet und nur zu
diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden
dürften (Ziff. 2 des Dispositivs). Jegliche Verwendung oder Weiterleitung der
Informationen für einen anderen Zweck als die Durchsetzung von Regulierungen
über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler bedürfe ihrer vorgängigen
Zustimmung (Ziff. 3 des Dispositivs).

1.4 Die X.________ ist am 28. September 2006 mit dem Antrag an das
Bundesgericht gelangt, den Entscheid der Bankenkommission aufzuheben und die
Amtshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu
verweigern; allenfalls sei die Übermittlung von Informationen auf die Angaben
gemäss Ziff. 1 lit. a und b des Dispositivs zu beschränken. Die
Eidgenössische Bankenkommission widersetzt sich diesen Anträgen. Mit
Verfügung vom 26. Oktober 2006 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde
aufschiebende Wirkung beigelegt.

2.
2.1 Der angefochtene Entscheid datiert vom 14. September 2006; die vorliegende
Eingabe ist somit noch als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen und
im Rahmen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) zu behandeln (vgl. Art. 132 Abs. 1 und Art. 83 lit. h
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht,
Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.; Mitteilungen des
Bundesgerichts zum Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes, Ziff. 1, publ.
in: ZBl 108/2007 S. 56). Die Beschwerde erweist sich gestützt auf die
publizierte und über Internet zugängliche Rechtsprechung als offensichtlich
unbegründet und kann unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG)
im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.2 Nach der seit dem 1. Februar 2006 in Kraft stehenden Fassung von Art. 38
Abs. 2 BEHG (vom 7. Oktober 2005; AS 2006 197; Urteil 2A.170/2006 vom 8. Mai
2006, E. 2.1) darf die Bankenkommission ausländischen
Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und
sachbezogene Unterlagen übermitteln, sofern die Informationen ausschliesslich
zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und
Effektenhändler verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte
oder Organe weitergeleitet werden (lit. a). Die ersuchenden Behörden müssen
an ein Amts- und Berufsgeheimnis gebunden sein, wobei Vorschriften über die
Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über
solche vorbehalten bleiben (lit. b). Die Amtshilfe hat dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu entsprechen; die Übermittlung von Informationen über
Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit
verwickelt sind, ist unzulässig (Art 38 Abs. 4 in seiner Fassung vom 7.
Oktober 2005).

2.3
2.3.1 Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist eine
ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde, welcher die Bankenkommission
Amtshilfe leisten kann (Urteile 2A.170/2006 vom 8. Mai 2006, E. 2.2.1, und
2A.50/2005 vom 16. März 2005, E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Sie hat
zugesichert, die übermittelten Angaben nur im Zusammenhang mit den in ihrem
Ersuchen genannten Vorkommnissen und ausschliesslich zur Überwachung des
Effektenhandels zu verwenden bzw. gegebenenfalls bloss hierzu an die
Strafbehörden weiterzuleiten. Der angefochtene Entscheid enthält die zum
Schutz des Spezialitätsprinzips diesbezüglich erforderlichen Vorbehalte
(Ziff. 2 und 3 des Dispositivs). Mit dem neuen Recht sind zur Erleichterung
der Amtshilfe das "Prinzip der langen Hand" und das Verbot der Weiterleitung
an Strafverfolgungsbehörden bzw. der in diesem Zusammenhang bisher verlangte
Zusatzverdacht und das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit entfallen; das
Spezialitätsprinzip gilt indessen grundsätzlich unverändert weiter (Urteile
2A.246/2006 vom 14. Dezember 2006, E. 4.1, und 2A.170/2006 vom 8. Mai 2006,
E. 2.1; Botschaft des Bundesrats vom 10. November 2004, BBl 2004 S. 6747 ff.;
Philippe Jacquemoud, Revision der internationalen Amtshilfe gemäss dem Gesetz
über die Börsen und den Effektenhandel [BEHG], in: SZW 2005 S. 221 ff., dort
S. 231). Bis zum Beweis des Gegenteils darf angenommen werden, dass sich die
deutschen Behörden an das Spezialitätsprinzip halten, wie sie inzwischen
wiederholt zugesichert haben (vgl. BGE 127 II 142 E. 6b S. 147 f.;
2A.170/2006 vom 8. Mai 2006, E. 2.2.1 mit Hinweisen).

2.3.2 Der Stifter und wirtschaftlich Berechtigte der Beschwerdeführerin hat
über deren Konto kurz vor der Bekanntgabe einer kursrelevanten Information
1'471 Titel der Vogt electronic AG zu EUR 5.50 erworben; hierin lag -
unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt bereits erhöhte Kurse und
Handelsvolumen bestanden - ein für die Amtshilfe genügender Anfangsverdacht
(vgl. 126 II 409 E. 5b/aa S. 414; Urteile 2A.494/2004 vom 17. November 2004,
E. 4.1, 2A.55/2003 vom 17. März 2003, E. 4.2.1, 2A.486/2001 vom 15. März
2002, E. 4.2.1): Zwar konnte die Thurgauer Kantonalbank nur 1'471 Titel zum
gesetzten Limit kaufen, der Auftrag lautete indessen auf insgesamt 30'000
Aktien, d.h. ein Vielfaches des normal gehandelten Tagesvolumens von bis zu
rund maximal 6'000 Titeln. Die Aktien wurden in der Folge bereits am
1. Dezember 2005 zu EUR 9.70 weiter verkauft; dabei konnte zwar "nur" ein
Gewinn von EUR 5'722.84 erzielt werden (vgl. zur Grösse des Gewinns das
Urteil 2A.50/2005 vom 16. März 2005, E. 2.3); dieser wäre bei Realisierung
des gesamten Auftrags indessen wesentlich höher ausgefallen.

2.3.3 Ob die Beschwerdeführerin oder ihr nahestehende Personen tatsächlich
von Insiderinformationen profitiert haben, bildet auch unter dem
neuformulierten Art. 38 BEHG nicht Gegenstand des Amtshilfeverfahrens (vgl.
BBl 2004 S. 6766; Urteil 2A.246/2006 vom 14. Dezember 2006, E. 5.1; BGE 128
II 407 E. 5.2.1 S. 417 mit Hinweisen; ferner 129 II 484 E. 4.1 S. 493 f.). Es
wird an der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht liegen, aufgrund
ihrer Untersuchungen und gestützt auf die eingeholten Auskünfte abzuklären,
ob tatsächlich börsenrechtliche Bestimmungen verletzt worden sind (vgl. BGE
128 II 407 E. 5.2.3 S. 419; 126 II 409 E. 5b/aa S. 415). Sollte dies nicht
der Fall sein, würde das Verfahren in Deutschland für die Beschwerdeführerin,
deren Identität für die weiteren (Vor-)Abklärungen von Interesse ist, weil
die umstrittenen Geschäfte über ihr Konto erfolgt sind (vgl. BGE 126 II 126
E. 6a/bb S. 137 mit Hinweisen), ohne (weitere) Konsequenzen bleiben. Die
Bankenkommission kann und muss diese Prüfungen nicht vorwegnehmen (BGE 127 II
142 E. 5a S. 145), selbst wenn in mehr oder weniger plausibler Weise dargetan
wird, dass der Kaufentscheid auch gestützt auf öffentlich zugängliche
Informationen getroffen worden sein könnte (BGE 129 II 484 E. 4.2 S. 495).

2.3.4 Die Beschwerdeführerin bzw. die an ihren Werten wirtschaftlich
Berechtigten vermögen den Anfangsverdacht nicht in klarer und eindeutiger
Weise zu entkräften, nachdem der Auftrag unbestrittenermassen zumindest von
einem von ihnen ausgegangen ist (vgl. BGE 127 II 323 E. 6b/aa S. 332 f.).
Zwar hat die Sumida Corporation, Tokyo, am 22. August 2006 bestätigt, dass
Y.________ im vorliegenden Zusammenhang über keine Insiderinformationen
verfügt haben soll; aus ihrem Schreiben ergibt sich aber auch, dass dieser
bei einer früheren Übernahme offenbar als deren Berater aufgetreten ist,
womit nicht ausgeschlossen werden kann, dass er dennoch über gewisse
privilegierte Informationen verfügt haben könnte.

2.3.5 Was die Beschwerdeführerin weiter einwendet, überzeugt nicht: Entgegen
ihren Vorbringen besteht keine Veranlassung, auf die Rechtsprechung
zurückzukommen, wonach die Bankenkommission den Anfangsverdacht nur
beschränkt zu überprüfen hat. Der Gesetzgeber hat mit der Neuformulierung von
Art. 38 BEHG die Amtshilfe erleichtern und auf einen europäischen Standard
bringen wollen (vgl. BBl 2004 S. 6747 ff.). Entgegen ihrer Kritik
rechtfertigt es sich auch nicht, den deutschen Behörden die Identität der
Ehegattin ihres Stifters nicht offen zu legen. Nachdem diese an den Werten
der Beschwerdeführerin mitberechtigt ist, handelt es sich bei ihr um keine
unbeteiligte Dritte im Sinne von Art. 38 Abs. 4 BEHG (vgl. BGE 126 II 126 E.
6a/bb S. 137; Urteil 2A.170/2006 vom 8. Mai 2006, E. 2.2.3). Schliesslich ist
es zwar regelmässig nicht erforderlich, der ausländischen Aufsichtsbehörde
Auszüge über ganze Wertschriftendepots zu übermitteln, wenn - wie hier - nur
ein einzelnes Geschäft untersucht wird und keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass börsenrechtliche Bestimmungen in einem grösseren Ausmass
verletzt worden sein könnten; die EBK will dies aber auch gar nicht tun,
sondern der BaFin lediglich mitteilen, dass sich das Investment der
Beschwerdeführerin in Aktien der Vogt electronic AG im Zeitpunkt des Auftrags
auf 0.27% der Depotwerte belaufen hat. Diese Angabe erlaubt es, die Bedeutung
des umstrittenen Titels bzw. des Handels darin im Verhältnis zum ganzen
Portefeuille abzuschätzen; sie ist damit sachdienlich und nicht unzulässig.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs.1 in Verbindung mit Art. 153
und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159
Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Eidgenössischen
Bankenkommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: