Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.570/2006
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{T 0/2}
2A.570/2006 /leb

Urteil vom 13. Oktober 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller,
Gerichtsschreiber Merz.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. René Bussien,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Postfach, 8026 Zürich.

Haftentlassungsgesuch gemäss Art. 13c Abs. 4 ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die
Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter,
vom 30. August 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der nach eigenen Angaben weissrussische Staatsangehörige X.________ wurde
gemäss Haftverfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 21. Juli
2006, die gleichentags durch den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich
bestätigt wurde, vorerst bis zum 18. Oktober 2006 in Ausschaffungshaft nach
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20) genommen. Der Haftrichter wies mit
Verfügung vom 30. August 2006 ein Haftentlassungsgesuch vom 21. August 2006
ab. Mit Postaufgabe vom 25. September 2006 hat X.________ beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, die Verfügung vom
30. August 2006 aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen. Das kantonale
Migrationsamt schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Haftrichter sowie
das Bundesamt für Migration haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

2.
Die Beschwerde erweist sich - soweit der Beschwerdeführer sich darin
überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl.
Art. 108 Abs. 2 OG) - als offensichtlich unbegründet und kann daher im
vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden. Der
Beschwerdeführer macht keine Umstände geltend, die zum Wegfall der
Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft führen würden.

2.1 Sein Asylgesuch vom Dezember 2002 lehnte das (damalige) Bundesamt für
Flüchtlinge mit Verfügung vom 7. April 2004 ab; die Flüchtlingseigenschaft
sei wegen widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft gemacht worden; es wies
den Beschwerdeführer gleichzeitig unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum
2. Juni 2004 aus der Schweiz weg. Diesen Entscheid bestätigte die
Schweizerische Asylrekurskommission, auch bezüglich der Wegweisung, am 28.
Februar 2005. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nicht zu überprüfen
(vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 und 4 OG).

2.2 Gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG kann ein Ausländer zur Sicherstellung
des Vollzugs der Wegweisung in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen
will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 13f ANAG nicht
nachkommt. Gemäss Art. 13f ANAG muss der Betroffene "die erforderlichen
Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, diese innerhalb
einer angemessenen Frist zu beschaffen" (lit. b) und "Ausweispapiere
beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken" (lit. c).
Für den Haftgrund genügt, dass sich der Ausreisepflichtige passiv verhält
(vgl. BGE 130 II 377 E. 3.2.2 S. 382 f.; Urteile 2A.76/2006 vom 13. Juni
2006, E. 3.2.3, und 2A.595/2005 vom 27. Oktober 2005, E. 2).

Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung zur Ausreise nicht gefolgt; er hat
wiederholt erklärt, derzeit nicht in seine Heimat zurückkehren zu wollen.
Sodann hat er weder dargetan noch nachgewiesen, dass er sich vor seiner
Inhaftierung aktiv um die Beschaffung von Reisedokumenten bemüht hatte.
Gewiss hatte er ein Personalienformular ausgefüllt und war den Vorladungen
der Behörden vor seiner Inhaftierung gefolgt. Von diesen bezog er aber auch
die Sozialhilfe. Im Übrigen lehnte er es ab, das erwähnte Formular zu
unterzeichnen. Ausserdem wurde den Ausländerbehörden von der Botschaft
Weissrusslands mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angaben
nicht identifiziert werden konnte. Bereits die Asylbehörden warfen dem
Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben vor. Obwohl sich seine Schwester
und seine Mutter in Russland und sein Sohn in Weissrussland aufhalten sollen,
hat der Beschwerdeführer über diese auch nicht einmal einen Auszug aus dem
Familienregister oder dergleichen beigebracht. Zwar hat er während seiner
Haft ein neues Personalienformular unterzeichnet, doch lässt dies den
Haftgrund nicht nachträglich dahinfallen: Der Beschwerdeführer hat über ein
Jahr lang nach der ihm zuletzt gesetzten und im März 2005 eröffneten neuen
Ausreisefrist zum 29. April 2005 aktiv nichts unternommen, um Papiere zu
besorgen und die Schweiz freiwillig zu verlassen. Erst unter dem Eindruck der
Haft hat seine Kooperationsbereitschaft zugenommen. Somit bietet er keine
Gewähr dafür, dass er sich bei einer Haftentlassung dem Vollzug der
Wegweisung nicht entziehen wird. Dabei darf auch mitberücksichtigt werden,
dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz vor
wiederholten Diebstahlsdelikten nicht zurückgeschreckt ist und damit seine
Bereitschaft gezeigt hat, gegen die geltende Rechtsordnung zu verstossen.

2.3 Nachdem der Beschwerdeführer dem Bundesgericht keine Übersetzung des als
Beilage zur Beschwerdeschrift eingereichten handschriftlichen Schreibens, das
offenbar in russischer Sprache abgefasst ist, innerhalb der ihm mit
richterlicher Verfügung vom 27. September 2006 zum 9. Oktober 2006 gesetzten
Frist hat zukommen lassen, bleibt dieses Dokument im vorliegenden Verfahren
gemäss Androhung unberücksichtigt. Der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom
11. Oktober 2006 eingereichte weitere Brief (samt Übersetzung hierzu) wird
zum einen wegen Verspätung (vgl. Art. 106 OG) und zum anderen als Novum (vgl.
Art. 105 Abs. 2 OG) aus dem Recht gewiesen.

2.4 Im Übrigen wird gemäss Art. 36a Abs. 3 OG auf die zutreffenden
Ausführungen in den Haftrichterverfügungen vom 21. Juli und 30. August 2006
verwiesen.

3.
Bei diesem Ausgang wären die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG). Mit Blick auf seine finanziellen
Verhältnisse rechtfertigt sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr
abzusehen (Art. 154 und 153a OG). Soweit der bereits im kantonalen Verfahren
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unentgeltliche Verbeiständung für das
vorliegende bundesgerichtliche Verfahren begehrt, ist dieses Gesuch
abzuweisen. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, konnte der
Beschwerdeführer nicht ernsthaft mit einer Gutheissung seiner Beschwerde
rechnen, womit sich diese als aussichtslos erweist (vgl. Art. 152 OG). Eine
Verbeiständung (auch) für das bundesgerichtliche Verfahren erweist sich hier
nicht als nötig. Im Rahmen einer etwaigen Verlängerung der Ausschaffungshaft
durch das Haftgericht wird insoweit aber bereits auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung verwiesen (vgl. BGE 122 I 49 E. 2c/cc S. 52 f., 275 E. 3 S. 76
ff.; Urteile 2P.307/1997 vom 9. Dezember 1997 und 2A.148/1997 vom 6. Mai
1997, E. 4).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit es
nicht gegenstandslos ist, abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich
und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: