Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2A.567/2006
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2A.567/2006 /ble

Urteil vom 25. April 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichterin Yersin,
Ersatzrichter Camenzind,
Gerichtsschreiber Fux.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch B&P tax and legal AG,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Eidgenössische Steuerrekurskommission,
p.A. Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14.

Mehrwertsteuer
(Startgelder; Dienstleistung oder Lieferung),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission
vom 23. August 2006.

Sachverhalt:

A.
Die Firma X.________ ist ein Verein im Sinn der Art. 60 ff. ZGB. Der Verein
bezweckt nach eigenen Angaben die Durchführung und Organisation von
Automobilrennen und die Förderung des Automobilsports. Er ist seit dem 1.
Januar 1995 im Register für Mehrwertsteuerpflichtige eingetragen.
Aufgrund einer Mehrwertsteuerkontrolle betreffend die Steuerperioden 1.
Quartal 1995 - 2. Quartal 2000 forderte die Eidgenössische Steuerverwaltung
mit Ergänzungsabrechnungen vom 28. November 2000 sowie 13. Dezember 2000
Mehrwertsteuern von Fr. 72'496.-- und Fr. 2'393.-- nach (zuzüglich
Verzugszinsen). Die Nachforderungen betrafen Steuern für zu wenig deklarierte
und zum Normalsatz steuerbare Erträge sowie für Umsätze, die zum reduzierten
Steuersatz deklariert wurden, nach Auffassung der Steuerverwaltung aber zum
Normalsatz steuerbar waren. Mit Entscheid vom 29. August 2001 wurde die
Steuernachforderung von insgesamt Fr. 74'889.-- bestätigt. Eine Einsprache
hiergegen wurde am 18. März 2004 abgewiesen.

B.
Der Verein X.________ erhob gegen den Einspracheentscheid Beschwerde bei der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission. Strittig war einzig noch die
nachbelastete Steuer betreffend die Start- und Nenngelder von Fahrern mit
schweizerischem Wohnsitz für Rennen im Ausland im Umfang von Fr. 52'030.35.
Der Verein X.________ vertrat den Standpunkt, die von ihm erhobenen Start-
und Nenngelder seien Entgelt für eine Lieferung (Miete einer Rennstrecke);
weil die Lieferung im Ausland erbracht werde, unterliege sie nicht der
schweizerischen Mehrwertsteuer. Für den Fall, dass jene Start- und Nenngelder
aber als Entgelt für vom Verein erbrachte Dienstleistungen qualifiziert
werden sollten, sei der steuerpflichtige Anteil mit 50% festzulegen.
Die Eidgenössische Steuerrekurskommission wies die Beschwerde mit Urteil vom
23. August 2006 ab.

C.
X.________ hat am 25. September 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht erhoben. Der beschwerdeführende Verein beantragt, das
angefochtene Urteil vom 23. August 2006 sei aufzuheben, soweit die
"Nenngelder für ausländische Rennen von Abnehmern mit Wohn- oder
Geschäftssitz im Inland" betroffen seien.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen
und das angefochtene Urteil vom 23. August 2006 bzw. der Einspracheentscheid
vom 18. März 2004 sei zu bestätigen. Die Eidgenössische
Steuerrekurskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission erging
am 23. August 2006. Auf das vorliegende Verfahren findet somit noch das bis
Ende 2006 geltende Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation
der Bundesrechtspflege (OG) Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 des am 1. Januar
2007 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht, BGG; SR 173.110).

2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, welches
Rechtsmittel zulässig und in welchem Umfang darauf einzutreten ist (BGE 132 I
140 E. 1.1 S. 142, mit Hinweisen).

2.1 Beschwerdeentscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission können
nach den Art. 97 ff. OG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
angefochten werden (Art. 54 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die
Mehrwertsteuer [MWSTV; AS 1994 1464] bzw. Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG;
SR 641.20]).
Der beschwerdeführende Verein ist gemäss Art. 103 lit. a OG zur Beschwerde
legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.

2.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und lit. b OG). Hat - wie hier -
als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden, ist das Bundesgericht
allerdings an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, wenn der Sachverhalt
nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt wurde (Art. 105 Abs. 2 OG).

2.3 Das Bundesgericht wendet im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG nicht an
die Begründung der Parteibegehren gebunden und kann deshalb die Beschwerde
auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen
(BGE 132 II 47 E. 1.3 S. 50, mit Hinweisen).

2.4 Umstritten sind Mehrwertsteuern der Jahre 1995 bis 2000, somit
Sachverhalte, die sich vor Inkrafttreten des Mehrwertsteuergesetzes (am 1.
Januar 2001) verwirklicht haben. Auf das vorliegende Verfahren finden deshalb
noch die Bestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) Anwendung (vgl.
Art. 93 und 94 MWSTG).

3.
Streitgegenstand ist die Nachbelastung von Fr. 52'030.35 an Umsatz- bzw.
Steuersatzdifferenzen. In der Sache geht es um die mehrwertsteuerliche
Behandlung der vom beschwerdeführenden Verein erhobenen Start- und
Nenngelder; strittig sind dabei nur die vom Beschwerdeführer für Abnehmer mit
Wohnsitz in der Schweiz erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit Autorennen
im Ausland: Während der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, es liege
ein Mietvertrag im Sinn von Art. 5 Abs. 2 lit. b MWSTV und damit eine in der
Schweiz nicht steuerbare Lieferung vor (Miete einer Rennstrecke), geht die
Eidgenössische Steuerverwaltung von einer steuerbaren Dienstleistung im Sinn
von Art. 6 MWSTV aus.

4.
4.1 Der (Mehrwert-)Steuer im Inland unterliegen die entgeltliche Lieferung von
Gegenständen, die entgeltlich erbrachten Dienstleistungen, der Eigenverbrauch
sowie der entgeltliche Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland, sofern sie
nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen oder befreit sind
(Steuerobjekt; Art. 4 lit. a-d MWSTV; Art. 14 und 15 MWSTV; vgl. auch Art. 5
MWSTG; Art. 18 und 19 MWSTG). Die subjektiven Voraussetzungen der
Steuerpflicht sind hier unbestritten (vgl. Art. 17 MWSTV; vgl. auch Art. 21
MWSTG).

4.2 Eine Lieferung liegt vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen
Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (Art. 5 Abs. 1 MWSTV;
vgl. Art. 6 Abs. 1 MWSTG). Als Lieferung gilt ebenfalls die Überlassung eines
Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung, z.B. gestützt auf einen Miet-
oder Pachtvertrag nach Art. 253 ff. OR (Art. 5 Abs. 2 lit. b MWSTV; vgl. Art.
6 Abs. 2 lit. b MWSTG).
Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes
ist (Art. 6 Abs. 1 MWSTV; vgl. Art. 7 Abs. 1 MWSTG). Mit dieser Formulierung
wird im Sinn eines Auffangtatbestandes sichergestellt, dass sämtliche
Leistungen als Dienstleistungen erfasst werden, wenn es sich nicht
ausdrücklich um eine Lieferung handelt, und damit auch allfällige
Besteuerungslücken vermieden werden (vgl. dazu Bericht WAK-N vom 28. August
1996 zur Parlamentarischen Initiative Dettling zu Art. 7 Entwurf-MWSTG;
ebenso: Camenzind/ Honauer/Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2.
Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2003, S. 112 f., Rz. 275).
Die Unterscheidung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen ist vor allem im
Hinblick auf die örtliche Abgrenzung der Umsätze von Bedeutung (vgl. unten E.
4.4).
Zu den steuerbaren Dienstleistungen zählen unter anderem auch die Einräumung
von Rechten aller Art oder das Dulden von Handlungen (Art. 6 Abs. 1 lit. a.
und b MWSTV).
Von der Steuer befreit sind insbesondere Dienstleistungen, die an Empfänger
mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland erbracht werden, sofern sie dort zur
Nutzung oder Auswertung verwendet werden (Art. 15 Abs. 2 lit. l MWSTV).
Startgelder für sportliche Anlässe sind erst seit dem 1. Januar 2001 von der
Besteuerung ausgenommen: vgl. Art. 18 Ziff. 15 MWSTG.

4.3 Leistungen, die miteinander verbunden sind (sog. Leistungskomplexe),
werden im Mehrwertsteuerrecht (MWSTV und MWSTG) als einheitlicher
wirtschaftlicher Vorgang behandelt, wenn sie wirtschaftlich derart eng
zusammengehören und ineinandergreifen, dass sie ein unteilbares Ganzes
bilden. Es gelten für sie jeweils die gleichen Vorschriften (z.B. bezüglich
Ort der Besteuerung, Steuersatz oder Steuerbefreiungsvorschriften). Liegt
eine Gesamtleistung vor, erfolgt die mehrwertsteuerliche Behandlung nach der
für diese wesentlichen Eigenschaft, d.h. nach der Leistung, welche
wirtschaftlich betrachtet im Vordergrund steht. Liegt dagegen eine
Hauptleistung mit einer oder mehreren akzessorischen Nebenleistungen vor,
richtet sich die Beurteilung der Nebenleistung(en) stets nach den
Eigenschaften der Hauptleistung; diese stellt den Kern der zu erbringenden
Leistung dar. Liegt weder eine Gesamtleistung noch eine Haupt- und
Nebenleistung vor, so handelt es sich um mehrere selbständige Leistungen, die
mehrwertsteuerrechtlich getrennt zu behandeln sind (vgl. zum Ganzen: Urteile
2A.452/2003 vom 4. März 2004, E. 3.1, und 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004, E.
10.1, je mit Hinweisen).
Sind in einem Leistungskomplex sowohl Lieferungen als auch Dienstleistungen
enthalten, so richtet sich deren einheitliche Behandlung (entweder als
Lieferung oder aber als Dienstleistung) nach dem wirtschaftlichen Kerngehalt
der gesamthaften Leistung (vgl. Urteil 2A.452/2003 vom 4. März 2004, E. 4).
Bei der Umsetzung des Einheitlichkeitsgrundsatzes verlangt der Gesetzgeber in
Art. 36 Abs. 4 MWSTG die Anwendung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise,
mit der Folge, dass diese der zivilrechtlichen Beurteilung vorgeht.

4.4 Die einheitliche Anknüpfung aufgrund des Grundsatzes der Einheit von
Leistungen ist vor allem für die Bestimmung des Ortes von steuerbaren
Umsätzen von Bedeutung, gelten doch für Lieferungen und Dienstleistungen
unterschiedliche Ortsbestimmungen:
Als Ort einer Dienstleistung gilt grundsätzlich der Ort, an dem der
Dienstleistende seinen Geschäftssitz oder eine Betriebsstätte hat, von wo aus
die Dienstleistung erbracht wird (Art. 12 Abs. 1 MWSTV bzw. Art. 14 Abs. 1
MWSTG; Erbringerortsprinzip; vgl. Abweichungen von dieser Grundregel in Art.
12 Abs. 2 MWSTV).
Lieferungen werden demgegenüber am Ort erbracht, "wo sich der Gegenstand im
Zeitpunkt der Verschaffung der Befähigung über sie wirtschaftlich zu
verfügen, der Ablieferung oder der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung
befindet" (Art. 11 lit. a MWSTV; vgl. Art. 13 lit. a MWSTG), oder am Ort, "wo
die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes zum Abnehmer (oder in dessen
Auftrag zu einem Dritten) beginnt" (Art. 11 lit. b MWSTV; vgl. Art. 13 lit. b
MWSTG).

5.
5.1 Der beschwerdeführende Verein X.________ führt Autorennsportanlässe in der
Schweiz (Oberhallau) und in Deutschland (Hockenheim) durch. Er ist dabei
sowohl für die Organisation der obligatorischen Trainings, als auch für die
am Sonntag stattfindenden Rennen verantwortlich. Er organisiert dem einzelnen
Teilnehmer für das Training und/oder das Rennen insbesondere die Benützung
der Rennstrecke, erbringt aber auch andere Leistungen, wie z.B. Zeitmessung,
Rennsicherheit, Rennorganisation und Aufsicht, Benutzung der zur Verfügung
stehenden Anlagen. Dafür erhält er in der Schweiz eine Entschädigung in Form
des Start- und Nenngeldes.
Aufgrund dieses von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich
festgestellten Sachverhalts trifft die Behauptung des beschwerdeführenden
Vereins offensichtlich nicht zu, er erbringe für die von ihm erhobenen Start-
und Nenngelder einzig Lieferungen im Sinn von Art. 5 Abs. 2 lit. b MWSTV
durch Vermietung der Rennstrecke an die Fahrer. Selbst wenn seine Leistung
(neben den Dienstleistungen) auch eine gewisse Vermietungskomponente und
damit eine Lieferung enthalten sollte, steht fest, dass unter den gegebenen
Umständen zusammenhängende Leistungen vorliegen. Mehrwertsteuerrechtliche
Leistungsverhältnisse mit mehreren Leistungen sind nach wirtschaftlichen
Kriterien unter Berücksichtigung des Einheitlichkeitsgrundsatzes zu
beurteilen (vgl. oben E. 4.3.).
Liegt mehrwertsteuerrechtlich nur eine Leistung vor, so richten sich die
steuerlichen Folgen - einheitlich - nach dem wirtschaftlichen Inhalt der
Gesamt- oder gegebenenfalls der Hauptleistung. Dies gilt sowohl für die Frage
der Steuerbarkeit als auch für die Frage des Steuerortes und des
Steuersatzes.

5.2 Im vorliegenden Fall ist der wirtschaftliche Kerngehalt des gesamten
Leistungspaketes, das dem Rennteilnehmer erbracht wird, die sportliche
Betätigung im Rahmen eines Renn- oder Trainingsanlasses durch Inanspruchnahme
aller damit zusammenhängenden Einrichtungen und der zur Verfügung gestellten
Organisation. Die zu diesem Zweck angebotenen Leistungen sind demnach, wie
die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, für das gesamte Leistungspaket
einheitlich als Dienstleistungen zu behandeln. Die behauptete Lieferung in
Form einer Vermietung oder Untervermietung ist weder nachgewiesen noch
erstellt, liegen doch keine entsprechenden Verträge bei den Akten. Demnach
kann offen bleiben, ob eine allfällige Vermietung als untergeordnete
Nebenleistung oder als Hauptleistung zu betrachten wäre.

5.3 Als Dienstleistungen unterliegen die dem beschwerdeführenden Verein
bezahlten Start- und Nenngelder der Besteuerung in der Schweiz (Art. 6 MWSTV
in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 MWSTV). Daran vermag auch der Hinweis auf
das Bestimmungslandprinzip nichts zu ändern, zumal nicht nachgewiesen wurde,
dass die in der Schweiz vereinnahmten Startgelder im Ausland tatsächlich
besteuert werden.

5.4 Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, ist nicht stichhaltig:
Ein Miet- oder Untermietverhältnis wird vom Beschwerdeführer zwar
behauptungsweise geltend gemacht, nicht aber nachgewiesen. Die Beurteilung
eines solchen Rechtsverhältnisses und die Zulässigkeit einer eventuellen
Untervermietung würden sich im Übrigen nach deutschem Recht und nicht nach
dem schweizerischen Obligationenrecht richten, weil ausschliesslich eine
allfällige Gebrauchsüberlassung in Deutschland in Frage steht. Ohnehin wäre
nicht die Vermietung der Rennstrecke das wesentliche Merkmal der gesamten
Leistung, sondern (wie oben in E. 5.2 aufgezeigt) die Teilnahme an einem
Rennen oder Training.
Die Branchenbroschüre Nr. 23 "Sport" (610.540-23) hat erst mit der Einführung
des Mehrwertsteuergesetzes (per 1. Januar 2001) Gültigkeit erlangt; sie ist
hier nicht massgebend. Abgesehen davon liegt gemäss dieser Broschüre eine von
der Besteuerung ausgenommene Vermietung dann vor, "wenn dem Mieter das
alleinige Recht zur Benutzung der Sportanlage oder eines Teils davon
eingeräumt wird" (Ziff. 17.2.1); das trifft im vorliegenden Fall
offensichtlich nicht zu.

6.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist
abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und
153 a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Steuerverwaltung
und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: